Pfändungsfreigrenzen 2023

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgebenden Beträge ändern sich jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Bis zum 1.7.2021 geschah dies nur alle zwei Jahre. Der nun jährliche Rhythmus wird damit begründet, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der dafür höhere Verwaltungsaufwand von immer geringerer Bedeutung sei.

Die jährliche Erhöhung wird jeweils in einer eigenen Bekanntmachung veröffentlicht. Zu verwenden sind die Freigrenzen, die sich aus der jeweiligen Bekanntmachung ergeben.

Pfändungsfreibetrag und Unterhaltsfreibeträge

Die Pfändungsfreigrenze steigt zum 1. Juli 2023 auf 1.402,28 Euro (aktuell 1.330,16 Euro).

Der pfändungsfreie Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall aufgestockt werden. So können auch Freibeträge gewährt werden, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich in diesem Fall zum 1.7.2023:

  • für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um 527,76 EUR, (aktuell 500,62 Euro)
  • für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, um 294,02 EUR, (aktuell 278,90 Euro).

Pfändungsschutz, grundsätzliches

Die Leistung des Sozialstaates besteht nicht nur darin, dem bedürftigen Bürger Geld- oder Sachleistungen zu gewähren, sondern diese Leistungen, die in der Regel gerade ein Existenzminimum sichern, vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dies stellt u.a. der Pfändungsschutz sicher.

Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar; dies gilt auch für Hinterbliebenenbezüge und Renten. Eine ganze Reihe von Einkommensarten sind jedoch unpfändbar. Mehr dazu in SOLEX.

Übersichtstabelle

Der Verein Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Hamburg e.V. hat dazu eine Übersichtstabelle erstellt.

Quellen: Bundesanzeiger, Schuldnerberatung Hamburg, SOLEX

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg

Und noch mal: Kindergeld

In den letzten Tagen und Wochen gab es – auch in den Beiträgen hier – Fragen zum Kindergeld.

Vor ein paar Tagen thematisierten wir hier die Stellungnahme des Bundesrats zu Lindners Inflationsausgleichgesetz, unter anderem, warum eine Kindergelderhöhung nur für die ersten drei Kinder einer Familie vorgesehen ist. Ein paar Tage vorher ging es um die Nachbesserungen am selben Gesetz wegen der steigenden Inflation, mit einer weiteren Erhöhung der Steuerfreibeträge und auch des Kinderfreibetrags. „Kindergeld? Vergessen, Herr Lindner?„, stand damals im Text.

Beschlussfassung im Bundestag

Nun wurde heute der veränderte Gesetzentwurf im Bundestag beraten und siehe da, das Kindergeld wurde nicht vergessen. Es soll ab 1. Januar für alle Kinder 250 Euro betragen. Das ist eine deutliche Erhöhung, (derzeit 219 Euro) allerdings bei aktueller Inflationsrate von über 10 Prozent auch dringend nötig.

Kindergeld für alle Kinder gleich

Geklärt ist jetzt endgültig, dass es keine Staffelung danach mehr geben wird, ob das Kind als erstes oder viertes geboren wurde. Dies wird damit begründet, dass die gestaffelten Kindergeldhöhen in der praktischen Anwendung kompliziert seien und zu zusätzlichem Bürokratieaufwand führten. Zur Vereinfachung und mit Blick auf die geplante Leistungsbündelung im Rahmen der Kindergrundsicherung sollen die unterschiedlichen Kindergeldhöhen deshalb angeglichen werden, damit das
Kindergeld für alle Kinder gleich hoch ist. Das sei auch deshalb sinnvoll, weil auch bei den Freibeträgen für Kinder keine Staffelung nach der Anzahl der Kinder erfolge.

Relevante Zahlen

Hier noch mal alle im Inflationsausgleichsgesetz nachgebesserten für Familien relevante Beträge:

  • Der Grundfreibetrag soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Das Kindergeld beträgt ab 2023 für alle Kinder 250 Euro im Monat.

Rückwirkende Erhöhung des Kinderfreibetrags

Übrigens wird der aktuelle steuerliche Kinderfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2022 um 160 Euro auf 5.620 Euro erhöht. Das war auch im ursprünglichen Entwurf so vorgesehen. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2.928 Euro) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags von derzeit insgesamt 8.388 Euro um 160 Euro auf insgesamt 8.548 Euro.

Der steuerliche Grundfreibetrag wurde schon im Mai 2022 rückwirkend auf 10.292 Euro erhöht (Steuerentlastungsgesetz 2022).

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung: Fotolia_84842182_L.jpg

14. Existenzminimumbericht

Das Bundeskabinett hat am 2. November 2022 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2024 beschlossen. Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor.
Der Existenzminimumbericht ist dabei prognostisch angelegt.

Rechtliche Grundlage

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) – desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gelten sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes.

Im Entwurf des Inflationsausgleichsgesetzes vom 14. September 2022 beruhte die vorgesehene Anpassung des Tarifverlaufs noch auf den damals vorliegenden Daten der Frühjahrsprojektion der Bundesregierung. Bereits damals war abzusehen, dass die darin enthaltene Inflationsprognose hinter der tatsächlichen Preisentwicklung zurückbleibt. Deshalb hatte die Bundesregierung schon damals vorgesehen, dass zu erwartender Anpassungsbedarf an die Inflation im parlamentarischen Verfahren vorgenommen werden soll. Dieser Anpassungsbedarf lässt sich nun beziffern. Vorgabe für die Preisentwicklung der Konsumausgaben der privaten Haushalte für das Jahr 2022 sind nun 7,2 % und für 2023 6,3 %.

Änderung am Inflationsausgleichsgesetz

Folgende Änderungen sind laut Finanzminister Lindner am Inflationsausgleichsgesetz notwendig geworden:

  • Der Einkommensteuertarif für die Jahre 2023 und 2024 wird angepasst und die Effekte der kalten Progression werden im Verlauf des Einkommensteuertarifs ausgeglichen.
  • Der Grundfreibetrag soll ab 2023 um 561 Euro erhöht werden auf 10.908 Euro und ab 2024 um weitere 696 Euro auf 11.604 Euro.
  • Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) soll ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht werden und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro.
  • Der Spitzensteuersatz soll 2023 von derzeit 58.597 Euro auf 62.827 Euro angehoben werden, für 2024 soll er ab einem Jahreseinkommen von 66.779 Euro erhoben werden.
  • Kindergeld….? Vergessen, Herr Lindner?

Überblick des Existenzminimumberichts

Alleinst.Alleinst.EhepaareKinderKinder
Jahr20232024202420232024
Regelsatz6.0246.44411.5924.2484.548
Bildung und Teilhabe336336
Kosten der Unterkunft3.8283.9245.8921.1521.188
Heizkosten1.0561.1041.500288312
sächliches Existenzminimum10.90811.47218.9846.0246.384
steuerlicher Freibetrag
(aktuell – 2022)
10.34710.34720.6945.620*5.620*
steuerlicher Freibetrag
(InflAusglG erster Entwurf)
10.63210.9325.760*5.988*
steuerlicher Freibetrag
(InflAusglG geplante Änderung)
10.90811.6046.024*6.384*
* dazu kommt jeweils der Freibetrag für den Ausbildungsbedarf in Höhe von 2.928 Euro.

Darstellung der steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und der entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro)

Quelle: BMF, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung:  pixabay.com astryd_md.jpg

Inflationsausgleichsgesetz

Wie jedes Jahr steht die Anpassung der Steuerfreibeträge, inklusive des Kinderfreibetrags an. Letzteres bewirkt eine Anhebung des Kindergelds. In manchen Jahren wurden in der Vergangenheit auch Anpassungen für die kommenden zwei oder drei Jahre beschlossen. Spart Arbeit und einige Debatten in den Parlamenten. Also nichts Neues?

Doppelwumms

Das Besondere ist diesmal, dass die Anpassung als Teil des großangelegten dritten Entlastungspaket gefeiert wirt. „Doppelwumms“. So geht Politik. Tatsächlich sieht es nach einer deutlichen Erhöhung bei Kindergeld und Kinderfreibetrag aus.

Kein Inflationausgleich

Die Erhöhung des Kindergeldes ab 1. Januar 2023 von 219 Euro auf 237 Euro soll auch gleich für das gesamte Jahr 2024 gelten. Das wäre ein „Inflationsausgleich“ von 4 Prozent pro Jahr. Die aktuelle Inflationsrate liegt allerdings bei etwa 10 Prozent und wird innerhalb der nächsten 24 Monate kaum so weit sinken, dass sie im Durchschnitt den 4 Prozent auch nur nahe kommt – siehe Prognose des IFO-Instituts. Fairerweise muss man beim Kindergeld auch die voraussichtliche Inflationsrate von 2022 mit berücksichtigen (IFO: 8,1%), das Kindergeld wird ja erst 2023 erhöht.

Kindergeld ab 2023, Kinderfreibetrag ab 2022

Anders beim Kinderfreibetrag, in dessen Genuss wesentlich reichere Familien kommen, die dadurch praktisch schon immer mehr „Kindergeld“ bekamen als Familien mit niedrigeren oder mittlerem Einkommen (hier wurde 2021 schon mal beschrieben, wie das funktioniert). Der Kinderfeibetrag wird nämlich, anders als das Kindergeld, rückwirkend zum 1.1.2022 angehoben. Zückerchen von Minister „Porsche“ für seine Klientel.

Kinderreiche Familien gehen leer aus

Für dritte Kinder aus nicht so reichen Familien ist die Erhöhung des Kindergelds noch ein wenig dürftiger. Da die Beträge für das erste bis dritte Kind angeglichen werden steigt der Betrag für dritte Kinder im kommenden Jahr nur um 12 Euro von 225 auf 237 Euro. Kinderreiche Familien mit vier oder mehr Kindern haben für ihr viertes Kind überhaupt keine Erhöhung zu erwarten. Hier bleibt es unverändert bei 250 Euro.

Kindergeld bleibt Einkommen

Für Kinder aus armen Familien, die Grundsicherung beziehen, bleibt alles beim Alten. Kindergeld wird als Einkommen angerechnet. Sie profitieren nur von der Anhebung der Regelsätze in Höhe von knapp 12 Prozent, die die Inflationsraten von 2022 und 2023 (IFO: 8,1% plus 9,3%) auch nicht ausgleichen kann.

Zahlen aus dem InflAusG

Das Inflationsausgleichsgesetz (InflAusG) präsentiert folgende Zahlen:

Kindergeld

  • 2022: 219 EUR (1. und 2. Kind), 225 EUR (3. Kind), 250 EUR (ab 4. Kind)
  • ab 2023: 237 EUR (1. bis 3. Kind), 250 EUR (ab 4. Kind)

Kinderfreibetrag

  • 2022 (aktuell): 2.730 Euro
  • 2022 (rückwirkend): 2.810 EUR
  • ab 2023: 2.880 EUR

Dazu kommt noch der Betreuungsfreibetrag in Höhe von 1.464 EUR, der nicht verändert wird. Das ganze wird für ein Elternpaar jeweils verdoppelt. Alleinerziehende bekommen statt der Verdoppelung einen Entlastungsfreibetrag von 4.008 EUR, auch unverändert. Der gesamte Kinderfreibetrag für ein Elternpaar beträgt pro Kind also:

  • 2022 (aktuell): 8.388 Euro
  • 2022 (rückwirkend): 8.548 EUR
  • ab 2023: 8.688 EUR

Grundfreibetrag:

Der Grundfreibetrag wurd im Mai 2022 schon rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 10.347 Euro erhöht. Er beträgt ab

  • 2023: 10.632 EUR
  • 2024: 10.932 EUR

Im Gleichklang mit dem Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltsfreibetrag:

  • 2023: 10.632 EUR
  • 2024: 10.932 EUR

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, statista.com

Abbildung: pixabay.com münzen.jpg

Lindners Mogelpackung

Bundesfinanzminister Christian Lindner hat Eckpunkte für ein Inflationsausgleichsgesetz vorgestellt. Es sieht vor, für rund 48 Millionen Bürgerinnen und Bürger die Steuerlast an die Inflation anzupassen, um so Mehrbelastungen zu vermeiden. Zudem sollen Familien gezielt steuerlich unterstützt werden. Im Einzelnen soll das so aussehen:

Einkommensteuertarif (§ 32a EStG)

  • Anhebung des Grundfreibetrags 2023 von 10.347 Euro auf 10.632 Euro
  • Anhebung des Grundfreibetrags 2024 von 10.632 Euro auf 10.932 Euro

Kinderfreibetrag (§ 32 Absatz 6 EStG)

  • Rückwirkende Anhebung 2022 von 2.730 Euro auf 2.810 Euro
  • Anhebung 2023 von 2.810 Euro auf 2.880 Euro
  • Anhebung 2024 von 2.880 Euro auf 2.994 Euro

Kindergeld (§ 66 EStG)

Bisher für das erste und zweite Kind monatlich jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Ab 1. Januar 2023:

  • Erhöhung für das erste und zweite Kind um 8 Euro und für das dritte Kind um 2
    Euro monatlich
  • für das vierte und jedes weitere Kind weiterhin 250 Euro

Ab 1. Januar 2024:

  • Erhöhung für das erste, zweite Kind und dritte Kind um 6 Euro monatlich, sodass
    das Kindergeld monatlich für das erste, zweite und dritte Kind einheitlich 233
    Euro beträgt
  • für das vierte und jedes weitere Kind weiterhin 250 Euro

„Kalte Progression“ und Unterhaltsleistungen

Dazu werden die Steuertarif-Eckwerte erhöht, um die „kalte Progression“ aufzufangen und der Höchstbetrag für den steuerlichen Abzug von Unterhaltsleistungen angehoben und rückwirkend ab dem Jahr 2022 dynamisiert.

Nichts Neues und nichts Dolles

Dabei fällt auf, dass sämtliche „Wohltaten“ von Herrn „Porsche“ (so die Bezeichnung für den Finanzminister Lindner in der Gebärdensprache) nichts weiter als die üblichen jährlichen Anpassungen bei Steuerfreibeträgen und Kindergeld sind. Und das auch nicht in besonderer Höhe, sondern im Rahmen des üblichen wie jedes Jahr. Offensichtlich bemüht sich der Finanzminister, der in der Ampelkoalition bisher als Bremsklotz aufgetreten ist, wenn es um die erklärten Ziele des Koalitionsvertrags wie Energiewende und soziale Gerechtigkeit geht. Dazu kommen noch Äußerungen wie „Gratismentalität“ zu den Befürwortern der Verlängerung des 9 Euro-Ticket und gleichzeitig strikte Ablehnung von Übergewinnsteuern bei den Krisen- und Kriegsgewinnlern in der Energiebranche oder von der Abschaffung des Dienstwagenprivilegs. Auch andere Subventionen in die Fossilwirtschaft werden nicht angetastet.

Beachtliche soziale Schieflage

Die Steuerpläne haben eine „beachtliche sozialer Schieflage„, so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands. Von einem höheren Grundfreibetrag profitieren Reiche deutlich stärker als Niedrigeinkommensbezieher. Die Anhebung des Kinderfreibetrags sorgt dafür, dass reichere Familien deutlich mehr bekommen als einfache Kindergeld-Bezieher. Und natürlich nutzen denjenigen, die auf Grundsicherungsleistungen angewiesen sind, weder Steuererleichterungen noch Kindergelderhöhung. Die gehen mit Verweis auf die Schuldenbremse mal wieder leer aus.

Quellen: Bundesfinanzministerium, Paritätischer Gesamtverband, FAZ

Abbildung: pixabay.com bluff-2757392_1280.jpg

Pfändungsfreigrenzen

Durch das geplante Steuerentlastungsgesetz 2022 werden auch die Pfändungsfreigrenzen stärker steigen als ursprünglich vorgesehen.

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgebenden Beträge ändern sich jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Bis zum 1.7.2021 geschah dies nur alle zwei Jahre. Der nun jährliche Rhythmus wird damit begründet, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der dafür höhere Verwaltungsaufwand von immer geringerer Bedeutung sei.

Die jährliche Erhöhung wird jeweils in einer eigenen Bekanntmachung veröffentlicht. Zu verwenden sind die Freigrenzen, die sich aus der jeweiligen Bekanntmachung ergeben.

Wann kommt die neue Pfändungstabelle?

Das Finanzministerium hält aber die aktuelle Bekanntmachung, die ab 1.7.2022 gelten soll noch zurück, wohl damit das Steuerentlastungsgesetz 2022 berücksichtigt werden kann. Dort wird nämlich der steuerliche Grundfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2022 erhöht. Ursprünglich sollte der Steuerfreibetrag zum letzten Jahreswechsel von 9.744 Euro auf 9.984 Euro im Jahr 2022 steigen. Nun soll der Freibetrag aber 2022 auf 10.374 Euro steigen.

Pfändungsfreibetrag und Unterhaltsfreibeträge

Das bedeutet, dass die Pfändungsfreigrenze zum 1. Juli nicht auf 1.283,49 Euro steigen wird, sondern auf 1.330,16 Euro.

Der pfändungsfreie Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall aufgestockt werden. So können auch Freibeträge gewährt werden, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich in diesem Fall zum 1.7.2022:

  • für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um 500,61 EUR, (ursprünglich vorgesehen: 483,05 EUR)
  • für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, um 278,90 EUR, (ursprünglich vorgesehen: 269,11 EUR).

Pfändungsschutz, grundsätzliches

Die Leistung des Sozialstaates besteht nicht nur darin, dem bedürftigen Bürger Geld- oder Sachleistungen zu gewähren, sondern diese Leistungen, die in der Regel gerade ein Existenzminimum sichern, vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dies stellt u.a. der Pfändungsschutz sicher.

Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar; dies gilt auch für Hinterbliebenenbezüge und Renten. Eine ganze Reihe von Einkommensarten sind jedoch unpfändbar. Mehr dazu in SOLEX.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

Abbildung: Fotolia_158866271_Subscription_XXL.jpg

13. Existenzminimumbericht

Das Bundeskabinett hat am 23. September 2020 den Bericht über die Höhe des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern für das Jahr 2022 beschlossen. Entsprechend dem Beschluss des Deutschen Bundestags vom 2. Juni 1995 legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Bericht über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern vor.
Der Existenzminimumbericht ist dabei prognostisch angelegt.

Rechtliche Grundlage

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 153 [169]) muss dem Steuerpflichtigen nach Erfüllung seiner Einkommensteuerschuld von seinem Erworbenen zumindest so viel verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts und – unter Berücksichtigung von Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) – desjenigen seiner Familie bedarf (Existenzminimum).

Diese Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gelten sinngemäß auch für die Ermittlung des sächlichen Existenzminimums (Sachbedarf) eines Kindes.

Der nun beschlossene Existenzminimumbericht erklärt unter Punkt 4 die jüngst bekannt gewordene Absicht, die Regelsätze im SGB XII und SGB II stärker zu erhöhen als ursprünglich vorgesehen.

weitere Anpassung nötig

Auch die im 2. Familienentlastungsgesetz vorgesehenen Zahlen müssen überarbeitet werden. Danach sollen

  • der Grundfreibetrag ab dem Veranlagungszeitraum 2021 um 288 Euro auf 9.696 Euro und
  • ab 2022 um weitere 288 Euro auf 9.984 Euro sowie
  • der Kinderfreibetrag ab 2021 um 288 Euro auf 5.460 Euro angehoben werden.

Das bedeutet für die Überarbeitung

  • Der vorgesehene Kinderfreibetrag (5.460 ab 2021) entspricht also dem errechneten Exisenzminimum für 2022.
  • Der vorgesehene Grundfreibetrag für 2021 (9.696 Euro) liegt dagegen unter dem Ergebnis des Existenzminimuberichts (9.744 Euro).
  • Der vorgesehene Grundfreibetrag für 2022 (9.984 Euro) überschreitet das Ergebnis des Existenzminimuberichts (9.888 Euro).

Überblick des Existenzminimumberichts

Alleinst.Alleinst.EhepaareKinderKinder
Jahr20212022202220212021
Regelsatz5.3525.4009.7203.7803.816
Bildung und Teilhabe324324
Kosten der Unterkunft3.6123.6845.5201.0921.104
Heizkosten7808041.080216216
sächliches Existenzminimum9.7449.88816.3205.4125.460
steuerlicher Freibetrag
(aktuell)
9.4089.40818.8165.1725.172
Darstellung der steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminima und der entsprechenden einkommensteuerlichen Freibeträge (in Euro)

Abschließend stellt der Bericht fest, dass in den Jahren 2021 und 2022 mit den geltenden steuerlichen Regelungen und den vorgesehenen Gesetzesänderungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen hinsichtlich der steuerfrei zu stellenden Existenzminima von Erwachsenen und Kindern entsprochen wird.

Quellen: Bundesfinanzministerium

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Höheres Kindergeld ab 2021

Das Bundeskabinett hat das Zweite Familienentlastungsgesetz beschlossen. Schon während der Debatte um das Erste Familienentlastungsgesetz im Herbst 2018 wurde bekannt, dass eine weitere Kindergelderhöhung um 15 Euro für den 1.1.2021 geplant sei. Dies wird nun verwirklicht. Die Regierung nimmt damit die Ergebnisse des noch nicht veröffentlichten 13. Existenzminimumberichtes vorweg.

Erhöhung von Kindergeld und Kinderfreibetrag

Zum 1. Januar 2021 steigt das Kindergeld um 15 Euro und beträgt damit

  • für das erste und zweite Kind jeweils 219 Euro,
  • für das dritte Kind 225 Euro und
  • für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro.

Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf für die Einkommenssteuer wird pro Elternteil um 144 Euro angehoben. Damit kommt ein Elternpaar insgesamt auf eine Summe von 8.388 Euro jährlich, auf die keine Einkommenssteuer fällig wird.

Erhöhung von Grundfreibetrag und Unterhaltshöchstbetrag

Der Grundfreibetrag für Erwachsene steigt ebenfalls an. Von jetzt 9.408 Euro steigt er

  • 2021 auf 9.696 Euro und
  • 2020 auf 9.984 Euro.

Satire?

Die Bundesregierung schreibt auf ihrer Webseite dazu unter anderem folgende bemerkenswerte Sätze: „Der Koalitionsvertrag sieht aber vor, den Kinderfreibetrag an die Kindergeld-Erhöhung zu koppeln. Deshalb übersteigt der Freibetrag das Kinderexistenzminimum. So setzt sich die Bundesregierung nachhaltig gegen Kinderarmut ein.“

Kinderarmut grassiert hauptsächlich unter den Menschen die auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind. Dort kommt das Kindergeld und natürlich auch die Erhöhung gar nicht an.

Auch Alleinerziehende, die für ihre Kinder Unterhaltsvorschuss beziehen, haben nach einer Kindergelderhöhung nicht mehr Geld zur Verfügung als vorher, weil das Kindergeld – anders als beim Unterhalt – in vollem Umfang auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet wird. Der Betrag des Unterhaltsvorschusses sinkt so um den Betrag, um den das Kindergeld erhöht wurde.

Höhere Einkommen profitieren wie auch bisher von den Kinderfreibeträgen, wie ein Beispiel aus SOLEX zeigt (Zahlen nach dem Stand vom 1.1.2020):

Beispiel

Ein Ehepaar erzielt ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 120.000 EUR (ohne Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages) und hat 2 Kinder.

Variante 1: Kindergeld
Kindergeld für 2 Kinder führt zu einer Vergünstigung in Höhe von 4.896 EUR pro Jahr.
Variante 2: Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag beträgt bei Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, pro Kind und Monat 651 EUR. Daraus ergibt sich für zwei Kinder pro Jahr insgesamt ein Freibetrag in Höhe von 15.624 EUR. Bei einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 120.000 EUR ergibt sich eine Steuerbelastung in Höhe von 32.472 EUR. Der Kinderfreibetrag senkt das zu versteuernde Einkommen auf 104.376 EUR und die Steuerbelastung entsprechend auf 26.010 EUR. Damit beträgt die Steuerersparnis aufgrund des Freibetrages 6.462 EUR.
Ergebnis:
Die Steuervariante führt gegenüber der Kindergeldvariante zu einem um 1.566 EUR besserem Ergebnis. Das entspräche einem monatlichen Kindergeld pro Kind von 269 Euro.

Fazit

Für kleine und mittlere Einkommen ist die Kindergelderhöhung positiv, zumal sie vielleicht sogar stärker ausfallen wird als der kommende Existenzminimumbericht hergibt. Höhere Einkommen profitieren wie immer am meisten.

Bei den Kindern, die von Armut betroffen sind, kommt aber gar nichts an. Die großspurig angekündigte Bekämpfung der Kinderarmut durch die Bundesregierung findet nicht statt.

Quellen: Bundesregierung, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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