Bundesrat am 17. Mai 2024

Einige Gesetze, über die wir hier mehrfach berichtet haben, sind nun nach Passieren des Bundesrats in seiner Sitzung am 17. Mai 2024 in Kraft getreten.

Selbstbestimmungsgesetz

Das Gesetz zur Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag hat den Bundesrat passiert. Ein Antrag auf Anrufung des Vermittlungsausschusses fand keine Mehrheit.

Erklärung gegenüber dem Standesamt

Das Gesetz vereinfacht es transgeschlechtlichen, intergeschlechtlichen und nichtbinären Menschen, ihren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister und ihre Vornamen ändern zu lassen. Eine gerichtliche Entscheidung und zwei Sachverständigengutachten, wie bisher im Transsexuellengesetz gefordert, sind nun nicht mehr nötig. Stattdessen erfolgt die Änderung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt, zusammen mit der Versicherung, dass der gewählte Geschlechtseintrag der Geschlechtsidentität am besten entspricht und der Person die Tragweite der Folgen bewusst ist. Eine spätere erneute Änderung des Geschlechtseintrages ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich.

Offenbarungsverbot

Im Rechtsverkehr ist grundsätzlich die im Personenstandsregister eingetragene Geschlechtsangabe maßgeblich. Das Gesetz enthält zudem ein bußgeldbewährtes Offenbarungsverbot als Schutz gegen ein Zwangs-Outing. Frühere Geschlechtereinträge dürfen daher ohne Zustimmung der betroffenen Person nicht offenbart werden.

Begleitende Entschließung

In einer begleitenden Entschließung bittet der Bundesrat die Bundesregierung, zu prüfen, inwieweit ein bundeseinheitliches, datenschutzkonformes und diskriminierungsfreies Datenmanagement gewährleistet werden kann, das sowohl den Interessen der Sicherheitsbehörden an der Identifikation einer Person als auch dem Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und Schutz vor Diskriminierung gerecht wird.

Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. November 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Transsexuellengesetz vom 19. September 1980 außer Kraft.

Teilzeit im Jugendfreiwilligendienst

Im Jugendfreiwilligendienstegesetz und im Bundesfreiwilligendienstgesetz
werden durch entsprechende Änderungen die rechtlichen Voraussetzungen dahingehend geschaffen, dass Personen vor Vollendung des 27. Lebensjahres
Freiwilligendienste auch ohne ein berechtigtes Interesse in Teilzeit absolvieren
können. Voraussetzung für die Ableistung der Dienste in Teilzeit ist jeweils,
dass einerseits eine Reduzierung der täglichen oder der wöchentlichen Dienstzeit vorliegt, wobei die Dienstzeit jedoch wöchentlich mehr als 20 Stunden beträgt, und andererseits im Bundesfreiwilligendienst das Einverständnis der Einsatzstelle und der Freiwilligen beziehungsweise in einem Jugendfreiwilligendienst das Einverständnis der Einsatzstelle, des Trägers und der Freiwilligen besteht. Ein Anspruch der Freiwilligen auf eine Reduzierung der täglichen oder
wöchentlichen Dienstzeit wird durch die Neuregelung nicht geschaffen. Zudem
wird die Obergrenze für ein angemessenes Taschengeld angehoben.

Erwerbsminderungsrenten

Die schon länger geplante Verbesserung bei den Erwerbsminderungsrenten soll aus verwaltungspraktischen Gründen in Form eines pauschalen Zuschlags zu der Rente erfolgen. Der Zuschlag knüpft an die individuelle Vorleistung (persönliche Entgeltpunkte) an. Auch laufende Altersrenten, die sich unmittelbar an Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, sollen den Zuschlag erhalten. Ziel des Gesetzesvorhabens sei es, dass der Zuschlag zur Rente an die Berechtigten ab Juli 2024 ausgezahlt werden könne. Dies solle in zwei Stufen erfolgen: In einer ersten Stufe ab Juli 2024 soll monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt werden. In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 soll der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente, integriert in einer Zahlung, auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend den Regelungen des Gesetzes zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand vom 28. Juni 2022 berechnet und ausgezahlt werden.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Auszahlungsprobleme beim Nachschlag für EM-Rentner

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen
für den Erwerbsminderungsrentenbestand
vom 28. Juni 2022 wurde eine Verbesserung für die Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente
wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, deren Rente vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begonnen hat. Die Verbesserung erfolgt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente ab dem 1. Juli 2024 und knüpft an die individuelle Vorleistung
(persönliche Entgeltpunkte) an. Laufende Altersrenten, die sich unmittelbar an
Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, erhalten ebenfalls den Zuschlag.

Deutsche Rentenversicherung braucht mehr Zeit

Die weitgehend automatisierte Umsetzung des Zuschlags für die insgesamt rund
3 Millionen Bestandsrenten durch die Deutsche Rentenversicherung hat sich im
Nachhinein als deutlich komplexer herausgestellt, als ursprünglich von der Deutschen Rentenversicherung angenommen. Eine Auszahlung des Zuschlags auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte kann daher erst zum 1. Dezember 2025 erfolgen.

Zuschlag wird gezahlt

Um den Zuschlag zur Rente an die Berechtigten dennoch ab Juli 2024 auszahlen zu können, musste ein neues Gesetz her, dass den schönen Namen „Erwerbsminderungsrentenbestandsverbesserungsauszahlungsgesetz“ trägt und sich damit in die Wortungetümsliste ganz oben einreiht.

Neuer Auszahlungsmodus

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags soll durch dieses Gesetz in zwei Stufen erfolgen:

  • In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten.
  • In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente – das heißt, nicht mehr getrennt, sondern integriert in einer Zahlung – auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend der Regelungen des Gesetzes von 2022 berechnet und ausgezahlt.

Bestandsrentner waren benachteiligt

Hintergrund ist, dass von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in den letzten Jahren, die auf eine Verlängerung der Zurechnungszeit beruhen, immer nur die Neurentner ab einem gewissen Stichtag profitierten. Diejenigen, die vor 2019 in Erwerbsminderungsrente gegangen sind haben im Schnitt ca. 80 Euro brutto weniger Rente im Monat. Personen, bei denen bereits vor dem 1.7.2014 eine Erwerbsminderungsrente begonnen hat, sind gleich mehrfach leer ausgegangen.

pauschaler Zuschlag

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 sollten endlich auch Bestandsrentner berücksichtigt werden. Vorgesehen war,  dass der Zuschlag in zwei unterschiedlichen Höhen, je nach Zugang in die Erwerbsminderungsrente, pauschal geleistet wird. Ab 1. Juli 2024 sollen Erwerbsgeminderte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente kamen, einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre Rente erhalten, wer vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 Ansprüche erworben hat, einen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Daran ändert sich nichts, nur dass die Auszahlung des Zuschlags bis November 2025 neben der Rente erfolgen wird und erst danach zur Rente addiert wird.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Hinzuverdienstgrenzen fallen

Ganz ohne große Medienresonanz wurde der Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (8. SGB IV-Änderungsgesetz – 8. SGB IV-ÄndG) vom Bundeskabinett am 31. August 2022 auf den parlamentarischen Weg gebracht.

weitreichende Änderungen

Das Gesetzespaket ist sehr umfangreich, besteht aus 34 Artikeln und bereitet Änderungen in fast allen Sozialgesetzbüchern und anderen Gesetzen im sozialen Bereich vor. Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS).

Hinzuverdienstgrenzen

Die wichtigste Änderung betrifft die Hinzuverdienstgrenzen bei einer vorgezogenen Altersrente und bei Erwerbsminderungsrenten:

  • Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos.
  • Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.

Altersrente

Mit dem Bezug einer Altersrente kann nunmehr – wie bereits heute schon ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand, so die Begründung des BMAS, könne ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig werde durch den Wegfall das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie abgebaut, insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung.

Erwerbsminderungsrente

Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung, so das BMAS, soll die bisherige Hinzuverdienstgrenze von 6 300 Euro ab 1. Januar 2023 abgeschafft werden. Stattdessen gelte unter Beachtung des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich eine kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von drei Achteln der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Dies entspreche 17 272,50 Euro im Jahr 2022. Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werde die kalenderjährliche Mindesthinzuverdienstgrenze entsprechend dem Restleistungsvermögen von unter 6 Stunden täglich sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße betragen. Dies entspreche 34 545 Euro im Jahr 2022.

Weitere Änderungen im Gesetzentwurf

  • Im Künstlersozialversicherungsgesetz werden vor allem die Zuverdienstmöglichkeiten der Versicherten bei einer weiteren nicht-künstlerischen selbständigen Tätigkeit im Anschluss an die auslaufende Corona-Sonderregelung dauerhaft erweitert.
  • In Anlehnung an die bereits bestehende Regelung bei einer zusätzlichen abhängigen Beschäftigung soll zukünftig das Kriterium der „wirtschaftlichen Haupttätigkeit“ maßgeblich dafür sein, über welche Tätigkeit die Absicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung stattfindet.
  • Darüber hinaus wird z.B. der Versicherungsschutz für Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung weiterentwickelt.

Digitales

Im Datenaustausch zwischen den Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung sowie den Trägern untereinander sollen die Möglichkeiten, dies digital zu erledigen, erweitert werden. Darüber hinaus sollen noch weitere Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung in die digitale Datenübermittlung einbezogen werden, bei denen derzeit noch ein Austausch per Brief oder Fax erfolgt.

Quelle: BMAS,

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Beim Entlastungspaket vergessen

Wie hier schon beschrieben gehören Studenten und Rentner zu den Gruppen, die von den Entlastungspaketen nicht profitieren. Dazu gehört auch ein Großteil der Beschäftigten in einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Knapp über dem Existenzminimum

Beschäftigte dort erhalten nach 20 Jahren Tätigkeit in einer WfbM automatisch eine Erwerbsminderungsrente. Damit liegen die meisten knapp über der Grenze zur Grundsicherung, mit etwa 800 Euro pro Monat. Das ist ein Einkommen knapp über dem Existenzminimum. Da sie keinen Anspruch auf Grundsicherung haben, bekamen sie auch keine Einmalzahlung. Wenn auch kein Wohngeldanspruch besteht, bekommen sie noch nicht einmal einen Heizkostenzuschuss.

Keine Einmalzahlung, keine Energiepauschale

Da eine Beschäftigung in der WfbM nicht als Erwerbstätigkeit zählt, entfällt auch die Energiepauschale von 300 Euro, die jeder Erwerbstätige im September automatisch bezieht.

große Ungerechtigkeit

Auf diese Problematik weist Christian Frese, Geschäftsführer des Bundesverband autismus Deutschland e.V. in einem Beitrag für „wir-sind-paritaet.de“ hin. Wenn die Beschäftigten in den Werkstätten, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ihren Lebensunterhalt nur knapp über dem Existenzminimum bestreiten könnten, liege es in Anbetracht der explodierenden Preise für Energie und der außerordentlich hohen Inflation auf der Hand, dass diese Personen die Mehrbelastungen aus ihrem Einkommen nicht leisten könnten. Sie könnten auch nicht an anderer Stelle sparen, zum Beispiel bei der Ernährung. Diese Personen würden also im Winter nicht genug Geld haben, um ihre Wohnungen beheizen zu können. Das sei eine große Ungerechtigkeit.

Witeres Entlastungspaket nötig

Ein weiteres Entlastungspaket für alle bedürftigen Rentnerinnen und Rentner, so auch die Erwerbsminderungsrentner*innen in den Werkstätten für behinderte Menschen, sei daher dringend erforderlich, so Christian Frese. Die Menschen müssten in der Lage sein, die absolut notwendigen Dinge des täglichen Bedarfs bezahlen und ihre Wohnungen beheizen zu können.

Quelle: Wir sind Parität, FOKUS-Sozialrecht

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Verbesserung bei der Erwerbsminderungsrente

Von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in den letzten Jahren, die auf eine Verlängerung der Zurechnungszeit beruhen, profitierten immer nur die Neurentner ab einem gewissen Stichtag. Die durchschnittliche Erwerbsminderungsrente liegt bei nur 869 Euro vor Steuern im Monat. Diejenigen, die vor 2019 in Erwerbsminderungsrente gegangen sind haben im Schnitt ca. 80 Euro brutto weniger Rente im Monat. Personen, bei denen bereits vor dem 1.7.2014 eine Erwerbsminderungsrente begonnen hat, sind gleich mehrfach leer ausgegangen.

Bestandsrentner berücksichtigen

Jetzt sollen mit dem „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz“ endlich auch Bestandsrentner berücksichtigt werden. Vorgesehen ist,  dass der Zuschlag in zwei unterschiedlichen Höhen, je nach Zugang in die Erwerbsminderungsrente, pauschal geleistet wird. Hintergrund ist, dass die individuelle Berechnung ausgesprochen anspruchsvoll und eine Umsetzung durch die Rentenversicherung zeit- und ressourcenaufwendig gewesen wäre. Erwerbsgeminderte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente kamen, sollen einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre Rente erhalten, wer vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 Ansprüche erworben hat, einen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Beispiel

Bei einer Person, die bis Juni 2014 Erwerbsminderungsrenter wurde, steigt die Rente zum Beispiel von 800 Euro auf 860 Euro. Wer zwischen 2014 und 2019 Erwerbsminderungsrentner geworden ist, kommt 836 Euro. Auch Altersrentner, die zuvor Erwerbsminderungsrente bezogen haben, sollen berücksichtigt werden. Gleiches gilt für Hinterbliebenenrenten.

Reaktion der Sozialverbände

Der VDK, der Paritätische und andere Sozialverbände begrüßen die Gesetzesänderung, fordern aber eine deutlich stärkere Erhöhung von 15 beziehungsweise 9 Prozent. Außerdem sei das geplante Inkrafttreten der Regelung zum 1. Juli 2024 viel zu spät.

Rentenerhöhung

Der vorgelgte Gesetzentwurf ist auch verantwortlich für die geplante kräftige Erhöhung des Rentenwerts zum 1.7.2022. Die Rentenformel wird nämlich unter anderem dahingehend geändert, dass bei der Ermittlung des Durchschnittsbeitrags nicht mehr auf das vorläufige Durchschnittsentgelt des Vorjahres zurückgegriffen; maßgeblich soll vielmehr nun das (endgültige) Durchschnittsentgelt des Vorvorjahres sein. Weitere Änderungen der Rentenformel betreffen die Rentenanpassung in den neuen Ländern und die Berechnung der Einhaltung des Mindestsicherungsniveaus von 48 Prozent. Eine genaue Beschreibung der neuen Berechnungen findet man auf portal-sozialpolik.de.

Quellen: Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, portal-sozialpolitik, VDK, FOKUS-Sozialrecht

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