Ab Januar 2024 soll das Bürgergeld um etwa 12 Prozent steigen. Mit der Anfang 2023 in Kraft getretenen Bürgergeld-Reform sollten die Sätze schneller als in der Vergangenheit an die Inflation angepasst werden können. Bei der Berechnung wird das Lohn- und Inflationsniveau für die Regelsätze des Folgejahres bis zum zweiten Quartal des aktuellen Jahres berücksichtigt.
So sollen die Regelsätze aussehen:
Regelbedarfsstufen
Personenkreis
2024
2023
Regelbedarfsstufe 1
Alleinstehende
563 EUR
502 EUR
Regelbedarfsstufe 2
volljährige Partner innerhalb Bedarfsgemeinschaft
506 EUR
451 EUR
Regelbedarfsstufe 3
Erwachsene unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern
451 EUR
402 EUR
Regelbedarfsstufe 4
Jugendliche zwischen 14 bis 17 Jahren
471 EUR
420 EUR
Regelbedarfsstufe 5
Kinder zwischen 6 – 13 Jahren
390 EUR
348 EUR
Regelbedarfsstufe 6
Kinder von 0 bis 5 Jahren
357 EUR
318 EUR
Die Reaktionen auf die angekündigte Erhöhung des Bürgergelds waren erwartbar. Dem Verfahren für die Fortschreibung der Regelsätze für das Bürgergeld hat am Ende im Bundestag auch die CDU im letzen Jahr zudestimmt. Auch Jens Spahn, der das offensichtlich vergessen hat und nun mit falschen Zahlen Stimmung machen will.
Der Sozialverband Deutschland (SoVD) hält die Regelsatzanpassung für ein gutes Signal, der Paritätische Gesamtverband hingegen weist auf seine eigenen Berechnungen hin, wonach der Regelsatz bei 813 Euro liegen müsse.
Mit der Einführung des § 7b SGB II durch das Bürgergeld-Gesetz zum 1. Juli 2023 wird die Erreichbarkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten neu geregelt. Wenn Leistungsberechtigte erreichbar sind und sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten, haben sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Anspruch auf Bürgergeld. Der nähere Bereich wird festgelegt durch die angemessene Zeitspanne, in welcher Leistungsberechtigte die Dienststelle des zuständigen Jobcenters aufsuchen können. Diese Zeitspanne ist gesetzlich nicht definiert. Der Begriff wird durch den Erlass einer Verordnung bestimmt. Der Entwurf der SGB II-Erreichbarkeitsverordnung liegt nun vor.
Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die Verordnung konkretisiert insbesondere folgende Aspekte der Erreichbarkeit:
Definition des näheren Bereichs im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 SGB II. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn und soweit die Leistungsberechtigten mit einer einfachen Wegstrecke von 2,5 Stunden die für sie zuständige Dienststelle des Jobcenters erreichen können (bisher „insgesamt 2,5 Stunden für den Hin- und Rückweg“ (Fachliche Weisungen 7, Rn.133),
Festlegungen zur Möglichkeit, eingehende Mitteilungen werktäglich zur Kenntnis nehmen zu können (Bisher war werktägliche und persönliche postalische Erreichbarkeit gefordert, nunmehr reicht die „werktägliche Möglichkeit der Kenntnisnahme“ von Jobcentermitteilungen. Das bedeutet: die postalische Erreichbarkeit ist erfüllt, wenn Jobcenterpost von Dritten an die Leistungsbeziehenden weitergeleitet wird. Das ist vor allem bei wohnungslosen Menschen wichtig),
Ergänzung eines weiteren wichtigen Grundes im Sinne von § 7b Absatz 2 Satz 2 SGB II für Abwesenheiten außerhalb des näheren Bereichs („um Angehörige… bei der Geburt eines Kindes oder bei Pflege zu unterstützen, oder im Todesfall eines Angehörigen“),
Ausnahme vom Erfordernis der Zustimmung bei Abwesenheiten auf Grund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Das betrifft Leistungsberechtigte, die Bürgergeld ergänzend zu einem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Umfang einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, also oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze beziehen und deren gesetzlicher Urlaubsanspruch drei Wochen übersteigt. Sie dürfen den näheren Bereich ohne wichtigen Grund, für die Dauer ihres arbeitsvertraglichen Urlaubsanspruchs verlassen, auch wenn dieser einen längeren Zeitraum als drei Wochen umfasst.
Regelungen zum Zustimmungserfordernis und zur Dauer der Abwesenheit bei Vorliegen und Nichtvorliegen eines wichtigen Grundes,
Zustimmungserfordernis
Bei der letzten Regelung (Zustimmungserfordernis), kritisiert der Verein tacheles e.V. dass hier ein Anspruch auf Zustimmungserteilung fehle. SGB II – Leistungsbeziehende seien von der Willkür der Integrationsfachkräfte abhängig. In der Realität werde vielmals gesagt: „eine Entscheidung könnte allenfalls 5 Tage vorher getroffen werden“. Der fehlende Anspruch auf eine zeitnahe Entscheidung und damit die Möglichkeit langfristig Urlaub zu planen und kostengünstig zu buchen entfalle dadurch.
Leistungsberechtigte seien damit möglicher und nicht nötiger Willkür und faktischen Sanktionen ausgesetzt. Denn bei Ortsabwesenheit ohne Zustimmung entfalle für diesen Zeitraum komplett der Leistungsanspruch, dh. keine Regelleistung, keine Miete, keine Krankenkasse.
Die Freibeträge für Erwerbstätige werden verbessert. Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent (statt bisher 20 Prozent) davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 48 Euro mehr im Geldbeutel als bisher.
unge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ – dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
Der Kooperationsplan ersetzt die formale Eingliederungsvereinbarung. Der Kooperationsplan ist der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet. Er enthält keine Rechtsfolgenbelehrung. Er wird schrittweise bis Ende 2023 die Eingliederungsvereinbarung ablösen.
Bürgergeld-Beziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann auch aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen – und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.
Es besteht die Möglichkeit, mehr Zeit zum Lernen zu bekommen. Das Nachholen eines Berufsabschlusses kann bei Bedarf auch unverkürzt gefördert werden.
Im SGB III wird der Arbeitslosenversicherungsschutz für Personen, die während einer Weiterbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung erhalten, durch eine längere Mindestrestanspruchsdauer nach Ende der Weiterbildung verbessert.
Wer Grundkompetenzen benötigt, zum Beispiel bessere Lese-, Mathe- oder IT-Kenntnisse, kann diese leichter nachholen.
Außerdem:
Die Anforderungen an die Erreichbarkeit von Leistungsbeziehenden wird an die Möglichkeiten moderner Kommunikation angepasst.
Mutterschaftsgeld wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
Erbschaften zählen nicht als Einkommen, sondern als Vermögen.
Bei einer medizinischen Reha muss kein Übergangsgeld mehr beantragt werden, das Bürgergeld wird weitergezahlt.
Im Rahmen des Bürgergeldgesetzes vom 16. Dezember 2022 wurden nicht alle Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Berücksichtigung von Einkommen auf das SGB XII übertragen. Einige der unterbliebenen Angleichungen sollen mit diesem Gesetz nachgeholt werden.
Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet begrenzte Änderungen in den Sozialgesetzbüchern II, XII, IX, XIV, dem Bundesversorgungsgesetz, dem sozialen Entschädigungsrecht sowie dem Soldatenversorgungsrecht. Der Gesetzentwurf strebt allerdings keine weitreichenden inhaltlichen Änderungen an.
Geringfügige Einkünfte von unter 25jährigen
Um die Regelungen im § 82 SGB XII (Einkommensbegriff) mit dem SGB II gleichzustellen, wird in Abs.1 Nr.7 der bisher geltende Betrag in Höhe von 520 Euro durch eine dynamische Verweisung auf § 8 Absatz 1a SGB IV (Gerindfügigkeitsgrenze) ersetzt. Dies stellt sicher, dass künftige Anhebungen der Geringfügigkeitsgrenze auch bei den anrechnungsfreien Beträgen nachvollzogen werden.
Zudem wird klargestellt, dass sich der Betrag nur auf Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bezieht. Die Regelung wird zudem auf Personen beschränkt, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.
Zusätzlich geregelt wird festgelegt, dass Einnahmen aus Erwerbstätigkeit dann kein Einkommen sind, wenn diese auch nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats erworben worden sind.
Ebenso werden Personen unter 25 Jahren, die einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz absolvieren, unter die Regelung gefasst. Zudem soll klargestellt werden, dass das gezahlte Taschengeld für Freiwilligendienste nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beziehungsweise Jugendfreiwilligendienstegesetz als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt. Damit soll sichergestellt werden, dass das Taschengeld in Höhe des Betrages nach § 8 Absatz 1a des SGB IV zum Einkommen gehört.
Einmalige Einnahmen
Änderung von § 82 Absatz 7. Einnahmen werden zukünftig wie beim Bürgergeld im Zuflussmonat berücksichtigt. Bedarfsübersteigende Beträge werden dem Vermögen zugeschlagen. Die bislang für einmalige Zahlungen geltende Aufteilung auf sechs Monate erfolgt mit der Neuregelung nur noch in Fällen einer Nachzahlung.
Weitergehender Reformbedarf
Der Paritätische Gesamtverband weist auf weitergehenden Reformbedarf im SGB XII hin. Dieser Reformbedarf ergibt sich vor allem aus grundlegenden Defiziten der Grundsicherung in Bezug auf die angemessene Bedarfsdeckung und aus den weiterhin bestehenden zentralen Unterschieden zwischen den Regelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gegenüber der Sozialhilfe (SGB XII). Die vielfach gegebene Schlechterstellung der Bedingungen im SGB XII – d.h. vor allem ältere und erwerbsgeminderte hilfebedüftige Menschen sind betroffen – gegenüber dem SGB II lässt sich mit dem zentralen Unterscheidungsmerkmal „erwerbsfähig / nicht-erwerbsfähig“ nicht rechtfertigen. Die Schlechterstellung im SGB XII wird daher vielfach von den Betroffenen als diskriminierend empfunden. Der Paritätische fordert die Bundesregierung daher zu einer grundlegenden Reform des SGB XII auf.
Unterschiede SGB II / SGB XII
In einer Vielzahl von Regelungen gibt es Nachteile der SGB XII – Leistungsberechtigten gegenüber den Leistungsberechtigten nach dem SGB II.
SGB II
SGB XII
Schonvermögen
15.000 EUR
10.000 EUR
Angemessenes Kfz
15.000 EUR
10.000 EUR
Geschontes selbstgenutztes Eigentum für ein und zwei Personen:
SGB II: 130/140 m²
80/90 m²
Freibetrag aus Erwerbseinkommen bei 100 EUR
100 EUR
33,64 EUR
Einkünfte in Geldeswert
anrechnungsfrei
anzurechnen
Zeitraum zur Antragsstellung einer Heizkostennachzahlung und Bevorratungskosten für Nichtleistungsbeziehende
drei Monate
ein Monat
Ausführlich beschrieben werden die Unterschiede in einer Stellungnahme des Vereins Tacheles e.V. Gleichzeitig werden die geplanten Änderungen des Gestzentwurfs kommentiert und gesetzestaugliche Vorschläge zur Verbesserung des SGB XII gemacht.
Die Eingliederungsvereinbarung heißt ab 1.7.2023 Kooperationsplan. Der Kooperationsplan soll der „rote Faden“ für die Arbeitssuche und wird in verständlicher Sprache gemeinschaftlich von Jobcenter-Beschäftigten und Bürgergeld-Beziehenden erarbeitet.
Unterschied zur Eingliederungsvereinbarung
Der wesentliche Unterschied zur Eingliederungsvereinbarung ist, dass der Kooperationsplan ist für beide Seiten rechtlich unverbindlich ist. Er bietet selbst keine Grundlage für den Eintritt von Leistungsminderungen. Es können aber auch keine im Kooperationsplan festgehaltene Leistungen des Jobcenters wie z.B. die Finanzierung einer Bildungsmaßnahme oder die Übernahme von Bewerbungskosten eingeklagt werden.
Instrument zur kooperativen Planung
Der Kooperationsplan wird auf seine wesentliche Funktion als Instrument zur kooperativen Planung des Integrationsprozesses konzentriert. Die Zusammenarbeit soll mit einem Verfahren zur Ermittlung der Kompetenzen des Hilfesuchenden beginnen (Potenzialanalyse).
Potenzialanalyse
Die Potenzialanalyse dient dazu, durch eine umfassende Betrachtung des Menschen, seine Bedarfe, Fähigkeiten und Verhältnisse, individuelle Handlungs- und Unterstützungsbedarfe zu erkennen, um die hierzu erforderliche Unterstützung zu planen und Handlungsoptionen zu entwickeln. Hierbei ist auch zu prüfen, ob Rehabilitationsbedarfe vorliegen (§ 9 Absatz 4 SGB IX) oder Flankierende Maßnahmen erforderlich sind.
Gerade auch die Stärken der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sollen mit in den Blick genommen werden, darunter auch formale und non-formale Qualifikationen und sogenannte Soft Skills (Soziale Kompetenz). Diese sollen bei der Gestaltung des Eingliederungsprozesses und der Festlegung des Eingliederungsziels berücksichtigt werden.
Inhalt der Kooperationsplans
Im Kooperationsplan soll insbesondere festgelgt werden.
1.
welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit nach diesem Abschnitt in Betracht kommen,
2.
welche für eine erfolgreiche Überwindung von Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen Eigenbemühungen erwerbsfähige Leistungsberechtigte mindestens unternehmen und nachweisen,
3.
eine vorgesehene Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes,
4.
wie Leistungen anderer Leistungsträger in den Eingliederungsprozess einbezogen werden,
5.
in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätigkeitsbereiche die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vermittelt werden soll und
6.
ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur beruflichen oder medizinischen Rehabilitation mit dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung in Betracht kommt.
Weitere mögliche Inhalte
Im Kooperationsplan kann auch festgehalten werden, welche Maßnahmen und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer Integration in den Arbeitsmarkt entgegenstehen, in Betracht kommen und welche anderen Leistungsträger im Hinblick auf diese Beeinträchtigungen voraussichtlich zu beteiligen sind.
Der Kooperationsplan kann daneben auch Arbeitsmarktzugänge über mögliche Tätigkeitsbereiche näher beschreiben und auf die Unterstützungsmöglichkeiten für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft eingehen.
Mit dem Bürgergeldgesetz wurde zur Stärkung der Weiterbildung neben dem Bürgergeldbonus auch das Weiterbildungsgeld und die Weiterbildungsprämie dauerhaft eingeführt.
Bisher nur befristet
Das Weiterbildungsgeld passt nicht ganz in unsrere Bürgergeld-Reihe, weil es im SGB III angesiedelt ist und weil es diese Regelung schon seit 2016 gibt. Sie war aber immer befristet. Mit dem Bürgergeldgesetz wird diese Leistung nun entfristet und im neuen § 87a SGB III untergebracht.
Unterschied Weiterbildungsgeld/ -prämie und Bürgergeldbonus
Für eine Weiterbildung, die nicht auf einen Berufsabschluss zielt, kann Bürgergeldbonus beantragt werden. Wer eine Weiterbildung absolviert, deren Ziel ein Berufsabschluss ist, kann stattdessen Weiterbildungsgeld nach dem ebenfalls ab Juli 23 gültigen § 87a im SGB III erhalten.
Erfolgsprämie und Zuschuss
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten folgende Prämien, wenn sie an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:
1.
nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Zwischenprüfung oder des ersten Teils einer gestreckten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.000 Euro und
2.
nach Bestehen einer in den genannten Vorschriften geregelten Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 Euro.
Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten bei Teilnahme an einer solchen Weiterbildung zusätzlich einen monatlichen Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungsgeld).
Weiterbildungsgeld und Weiterbildungsprämie gibt es auch, wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023 begonnen wurde und beim Inkraftreten dieser Regelung noch andauert.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 05.11.2019 (Az. 1 BvL 7/16) entschieden, dass die Sanktionen nach §§ 31 ff. SGB II mit dem Grundgesetz dann nicht vereinbar sind, wenn die Minderung nach wiederholten Pflichtverletzungen innerhalb eines Jahres die Höhe von 30 % des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt oder gar zu einem vollständigen Wegfall der Leistungen führt. Mit dem Grundgesetz unvereinbar sind die Sanktionen zudem, wenn für alle Leistungsminderungen eine starre Dauer von drei Monaten vorgegeben wird.
Sanktionsmoratorium
Bis zum 31.12.2022 waren Sanktionen vorübergehend nur bei verpassten Terminen und nur in Höhe von 10 % möglich, quasi als Übergangsregelung bis zur Einführung des Bürgergelds.
Mit Einführung des Bürgergelds ist das Sanktionsmoratorium ausgelaufen. Leistungsminderungen sind jetzt in Höhe von bis zu 30 % möglich, also in dem Rahmen, den das Bundesverfassungsgericht erlaubt.
Regelungen ab 2023
Pflichtverletzungen (§ 31 SGB II) sind:
bis 30.6.2023: Verstoß gegen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten/fehlende Eigenbemühungen,
ab 1.7.2023: Weigerung der Aufforderung nachzukommen, die im Kooperationsplan festgehaltenen Absprachen einzuhalten,
Ablehnung zumutbarer Arbeit, Ausbildung oder geförderter Arbeit,
Nichtantritt, Abbruch oder Anlass für Abbruch einer zumutbaren Maßnahme
Eine Pflichtverletzung hat nur dann Auswirkungen, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person vorher über die Rechtsfolgen schriftlich belehrt wurde oder die Rechtsfolgen kannte. Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegt und nachweisen kann.
Bei der ersten Pflichtverletzung: Kürzung des Bürgergeldes um 10 % des Regelsatzes für höchstens 1 Monat,
Bei der zweiten Pflichtverletzung: Kürzung des Bürgergeldes um 20 % des Regelsatzes für höchstens 2 Monate,
Bei der weiteren Pflichtverletzungen: Kürzung des Bürgergeldes um 30 % des Regelsatzes für höchstens 3 Monate.
Wenn zwischen dem Beginn der ersten Minderung und einer weiteren Pflichtverletzung mehr als 1 Jahr vergangen ist, gilt die Pflichtverletzung wieder als 1. Verstoß.
Leistungsminderungen bei Nichtwahrnehmung eines Termins (§ 32 SGB II) von 10 % des Regelsatzes für 1 Monat je verpasstem Termin, auch bei häufigeren Terminversäumnissen.
Zur gleichen Zeit darf es nie mehr als 30 Prozent Kürzung des Regelsatzes geben.
Die Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht verringert werden. Durch die Begrenzung der Minderungshöhe auf höchstens 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs ist im Regelfall eine Minderung der Zahlbeträge für die Kosten der Unterkunft und Heizung ausgeschlossen.
Rechtsfolgen für junge Erwachsene
Die bis zum Verfassungsgerichtsurteil geltenden verschärften Sonderregelungen für die unter 25-jährigen Hilfeempfänger entfallen.
Junge Erwachsene (U25) sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststellung einer Leistungsminderung ein Beratungsangebot erhalten, in dem die Inhalte des Kooperationsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrieben werden.
Sanktionen sind kein geeignetes Mittel
Laut einer Studie des Instituts für Sozial- und Wirtschaftsforschung, INES Berlin im Auftrag des Vereins Sanktionsfrei e.V sind Sanktionen sind kein geeignetes Mittel, um Menschen in Beschäftigung zu bringen. Die Studie kann unter https://sanktionsfrei.de/studie eingesehen werden.
Die Regelleistungen werden in 6 Stufen unterteilt. Mit diesen Geldleistungen müssen alle aufkommenden Kosten gedeckt werden. Nur in Ausnahmefällen kann auf andere Leistungen, z. B. Leistungen des SGB XII, zurückgegriffen werden. Die monatliche Höhe der Regelbedarfe (RB) beträgt je nach Regelbedarfsstufe (RBS) ab 1.1.2023:
Mehrbedarfe
Bestimmte Personengruppen oder Personen in Sondersituationen erhalten über die Regelleistung hinaus höhere Leistungen (Mehrbedarfe). Diese werden (meist) in Form prozentualer Anteile vom monatlichen Regelbedarf (mtl. RB) berücksichtigt.
Mehrbedarf bei Schwangerschaft wird ab der 12. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, anerkannt. Die Zahlung erfolgt bis zum tatsächlichen Entbindungstermin. Voraussetzung ist, dass die Schwangere erwerbsfähig und hilfebedürftig ist. Die Höhe der Leistung beträgt 17% der maßgebenden Regelbedarfstufe. Daraus ergibt sich:
Alleinerziehende können wegen der erhöhten Kosten für die Kindererziehung Anspruch auf zusätzliche Leistungen haben. Voraussetzung ist, dass das Kind oder die Kinder minderjährig sind und der Alleinerziehende allein für die Pflege und Erziehung sorgt. Es muss also der Fall vorliegen, dass innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft keine andere Person in wirtschaftlicher Hinsicht an der Pflege und Erziehung beteiligt ist. Ausgehend von der Regelbedarfsstufe 1 (502 Euro) wird ein anteiliger Mehrbedarf je nach Anzahl und Alter der Kinder gezahlt:
Die Höhe des Mehrbedarfs beträgt 35% des maßgeblichen Regelsatzes:
bei Regelbedarfsstufe 1 (502 Euro): 175,70 Euro
bei Regelbedarfsstufe 2 (451 Euro): 157,85 Euro
bei Regelbedarfsstufe 3 (402 Euro): 140,70 Euro
Nichterwerbsfähige Menschen mit Behinderung:
Nicht erwerbsfähige Schwerbehinderte, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und deshalb einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G haben und die keine vorrangigen Leistungen nach dem SGB II erhalten, bekommen einen Bedarf in Höhe von 17%. Dies gilt aber nicht, wenn bereits ein anderer Mehrbedarf geltend gemacht wird.
Hintergrund ist die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom Mai 2019 (Az. u. a. B 14 AS 6/18 R), wonach die Kosten für Schulbücher als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen sind, wenn Schülerinnen und Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen.
Mit dem eigenständigen Mehrbedarf als Ausgleich für Aufwendungen für Kauf oder entgeltlicher Ausleihe von Schulbüchern sind auch Arbeitshefte umfasst, soweit sie den Schulbüchern gleichstehen. Das ist der Fall, wenn sie über eine ISBN-Nummer verfügen. Voraussetzung für die Anerkennung als Mehrbedarf ist, dass für die betreffende Schülerin bzw. den Schüler im jeweiligen Bundesland oder in der jeweiligen Schule – ganz oder teilweise – keine Lernmittelfreiheit und damit keine Möglichkeit einer unentgeltlichen Anschaffung oder Ausleihe der Schulbücher bzw. der Arbeitshefte besteht. Zudem muss die Benutzung des Buches bzw. Arbeitshefts durch die Schule oder den jeweiligen Fachlehrer vorgegeben sein.
Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. Bei der Prüfung der Voraussetzungen ist ein dreistufiges Prüfschema anzuwenden.
Stufe 1: Hier ist ein Kausalzusammenhang zwischen einer Erkrankung und einer hierdurch indizierten Ernährungsweise nachzuweisen. Dieser Nachweis wird in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung erbracht.
Stufe 2: Hier ist glaubhaft zu machen, dass ein konkreter Bedarf bestehen, diese angeziegte kostenaufwändige Ernährung in Anspruch zu nehmen. Der Leistungsberechtigte muss konkrete Umstände vortragen, dass er sich der Notwendigkeit der Diät bewusst ist und sich diätgemäß ernährt bzw. ernähren will.
Stufe 3: Hier erfolgt ein Kostenvergleich zwischen der notwendigen aufwendigeren Ernährung und dem in der Regelleistung anerkannten Betrag für Ernährung und Getränke.
Die Höhe des Mehrbedarfs bestimmt sich dann nach dem ernährungswissenschaftlich erforderlichen Bedarf. Hier werden häufig – sowohl von der Bundesagentur für Arbeit wie auch den Gerichten – die „Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostenzulagen“ (DV 25/08 AF III) des deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge zugrunde gelegt (siehe auch www.deutscher-verein.de).
Bei dezentral erzeugtem Warmwasser erfolgt die Abrechnung aber über die Haushaltsenergie (Strom oder Gas). Die Haushaltsenergie ist zwar grundsätzlich mit dem Regelbedarf abgedeckt, Nicht berücksichtigt ist jedoch ein erhöhter Energieverbrauch, wie er durch die dezentrale Warmwassererzeugung mit Strom oder Gas entsteht. Zum Ausgleich dieses Mehraufwands ist bei betroffenen Leistungsberechtigten ein in der Regel pauschalierter Mehrbedarf anzuerkennen.
Das Bürgergeldgesetz beschert uns ab 1. Juli 2023 die neue Vorschrift 16j SGB II, mit der ein finanzieller Anreiz für Weiterbildungen geboten wird.
75 Euro im Monat
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen einen Bürgergeldbonus in Höhe von 75 Euro monatlich. Gemeint sind Weiterbildungen, die nicht auf einen Berufsabschluss abzielen. Wer eine Weiterbildung absolviert, deren Ziel ein Berufsabschluss ist, kann stattdessen Weiterbildungsgeld nach dem ebenfalls ab Juli 23 gültigen § 87a im SGB III erhalten.
Voraussetzung
Voraussetzung ist die Teilnahme
an einer Berufliche Weiterbildung mit Dauer von mind. 8 Wochen ohne Anspruch auf Weiterbildungsgeld. Zu den Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung zählen auch Weiterbildungen, die der Anerkennung eines ausländischen Abschlusses dienen. Gleiches gilt für Leistungsberechtigte, die im Rahmen einer Rehabilitation an einer beruflichen Weiterbildung nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 SGB IX teilnehmen (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im SGB IX),
an einer Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme zur Förderung der Aufnahme einer Berufsausbildung; ebenso für eine Berufsvorbereitung einschließlich einer wegen der Behinderung erforderlichen Grundausbildung im Rahmen einer Rehabilitation nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 SGB IX teilnehmen; oder
an einer Maßnahme zur Förderung schwer zu erreichender junger Menschen. Mit dem Bonus sollen die schwer zu erreichenden Jugendlichen motiviert werden, an sozialpädagogischen Angeboten und Maßnahmen teilzunehmen und diese nicht vorzeitig abzubrechen.
Für eine Einstiegsqualifizierung (sozialversicherungspflichtiges Praktikum) wird kein Bonus gezahlt, weil die Vergütung dafür beim Bürgergeld anrechnungsfrei ist.
Zahlung und Ende der Zahlung
Der Bonus wird nachträglich im Folgemonat für die Teilnahme an einer Maßnahme gezahlt. Bei Teilmonaten zu Beginn und Ende der Maßnahme werden für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale von 75 Euro erstattet. Sofern eine Maßnahme, für die ein Bonus gezahlt wird, abgebrochen wird, besteht kein Anspruch auf Weiterzahlung des Bonus. Dies gilt auch, wenn die Leistungsberechtigten den Abbruch der Maßnahme nicht zu vertreten haben.
Nicht nur für Jugendliche und junge Erwachsene bringt das Bürgergeld ab Juli diesen Jahres Verbesserungen, wenn sie leistungsberechtigt sind und zusätzlich Erwerbseinkommen verdienen. Geregelt wird dies im § 11b SGB II und in der Bürgergeldverordnung.
Absetzbeträge
Jeder Leistungsberechtigte kann folgende Positionen vom Einkommen abzusetzen:
auf das Einkommen zu entrichtende Steuern und Beiträge (für Nicht-Versicherungspflichtige: Beiträge in angemessener Höhe),
Sozialversicherungsbeiträge, soweit gesetzlich vorgeschrieben (sog. Pflichtbeiträge) oder nach Grund und Höhe angemessen,
„Vorsorgeversicherungen“ für den Krankheits- oder Pflegefall oder für die Altersvorsorge oder sonstige Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
Geförderte Altersvorsorgebeiträge (siehe § 82 EStG), z.B. „Riester-Rente“, in Höhe des Mindesteigenbetrags
Freibetrag nach § 82a SGB XII bei Bezug von Grundrente
Werbungskosten (i. d. R. Fahrkosten entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – Entfernungspauschale),
den Erwerbstätigenfreibetrag, (siehe unten),
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, (§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II); zu etwaigen Abzweigungen siehe das gesonderte Thema,
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 67 oder § 126 SGB III bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bagatellgrenze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V)
Das sind Einnahmen, die innerhalb eines Kalendermonats 10 EUR nicht übersteigen.
Pauschbeträge
In § 6 Bürgergeld-V werden Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge genannt, z. B.
für private Versicherungen monatlich 30 EUR (dies gilt sowohl für volljährige als auch für minderjährige Hilfebedürftige)
Die Absetzung von 1/12 der Jahresbeiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen (§ 11b Abs. 1 Nr.3 SGB II),
für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit monatlich 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer (Pendlerpauschale). Obergrenze in § 6 Abs. 2 Bürgergeld-V: Ist der errechnete Betrag der Pendlerpauschale im Vergleich mit einem „zumutbaren“ öffentlichen Verkehrsmittel „unangemessen“ hoch, dann wird die Pauschale auf die Kosten des Verkehrsmittels begrenzt.
für Mehraufwendungen für Verpflegung bei auswärtiger Tätigkeit bei mindestens zwölfstündiger nachgewiesener Abwesenheit 6 EUR je Kalendertag (§ 6 Abs. 3 Bürgergeld-V).
Freibeträge (Pauschale Absetzung) bei Erwerbstätigen
An Stelle der Beträge von Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten (= Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ) ist ein Betrag von insgesamt 100 EUR von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit monatlich abzusetzen.
Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 EUR, kann der Leistungsberechtigte die tatsächlichen Beträge absetzen, wenn er nachweist, dass die Summe der Beträge den Betrag von 100 EUR übersteigt.
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Übungsleiter bis 250 EUR monatlich werden nicht auf den Regelsatz angerechnet (sog. Übungsleiterpauschale).
Von dem Taschengeld des Bundesfreiwilligendienstes oder des Jugendfreiwilligendienstes ist ein Betrag von insgesamt 250 Euro monatlich abzusetzen.
Erwerbstätigenfreibetrag bis 30. Juni 2023
Die ersten 100 EUR pro Monat sind anrechnungsfrei; darüber hinaus gehende Einkünfte sind wie folgt anzurechnen:
20% des Brutto von 100,01 EUR bis 1.000 EUR,
10% des Brutto von 1.000,01 EUR bis 1.200 EUR,
10% des Brutto von 1.200,01 EUR bis 1.500 EUR, wenn der Leistungsberechtigte entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt oder er mindestens ein minderjähriges Kind hat.
Berechnungsbeispiele bei Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und Arbeitseinkommen (bis 30.06.2023):
Bruttolohn
pauschale Absetzung nach § 11b Abs. 2 SGB II
Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II
Gesamtfreibetrag
100 EUR
100 EUR
–
100 EUR
200 EUR
100 EUR
20 EUR
120 EUR
300 EUR
100 EUR
40 EUR
140 EUR
400 EUR
100 EUR
60 EUR
160 EUR
600 EUR
100 EUR
100 EUR
200 EUR
800 EUR
100 EUR
140 EUR
240 EUR
1000 EUR
100 EUR
180 EUR
280 EUR
1100 EUR
100 EUR
190 EUR
290 EUR
1200 EUR
100 EUR
200 EUR
300 EUR
1500 EUR *)
100 EUR
230 EUR *)
330 EUR *)
*) nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben
Erwerbstätigenfreibetrag ab 1.Juli 2023
Die ersten 100 EUR pro Monat sind anrechnungsfrei; darüber hinaus gehende Einkünfte sind wie folgt anzurechnen:
20% des Brutto von 100,01 EUR bis 520 EUR,
30% des Brutto von 520,01 EUR bis 1.000 EUR,
10% des Brutto von 1.000,01 EUR bis 1.200 EUR,
10% des Brutto von 1.200,01 EUR bis 1.500 EUR, wenn der Leistungsberechtigte entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt oder er mindestens ein minderjähriges Kind hat.
Berechnungsbeispiele bei Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und Arbeitseinkommen (ab 01.07.2023):
*) nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben.