EuGH zum Umgang mit Flüchtlingen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. August 2025 neben dem viel beachteten Urteil über die Kriterien zur Einstufung „sicherer Herkunftsstaaten“ auch eine Entscheidung über den Umgang mit Asylbewerbern veröffentlicht. Grundtenor: Ein Mitgliedstaat kann sich nicht auf einen unvorhersehbaren
Zustrom von Antragstellern auf internationalen Schutz berufen, um sich seiner Pflicht zur Deckung der Grundbedürfnisse von Asylbewerbern zu entziehen.
Ein Verstoß gegen diese Pflicht kann zu einer Haftung des betreffenden Mitgliedstaats führen.

Der Fall

Zwei Asylbewerber, ein afghanischer und ein indischer Staatsangehöriger, waren gezwungen, mehrere Wochen lang unter prekären Bedingungen in Irland zu leben, nachdem Irland es abgelehnt hatte, ihnen die im Unionsrecht im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen Mindestleistungen zu gewähren. Denn die irischen Behörden gaben ihnen zwar jeweils einen Einzelgutschein über 25 Euro, stellten ihnen aber keine Unterkunft zur Verfügung, was sie damit begründeten, dass die hierfür vorgesehenen Aufnahmezentren ungeachtet der Verfügbarkeit vorübergehender individueller Unterkünfte in Irland belegt seien. Mangels Unterbringung in einem solchen Aufnahmezentrum hatten die beiden Antragsteller keinen Anspruch auf die im irischen Recht vorgesehenen Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs. Sie schliefen daher auf der Straße oder gelegentlich in prekären Unterkünften. Sie gaben an, nicht immer genug zu essen gehabt zu haben, nicht in der Lage gewesen zu sein, ihre Hygiene zu wahren, und sich angesichts ihrer Lebensbedingungen und der Gewalt, der sie ausgesetzt gewesen seien, in einer Notlage befunden zu haben. Sie erhoben beim Hohen Gericht (Irland) Klage auf Ersatz des dadurch entstandenen Schadens.

Höhere Gewalt?

Die irischen Behörden erkennen einen Verstoß gegen das Unionsrecht an, berufen sich jedoch auf einen Fall höherer Gewalt, der darin bestehe, dass die im irischen Hoheitsgebiet für Antragsteller auf internationalen Schutz üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft seien, da es nach dem Überfall auf die Ukraine einen massiven Zustrom von Drittstaatsangehörigen gegeben habe. Dagegen machen die irischen Behörden nicht geltend, dass sie objektiv daran gehindert worden wären, im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse dieser Antragsteller zu gewähren.

Das Hohe Gericht möchte vom Gerichtshof wissen, ob unter solchen Umständen die Haftung des Staates trotz der Pflichten aus der Aufnahmerichtlinie und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgeschlossen werden kann.

Grundbedürfnisse müssen gedeckt sein

In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach der Richtlinie verpflichtet sind, Antragstellern auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen zu gewähren, die einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, sei es in Form von Unterkunft, Geldleistungen, Gutscheinen oder einer Kombination davon. Diese Leistungen müssen die Grundbedürfnisse, einschließlich einer angemessenen Unterbringung, der betroffenen Personen decken und deren physische und psychische Gesundheit schützen.

Verstoß gegen das Unionsrecht

Ein Mitgliedstaat, der es – und sei es auch nur vorübergehend – unterlässt, einem Antragsteller, der nicht über ausreichende Mittel verfügt, diese materiellen Leistungen zu gewähren, überschreitet demnach offenkundig und erheblich den Spielraum, über den er bei der Anwendung der Richtlinie verfügt. Eine solche Unterlassung kann daher einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Unionsrecht darstellen, der zu einer Haftung des betreffenden Mitgliedstaats führt.

Zwar sieht das Unionsrecht eine eng begrenzte Ausnahmeregelung vor, die es ermöglicht, die Aufnahmemodalitäten anzupassen, wenn die für Antragsteller auf internationalen Schutz üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind, jedoch darf diese Regelung nur in begründeten
Ausnahmefällen und zeitlich begrenzt angewandt werden.

Eng begrenzte Ausnahmeregelungen

Diese Regelung ist u. a. dann anwendbar, wenn ein massiver und unvorhersehbarer Zustrom von Drittstaatsangehörigen zu einer vorübergehenden Vollauslastung der
Aufnahmekapazitäten führt. Aber auch in diesem Fall sieht die Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten unter allen Umständen die Grundbedürfnisse der betroffenen Personen im Einklang mit der in der Charta der Grundrechte verankerten Pflicht zur Achtung der Menschenwürde decken müssen.

Im vorliegenden Fall gibt es, so der EuGH, keinen Anhaltspunkt dafür, dass Irland objektiv daran gehindert worden wäre, seine Pflichten dadurch zu erfüllen, dass es den Antragstellern eine Unterkunft außerhalb des üblicherweise für ihre Unterbringung vorgesehenen Systems zur Verfügung stellt – gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme – oder ihnen Geldleistungen oder Gutscheine gewährt.

Quellen: curia.europa.eu (Pressereferat des EuGH), Amtsblatt der Europäischen Union, FOKUS-Sozialrecht

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Können es nur noch die Gerichte richten? – Fortsetzung

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 1. August 2025 in den Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 über die Kriterien zur Einstufung „sicherer Herkunftsstaaten“ entschieden. Er stellte dabei zwei zentrale Anforderungen auf:

  • Erstens müssen die EU-Mitgliedstaaten die Informationsquellen, auf denen ihre Bewertungen beruhen, offenlegen, damit eine effektive gerichtliche Überprüfung möglich ist.
  • Zweitens muss ein Land in seiner Gesamtheit für alle Personengruppen Schutz bieten; die bloße Sicherheit für bestimmte Gruppen (etwa Mehrheitsbevölkerung) reicht nicht aus, um als „sicher“ zu gelten.

Albanien-Modell

Hintergrund war Italiens sogenanntes „Albanien-Modell“, in dessen Rahmen Asylanträge ausgewiesener Männer aus als sicher eingestuften Herkunftsstaaten im Ausland, nämlich in Lagern in Albanien, in Schnellverfahren geprüft werden sollten. Der EuGH beanstandete, dass der italienische Gesetzgebungsakt von Oktober 2024 keine Transparenz über die zugrundeliegenden Erkenntnisquellen bot und damit weder Betroffene noch Gerichte eine rechtliche Nachprüfung ermöglichten. Zudem betonte das Gericht, dass Staaten, die bestimmte Gruppen – etwa LGBTQ-Personen – nicht schützen, bis zur Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) im Juni 2026 grundsätzlich nicht als „sicher“ eingestuft werden dürfen.

Reaktionen

  • Italien: Die italienische Ministerpräsidentin Giorgia Meloni kritisierte das Urteil scharf und bezeichnete es als „beunruhigend“ und „überraschend“. Sie warf dem EuGH vor, seine Zuständigkeiten zu überschreiten und die Entscheidung über die Migrationspolitik nationalen Richtern zu überlassen. Meloni betonte, dass die Verantwortung für die Einstufung sicherer Herkunftsstaaten bei der Politik liege.
  • DIE ZEIT zieht das Fazit, dass der EuGH damit die Hürden für beschleunigte Asylverfahren spürbar erhöht hat. Die Entscheidung treffe vor allem das Prestigeprojekt von Ministerpräsidentin Giorgia Meloni und stelle eine deutliche Einschränkung nationaler Souveränität dar. Bis zum Inkrafttreten der neuen EU-Asylregelung dürften Mitgliedstaaten nur Staaten nennen, deren gesamtes Staatsvolk umfassend geschützt ist.
  • Die Tagesschau hebt hervor, dass Abschiebungen aus der EU künftig noch schwerer werden. Die Transparenz- und Vollständigkeitsanforderungen des EuGH bedeuten, dass Beschleunigungsverfahren in Drittstaaten wie im „Albanien-Modell“ nur noch unter engen Voraussetzungen stattfinden können.
  • PRO ASYL kritisiert das Urteil als Alarmsignal gegen „return hubs“ außerhalb Europas. Die Menschenrechts-Organisation warnt, dass durch Intransparenz und pauschale Inhaftierungen in Rückführungszentren menschenrechtliche Standards unterlaufen werden und fordert stattdessen faire, rechtsstaatliche Verfahren innerhalb der EU.

Pläne des Innenministers

In Deutschland wird das Urteil ebenfalls aufmerksam verfolgt, da auch hier per Rechtsverordnung sichere Herkunftsstaaten bestimmt werden sollen. Das EuGH-Votum dürfte die Bundesregierung zu weiteren Anpassungen ihres Gesetzentwurfs zwingen.

Quellen: curia.europa.eu, Merkur, ZEIT, Tagesschau, pro asyl, Bundesinnenministerium

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Asylverschärfung im Bundestag

Der Bundestag berät am 10. Juli 2025 über einen Gesetzentwurf, der die Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vorsieht. Die Regierungskoalitionen von CDU/CSU und SPD haben den Gesetzentwurf eingebracht, der auch eine Regelung zu sicheren Herkunftsstaaten beinhaltet. Die Abschaffung des anwaltlichen Vertreters soll die Justiz und Verwaltung entlasten.

Anwalt bei Abschiebehaft

Die verpflichtende Bestellung eines anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam wurde erst Anfang 2024 im Aufenthaltsgesetz geregelt, nachdem der Deutsche Anwaltverein diesen Schritt befürwortet hatte. Die aktuelle Regelung in § 62d AufenthG sieht vor, dass Betroffene einen Rechtsbeistand erhalten, wenn Abschiebehaft angeordnet wird. Die Streichung dieser Regelung stößt auf Kritik, da der Deutsche Anwaltverein die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands in solchen Fällen betont. 

Stellungnahme der Anwälte

In einer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf schreibt der Deutsche Anwaltverein, dass die Komplexität des materiellen Haftrechts sowie die umfassenden
verfahrensrechtlichen Ansprüche es betroffenen Personen praktisch
unmöglich machten, ihre Rechte ohne anwaltlichen Beistand wahrzunehmen. Selbstverständlich bestehe das Recht, sich zu jedem Zeitpunkt anwaltlichen Beistands zu versichern; Abschiebungshäftlinge seien aber häufig nicht in der Lage, anwaltlichen Beistand selbst zu finanzieren, da es ihnen in der Regel nicht gelungen sei, sich während ihres Aufenthalts wirtschaftlich zu integrieren. Zudem könnten Betroffene oft nicht beurteilen, ob ein selbst gewählter anwaltlicher Beistand die erforderliche Fachkunde besitze. Vor diesem Hintergrund sei die Vorschrift des § 62d AufenthG völlig zu Recht geschaffen worden.

Außerdem lehnt der Deutsche Anwaltverein die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung ab. Diese stehe mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht in Einklang.

Quellen: Bundestag, Deutscher Anwaltverein

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Bezahlkarten und andere Abschreckungen

Mittlerweile dürfte allen klar geworden sein, dass die breite Mehrheit in Deutschland rechtsradikale und rechtspopulistische Politik ablehnt. Alle Vertreter der demokratischen Parteien begrüßen das ausdrücklich. Die Politik, die sie umsetzen, folgt allerdings den Erzählungen vom rechten Rand.

Offenbar scheint Deutschlands größtes Problem nicht etwa die drohende Klimakatastrophe oder die immer größere Kluft zwischen arm und reich zu sein, sondern die schier unfassbare Zahl von Flüchtlingen. 2023 wurden jeweils 240 Deutsche von einem Flüchtling umzingelt.

Warum fliehen Menschen?

Lösungen sind einerseits „Abschiebungen in großem Stil“ und andererseits muss man den Flüchtlingen das Leben hier möglichst unerträglich machen. Dabei soll die Bezahlkarte helfen. Grundlage dafür das Märchen von den Pullfaktoren. Danach sitzen in den Ländern der dritten Welt potenteille Flüchtlinge gemütlich während eines Krieges in ihren Bunkern oder etwa bei Umweltkatastrophen auf den Dächern ihrer Häuser und beratschlagen, wohin sie denn fliehen wollen. Und weil jemand weiß, dass es in Deutschland massenhaft Geld für Flüchtlinge gibt, wollen natürlich alle nach Deutschland. Nun ist aber jemand darunter, der von den drohenden Bezahlkarten gehört hat. Also wollen die Flüchtlinge doch lieber nach Italien oder sie geben den Fluchtgedanken auf und lassen sich umbringen.

Urteil des Verfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht hat schon 2012 der Politik ins Stammbuch geschrieben, dass ein menschenwürdigen Existenzminimums für jeden Menschen gewährleitet sein muss und erklärt, dass die Menschenwürde nicht »aus migrationspolitischen Gründen relativiert« werden dürfe (1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11). Wie das aber gerade durch die Einführung einer Bezahlkarte konterkariert wird, hat Pro Asyl in einem Appell an die Bundesländer eindrücklich beschrieben.

Beispiele:

Keine Überweisungen: Die Bezahlkarte ist nicht mit einem Bankkonto verknüpft, eine Überweisungsmöglichkeit soll explizit ausgeschlossen sein. Überweisungen sind heutzutage aber unentbehrlich – etwa für einen Handyvertrag, für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung oder manche kleine Einkäufe im Internet. Geflüchtete müssen insbesondere die Raten für ihre dringend benötigten Rechtsbeistände per Überweisung bezahlen können.

Beschränkung von Bargeld: Die Länder haben sich nicht einmal auf einen relevanten Mindestbetrag verständigt, der von den Betroffenen in bar abgehoben werden kann. Wer in Deutschland ohne Bargeld lebt und nur wenige Dinge in bestimmten Läden kaufen kann, verliert an Selbstbestimmung und macht demütigende Erfahrungen, etwa wenn der Euro für die öffentliche Toilette oder der Beitrag für die Klassenkasse fehlt. Beim Gemeindefest oder in der Schulcaféteria kann man mit der Bezahlkarte nichts kaufen.

Regionale Beschränkung: Die Bezahlkarte kann so eingestellt werden, dass sie nur innerhalb eines bestimmten Postleitzahlenbereichs funktioniert. Die regionale Einschränkung der Karte stellt offenkundig den Versuch dar, die Freizügigkeit der Betroffenen durch die Hintertür zu beschränken: Wer Verwandte oder Freund*innen besucht oder einen weiter entfernten Facharzt oder eine Beratungsstelle aufsuchen möchte, kann in ernste Schwierigkeiten geraten, wenn er*sie nicht einmal eine Flasche Wasser kaufen kann.

Verwaltungsaufwand senken?

Ein Argument der Länder bei der Einigung auf gemeinsame Standards für eine Bezahlkarte ist, dass der Verwaltungsaufwand damit gesenkt werde. Das ist allerdings höchst umstritten. Der Städtetag zeigte sich skeptisch, Sozialwissenschaftler Marcus Engler betont in der Tagesschau, dass es auf die Ausgestaltung der Bezahlkarte ankommt. Er hält übrigens das Argument, Fluchtanreize ließen sich durch niedrigere Sozialleistungen senken, für nicht belegt.

Auslandsüberweisungen stoppen?

Dazu Pro Asyl: „Eine weitere Begründung für die Bezahlkarte lautet: Man wolle den Transfer von Geld unterbinden – wahlweise zu den Heimatfamilien oder zu Schleppern. Dabei wird übersehen: Bereits heute erhalten Geflüchtete, besonders in der Anfangszeit in den Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder, vor allem Sachleistungen und nur einen sehr geringen Geldbetrag. Die Idee, von den geringen Asylbewerberleistungen könnte noch Geld in die Herkunftsländer geschickt werden, ist völlig realitätsfern.“

Quellen: Pro Asyl, FOKUS-Sozialrecht, Hessische Staatskanzlei, Deutschlandfunk, Taggesschau
Alles Wissenswerte zur Bezahlkarte im Artikel von Netzpolitik.org vom 24.01.2024

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Populismus – wer kann es am besten?

In der Frage, wie man mit Menschen umgeht, die vor Krieg, Verfolgung und Elend gezwungen sind, ihre Heimat zu verlassen, überschlagen sich gerade alle Parteien mit rechtspopulistischen Vorschlägen in der Hoffnung, den einen oder anderen Wähler davon abzuhalten, auch rechtspopulistisch zu wählen.

Wie immer wird das keinen davon abhalten, AFD zu wählen. Im Gegenteil, ihre menschenverachtenden Positionen werden dadurch geadelt, dass andere sie nachplappern. Ich erspare mir hier weitere Faktenchecks – die gibt es überall zu lesen – die belegen, welchen Unsinn beziehungsweise welche Lügen vor allem von CDU-Seite verbreitet werden.

Sachleistungen?

Auch die Forderung nach Sachleistungen, das wissen wir seit den 90er Jahren, sind schwachsinnig, bürokratischer Unsinn und diskriminierend. Aus gutem Grund haben fast alle Kommunen und Länder die Sachleistungen als nicht zielführend eingestellt, obwohl sie rein rechtlich weiter möglich sind.

Europa schottet sich weiter ab

Der europäische Kompromiss zur Asylfrage mit der sogenannten Krisenverordnung erlaubt nun bei einem besonders starken Anstieg der Migration, dass der Zeitraum verlängert werden kann, in dem Menschen unter haftähnlichen Bedingungen festgehalten werden können. EU-Staaten können den Schutzstatus nun auf ein zweifelhaft niedriges Niveau absenken.

Pullfaktoren?

Tatsache ist, dass die Erzählungen von Pullfaktoren wissenschaftlich widerlegt sind. Kein Mensch flieht vor Hunger, Krieg und Extremklima, um sich in Deutschland die Zähne zu sanieren. Auch wird die Aussicht auf Sach-, statt Geldleistungen keinen davon abhalten, zu versuchen, sein Leben zu retten.

Warum ist es nicht möglich, die Kommunen kurzfristig so auszustatten, dass Flüchtlinge gut untergebracht werden und Integrationschancen bekommen? Warum ist es nicht möglich, den krisengeschüttelten Ländern vor Ort bei der Überwindung von Krieg und Katastrophen zu helfen, so dass möglichst viele gar nicht fliehen müssen? Ach ja, die Schuldenbremse….

Quellen:

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