Belästigungen vor Beratungsstellen

Schwangere sollen vor Beratungsstellen und Kliniken oder Arztpraxen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, besser vor Belästigungen durch Abtreibungsgegner und -gegnerinnen geschützt werden. Eine entsprechende Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 27. September 2024 gebilligt.

Schwangerschaftsabbruch

Ein Schwangerschaftsabbruch ist in Deutschland nur legal, wenn er von einem Arzt oder einer Ärztin innerhalb von 12 Wochen ab der Empfängnis durchgeführt wird und die Schwangere sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen.

Protestaktionen vor Beratungsstellen

Vor entsprechenden Beratungsstellen komme es zunehmend zu Protestaktionen von Abtreibungsgegnerinnen und Abtreibungsgegnern. Darauf weist die Bundesregierung, auf die das Gesetz zurückgeht, in ihrer Begründung hin. Dabei wirkten die Protestierenden häufig direkt auf Schwangere ein. Die Betroffenen würden gezielt belästigt und mit verstörenden Bildern und Schriften konfrontiert und so unter erheblichen psychischen Druck gesetzt und zum Teil nachhaltig verunsichert. Auch Mitarbeitende in den Beratungsstellen würden durch die Gehsteigbelästigungen daran gehindert, ihrer Arbeit nachzugehen. Gleiches geschehe vor Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.

100-Meter-Schutzbereich

Mit der Gesetzesänderung müssen die Länder sicherstellen, dass Schwangere ungehinderten Zugang zu Beratungsstellen und Einrichtungen, die solche Eingriffe vornehmen, erhalten. Das Gesetz untersagt es zudem, in einem Eingangsbereich von 100 Metern Schwangeren das Betreten einer Beratungsstelle oder einer entsprechenden Einrichtung absichtlich zu erschweren oder ihnen gegen ihren Willen die eigene Meinung zu Schwangerschaftsabbrüchen aufzudrängen. Schwangere dürfen dort nicht bedrängt, unter Druck gesetzt oder in ihrer Entscheidung zur Fortsetzung der Schwangerschaft beeinflusst werden. Ihnen gegenüber dürfen keine unwahren Tatsachen über Schwangerschaftsabbrüche behauptet oder sie mit Materialien konfrontiert werden, die sie stark verwirren oder beunruhigen könnten. Auch darf das Personal nicht an der Ausübung seiner Tätigkeit behindert werden. Verstöße dagegen werden mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 € bestraft.

Rücksichtnahme auf besondere Konfliktsituation

Ziel des Gesetzes sei es, Schwangere zu schützen, die sich beim Besuch der Beratungsstellen oder medizinischen Einrichtungen zumeist in einer besonderen psychischen Konfliktsituation befänden, schreibt die Bundesregierung. Die Entscheidung, eine Schwangerschaft fortzuführen oder abzubrechen, gehöre zu den höchstpersönlichen Entscheidungen des Lebens. Bei Gehsteigbelästigungen seien die Schwangeren vielfach in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen, das zu schützen auch ein staatlicher Schutzauftrag sei. Wenn die Beratung gesetzliche Voraussetzung für einen straffreien Schwangerschaftsabbruch sei, müsse der Gesetzgeber auch einen ungehinderten Zugang zu Beratungsstellen sicherstellen.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden und tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quelle: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz

Am 16.09.2024 wurde vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) der Referentenentwurf zum Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz (IKJHG) veröffentlicht.

SGB VIII

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) richtet sich an alle jungen Menschen ausgehend von einem umfassenden Verständnis von Kinder- und Jugendhilfe. Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ist es, zur Verwirklichung des Rechts eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit beizutragen (vgl. § 1 Absatz 1 SGB VIII). Sie ist damit das primär für ein gedeihliches Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen verantwortliche Sozialleistungssystem.

Anforderungen der UN-BRK

Mit Blick auf Kinder und Jugendliche mit Behinderungen sind für die Umsetzung dieser Zielsetzung insbesondere die rechtlichen Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention an eine inklusive Gesellschaft und damit auch an ein inklusives Sozialleistungssystem maßgeblich. Die UN-BRK verlangt, alle staatlichen Maßnahmen an einer Inklusionsperspektive auszurichten, die keine Aussonderung akzeptiert.

Drei-Stufen-Plan zur Inklusion

Mit der Reform des SGB VIII, also der Kinder- und Jugenhilfe, sollen bis 2028 die Zuständigkeiten der Leistungen für junge Menschen mit Behinderungen unter dem Dach der Kinder- und Jugendhilfe im SGB VIII zusammengeführt werden. Dies wird als „Inklusive Lösung“ bezeichnet. (Siehe auch Beitrag vom 31. August 2021)

Wesentlicher Inhalt

Der jetzige Gesetzentwurf stellt die dritte Stufe des „Inklusionsplans“ dar und sieht im Wesentlichen Änderungen und Regelungen zu folgenden Punkten vor:

Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe

Der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung und der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen werden als Leistungen zur Entwicklung, zur Erziehung und zur Teilhabe zusammengeführt.

Verfahrenslotse

Durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) werden die Zuständigkeiten und die Regelungen zur Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderung in der Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII 1) zusammengeführt. Seit dem 01.01.2024 wurde mit der zweiten Stufe des KJSG der Verfahrenslotse im § 10b SGB VIII eingeführt. Der Verfahrenslotse stellt die Schnittstelle zwischen Leistungsberechtigten und Leistungserbringer dar und soll beide im Sinne des KJSG unterstützen.

Die Expertise des Verfahrenslotsen soll weiterhin nutzbar gemacht werden, um
junge Menschen mit Behinderungen im Hinblick auf ihren Zugang zur Leistungsgewährung zu unterstützen.

Leistungserbringung

Der Anspruch auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 Absatz 2
SGB VIII), die Voraussetzung für eine auf Dauer angelegte Förderung ist, wird auf
juristische Personen und Personenvereinigungen erweitert, die mindestens drei
Jahre auf dem Gebiet der Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen
mit Behinderungen tätig sind.

Regelung der Kostenheranziehung in einem inklusiven SGB VIII

Es werden einheitliche Regelungen zur Kostenheranziehung zu Leistungen im inklusiven SGB VIII getroffen. Diesen liegt als Prämisse zugrunde, dass Familien, deren Kinder sich über Tag oder über Tag und Nacht in einer Einrichtung oder Pflegefamilie aufhalten bzw. untergebracht sind, in einem bestimmten Umfang die Kosten für den Lebensunterhalt einsparen. Hieran orientiert sich die Höhe der Kostenbeiträge neben der Höhe des Einkommens der Eltern(-teile).

Ambulante Dienstleistungen werden demgegenüber ausnahmslos kostenbeitragsfrei gestellt, um die Teilhabe von jungen Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Nur bei bestimmten Sach-/ oder Geldleistungen soll ein Eigenanteil geleistet werden.

Gerichtsbarkeit

Für Angelegenheiten, die Leistungen der Eingliederungshilfe für junge Menschen
mit Behinderungen betreffen, wird der Rechtsweg an die Sozialgerichte eröffnet.

Stellungnahmen erwartet

Das BMFSFJ erwartet bis zum 2. Oktober Stellungnahmen zu dem Gesetzentwurf von den Fachverbänden.

Quelle: BMFSFJ, wikipedia, FOKUS-Sozialrecht

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Rechengrößen 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales legt den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 vor:

Die Rechengrößen werden jedes Jahr gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Maßgebend für 2025 ist das Jahr 2023. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung zählen die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer.

Ost-West Angleichung

Durch das Gesetz zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz – RÜG) wurde die Rentenüberleitung der DDR-Alterssicherung in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland geregelt. Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse in ganz Deutschland sollten für die neuen Bundesländer andere Berechnungsgrößen als für die alten Bundesländer gelten. Die unterschiedlichen Rechengrößen (Umrechnungsfaktor, Bezugsgröße, Beitragsbemessungsgrenze, aktueller Rentenwert) werden schrittweise bis zum 31. Dezember 2024 angeglichen. Ab dem 1. Januar 2025 gelten einheitliche Rechengrößen für beide Rechtskreise.

Lohnzuwachsrate

Um die maßgebenden Werte der Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 zu bestimmen, werden die Werte für das Jahr 2024 mit der Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (Lohnzuwachsrate) im Jahr 2023 fortgeschrieben. Die gesamtdeutsche Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 beträgt 6,44 Prozent. Für die Bestimmung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts für das Jahr 2023 ist nach den gesetzlichen Vorschriften die Lohnzuwachsrate im Jahr 2023 für die alten Länder in Höhe von 6,37 Prozent maßgebend.

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), beträgt ab 1. Januar 2025

  • 3.745 Euro/Monat (2024: 3.535 Euro/Monat West, 3.465 Euro/Monat Ost).

Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 73.800 Euro (2024: 69.000 Euro).

Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2025 in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 66.150 Euro jährlich (2024: 62.100 Euro) bzw. 5.512,50 Euro monatlich.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung klettert

  • auf 8.050 Euro/Monat (2024: 7.550 Euro/Monat West, 7.450 Euro/Monat Ost).

Zusammenfassung

Zusammengefasst ergeben sich nach dem Referentenentwurf folgende Werte:

MonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung8.050 €96.600 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche RV9.900 €118.800 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung8.050 €96.600 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung6.150 €73.800 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung5.512,50 €66.150 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.745 €44.940 €
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung für 2025
50.493 €
endgültiges Durchschnittsentgelt 2022 in der Rentenversicherung
44.732 €

Parlamentarischer Weg

Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben.

Quelle: BMAS

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Krankenbeförderung durch Videosprechstunde

Die Kosten für Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung können von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist.

Krankentransport-Richtlinie

Der G-BA regelt in der Krankentransport-Richtlinie die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Zudem kann vom Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements eine Krankenbeförderung verordnet werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat jetzt mit einem aktuellen Beschluss konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen zukünftig auch eine Krankenbeförderung per Videosprechstunde verordnet werden kann. Diese Möglichkeit besteht bereits für die Verordnung von Heilmitteln sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege und der medizinischen Rehabilitation. Auch die Arbeitsunfähigkeit kann per Videosprechstunde überprüft und bescheinigt werden.

Voraussetzungen

Für die Verordnung von Krankenbeförderung per Videosprechstunde gilt Folgendes:

  • Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bereits unmittelbar persönlich bekannt sein.
  • Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Krankenbeförderung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare Untersuchung notwendig.
  • Sind alle relevanten Informationen durch eine unmittelbare Behandlung oder eine Videosprechstunde bekannt, kann eine Krankenbeförderung auch nach Telefonkontakt verordnet werden.
  • Ein Anspruch auf eine Verordnung per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt besteht nicht.

Inkrafttreten

Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Quelle: G-BA

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Mit Kinderrechten in die Zukunft

Ziemlich genau vor fünf Jahren erschien hier ein Artikel mit dem Titel „20. September – Kampftag für Klima und Kinderrechte“ Es ging um den globale Klimastreik von Fridays For Future und um den am gleichen Tag stattfindenden Weltkindertag. Das war 2019.

Weltkindertag

Am 20. September 2024 fallen wieder beide Ereignisse auf den gleichen Tag. Der Weltkindertag steht dieses Jahr unter dem Motto: „Mit Kinderrechten in die Zukunft“. Auch vor fünf Jahren wurden in dem damaligen FOKUS-Sozialrecht-Beitrag die Kinderrechte thematisiert, sowohl die Uno-Kinderrechtskonvention, als auch die Bemühungen, Kinderrechte im Grundgesetz zu verankern. Obwohl dieses Ziel auch ausdrücklich in der Koalitionsvereinbarung der Ampelregierung verankert wurde, ist die Umsetzung bis heute nicht gelungen.

UNICEF Deutschland und das Deutsche Kinderhilfswerk fordern zum 70. Geburtstag dieses Tages, dass die Politik ihre Prioritäten verstärkt auf Kinder ausrichten muss. Denn jeder junge Mensch ist eine große Chance für die Zukunft unserer Gesellschaft. Und es ist das Recht jedes Kindes, sich gut zu entwickeln und sein Leben gestalten zu können – ganz gleich, woher es kommt oder welchen Aufenthaltsstatus es hat. In Kinder zu investieren, ist gerade jetzt notwendig, um die großen Herausforderungen unserer Zeit zu bewältigen. Gleichzeitig gilt es, die Kinder- und Menschenrechte als demokratische Gesellschaft gegenüber jeglicher Form von Diskriminierung zu verteidigen.

Zum Weltkindertag werden auch in diesem Jahr wieder bundesweit in vielen Städten und Gemeinden Demonstrationen, Feste und andere Veranstaltungen mit bunten Straßenaktionen für Kinder und Familien stattfinden. Zahlreiche Vereine und Initiativen machen so auf die Lage von Kindern und Jugendlichen aufmerksam.

Kinder sind besonders bedroht

Unicef machte in der Vergangenheit schon mehrfach deutlich, dass die drohende Klimakatastrophe gerade Kinder besonders bedroht. Kinder und Jugendliche seien am wenigsten für den Klimawandel verantwortlich, leiden allerdings am häufigsten unter seinen Auswirkungen. 530 Millionen Kinder leben in Regionen, die von Überschwemmungen betroffen sind, vor allem in Afrika und Asien. Die Klimaveränderungen und die dadurch ausgelösten Wetterbedingungen trügen zur Ausbreitung von Malaria, Durchfallerkrankungen und Mangelernährung bei.

Stürme, Tsunamis, Überschwemmungen und Erdrutsche zerstören Häuser und Straßen. Dadurch gibt es oft kein sauberes Wasser und keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen. Weil Schulen verwüstet oder schwer beschädigt werden, können Kinder und Jugendliche oft monatelang nicht zur Schule gehen. Fast 160 Millionen Kinder leben in Gegenden, die von extremer Dürre bedroht ist, vor allem in Afrika und Asien. Das Bohren von Brunnen wird aufwändiger, weil der Grundwasserspiegel immer tiefer absinkt oder das Wasser mit Schadstoffen belastet ist. Dürren führen zu Missernten und steigenden Preisen für Lebensmittel.

Globaler Klimastreik

Beim globale Klimastreik am 20.September wird unter anderem an die vor fünf Jahren von Fridays For Future formulierten Forderungen erinnert:

  • Nettonull 2035 erreichen
  • Kohleausstieg bis 2030
  • 100% erneuerbare Energieversorgung bis 2035
  • Das Ende der Subventionen für fossile Energieträger
  • 1/4 der Kohlekraft abschalten
  • Eine CO2-Steuer auf alle Treibhausgasemissionen. Der Preis für den Ausstoß von Treibhausgasen muss schnell so hoch werden wie die Kosten, die dadurch uns und zukünftigen Generationen entstehen. Laut UBA sind das 180€ pro Tonne CO2.

Alle Forderungen sind nach einer Machbarkeitsstudie von 2020 des Wuppertal-Instituts für Klima, Umwelt und Energie technisch umsetzbar.

Verfassungsgerichtsurteil wird ignoriert

Die Klimapolitik der Bundesregierung bedroht die Freiheitsrechte vor allem von Kindern und Jugendlichen. Wird hier nicht erheblich nachgebessert, droht ab 2030 eine unverhältnismäßig große Belastung der jüngeren Generationen, weil dann nur unter massiven Einschränkungen der Freiheitsrechte das Schlimmste verhindert werden kann. Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 29. April 2021. Trotz dieses Urteils wird der Schutz der natürlichen Umwelt und damit der existenzielle Schutz der nachfolgenden Generationen auf der politischen Agenda immer wieder aufgrund wichtiger erscheinender Themen nach hinten gedrängt.

Kampftag für Klima und Kinderrechte

Um so wichtiger ist es, am 20. September gemeinsam wieder ein Zeichen zu setzen für effektiven Klimaschutz und damit auch dafür, die Lebensgrundlagen für die Kinder zu erhalten.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, Unicef, Deutsches Kinderhilfswerk, Fridays For Future, Wuppertal-Institut, Bundesverfassungsgericht

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Ost-West Angleichung

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung und eine einheitliche Bezugsgröße. Bisherige Unterscheidungen zwischen dem Rechtskreis Ost (neue Bundesländer einschließlich Ost-Berlin) und dem Rechtskreis West (alte Bundesländer einschließlich West-Berlin) fallen weg.

Rentenüberleitungsgesetz von 2018

Dieser Schritt wurde durch das Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung – kurz Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz (RüAbschlG) beschlossen, das eine zunehmende Angleichung der Bezugsgrößen und Beitragsbemessungsgrenzen zwischen Ost und West vorsieht.

Die unterschiedlichen Rechtskreise entstanden nach der Wiedervereinigung Deutschlands, um den historisch bedingten Differenzen in der Sozialversicherung Rechnung zu tragen. Mit der Annäherung der Werte seit 2018 hatte man bereits begonnen, diese Ungleichheiten zu reduzieren.

gleiche Rentenwerte seit 2023

Seit Mitte 2023 – ein Jahr früher als geplant – gelang schon die Ost-West-Angleichung bei den Rentenwerten. Die anhaltenden Lohnunterschiede im verarbeitenden Gewerbe zwischen alten und neuen Ländern verhindern allerdings bisher, dass der gleiche Rentenwert auch zu gleich hohen Renten führt.

Auch die Beitragsbemessungsgrenze in den neuen Bundesländern wird schrittweise an die Höhe des entsprechenden Westwertes angeglichen. Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Höchstwert, bis zu dem Einkommen bei der Berechnung des Rentenversicherungsbeitrages berücksichtigt wird. Die Anhebung erfolgt jeweils zum 1. Januar eines Jahres, bis dann 2025 100 Prozent des Westwertes erreicht sind.

Umwertungsfaktor

Bislang werden die im Durchschnitt geringeren Löhne im Osten rechnerisch ausgeglichen. Dies erfolgt mit Hilfe des sogenannten Umwertungsfaktors, der die im Durchschnitt geringeren Löhne im Osten bei der Rentenberechnung ausgleicht. Dadurch wird im Osten bei gleichem Entgelt und damit gleicher Beitragszahlung ein um etwa vier Prozent höherer Rentenanspruch erworben als im Westen. Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die Hochwertung der Verdienste im Osten. Die Hochwertung der bis zum 31. Dezember 2024 erzielten Verdienste bleibt aber erhalten.

Auch die Bezugsgröße wird angeglichen

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestimmt für jedes Kalenderjahr per Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates die Bezugsgröße. Aufgrund des niedrigeren Einkommensniveaus in den neuen Bundesländern, unterscheidet sich die Bezugsgröße in den westlichen und östlichen Bundesländern. Eine bundesweit einheitliche Bezugsgröße gilt schon seit ein paar Jahren in der Kranken- und Pflegeversicherung. Ab dem 1. Januar 2025 gilt für ganz Deutschland eine einheitliche Bezugsgröße in allen Bereichen der Sozialversicherung.

Auf die Bezugsgröße beziehen sich wichtige Grenzwerte in der Sozialversicherung. In der Krankenversicherung sind dies zum Beispiel die Einkommensgrenze für die Familienversicherung oder die Beitragsbemessungsgrente. Die Bezugsgröße entspricht dem Durchschnittseinkommen der Rentenversicherten im vorletzten Kalenderjahr.

deutliche Erhöhungen in Sicht

Für das Jahr 2025 sind laut Presseberichten über einen Verordnungsentwurf des Bundesarbeitsministeriums deutliche Erhöhungen der Bemessungsgrenzen in Sicht. Demnach sollen in der gesetzlichen Rentenversicherung künftig Beiträge fällig werden bis zu einem Monatseinkommen von 8.050 Euro. Aktuell liegt der Wert deutlich niedriger und unterscheidet sich zwischen alten und neuen Bundesländern: In westdeutschen Ländern beträgt er 7.550 Euro und im Osten der Republik 7.450 Euro im Monat. Wer mehr verdient, zahlt nur bis zu dieser Grenze Rentenbeiträge – auf das darüber liegende Einkommen werden keine Beiträge fällig.

„sehr gute Lohnentwicklung“

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung soll nach dem Entwurf auf 5.512,50 Euro steigen. Aktuell müssen Gutverdiener Beiträge auf das Einkommen bis 5.175 Euro im Monat bezahlen. Der Verordnungsentwurf ist innerhalb der Regierung in die Ressortabstimmung gegangen.

Die Beitragsgrößen werden gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr angepasst. Die Höhe der Anpassungen wird auf die „sehr gute Lohnentwicklung von deutschlandweit 6,44 Prozent im vergangenen Jahr“ zurückgeführt.

Quellen: portal sozialpolitik, FOKUS-Sozialrecht, Krankenkassen.de, tagesschau

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Weiterentwicklung des KiTa-Qualitätsgesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/12771) zur Fortsetzung und Weiterentwicklung des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) vorgelegt. Bis zum Schuleintritt soll für alle Kinder im gesamten Bundesgebiet einen gleichwertigen Zugang zu hoher Qualität in der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung sichergestellt werden. Dafür seien gezielte Verbesserungen der Qualität der Kindertagesbetreuung notwendig, so die Bundesregierung.

Der mit dem KiQuTG angestoßene Prozess, die Qualität der Kindertagesbetreuung nach den Entwicklungsbedarfen der Länder bundesweit weiter zu entwickeln und die Qualitätsniveaus der Länder so schrittweise im Sinne einer Konvergenz nach oben anzugleichen, soll demnach fortgesetzt werden.

bundeseinheitliche Qualitätsstandards

Ziel ist es, langfristig anzustrebende bundeseinheitliche Qualitätsstandards weiterzuentwickeln. Die Regierung hält dabei eine stärkere Fokussierung auf bestimmte Handlungsfelder für nötig. Dazu gehören die Verbesserung der Betreuungsrelation, die sprachliche Bildung sowie ein bedarfsgerechtes (Ganztags-)Angebot. Mit dieser Weiterentwicklung des KiQuTG soll den Empfehlungen der Evaluation Rechnung getragen werden, eine Fokussierung auf weniger Handlungsfelder vorzunehmen sowie eine Budgetkonkurrenz von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und solchen zur Beitragsentlastung vermieden werden.

Entwicklung seit 2019

2019 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) in Kraft.

Das Gesetz sah die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung und die Verbesserung der Teilhabe anhand der spezifischen Bedarfe der einzelnen Länder vor. Hierfür sollten die Länder auf Basis einer Analyse der Ausgangslage im jeweiligen Land Maßnahmen aus einem Instrumentenkasten mit zehn qualitativen Handlungsfeldern auswählen. Zusätzlich konnten die Länder auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen ergreifen. Das Gesetz sah vor, dass jedes Land mit dem Bund einen Vertrag abschließt, in dem die konkreten Maßnahmen, die das Land ergreifen wollte, sowie deren geplante Finanzierung in einem Handlungs- und Finanzierungskonzept festgelegt wurden.

Monitoring

Die Umsetzung des Gesetzes in den Ländern wurde begleitet durch ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Die Ergebnisse werden in Monitoringberichten veröffentlicht.

Weiterentwicklung 2023

Das KiQuTG wurde durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) zum 1. Januar 2023 geändert und auf Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation inhaltlich weiterentwickelt.

Es erfolgte eine stärkere Fokussierung auf die Qualitätsentwicklung und dabei insbesondere diejenigen Handlungsfelder, die für die Qualität der Kindertagesbetreuung von besonderer Bedeutung sind. Dies betraf die Handlungsfelder nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
KiQuTG:

  • bedarfsgerechtes Angebot,
  • Fachkraft-Kind-Schlüssel,
  • Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte,
  • Stärkung der Leitung

sowie die Handlungsfelder nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 8 KiQuTG:

  • Förderung der kindlichen Entwicklung,
  • Gesundheit,
  • Ernährung und Bewegung,
  • Förderung der sprachlichen Bildung,
  • Stärkung der Kindertagespflege.

2025: Fokus auf Qualitätsentwicklung

Künftig soll der Fokus des Gesetzes ausschließlich auf die Weiterentwicklung der Qualität gelegt werden und dabei spezifisch auf die Handlungsfelder, die für die Qualität von besonderer Bedeutung sind und in denen daher perspektivisch bundesweite qualitative Standards angestrebt werden. Dies betrifft die Handlungsfelder von vorrangiger Bedeutung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 8. Die übrigen Handlungsfelder (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 9 und 10) sowie die Möglichkeit, im Rahmen des KiQuTG Maßnahmen
zur Entlastung der Eltern bei den Beiträgen zu ergreifen, entfallen künftig.

Ergänzt wird zudem die Vorgabe, dass die Länder künftig immer mindestens eine Maßnahme zur Gewinnung und Sicherung von Fachkräften ergreifen müssen.

Inkrafttreten soll das Gesetz zum 1. Januar 2025.

Quellen: Bundestag, BMFSFJ, FOKUS-Sozialrecht

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SED-Opfer

Die Bundesregierung hat den „Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR“ (20/12789) vorgelegt. Damit will die Bundesregierung nach eigenem Bekunden erreichen, „dass sich die wirtschaftliche Lage der Betroffenen deutlich verbessert“. Dem Entwurf liegt eine entsprechende Absichtserklärung von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP in ihrem Koalitionsvertrag zugrunde.

Härtefallfond

Vorgesehen ist zum einen, einen bundesweiten Härtefallfonds einzurichten und die Stiftung für ehemalige politische Häftlinge weiterzuentwickeln. Die Stiftung soll laut Entwurf für die Gewährung der Leistungen zuständig sein. Die Aufsicht darüber soll die SED-Opferbeauftragte übernehmen, die dazu Billigkeitsrichtlinien erlassen soll. Geplant ist, die Regelungen zur Stiftung und zum Härtefallfonds in einem Stammgesetz, dem „Gesetz über die Stiftung für ehemalige politisch Verfolgte“, zu bündeln. Die Stiftung soll entsprechend umbenannt werden.

Dynamisierung

Ferner sieht der Entwurf vor, die sogenannte SED-Opferrente zu dynamisieren. Statt wie bisher alle fünf Jahre die Höhe der „besonderen Zuwendung für Haftopfer“ zu überprüfen, soll die Entwicklung der Opferrente an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt werden. Ebenso soll den Angaben zufolge künftig mit den Ausgleichsleistungen für beruflich Verfolgte verfahren werden.

Definition der Opfergruppen

Angepasst werden soll zudem – mit Verweis auf den aktuellen Forschungsstand – die Definition der Opfergruppen. Demnach sollen künftig auch Opfer von Zwangsaussiedlungen aus dem Grenzgebiet der früheren DDR Anspruch auf eine einmalige Leistung in Höhe von 1.500 Euro haben.

Einkommensanrechnung

Schließlich soll künftig darauf verzichtet werden, die monatliche Ausgleichszahlung für beruflich Verfolgte bei Renteneintritt zu kürzen. Dies gilt laut Entwurf aktuell für Fälle, „in denen Betroffene eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus eigener Versicherung beziehen“. Zudem soll künftig auch darauf verzichtet werden, dass Partnereinkommen bei der Prüfung der Bedürftigkeit als Voraussetzung für Ausgleichszahlungen berücksichtigt wird.

gesundheitliche Folgeschäden

Keine „neuen Erleichterungen“ sind laut Entwurf bei der Anerkennung gesundheitlicher Folgeschäden vorgesehen. „Denn nach einer erneuten Prüfung und einer am 24. November 2023 durchgeführten Bund-Länder-Besprechung ist festzuhalten, dass die bestehenden Regelungen unter besonderer Berücksichtigung des am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen neuen Sozialen Entschädigungsrechts etwaigen Schwierigkeiten beim Nachweis der Kausalität zwischen politischer Verfolgung beziehungsweise Repressionsmaßnahme und einer Gesundheitsstörung bereits angemessen Rechnung tragen“, heißt es dazu im Entwurf.

Eine Stellungnahme des Bundesrates sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung liegen noch nicht vor.

Quelle: Bundestag

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Bürgergeld – Nullrunde

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 4. September 24 den Referentenentwurf zur Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2025 – RBSFV 2025 vorgestellt.

Fortschreibung

Nach § 28a Absatz 1 SGB XII ist in den Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen nach § 28 SGB XII erfolgt, eine Fortschreibung der Regelbedarfsstufen vorzunehmen. Die letzte Neuermittlung der Regelbedarfsstufen ist durch das Regelbedarfsermittlungsgesetz zum 1. Januar 2021 auf der Grundlage von Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2018 erfolgt (Artikel 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 9. Dezember 2020, BGBl. I S. 2855). Die nächste Neuermittlung der Regelbedarfe erfolgt, wenn die Ergebnisse der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 vorliegen.

ergänzende Fortschreibung

Seit der Fortschreibung zum 1. Januar 2023 wird diese nach § 28a SGB XII in zwei Schritten vorgenommen (siehe BT-Drucksache 20/3873, S. 32 und 109 f.). Im ersten Schritt erfolgt nach § 28a Absatz 3 SGB XII eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex. In einem zweiten Schritt wird nach § 28a Absatz 4 SGB XII durch eine „ergänzende Fortschreibung“ der aktuell verfügbaren Preisentwicklung für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen Rechnung getragen.

Senkung nicht möglich

Die sich aus der Basisfortschreibung und der ergänzenden Fortschreibung ergebenden Beträge sind niedriger als die im Jahr 2024 geltenden Beträge. Nach § 28a Absatz 5 SGB XII gelten deshalb die Beträge des Jahres 2024 solange weiter, bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung höhere Beträge ergeben.

Für Regelbedarfsstufe 1 ergab sich beispielsweise durch die Berechnung ein Betrag von 539 Euro. Das bedeutet, dass der aktuelle Betrag von 563 Euro weiter gültig ist.

Kritik

Der Paritätische Wohlfahrtsverband hat die Pläne der Bundesregierung scharf kritisiert, das Bürgergeld im kommenden Jahr nicht zu erhöhen. „Das Bürgergeld ist immer noch viel zu niedrig, die Preise steigen weiter und eine ausbleibende Erhöhung wäre ein sozialpolitischer Rückschritt“, sagte Hauptgeschäftsführer Joachim Rock dem RedaktionsNetzwerk Deutschland (RND). „Nur weil die Inflationsrate sinkt, sinken nicht auch die Belastungen“, so Rock. Er kritisierte nicht zum ersten Mal die Berechnungsmethoden. Bei einer realistischen Berechnung müsste das Bürgergeld 813 Euro betragen.

Quellen: BMAS, RND, FOKUS-Sozialrecht

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Pflegeassistenzausbildung

Mit dem Pflegeassistenzeinführungsgesetz soll ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen werden. Die neue Ausbildung soll die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen ablösen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 4. September auf den parlamentarischen Weg gebracht.

Referentenentwurf

Der Referentenentwurf sieht die Einführung einer generalistischen Pflegeassistenzausbildung vor, welche zur Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ berechtigt. Im Kern sieht die neue Ausbildung folgendes vor:

  • Die Dauer der Ausbildung beträgt 18 Monate (in Teilzeit bis zu 36 Monate), es soll gleichzeitig umfassende Verkürzungsmöglichkeiten insbesondere bei beruflicher Vorerfahrung geben (zum Beispiel auf 12 Monate oder weniger).
  • Voraussetzung für die Ausbildung ist grundsätzlich ein Hauptschulabschluss. Gleichzeitig ist eine Zulassung ohne Schulabschluss bei einer positiven Prognose der Pflegeschule zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich. 
  • Die Ausbildung umfasst Pflichteinsätze in den drei großen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege, stationäre Akutpflege. Der Aufbau der Ausbildung folgt dem Vorbild des Pflegeberufegesetzes und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich.
  • Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Bisher erhielten nur rund die Hälfte der Auszubildenden eine Vergütung.

Mehr Interesse für die Ausbildung

Mit der neuen Ausbildung soll die Attraktivität des Berufs gesteigert werden, um mehr Interessentinnen und Interessenten für die Ausbildung zu gewinnen. Die Auszubildenden erhalten während der gesamten Ausbildungsdauer eine angemessene Ausbildungsvergütung. Für die Absolventinnen und Absolventen besteht die Möglichkeit, deutschlandweit in allen Versorgungsbereichen in der Pflege zu arbeiten. So entsteht ein vielfältiges, attraktives und durchlässiges Bildungssystem in der Pflege – von der Assistenzausbildung über die berufliche Fachkraftausbildung bis zur hochschulischen Qualifikation auf Bachelor-Niveau.

Verteilung von pflegerischen Aufgaben

Zur Sicherstellung der Qualität der pflegerischen Versorgung ist es notwendig, dass die Verteilung von pflegerischen Aufgaben zwischen Pflegefachpersonen und Pflegefachassistenzpersonen weiterentwickelt wird. Pflegefachassistenzpersonen sollen zukünftig vermehrt Aufgaben durchführen können, die heute noch teilweise von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Damit werden Pflegefachpersonen deutlich entlastet; das Personal wird insgesamt effizienter eingesetzt und Wegezeiten gespart.

Alternative: kürzere Ausbildungszeit

Als Ergebnis der regierungsinternen Vorberatungen wird im Entwurf in eckigen Klammern alternativ eine zwölfmonatige Ausbildung dargestellt, welche zur Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“, „Pflegehelfer“ oder „Pflegehilfeperson“ führt. Da eine um ein Drittel verkürzte Ausbildung naturgemäß mit einem reduzierten Kompetenzprofil verbunden ist, handelt es sich bei einer solchen um eine Ausbildung, die zu einer Tätigkeit mit entsprechend reduziertem Einsatzbereich befähigt. Eine abschließende Entscheidung zur Ausbildungsdauer und die dazugehörigen Ausbildungsregelungen soll nach den Rückmeldungen im weiteren Abstimmungsprozess getroffen werden. 

Empfehlungen von Fachleuten 

In Vorbereitung einer bundesgesetzlichen Regelung haben das Bundesfamilienministerium und das Bundesgesundheitsministerium ein verfassungsrechtliches Gutachten zur Frage einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes vergeben. In einer Bund-Länder Expertinnen- und Expertengruppe wurden zudem fachliche Empfehlungen zur Frage der inhaltlichen Ausrichtung und Struktur der neuen Pflegeassistenzausbildung erarbeitet. Die 18-monatige Ausbildung zur „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ folgt diesen Empfehlungen. 

Die vollständigen Empfehlungen sind hier abrufbar. 

Quelle: BMFSFJ, Bundeskabinett

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