Münzstapel

Geringfügigkeitsgrenze und Mindestlohn 2027

Zum 1.1.2027 steigt der Mindestlohn auf 14,60 Euro pro Stunde. Dies hatte die Mindestlohnkommission schon im Juni 2015 so festgelegt. Bis Ende 2026 beträgt der Mindestlohn noch 13,90 Euro. Über die weitere Anpassung entscheidet die Kommission dann im Frühling/Sommer 2027.

Alle zwei Jahre

Die Mindestlohnkommission entscheidet alle zwei Jahre über die Anpassung. Hier verhandeln Spitzenvertreterinnen und -vertreter von Gewerkschaften und Arbeitgebern miteinander. Die Bundesregierung setzt den Beschluss dann per Verordnung um.

Minijobs sind auch betroffen

Mit dem Mindestlohn erhöht sich auch die Minijob- bzw. Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV.

Die Geringfügigkeitsgrenze wird definiert als dynamische Obergrenze für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Sie orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum gesetzlichen Mindestlohn. Die Geringfügigkeitsgrenze ist das im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung höchstens zulässige Arbeitsentgelt im Monat.

Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze:

Für die monatliche Geringfügigkeitsgrenze braucht man die monatliche Anzahl der Wochen. Das sind durchschnittlich 4 1/3 Wochen, also 13/3 Wochen. Diese werden mit den 10 Arbeitsstunden multipliziert, man erhält also 130/3. Die vereinfachte Rechnung lautet also: Mindestlohn mal 130, geteilt durch 3. Es erfolgt eine Aufrundung auf volle Euro.

  • Die aktuelle Geringfügigkeitsgrenze seit 01.01.2026 beträgt: 13,90 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 603 EUR.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze ab 01.01.2027 beträgt: 14,60 EUR mal 130, geteilt durch 3, gleich 633 EUR.

Beschäftigung im Übergangsbereich

Mit der Geringfügigkeitsgrenze steigt auch die Untergrenze bei den sogenannten Midijobs. Das ist der Einkommensbereich von 603,01 EUR bis 2000 EUR, ab 1.1.2027 von 633,01 EUR bis 2000 EUR . In diesem Einkommensbereich steigt der Arbeitnehmerbeitrag für die Sozialversicherung von Null an der Geringfügigkeitsgrenze linear auf den vollen Anteil von ca. 20 % am Ende der Übergangsbereichs an. Der Arbeitgeberanteil für die Sozialversicherung bleibt unverändert bei ca. 20 %.

Minjobs werden für Arbeitgeber teurer

  • Schon beschlossen mit dem GKV-Stabilisierungsgesetz ist, dass Arbeitgeber ab kommenden Jahres nicht mehr pauschal 13 Prozent KV-Beiträge für Minijobber zahlen sondern den allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz; das wären dann etwa 17,5 Prozent.
  • Im Kabinettsentwurf zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 wird die Pauschalsteuer für Arbeitgeber bei den Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent angehoben.
  • Im Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) droht Arbeitgebern ein Pflegeabgabe von 3,6 Prozent.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, Frankfurter Rundschau

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