Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen

So lautet die Überschrift des Artikels 20a Grundgesetz. Wortlaut: „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Einschränkungen der Freiheitsrechte

Die Klimapolitik der Bundesregierung bedroht die Freiheitsrechte vor allem von Kindern und Jugendlichen. Wird hier nicht erheblich nachgebessert, droht ab 2030 eine unverhältnismäßig große Belastung der jüngeren Generationen, weil dann nur unter massiven Einschränkungen der Freiheitsrechte das Schlimmste verhindert werden kann.

Dies ergibt sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 29. April 2021.

Verfassungsrang für Pariser Ziele

Die Pariser Klimaziele haben jetzt Verfassungsrang und sind justiziabel. Damit müssen nun weitreichende Klimaschutzmaßnahmen durchgesetzt werden. Es hat inakzeptable Konsequenzen, wenn die in Deutschland bis 2030 zugelassenen Emissionen nicht reduziert werden. Dann wäre das deutsche CO2-Budget nämlich schon 2030 weitgehend aufgebraucht und es müsste zu weitgehenden Beschränkungen von Freiheitsrechten kommen.

CO2-Budget wird zu schnell aufgebraucht

Grundrechte sind dadurch verletzt, dass die im Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 zugelassenen Emissionsmengen die nach 2030 noch verbleibenden Emissionsmöglichkeiten erheblich reduzieren und dadurch praktisch jegliche grundrechtlich geschützte Freiheit gefährdet ist. Als intertemporale Freiheitssicherung schützen die Grundrechte hier vor einer umfassenden Freiheitsgefährdung durch einseitige Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Der Gesetzgeber hätte Vorkehrungen zur Gewährleistung eines freiheitsschonenden Übergangs in die Klimaneutralität treffen müssen, an denen es bislang fehlt.

Sozialverträglichkeit

Insbesondere auch ein möglichst sozialverträglicher Wandel zu einer Null-Emissions-Gesellschaft ist durch das Klimaschutzgesetz von 2019 gefährdet. Sozialverträglichkeit ist eine Voraussetzung für eine möglichst breite Zustimmung der Gesellschaft, ohne die die nötigen Schritte kaum durchsetzbar sind.

Wahlkampfthema

Wirtschaftsminister Altmaier beeilte sich nach dem Urteil, Änderungen am Klimaschutzgesetz anzukündigen. Sein wichtiges Ziel ist allerdings, das Thema aus dem Bundestagswahlkampf möglichst herauszuhalten. Keine gute Vorraussetzung für eine effektive Lösung.

Hört auf die Wissenschaft

Greta Thunberg und Fridays For Future mahnen immer wieder auf die Wissenschaft zu hören. Und die Wissenschaft hat schon geliefert.

Hermann Scheer
Kurz vor seinem Tod, 2010, hat Dr. Hermann Scheer in seinem Buch „Der energethische Imperativ – 100 % jetzt“ dargelegt, wie der Wechsel zu Erneuerbaren Energien innerhalb von 25 Jahren bewerkstelligt werden kann. Seitdem sind über ein Jahrzehnt Zeit verschwendet worden, in dem Deutschland vom Vorreiter in Sachen Klimaschutz zum Nachzügler geworden ist. Ein großer Erfolg der Klimaschmutzlobby, wie Politiker und Wirtschaftslenker die Zukunft unseres Planeten verkaufen.

Fraunhofer-Institut
Das Fraunhofer-Institut zeigt im Februar 2020 „Wege zu einem klimaneutralen Energiesystem„. Dabei wurde die Energiewende insbesondere im Kontext gesellschaftlicher Verhaltensweisen untersucht.

Wuppertal-Institut
Das Wuppertal-Institut legte im Oktober 2020 eine Studie mit möglichen Eckpunkten vor, die helfen können, das 1,5-Grad-Ziel bis 2035 zu erreichen. Die Studie zeigt, dass ein klimaneutrales Energiesystem bis 2035 zwar sehr ambitioniert, aber grundsätzlich machbar ist; sofern alle aus heutiger Sicht möglichen Strategien gebündelt werden. Notwendig dafür ist vor allem ein Vorziehen und Intensivieren von Maßnahmen, die in vielen Studien als notwendig beschrieben werden, um Treibhausgasneutralität bis 2050 zu erreichen.

Erste Eckpunkte

Am 5. Mai wurde bekannt, dass es einen ersten Entwurf der Klimaschutzgesetznovelle gebe. Die Eckpunkte enthalten eine Erhöhung der Reduktionsziele bis 2030 und eine Treibhausgasneutralität bis 2045, also fünf Jahre früher als bisher geplant. Die geplanten Maßnahmen scheinen den höheren Klimaschutzambitionen aber nicht gerecht zu werden. So sollen die CO2-Einsparziele für einzelne Wirtschaftssektoren erst ab 2024 verschärft werden. Für die Zeit nach 2031 wurden weiterhin keine konkreten Jahresziele ausgelobt. Und ein beschleunigter Kohleausstieg ist bisher gar nicht Thema.

Die Vorlage zur Novelle stammt offenbar von Agora Energiewende, einer Denkfabrik, die es sich zur Aufgabe gemacht hat, nach mehrheitsfähigen Kompromiss-Lösungen beim Umbau des Stromsektors innerhalb der Energiewende zu suchen.

Einordnung der Eckpunkte

Hans-Josef Fell, Initiator und Präsident der Energy Watch Group, schreibt dazu: „Ebenso unzulänglich und irreführend sind die neu vorgelegten Eckpunkte zur Reformierung des Klimaschutzgesetzes von Agora Energiewende. In ihrem Papier wird der Regierung empfohlen, die Emissionen bis 2030 um 65 % zu reduzieren, anstatt 55 % um die Klimaneutralität schon 2045, also 5 Jahre früher als bisher geplant, zu erreichen. Dass solche Ziele nicht nur unzureichend und grob fahrlässig sind, sondern schlichtweg nicht verfassungskonform, wurde nun vom Bundesverfassungsgericht bestätigt.
Zwar hätten führende Vertreter*innen in der Union, wie Kanzlerkandidat Laschet, Bayerischer Ministerpräsident Söder oder Wirtschaftsminister Altmaier, auf das Urteil des Verfassungsgerichts reagiert und strebten nun Klimaneutralität bis 2045 oder 2040 an. Doch genau das bedeute, dass auch noch nach 2030 weiterhin große Mengen Treibhausgase emittiert würden, obwohl dies zu einer schnellen Überschreitung von 2° C Erderwärmung führt, wie die neuesten Forschungen, zusammengefasst von Breakthrough, einem australische Think-Tank, eindringlich belegen.

Quellen: Bundesverfassungsgericht, Hermann Scheer, Fraunhofer-Institut, Wuppertal-Institut, Spiegel, Hans-Josef Fell, Agora-Energiewende, Breakthrough

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Zeitgrenzen für kurzfristig Beschäftigte

Im Landkreis Diepholz gab es am 1. Mai 87 bestätigte Corona-Fälle bei einem Betrieb, der Spargel und Erdbeeren erntet. Die Fälle traten unter den Saisonarbeitern auf. Die positiv getesteten sind seitdem in Quarantäne, die übrigen 950 dürfen arbeiten.

Miserable Bedingungen

In vielen Betrieben dieser Art sind die Arbeits- und Unterkunftsbedingungen miserabel. Erntehelfer*innen arbeiten hart, ohne Krankenversicherung und stehen am Schluss ganz ohne Rentenansprüche da.

Die miserablen Arbeits- und Unterkunftsbedingungen vieler von ihnen waren häufig Thema der Berichterstattung in den letzten Jahren. In der Corona-Krise haben sich diese Bedingungen verschärft. Nachdem am Anfang der Pandemie 2020 erst ein ursprünglicher Einreisestopp für osteuropäische Erntehelfer*innen verhängt wurde, ist die Landwirtschaft im März als systemrelevant eingestuft worden und auf Druck der Landwirtschaftslobby wurden eine ganze Reihe von Sonderregelungen für Erntehelfer*innen eingeführt. Es wurde unter anderem eine Luftbrücke für Erntehelfer*innen eingerichtet sowie eine Ausweitung der Arbeitszeit ermöglicht. Durch das Sozialschutzpaket I ist auch eine Verlängerung der sozialversicherungsfreien Beschäftigung von 70 auf 115 Tagen beschlossen worden. Diese Regelung ist am 31. Oktober 2020 ausgelaufen.

Spargelernte und Seefische

Versteckt in einer Änderung des Seefischereigesetzes wurden Ende April die Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung im Jahr 2021 erneut vorübergehend angehoben.

Die Zeitgrenzen werden für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 von derzeit drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen auf vier Monate bzw. 102 Arbeitstage angehoben. Im gleichen Zeitraum 2020 wurden die Zeitgrenzen bereits auf fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage angehoben.

Aus Gründen des Bestandschutzes soll die Ausweitung der Zeitgrenzen aber nicht für Beschäftigungsverhältnisse gelten, die bereits vor Inkrafttreten dieser Regelung begonnen wurden und nicht kurzfristig sind. Damit soll verhindert werden, dass durch die Neuregelung in bestehenden Sozialversicherungsschutz eingegriffen wird. Durch die Ausweitung des zeitlichen Rahmens für kurzfristige Beschäftigung soll die Wirtschaft tendenziell entlastet werden, da sie kurzfristig Beschäftigte, die in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sind, länger im Betrieb halten könne.

Ursprünglich für Ferienjobs

Saisonarbeit ist als „kurzfristige Beschäftigung“ für die deutschen Arbeitgeber steuer- und abgabenfrei. Voraussetzung dafür ist, dass diese durch den Arbeitnehmenden nicht berufsmäßig ausgeübt wird und nur eine wirtschaftlich untergeordnete Einkommensquelle ist. Überprüft wird das jedoch kaum und die Vermutung liegt nahe, dass die Saisonarbeit in den meisten Fällen zur Haupteinnahmequelle geworden ist. Aus der Ausnahmeregelung, die ursprünglich nur für Schülerinnen und Schüler sowie Studierende gedacht war, wird so der Regelfall sozial ungesicherter Arbeitsverhältnisse.

Antrag abgelehnt

Ein Antrag der Linksfraktion dazu wurde abgelehnt. Danach sollten Saisonarbeitskräfte unabhängig von der Beschäftigungsdauer ab dem ersten Einsatztag der vollen Sozialversicherungspflicht unterliegen. Die Arbeitszeit sollte tagesaktuell, elektronisch und manipulationssicher aufgezeichnet werden sowie Arbeits-, Unterbringungs- und Entlohnungsbedingungen besser kontrolliert und stärker sanktioniert werden. Der Antrag wurde abgelehnt.

Guten Appetit!

Quellen: Bundestag, DGB,

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Neu im Mai

Folgende Regelungen treten zum 1. Mai in Kraft:

Kinderbonus

Eltern erhalten für jedes im Jahr 2021 kindergeldberechtigte Kind einen einmaligen Kinderbonus von 150 Euro. Wie schon der Kinderbonus im vergangenen Jahr wird er nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Insgesamt profitieren rund 18 Millionen Kinder in Deutschland vom Kinderbonus. Ausgezahlt wird er im Mai. (Drittes Corona-Steuerhilfepaket)

Kinderkrankentage

Die Kinderkrankentage für das Jahr 2021 werden nochmals um 10 Tage pro Elternteil und Kind ausgeweitet, für Alleinerziehende um 20 Tage. Jedes Elternteil hat im Jahr 2021 nun insgesamt 30 Tage Anspruch auf Kinderkrankengeld pro Kind, Alleinerziehende 60 Tage pro Kind. Der Anspruch gilt nicht nur dann, wenn das Kind krank ist, sondern auch, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind oder die Betreuung eingeschränkt ist. Die Regelungen treten rückwirkend zum 5. Januar in Kraft. (Länger Kinderkrankengeld)

Einmalzahlung

Erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme erhalten eine einmalige finanzielle Unterstützung in Höhe von 150 Euro je Person für das erste Halbjahr 2021. (Drittes Sozialschutzpaket)

Mindestlöhne in der Pflege

Am 28. Januar 2020 hat sich die Pflegekommission auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt. Am 22. April erschien im Bundesanzeiger die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche. Höhere Mindestlöhne und mehr Urlaub.

Corona – Bundesnotbremse

(Gilt seit 23. April)
Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt eine Inzidenz von 100, sollen dort künftig bundeseinheitliche Maßnahmen das Infektionsgeschehen eindämmen. Für Schulen gilt die Inzidenz von 165.
Mit der ergänzten Corona-Arbeitsschutzverordnung müssen Unternehmen seit dem 23. April ihren Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, mindestens zwei Corona-Tests pro Woche anbieten.
(Bundesnotbremse)

Steuer-Identifikationsnummer

Bürgerinnen und Bürger sollen beim Kontakt mit der Verwaltung nicht immer wieder die gleichen Daten angeben müssen, wenn diese bei einer anderen Stelle in der Verwaltung bereits bekannt sind. Mit dem Inkrafttreten des Registermodernisierungsgesetzes kann das „Once-Only“-Prinzip verwirklicht werden. (Steuer-ID für alles)

Schutz im Netz

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Internet und in den sozialen Medien ist mit der Reform des Jugendschutzgesetzes ab 1. Mai verpflichtend. Anbieter müssen Minderjährige vor Mobbing, sexueller Belästigung oder Kostenfallen bewahren. (Reform des Jugendschutzgesetzes tritt in Kraft)

Quellen: BMFSFJ, BMAS, juris.de, FOKUS – Sozialrecht

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