Einschränkung der Flexibilität von Verhinderungspflege

Das Bundesgesundheitsministerium hat Anfang November 2020 ein Eckpunktepapier zur Pflegereform 2021 vorgestellt. Darüber berichteten wir am 17. November.

Vor allem ein Absatz aus diesem Eckpunktepapier sorgt für Aufregung und wird in einem in einem Brief der Fachverbände für Menschen mit Behinderung an Jens Spahn scharf kritisiert.

Worum geht es?

Unter Punkt II der BMG-Eckpunkte steht im dritten Absatz:
Verhinderungspflege zielgenau ausgestalten: Zudem soll ein Teil der Leistung der Verhinderungspflege für die Ersatzpflege während einer längeren Verhinderung der Pflegeperson vorbehalten bleiben. Für die stundenweise Inanspruchnahme stehen deshalb ab dem 1. Juli 2022 maximal 40 Prozent des Gesamtjahresbetrags zur Verfügung.

Damit soll die der größte Teil der Verhinderungspflege künftig einer längeren Verhinderung der Pflegeperson vorbehalten bleiben. Nur noch weniger als die Hälfte steht dann für kurzzeitige oder stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege.

Jetztige Regelung

Ist eine vom Pflegebedürftigen selbst beschaffte Pflegeperson verhindert, die Pflege durchzuführen, und hat diese Pflegekraft den Pflegebedürftigen, der zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein muss, 6 Monate vorher in seiner häuslichen Umgebung gepflegt, so übernimmt die Pflegekasse für 6 Wochen (= 42 Kalendertage) die nachgewiesenen Kosten für eine Ersatzpflegekraft (vgl. § 39 Abs. 1 SGB XI, sog. Verhinderungspflege oder auch Ersatzpflege). Hier ist unabhängig von der Pflegestufe eine Obergrenze der jährlichen Aufwendungen für die Ersatzkraft in Höhe von 1.612 EUR vorgesehen.

Kombinieren von Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Macht der pflegende Angehörige bzw. die private Pflegeperson Urlaub oder ist sie anderweitig (z.B. durch Krankheit) vorübergehend verhindert, die Pflege durchzuführen, übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für eine Ersatzpflege. Seit 01.01.2016 ist eine Ersatzpflege bis zu 6 Wochen pro Jahr möglich. Außerdem kann bis zu 50% des Leistungsbetrags für Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI (das sind bis zu 806 EUR) zusätzlich für Verhinderungspflege verwendet werden. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und für die es keine Betreuung in einer geeigneten vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung gibt. Die Leistungen für die Verhinderungspflege lassen sich somit auf maximal 2.418 EUR ausdehnen. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird dann auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Diese Möglichkeit besteht folglich nur, wenn für diesen Betrag noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen wurde. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege können also miteinander kombiniert werden, da eine ähnliche Wahlmöglichkeit auch bei der Kurzzeitpflege eingeräumt wird.

Flexibel einsetzbar

Anders als die Kurzzeitpflege, die nur in bestimmten stationären Einrichtungen in Anspruch genommen werden darf, ist die Verhinderungspflege sehr flexibel einsetzbar. So kann sie beispielsweise durch nicht erwerbsmäßig pflegende Personen, wie Angehörige oder Nachbarn oder Familienunterstützende Dienste, erbracht werden. Sie kann mehrere Wochen am Stück, aber auch tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden. Aufgrund ihrer flexiblen Einsatzmöglichkeiten ist die Verhinderungspflege die wichtigste Entlastungsleistung in der Pflegeversicherung für Familien mit behinderten Kindern.

Einschränkung der Flexibilität

Würde die Möglichkeit zur stundenweise Inanspruchnahme der Verhinderungspflege auf 40 Prozent begrenzt, bedeute dies eine drastische Einschränkung der Flexibilität, so die Fachverbände.

Gerade die Möglichkeit, Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch zu nehmen, sei für Familien mit behinderten Kindern von besonderer Bedeutung, da hierdurch kurzfristige Auszeiten von der Pflege im nicht immer planbaren Pflege- und Familienalltag realisiert werden könnten. Für viele Familien sei die stundenweise Inanspruchnahme auch die einzige Möglichkeit, Verhinderungspflege geltend zu machen, da insbesondere für Kinder mit hohem Unterstützungsbedarf nicht genügend geeignete Ersatzpflegeangebote für längere Zeiträume zur Verfügung stünden.

Entlastungsbudget?

Im Konzeptpapier zum Entlastungsbudget 2.0 des Pflegebevollmächtigten der Bundesregierung, Andreas Westerfellhaus wurde vorgschlagen, nahezu alle Leistungen bei häuslicher Pflege in zwei flexibel abrufbaren Budgets, dem Pflege- und Entlastungsbudget, zusammenzufassen. Im Eckpunktepapier des BMG ist davon als „Entlastungsbudget“ nur noch die Zusammenlegung von Kurzzeit- und Verhinderungspflege mit einem Jahresbudget von 3.300 Euro geblieben, das von pflegebedürftigen Klienten und deren Angehörigen flexibel eingesetzt werden könne. Was dabei „flexibel“ bedeutet, wird nicht weiter erklärt.
Schon heute können bis zu 3.224 € pro Kalenderjahr eingesetzt werden (1.612 € nach § 42 SGB XI und 1.612 € aus unverbrauchten Mitteln für Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI). Bei der Verhinderungspflege sind bisher 806 € weniger möglich, also 2.418 Euro, da hier nur bis zu 50 % der unverbrauchten Mittel für Kurzzeitpflege zusätzlich verwendet werden können.

Das Eckpunktepapier erschafft also ein Entlastungsbudget, in dem Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zusammengefasst werden. Aber offensichtlich nicht so richtig, denn im nächsten Punkt des Papiers existiert die Verhinderungspflege wieder, von der nur die von den Verbänden kritisierten 40 Prozent tage- oder stundenweise in Anspruch genommen werden.

Es scheint also noch eine Menge Diskussionsstoff zu geben. Gespannt kann man auf den ersten Referentenentwurf sein.

Nicht verbrauchte Beträge aus 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie sind im laufenden Jahr 2020 viele Ersatzpflegeangebote aus Gründen des Infektionsschutzes und wegen angeordneter Kontaktbeschränkungen entfallen. Zahlreiche Familien konnten deshalb ihren diesjährigen Betrag für Verhinderungspflege in Höhe von bis zu 2.418 Euro nicht oder nicht vollständig nutzen. Mangels Übertragbarkeit würden die nicht in Anspruch genommenen Beträge Ende des Jahres verfallen.

Die Fachverbände fordern in ihrem Schreiben den Minister auf, sicherzustellen, dass nicht verbrauchte Beträge der Verhinderungspflege aus dem Jahr 2020 auf das Jahr 2021 übertragen werden können.

Quellen: Lebenshilfe, BMG, SOLEX

Abbildung: Fotolia_99094355_Subscription_XXL.jpg

Besuchskonzepte in stationären Einrichtungen

Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Staatssekretär Andreas Westerfellhaus, hat heute zusammen mit Bundesgesundheitsminister Jens Spahn eine Handreichung für die stationären Einrichtungen der Langzeitpflege vorgestellt. Ziel ist, dass Bewohner und Bewohnerinnen auch während einer Pandemie Besuche erhalten können: mit möglichst geringen Einschränkungen für sie und ihre Besucher – und trotzdem angemessen sicher mit Blick auf den Infektionsschutz und den Aufwand für die Pflegekräfte.

Die Handreichung wurde in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Einrichtungsträger und der Menschen mit Pflegebedarf und ihrer Angehörigen erarbeitet und mit dem Expertenrat des Robert Koch-Instituts abgestimmt.

Für viele Einrichtungen ist das nichts Neues. Sie arbeiten schon länger mit Besuchskonzepten. Daher stützt sich auch diese Handreichung auf bestehende Besuchskonzepte.

Grundlage für die Besuchskonzepte sollten daher neben den Rechten und der Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner immer die fachlichen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts und weiterer in Teilbereichen zuständiger Institutionen sein, zum Beispiel wissenschaftlicher Fachgesellschaften. Hinzu kommt eine einrichtungsspezifische Risikoabschätzung. Einrichtungen betrachten dafür unter anderem

  • die COVID-19-Situation der Einrichtung,
  • die epidemiologische Lage,
  • die Bewohnerstruktur und
  • die eigenen räumlichen Gegebenheiten und Ressourcen.

Im Zentrum eines Besuchskonzeptes in einer Pandemie steht das Ziel, dass Besuche stattfinden – mit möglichst geringen Einschränkungen. Dabei kommt es auf zwei Dinge an:

  • die Umsetzung der Hygieneregeln und
  • die Entwicklung individueller Besuchsregelungen in enger Absprache mit den Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Besucherinnen und Besuchern.

Nach der Beschreibung der wichtigsten Hygiene-Maßnahmen (AHA+L) beschreibt die Handreichung, was getan werden sollte, vor, während und nach einem Besuch. Hier die einzelnen Kapitel in Stichworten:

Vor dem Besuch

  • Die Voraussetzung: Symptomfreiheit
  • Wann sind Testungen empfehlenswert
  • Besuch anmelden und registrieren lassen
  • Besuchsanzahl und -dauer regeln
  • Gut informieren, intern wie extern

Während des Besuches

  • Anforderungen an Besuchsräume
  • AHA+L: Hygieneregeln während des Besuches
  • Regeln für die Nutzung anderer Räume
  • Umgang mit mitgebrachten Speisen und gemeinsames Essen
  • Regeln fürs gemeinsame Verlassen der Einrichtung

Nach dem Besuch

  • Hygienemaßnahmen anwenden
  • In Kontakt bleiben

Vorgefertigte Lösungen für jede mögliche Situation gibt es nicht. Daher müssen die Maßnahmen immer wieder neu abgewogen und an sich ändernde Umstände, aber auch sich ändernde Erkenntnisse und Empfehlungen der Wissenschaft angepasst werden.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Abbildung: Pixabay.com corona-5216393_1280.jpg

Telefonische Krankschreibung

Wer an leichten Atemwegserkrankungen leidet, kann auch über den Jahreswechsel hinaus telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere 7 Kalendertage telefonisch ausstellen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat heute seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit um 3 Monate verlängert. Sie gilt nun bis zum 31. März 2021.

Der Beschluss zur Verlängerung der bundesweiten Sonderregelung der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Mehr darüber in unserem Beitrag vom 16.10.2020 und in der Pressenitteilung des Gemeinsamen Bundesausschusses vom 3.12.2020.

Quellen: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

Abbildung:AdobeStock_331442777-scaled.jpg

Das schwierige Kindeswohl

Die Bundesregierung stellte am 2.12.2020 den Kabinettsentwurf des „Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen – Kinder- und Jugendstärkungsgesetz – KJSG“ vor. Darin enthalten ist eine Änderung zum Referentenentwurf, die für Zündstoff gesorgt hat.

Worum geht es?

Wenn leibliche Eltern ihr Kind, das in einer Pflegefamilie aufwächst, weil die Eltern sich aus irgendwelchen Gründen nicht angemessen um ihr Kind kümmern konnten, zurückholen wollen, muss zunächst einmal klar sein, dass sie ihre Probleme dauerhaft überwunden haben. Trotzdem kann es aber gut sein, dass das Kind gar nicht zurück will, weil es mittlerweile einestarke Bindung zur Pflegefamilie aufgebaut hat. Im entsprechenden Paragrafen des BGB sollte ursprünglich folgender Absatz 3 eingefügt werden:
„Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 (Herausnahme in eine Pflegefamilie) ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn
1. die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet
oder
2. der Gefährdung des Kindeswohls innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes vertretbaren Zeitraums auf andere Weise, auch durch öffentliche Hilfen anlässlich seiner Rückführung zu den Eltern, begegnet werden kann.“

Gerade der zweite Punkt löste zum Beispiel bei der „Deutschen Kinderhilfe“ und beim Deutschen Familiengerichtstag (DFGT) Widerspruch aus. Dies bedeute, dass Kinder auch dann probeweise zu den leiblichen Eltern zurück sollen, wenn die Situation dort potentiell gefährdend ist. Stundenweise Familienhilfen könnten rund um die Uhr bestehende Risiken für Kinder nicht kompensieren. „Für viele Pflegekinder wäre diese ethisch nicht vertretbare Experimentierklausel katastrophal“, erklärt der Jurist Ludwig Salgo von der Universität Frankfurt, Experte bei der Kinderkommission des Bundestages.

Im jetzt veröffentlichten Kabinettsentwurf ist der umstrittene Punkt 2 raus. Jetzt lautet der neue Absatz:
„Eine Anordnung nach § 1632 Absatz 4 ist auf Antrag der Eltern aufzuheben, wenn die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson das Kindeswohl nicht gefährdet.“

Jetzt geht es also ausschließlich um das Kindeswohl. Es ist nicht mehr festgelegt, dass Maßnahmen versucht werden müssen, um das zu erreichen. Gleichwohl muss jeder Einzelfall genau geprüft werden. Ausgeschlossen ist dabei auch nicht, dass unter Umständen der Rückführungsprozess in die Herkunftsfamilie so ausgestaltet werden kann, dass sich das Kind ohne Gefährdung seines Wohls einerseits von seiner Pflegeperson lösen und andererseits in seine Herkunftsfamilie wieder integrieren kann. Dazu sollen Familienhilfen zur Verfügung stehen, wie Beratung und Unterstützung. Wie schwierig das Thema ist, zeigt sich schon darin, dass die Gesetzesbegründung allein zu dem neuen Absatz 3 fast drei Seiten lang ist.

Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

Der Gesetzentwurf sieht gesetzliche Änderungen in fünf Bereichen vor:

  1. Besserer Kinder- und Jugendschutz
  2. Stärkung von Kindern und Jugendlichen, die in Pflegefamilien oder in Einrichtungen der Erziehungshilfe aufwachsen
  3. Hilfen aus einer Hand für Kinder und Jugendliche mit und ohne Behinderungen
  4. Mehr Prävention vor Ort
  5. Mehr Beteiligung von jungen Menschen, Eltern und Familien

Die einzelnen Punkte werden auf der Homepage des Ministeriums näher erläutert.

Quelle: Bundeskabinett, BMFSFJ, Tagesspiegel vom 20.11.2020

Abbildung: pixabay.com cheryholt.jpg

Düsseldorfer Tabelle 2021

Die Düsseldorfer Tabelle enthält Leitlinien für den Unterhaltsbedarf von Unterhaltsberechtigten i.S.d. § 1610 BGB . Sie beruht auf Koordinierungsgesprächen zwischen Richterinnen und Richtern der Familiensenate der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln, Hamm, der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. sowie einer Umfrage bei den übrigen Oberlandesgerichten. Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene Tabelle gibt seit 1962 einheitliche Richtwerte für die Berechnung des Familienunterhalts vor. Die Düsseldorfer Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft.

Die Bedarfssätze für minderjährige Kinder der ersten Einkommensgruppe der Tabelle werden jedes Jahr an die Vorgaben der Mindestunterhaltsverordnung angepasst.

Die komplette Düsseldorfer Tabelle 2020 finden Sie hier.

2020 beträgt der Mindestunterhalt

  • in der ersten Altersstufe (bis Vollendung des sechsten Lebensjahres) 393 EUR
  • in der zweiten Altersstufe (vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs) 451 EUR
  • in der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr an) 528 EUR

Diese der Entscheidung des Gesetzgebers (Dritten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 3. November 2020″ (BGBl I 2020, 2344)) folgende Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 Prozent und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 Prozent des Mindestunterhalts angehoben.

Auch die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 01.01.2021 angehoben. Sie betragen 125 Prozent des Bedarfs der 2. Altersstufe.

Der Bedarfssatz des Studierenden (m/w/d), der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt, bleibt gegenüber 2020 mit 860 EUR unverändert.

Anrechnung des Kindergelds

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in den im Anhang der Tabelle beigefügten „Zahlbetragstabellen“ aufgelistet.

Selbstbehalte

Die Selbstbehalte bleiben gegenüber 2020 unverändert. Lediglich bei Ansprüchen auf Elternunterhalt ist mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes von der Angabe eines konkreten Betrags abgesehen worden. Die Steigerung des Regelsatzes auf 446 EUR für volljährige Alleinstehende hat noch keine Anhebung des notwenigen Selbstbehalts veranlasst. Sollte aber der Regelsatz weiter steigen, bedürfen die Selbstbehalte wahrscheinlich zum 1. Januar 2022 einer Anpassung.

Einkommensgruppen 

Die Einkommensgruppen bleiben 2021 unverändert. Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500,00 EUR (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs). Der Bundesgerichtshof befürwortet mit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 09.11.2020 veröffentlichten Entscheidung konnte für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibt deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf

Abbildung: pixabay.com – EME.jpg