In vielen An- und Verordnungen, die im Laufe der Corona-Krise in Kraft traten, gibt es die Klausel, dass die Regelungen verlängert werden können, solange der Bundestag die „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ (§ 5 Infektionsschutzgesetz (IfSG)) nicht aufgehoben hat.
Der Koalitionsausschuss hat nun vereinbart, welche Maßnahmen er verlängern will:
Kurzarbeit
Bezugsdauer Kurzarbeit
Die Bezugsdauer wird für Betriebe, die bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021, verlängert. Zur Zeit schreibt § 104 SGB III eine Höchstdauer von 12 Monaten vor.
Verlängerung der Maßnahmen vom 13.3.2020
(siehe: Erleichterung beim Kurzarbeitergeld 13.03.2020)
- Die aktuell geltenden Sonderregelungenüber den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld, dass kein Aufbau negativer Arbeitszeitsalden erforderlich ist und nur 10% der Belegschaft eines Betriebes von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen, gilt bis zum 31.12.2021 fort für alle Betriebe, die bis zum 31.3.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.6.2021 vollständig erstattet. Vom 1.7.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.6.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. Voraussetzung ist, dass ein Weiterbildungsbedarf besteht, die Maßnahme einen Umfang von mehr als 120 Stunden hat und sowohl der Träger als auch die Maßnahme zugelassen sind.
- Für Verleihbetriebe, die bis zum 31.3.2021 in Kurzarbeit gegangen sind, wird die Möglichkeit, dass Beschäftigte in Leiharbeit Kurzarbeitergeld beziehen können, bis 31.12.2021 verlängert.
Erhöhung des Kurzarbeitergelds
(siehe: Kurzarbeitergeld erhöht – Arbeitslosengeld verlängert 25.04.2020)
- Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7. Monat) wird verlängert bis zum 31.12.2021 für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
- Von den bestehenden befristeten Hinzuverdienstmöglichkeiten wird die Regelung, dassgeringfügig entlohne Beschäftigungen (Minijobs bis 450 Euro) generell anrechnungsfrei sind, bis 31.12.2021 verlängert.
Steuerlicher Hilfsmaßnahmen
19.06.2020 (BGBl. I S. 1385)
- Die derzeit geltende Steuererleichterung für Arbeitgeberzuschüsse auf das Kurzarbeitergeld wird bis zum 31.12.2021 gewährt. (§ 3 Abs.28a EStG)
Um die Handlungsfähigkeit der Bundesagentur für Arbeit auch in Zukunft zu erhalten, verzichtet der Bund auf mögliche Rückforderungen der von der Bundesagentur für Arbeit gewährten Bundeshilfen in der Höhe der durch das so verlängerte Kurzarbeitergeld zusätzlich entstehenden Kosten.
Im Lichte der weiteren Entwicklung der SARS-Cov2-Pandemie wird die Koalition über weitere Anpassungs-und Verlängerungsbedarfe des Kurzarbeitergeldes bei Bedarf beraten.
Weitere Maßnahme-Verlängerungen
Mittagessen
(siehe Zweites Sozialschutz-Paket 2.5.2020)
- Kommt es zu Schul- bzw. Kitaschließungen werden die Kinder weiterhin bis 31.12.2020 mit Mittagessen im Rahmen des Bildungspakets versorgt.
Pflege
(siehe Corona: Hilfen bei der Pflege 6.8.2020)
- Die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Akuthilfe Pflege wird bis 31.12.2020 verlängert. Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren muss, kann dadurch bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von Corona-bedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt.
Überbrückungshilfen
(siehe Corona-Rettungsschirm: Sozialschutz-Paket (1) 24.3.2020 und
Schutzschirm für viele soziale Dienste und Einrichtungen 7.4.2020)
- Um Sicherheit in unsicheren Zeiten zu bieten, wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2020 verlängert. In diesem Zuge soll der Zugang insbesondere von Künstlern, Soloselbstständigen und Kleinunternehmerndurch eine geeignete Ausgestaltung des Schonvermögens verbessert werden.
- Mit dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz werden die Sozialen Dienstleister in ihrem Bestand gesichert. Auch diese Regelung wird bis 31.12.2020 verlängert.
- Die Laufzeit des Überbrückungshilfen-Programms für kleine und mittelständische Betriebe wird bis zum 31.12.2020 verlängert.
- Die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Insolvenzantragsgrund der Überschuldung wird bis zum 31.12.2020 weiterhinausgesetzt.
Neu: Kinderkrankengeld – 10 Tage länger
Versicherte der GKV haben Anspruch auf Kinderkrankengeld. Angesichts der Corona-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nicht ausreichen. Deshalb soll § 45 SGB V dahingehend geändert werden, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.
Quelle: Koalitionsausschuss, abgerufen von SPD.de; FOKUS-Sozialrecht
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