Krankenbeförderung durch Videosprechstunde

Die Kosten für Fahrten von Versicherten zu einer ambulanten oder stationären Behandlung können von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden. Voraussetzung ist, dass sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse zwingend medizinisch notwendig ist.

Krankentransport-Richtlinie

Der G-BA regelt in der Krankentransport-Richtlinie die genauen Voraussetzungen, Bedingungen und Inhalte der Verordnung von Krankenfahrten, Krankentransporten und Rettungsfahrten durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte sowie Vertragspsychotherapeutinnen und Vertragspsychotherapeuten. Zudem kann vom Krankenhaus im Rahmen des Entlassmanagements eine Krankenbeförderung verordnet werden.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat jetzt mit einem aktuellen Beschluss konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen zukünftig auch eine Krankenbeförderung per Videosprechstunde verordnet werden kann. Diese Möglichkeit besteht bereits für die Verordnung von Heilmitteln sowie Leistungen der häuslichen Krankenpflege und der medizinischen Rehabilitation. Auch die Arbeitsunfähigkeit kann per Videosprechstunde überprüft und bescheinigt werden.

Voraussetzungen

Für die Verordnung von Krankenbeförderung per Videosprechstunde gilt Folgendes:

  • Die Patientin oder der Patient muss in der Praxis bereits unmittelbar persönlich bekannt sein.
  • Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch auf Krankenbeförderung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare Untersuchung notwendig.
  • Sind alle relevanten Informationen durch eine unmittelbare Behandlung oder eine Videosprechstunde bekannt, kann eine Krankenbeförderung auch nach Telefonkontakt verordnet werden.
  • Ein Anspruch auf eine Verordnung per Videosprechstunde oder nach Telefonkontakt besteht nicht.

Inkrafttreten

Die Richtlinienänderung tritt in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

Quelle: G-BA

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AU per Telefon – wie geht es weiter?

Wer erkältet war, konnte sich lange Zeit per Telefon von seinem Arzt krankschreiben lassen. Telefonische Krankschreibungen waren bei leichteren Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage möglich. Die Regelung läuft am 31. März 2023 aus.

Pandemie-Sonderregelung

Die telefonische Krankschreibung war Teil der Sicherheitsmaßnahmen während der akuten Corona-Pandemie. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte sie eingeführt. Ziel war es, volle Wartezimmer zu vermeiden und so insbesondere chronisch Kranke vor vermeidbaren Infektionen zu schützen.

Da sich in Deutschland neben Corona-Infektionen Erkältungs – und Grippe-Erkrankungen ausbreiteten, wurde die Regelung mehrmals verlängert. Sollte sich wieder eine Situation einstellen, die Sicherheitsmaßnahmen erfordert, wird der Gemeinsame Bundesausschuss erneut schnell reagieren.

warum nicht dauerhaft?

Der Hausärzteverband kritisiert das Auslaufen der Regelung. Er fordert, dass die telefonische Krankschreibung für die Fälle, in denen es medizinisch sinnvoll ist, dauerhaft etabliert wird. Grundvoraussetzung muss natürlich sein, dass die jeweiligen Patientinnen und Patienten den Praxen bekannt sind, und dass es sich um eine Krankschreibung von maximal sieben Tagen handelt. Vor dem Hintergrund des enormen Versorgungsdrucks in den Praxen bräuchten die Hausärzte einen Instrumentenkasten, den sie flexibel und bedarfsgerecht einsetzen könnten. Dazu müsse auch zwingend die telefonische Krankschreibung gehören. Die knappen ärztlichen Ressourcen sollten möglichst effizient eingesetzt werden, sonst fehle die Zeit am Ende an anderer Stelle. Weswegen eine Regelung, die in den vergangenen Jahren hervorragend funktioniert hab, jetzt ohne Not gestrichen werden solle, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Unbefristet bei Absonderung

Eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist aber in bestimmten Fällen weiterhin möglich. Künftig dürfen Vertragsärzte einem Patienten noch dann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsun­fähig­keit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung für eine Absonderung be­steht. Das kann der KBV zufolge etwa bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein. Diese unbefristete Regelung zur telefonischen AU hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlos­sen. Sie gilt dauerhaft ab dem 1. April.

AU per Video

Ganz unabhängig von der Pandemiesituation können Versicherte eine Krankschreibung auch bei einer Videosprechstunde erhalten – nicht nur bei leichten Atemwegserkrankungen. Voraussetzung sei natürlich, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne eine unmittelbare körperliche Untersuchung abgeklärt werden könne.

Quellen: Bundesregierung, G-BA, Deutsches Ärzteblatt, Deutscher Hausärzteverband, FOKUS-Sozialrecht

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Neues zur Videosprechstunde

Der G-BA hat in seiner Sitzung am 19. Januar 2023 beschlossen, die Häusliche Krankenpflege-Richtlinie zu ändern. Mit Inkrafttreten zum 11. März 2023 sind jetzt ärztliche Konsultationen per Videosprechstunde möglich.

Verordnungen per Video

Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation können zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden. Für diese Verordnung gilt Folgendes:

  • Die jeweiligen medizinischen Verordnungsvoraussetzungen, etwa die verordnungsrelevante Diagnose, müssen bereits durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein.
  • Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Verordnung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.
  • Die Erstverordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege per Videosprechstunde ist generell nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, da diese ohnehin einmalig erfolgt.
  • Sind der Verordnerin oder dem Verordner zusätzlich alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt, können weitere Verordnungen bzw. Folgeverordnungen für Heilmittel bzw. häusliche Krankenpflege nicht nur per Videosprechstunde, sondern ausnahmsweise auch nach Telefonkontakt ausgestellt werden.
  • Ein Anspruch auf eine Verordnung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt besteht nicht.

Inanspruchnahme ab Oktober 2023

Die Richtlinienänderungen sind seit der Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 10. März 2023 gültig. Nun prüft noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen, ob die ärztliche und psychotherapeutische Vergütung angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Ab Oktober 2023 können Versicherte die Videosprechstunde dann in Anspruch nehmen.

AU per Video ist schon geregelt

Der G-BA weist darauf hin, dass aufgrund der gelockerten berufsrechtlichen Vorgaben zur Fernbehandlung von Versicherten Videosprechstunden zunehmend relevanter würden. Dem damit einhergehenden Regelungsbedarf für die Verordnung von Leistungen hab der G-BA mit den aktuellen Beschlüssen Rechnung getragen. Bereits geregelt sei die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde.

Quelle: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Keine telefonische Krankschreibung mehr

Ab 1. Juni 2022 wird eine Krankschreibung nicht mehr telefonisch möglich sein. Dafür müssen Patientinnen und Patienten wieder in die Arztpraxis kommen. Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.

Nach Auffassung des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) lässt es die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie zu, zeitlich befristete Sonderregelungen in der Gesundheitsversorgung auslaufen zu lassen.

Videosprechstunde

Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte aufgrund einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

Entlassmanagement

Nach einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums soll die SARS-CoV-2-Arzneimittelverordung bis zum 25. November 2022 zu verlängert werden. Das bedeutet, dass die Sonderregelungen beim Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt weiter gelten. Krankenhausärztinnen und -ärzte könnten dann eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 (statt 7) Kalendertage bescheinigen. Ebenso könnten sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen. Auch Arzneimittel könnten weiterhin flexibler verordnet werden.

Quelle: G-BA

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Krankschreibung per Videosprechstunde

Am 19. November 2021 beschloss der G-BA, dass Ärztinnen und Ärzte nicht nur Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde bescheinigen können, die bereits als Patient*innen in der Praxis bekannt sind, sondern auch Versicherten, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Sprechstunde noch unbekannt sind.

auch für unbekannte Versicherte

Seit Oktober 2020 besteht bereits die Möglichkeit einer Krankschreibung per Videosprechstunde für Versicherte. Die Erweiterung auf Versicherte, die das erste Mal Kontakt zu der Ärztin oder dem Arzt haben, unterscheidet sich jedoch in der Dauer der erstmaligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In einer Arztpraxis bekannte Versicherte können bis zu 7 Kalendertage krank geschrieben werden, für unbekannte Versicherte ist dies lediglich für bis zu 3 Kalendertage möglich.

Kein Anspruch auf Krankschreibung per Video

Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Die Änderung der Richtlinie wurde am 18. Januar 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 19. Januar in Kraft.

AU per Telefon

Die Corona-Sonderregelung, dass Patienten und Patientinnen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, sich telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankschreiben lassen können, gilt (zunächst noch) bis 31.3.2022.

Quellen: G-BA, Bundesanzeiger, FOKUS-Sozialrecht

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Krankschreibung per Videosprechstunde

Im letztjährigen Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege – DVPMG schrieb der Gesetzgeber folgenden Absatz 4a in den § 92 des SGB V:

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien … Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen … ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. …

Bekanntmachung des G-BA

Diese Regelungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss nun beschlossen und am 19.November 2021 bekanntgegeben. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen und Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Patientinnen und Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt unbekannt sind. 

Bekannte oder Unbekannte

Unterschiede gibt es jedoch bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu 3 Kalendertage möglich, wie auch schon im Gesetzestext vorgegeben, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage.

Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Corona Sonderregelung bis 31.12.2021

Unabhängig vom getroffenen Beschluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde gilt die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Dezember 2021: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können nach einer telefonischen Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalendertage erfolgen.

Quelle: G-BA

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