Karenzzeit

Details zum Bürgergeld (1)

Nach der Umgestaltung des SGB II gibt es einige neue Begriffe, Leistungen und Vorschriften, die in der Reihe „Details zum Bürgergeld“ hier in loser Folge in den nächsten Wochen erscheinen.

Die Vorschriften des Bürgergeldgesetzes traten nicht alle zu Jahresbeginn 2023 in Kraft, einiges gilt erst ab Juli 2023. Über die wichtigste Änderung zum 1.1., die Anhebung der Regelsätze, haben wir hier schon berichtet.

Zweimal Karenzzeit

Der Begriff „Karenzzeit“ taucht im SGB II in der Fassung vom 1.1.2023 zweimal auf:

  • beim zu berücksichtigen Vermögen (§ 12) und
  • bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22).

Vermögen

Wer Bürgergeld erhält, darf seit dem 1. Januar 2023 im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.

Nach einem Jahr Karenzzeit bleibt Vermögen bis 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.

Für Bewilligungszeiträume, die schon 2022 begonnen haben, gelten noch die Freigrenzen der Corona-Sonderregelungen, also 60.000 Euro plus 30.000 Euro pro weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Mit dem Start des Bürgergelds am 1.1.2023 bekommen alle Bürgergeldbeziehenden eine Karenzzeit, also auch Menschen, die vor Einführung des Bürgergelds am 1.1.2023 schon Leistungen bezogen haben.

Unterkunftskosten

Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung / das Eigenheim werden in diesem Zeitraum, der Karenzzeit genannt wird, für ein Jahr übernommen. Die Heizkosten werden im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Die Höhe der angemessenen Kosten für Heizung bestimmen die Kommunen selbstständig.

Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Die Menschen sollen den Kopf frei haben für die Arbeitssuche oder Qualifizierung, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.

Nach einem Umzug innerhalb der Karenzzeit werden in der Regel nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen, denn die Karenzzeit soll nur ermöglichen, dass Menschen trotz einer kurzfristigen Notlage in ihrem Zuhause bleiben können. Es sei denn, der Umzug erfolgt mit Zustimmung des Jobcenters oder des Sozialamtes oder der Umzug erfolgt, weil es keine verfügbare Wohnung zu einem angemessenen Preis gibt, etwa wenn eine behindertengerechte Wohnung nötig ist.

Quelle: BMAS

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Vereinfachter Zugang in die Grundsicherungssysteme

Wie schon im Februar angekündigt, werden die Regelungen für einen vereinfachten Zugang in die Grundsicherungssysteme (SGB II, XII und BVG) nochmals bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Die entsprechende Verordnung ist am 17. März im Bundesgesetzblatt (BGBL. Teil I Nr. 9, S. 427) veröffentlicht worden.

SGB II

Im SGB II handelt es sich um folgende Regelungen:

  • die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung,
  • eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen und
  • die verbindliche Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen im SGB II von sechs Monaten.

Einschränkung der Vermögensprüfung (§ 67 Abs.2)

Die Prüfung, ob verwertbares Vermögen vorliegt, ist insbesondere bei Erstanträgen oft sehr aufwändig. Die Prüfung kann erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Außerdem muss berücksichtigt werden, dass in den Jobcentern wegen der hohen Zahl der Fälle und wegen möglicherweise eingeschränkter Personalressourcen nur sehr beschränkte Kapazitäten für die Durchführung des Bewilligungsverfahrens vorhanden sind. Aus diesen Gründen ist bei der Prüfung erheblichen Vermögens vorübergehend ein vereinfachtes Verfahren vorgesehen. Es beschränkt sich auf eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen.

Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (§ 67 Abs. 3)

Eine befristete Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung gilt als angemessen. Das sechsmonatige Aussetzen der Angemessenheitsprüfung führt dazu, dass faktisch ein Jahr lang die tatsächlichen Wohnkosten übernommen werden müssen.

Dauer vorläufiger Bewilligungsentscheidungen (§ 67 Abs. 4)

Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist. Über den Anspruch vorläufig – ohne Ermessen – stets für sechs Monate entschieden. Damit können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Bewilligung auch dann nicht auf weniger als sechs Monate verkürzen, wenn sie nach einigen Monaten eine Verbesserung der Einkommenssituation erwarten.

SGB XII und Bundesversorgungsgesetz

Die entsprechenden Regelungen im § 141 SGB XII und § 88a BVG werden ebenfalls bis zum 31.12.2022 verlängert.

Kinderzuschlag (§ 20 Abs.6a Satz 3 BKGG)

Auch die erleichterte Vermögensprüfung beim Kinderzuschlag wird bis Ende des Jahres verlängert.

Mittagsverpflegung

§ 142 SGB XII und § 88b BVG

Die Regelung zum Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbare tagesstrukturierende Maßnahmen wird ebenfalls bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Damit wird sichergestellt, dass weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung gezahlt werden kann, auch wenn die Mittagsverpflegung nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann.  

BAFöG

Bis Ende des Jahres gilt weiterhin die Freistellung von Einkommen bei BAföG-Geförderten, die  in systemrelevanten Branchen tätig sind und eine Tätigkeit zur Bekämpfung der Pandemie bzw. ihrer sozialen Folgen leisten. (§ 21 Abs. 4 Nr. 5 BAföG)

Alles in SOLEX

Sowohl die aktuellen, wie auch einen gesamten Überblick über sämtliche während der Pandemie erlassenen Maßnahmepakete und Sonderregelungen sind ausführlich in der Sozialleistungsdatenbank SOLEX beschrieben.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

Abbildung: AdobeStock_331442777-scaled.jpg und Fokus-Sozialrecht (Collage)

Corona: weitere Verlängerungen

Das Bundeskabinett hat am 23.2.2022 eine Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Sozialgesetzbuch und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie beschlossen.

Mitteilung des BMAS

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilte mit, um welche Regelungen es geht. Leider schafft es die Bundesregierung offensichtlich nicht, die zugrundeliegenden Gesetzentwürfe mit zu veröffentlichen, so dass man sich erst mal einige Zeit mit den Presseerklärungen begnügen muss.

Seit März 2020

Die Bundesregierung will den vereinfachten Zugang zu Grundsicherungsleistungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängern. Diese Vereinfachung sei als Reaktion auf die Corona-Pandemie schon im März 2020 eingeführt worden und immer wieder verlängert worden.

Vermögensprüfung, Kosten der Unterkunft

Konkret geht es um die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung und die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Mittagsverpflegung in Werkstätten

Außerdem soll die Regelung bis 31. Dezember 2022 verlängert werden, dass für Menschen mit Behinderung weiterhin der Mehrbedarf zur Finanzierung der Mittagsverpflegung zur Verfügung steht. Das sei wichtig, wenn das Mittagessen pandemiebedingt nicht in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbaren tagesstrukturierenden Maßnahmen eingenommen werden kann.

BAföG

In der Verordnung ist zudem die Verlängerung der Anwendung der Regelung zur vorübergehenden Freistellung von Einkommen aus zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübten Tätigkeiten in systemrelevanten Branchen von BAföG-Geförderten bis zum 31. Dezember 2022 enthalten.

Quelle: BMAS

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Verlängerung von Corona-Maßnahmen

Das Regelbedarfsermittlungsgesetz wurde am 5.November im Bundestag verabschiedet. In das Gesetz reingepackt wurden zuletzt noch Verlängerungen von Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie. Das betrifft hauptsächlich die Erleichterungen beim Zugang zu Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV).

Hartz IV

Bis zum 31.3.2021 werden folgende Regelungen verlängert:

  • vereinfachte Verfahren bei der Prüfung von erheblichem Vermögen. Eine Eigenerklärung der Antragstellerinnen und Antragsteller, nicht über erhebliche Vermögenswerte zu verfügen, reicht. (§ 67 Abs.2 SGB II)
  • die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als angemessen. (§ 67 Abs.3 SGB II)
  • Erleichterungen bei der Berücksichtigung von Einkommen in Fällen einer vorläufigen Entscheidung.Eine „Endabrechnung“ soll nicht von Amts wegen erfolgen, sondern nur wenn der Leistungsberechtigte es beantragt. So werden Rückzahlungspflichten vermieden, wenn das tatsächliche Einkommen doch höher war als angenommen und es zu einer Überzahlung gekommen ist. (§ 67 Abs.4 SGB II)

Mittagsverpflegung

Für den Fall, dass es zu Schulschließungen kommt, wird auch die Sonderregelung für die Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern im Rahmen des Bildungspakets bis 31.3.2021 verlängert. Hier wird auch dann geleistet, wenn das Mittagessen nicht gemeinschaftlich eingenommen werden kann; zudem können auch die Lieferkosten erstattet werden. ($ 68 SGB II).

Kinderzuschlag

Entsprechend der Verlängerung des erleichterten Zugangs zum SGB II wird auch die erleichterte Vermögensprüfung im Kinderzuschlag zunächst bis zum 31. März 2021 verlängert.

Das Regelbedarfsermittlungsgesetz muss Ende November noch den Bundesrat passieren.

Quelle: Bundestag

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Vereinfachter Zugang zum Kinderzuschlag

Beim Kinderzuschlag wird die ursprünglich bis 30. September 2020 vereinfachte Berücksichtigung des Vermögens entsprechend der durch den Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.

Im Rahmen des Gesetzes für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV- 2 (Sozialschutz-Paket) vom 27. März 2020 wurde geregelt, dass bei Anträgen auf Kinderzuschlag, die in der Zeit vom 1. April bis zum 30. September 2020 eingehen, eine vereinfachte Vermögensprüfung erfolgt. Gleiches gilt im Anwendungsbereich des SGB II für Fälle, in denen der Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 1. März 2020 bis 30. September 2020 beginnt.

Vereinfachte Vermögensprüfung

Diese vereinfachte Vermögensprüfung sieht vor, dass die Vermögensprüfung ausgesetzt wird, sofern die antragstellende Person nicht angibt, über erhebliches Vermögen zu verfügen. Dies ist eine unbürokratische Hilfe bei den entsprechenden Fällen.

Bei durch die Krise verursachten Einnahmeausfällen sollen Betroffene gerade nicht erst ihr Vermögen einsetzen müssen, bevor staatliche Hilfen in Anspruch genommen werden können. Zudem werden Betroffene und auch die Familienkassen von dem mit der Vermögensprüfung verbundenen Aufwand entlastet.

Analog zu der am 25. August 2020 vom Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerung des erleichterten Zugangs in die Grundsicherungssysteme wird die im Kinderzuschlag seit dem 1. April 2020 geltende vereinfachte Vermögensprüfung über den 30. September 2020 hinaus bis zum 31. Dezember 2020 verlängert; im Anwendungsbereich des SGB II wird dies über die Verordnungsermächtigung aus § 67 Absatz 6 SGB II erfolgen. Dadurch wird den weiterhin bestehenden pandemiebedingten Einschränkungen Rechnung getragen. Zudem werden sowohl die Bürgerinnen und Bürger als auch die Familienkassen bei der Antragstellung bzw. Bearbeitung entlastet, um eine schnellere und unbürokratische Aufgabenerledigung zu gewährleisten.

Gesetzespaket: „Krankenhauszukunftsgesetz“

Das Bundeskabinett hat am 2.9.2020 ein Gesetzespaket beschlossen, das in erster Linie ein Investitionsprogramm für Krankenhäuser ermöglichen soll. In den Formulierungshilfen für einen entsprechenden Gesetzesentwurf sind auch die Ende August im Koalitionsausschuss beschlossenen Verlängerungen von Corona-Maßnahmen eingearbeitet.

Ebenso in Gesetzesform gegossen wird hier, dass im Jahr 2020 das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage (für Alleinerziehende weitere 10 Tage) gewährt wird.

Quelle: Bundesregierung

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