Unfallversicherung auf dem Weg zur Kita oder Schule

Gemeint ist hier der Schutz, wenn auf dem Weg zur beruflichen Tätigkeit ein Kind zur Kita/Schule gebracht oder abgeholt wird. Bislang waren nur die Eltern durch die Unfallversicherung geschützt. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Unfallversicherung soll der Personenkreis nun erweitert werden.

Anknüpfung ans Umgangsrecht

Der Wegeunfallversicherungsschutz bei der Begleitung von Kindern zur Schule oder Kita solle an das Umgangsrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geknüpft werden, so die Gesetzes begründung. Hierdurch stünden neben den leiblichen Eltern aus demselben Haushalt zukünftig auch ein getrenntlebendes Elternteil, ein im Haushalt lebender neuer Lebenspartner und andere in einem engen Verhältnis zum Kind stehende Personen unter Schutz.

Vielfältigere Lebensrealitäten und Familienmodelle

Die Einbeziehung weiterer Personengruppen in den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen trage dem erhöhten Maß von Verantwortungsübernahme dieser Personen bei der Betreuung von Kindern Rechnung. Zugrunde lägen Fallkonstellationen, die auf Dauer angelegt sind und den Alltag des Kindes wesentlich mitprägten. Die bisherige Rechtslage (Einstufung entsprechender Tätigkeiten als unversichert) werde angesichts der vielfältigen Lebensrealitäten und Familienmodelle als unzureichend empfunden, da sie der tatsächlichen Verantwortungsübernahme dieser bisher nicht geschützten Personen im Alltag nicht gerecht werde. Aus sozialpolitischer Sicht sei eine entsprechende Ausweitung daher geboten. Dabei orientiere sich die Ausweitung an der Wertung, die der Gesetzgeber in §§ 1684 f. BGB bei der Regelung des gesetzlichen Umgangsrechts getroffen hat.

Enge Bezugspersonen

Erfasst werden somit neben getrenntlebenden Eltern, Großeltern und Geschwistern auch enge Bezugspersonen des Kindes, die in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind leben.

Entsprechend der Wertung des BGB sind darüber hinaus auch Großeltern und Geschwister des Kindes als Umgangsberechtigte gemäß § 1685 BGB in gleicher Weise bei Verbringung von Kindern wegen Ausübung der Erwerbsarbeit ebenfalls in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich dabei bestehender Wegerisiken einbezogen. Gleiches gilt für den leiblichen Vater, der Inhaber des Umgangsrechtes nach § 1686a BGB sein kann.

Bundesrat

Der Gesetzentwurf wird am 18.10.24 im Bundesrat diskutiert. Dazu liegt dem Bundesrat eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik vor, der eine eindeutigere Formulierung vorschlägt, wer denn alles zu den nun geschützten Personengruppen gehört.

tatsächliche Inhaberschaft eines Umgangsrechts

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sei es nun nur noch erforderlich, dass
die Personen dem Grunde nach Inhaber des gesetzlichen Umgangsrechts sein
können. Damit sei eine über die Person hinausgehende Prüfung grundsätzlich
nicht erforderlich. Anders sehe dies lediglich bei der neu aufgenommenen Personengruppe nach § 1685 Absatz 2 BGB aus. Hier müsste der Unfallversorgungsträger auch nach dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Prüfung von originär familienrechtlichen Fragestellungen, nämlich zur sozial-familiären Beziehung, anstellen. Da umgangsberechtigte Personen nach § 1685 Absatz 2 BGB grundsätzlich alle Personen sein können und zwar unabhängig davon, ob sie miteinander verwandt sind oder nicht, sollte der Personenkreis eingegrenzt und die tatsächliche Inhaberschaft eines Umgangsrechts nach § 1685 Absatz 2 BGB Voraussetzung sein.

Quellen: BMAS, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Bundesrat billigt Rentenerhöhung

Zum 1. Juli erhalten Rentnerinnen und Rentner mehr Geld. Am 14. Juni 2024 hat der Bundesrat einer entsprechenden Verordnung der Bundesregierung zugestimmt.

Erstmals einheitliche Anpassung in Ost und West

Die Erhöhung zum 1. Juli 2024 beträgt in den alten und neuen Ländern 4,57 Prozent. Damit gilt künftig ein einheitlicher Rentenwert von 39,32 Euro in ganz Deutschland. Nachdem im letzten Jahr der aktuelle Rentenwert Ost aufgrund der höheren Lohnsteigerung in den neuen Bundesländern bereits den West-Wert erreicht hat, erfolgt die Anpassung der Renten nun zum ersten Mal bundeseinheitlich.

Jährliche Anpassung

Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer abschlagsfreien monatlichen Rente aus Beiträgen eines Durchschnittverdieners für ein Jahr entspricht. Die Bundesregierung legt ihn jeweils zum 1. Juli eines Jahres per Verordnung fest. Dadurch wird die Rente an die Veränderung der Löhne und Gehälter angepasst.

Auch für Landwirtinnen und Landwirte verändern sich die Rentenbezüge. Ab 1. Juli 2024 gilt für sie ein allgemeiner Rentenwert von 18,15 Euro.

Verkündung und Inkrafttreten

Die Verordnung kann nach der Zustimmung des Bundesrates nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und am 1. Juli 2024 in Kraft treten.

Weitere Auswirkungen

Durch die Anhebung des Rentenwerts steigen nicht nur die Renten bei der

  • Altersrente
  • Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
  • Rente wegen voller Erwerbsminderung
  • Witwen- und Witwerrenten
  • Waisenrente,
  • Sozialversicherung der Landwirte

auch die Hinzuverdienstgrenzen sind betroffen:

  • für Rentner wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, deren Rentenbeginn vor dem 30.6.2017 lag.
  • für die Bezieher von Witwen- oder Witwerrenten

Auch für die Unfallversicherung ist der Rentenwert relevant:

Die Höhe des Pflegegeldes nach § 44 SGB VII wird jährlich entsprechend der Rentenentwicklung angepasst. Das Pflegegeld beträgt unter Berücksichtigung der Art oder Schwere des Gesundheitsschadens sowie des Umfangs der erforderlichen Hilfe ab 1.7.2020 monatlich

  • zwischen 443 EUR und 1.773 EUR in den alten Bundesländern
    (bis 30.6.2024: zwischen 426 EUR und 1.695 EUR) und
  • zwischen 439 EUR und 1.755 EUR in den neuen Bundesländern
    (bis 30.6.2024: zwischen 418 EUR und 1.678 EUR) festzusetzen.

Die Blindenhilfe ist ebenfalls an den Rentenwert gekoppelt:

So wird das Blindengeld zum 1. Juli

  • für Personen über 18 Jahre von 841,77 auf 880,28 EUR und
  • für Personen unter 18 von 421,61 auf 440,90 EUR steigen.

Auch die Blindenhilfe einiger Bundesländer, die ihre Leistung an den Rentenwert gekoppelt haben, steigt. Es sind dies:

  • Bayern
  • Berlin
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Nordrhein-Westfalen.

Quelle; Bundesrat, BMASSOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Unfallversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz

Mit dem Gesetzentwurf soll das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung an die veränderte Lebens- und Arbeitswelt angepasst werden und auf neue Schutzbedarfe reagieren. Außerdem werden Verwaltungsverfahren beschleunigt und bürokratische Lasten abgebaut.

Probleme und Ziele

In Zeiten multipler Krisen, einer zunehmenden Globalisierung und einer veränderten Lebens- und Arbeitswelt haben sich in der gesetzlichen Unfallversicherung veränderte Schutzbedarfe ergeben. Gleichzeitig ermöglicht
insbesondere die fortschreitende Digitalisierung, Bürokratie abzubauen. Die Änderungsbedarfe betreffen im Wesentlichen folgende Bereiche:

  • Unfallversicherungsschutz im Ausland
  • Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zu Schulen und Kindertagesstätten,
  • Unfallversicherungsschutz von Studierenden und bei
  • Früh- und Jungstudierenden, (besonders begabte oder interessierte Schüler, denen von einer HOchschule ein Studium angeboten wird)
  • Unfallversicherungsschutz von Bewerberinnen und Bewerbern bei Auswahlverfahren,
  • Anpassung des Sterbegeldes

Ausland

Der zunehmend fragilen Sicherheitslage im Ausland wird dadurch begegnet, dass für alle Personen, die im Ausland vergleichbare Tätigkeiten erbringen, ein vergleichbares Schutzniveau im beruflichen und im beruflich veranlassten privaten Bereich ermöglicht wird.

Weg zu Schule und Kita

Neuen familiären Realitäten bei der Kinderbetreuung wird dadurch Rechnung getragen, dass der Wegeunfallversicherungsschutz bei der Begleitung von Kindern zur Schule oder Kita an das Umgangsrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs geknüpft wird.

Studierende

Künftig sollen Studierende unfallversichert sein, wenn sie für die Erbringung von Studien- oder Prüfungsleistungen außerhalb des räumlichen Bereichs ihrer Hochschule tätig werden. Dies kann für Studierende eine verbesserte Absicherung gegen die gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls bedeuten. Infolgedessen kann das Abschließen einer privaten Unfallversicherung entfallen.

Frühstudierende

Der Unfallversicherungsschutz für Studierende soll künftig in gleichem Umfang für Früh- und Jungstudierende bestehen.

Bewerberinnen und Bewerber

Bewerberinnen und Bewerber sollen gesetzlich unfallversichert sein, wenn sie an einem Personalauswahlverfahren teilnehmen, zu dem der potentielle Arbeitgeber auffordert bzw. darin eingewilligt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3b SGB VII). Dies kann junge Menschen, die sich eigeninitiativ auf eine Stelle beworben haben, vor potentiell hohen Kosten infolge eines Unfalls bewahren und für sie eine qualitativ hochwertige medizinische Versorgung im Falle eines Unfalls bedeuten.

Freiwilligendienste im Ausland

Freiwilligendienstleistende des Programmes „weltwärts“ und des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes sollen während ihrer Freizeit unfallversichert sein, wenn der Unfall auf ein auslandsspezifisch erhöhtes Risiko zurückzuführen ist (§ 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 SGB VII). Dies könnte dazu beitragen, dass junge internationale Freiwilligendienstleistende auch während ihrer Freizeit umfassender vor den gesundheitlichen und finanziellen Folgen eines Unfalls geschützt werden und infolgedessen ggf. keine zusätzlichen Versicherungskosten aufbringen müssten.

Sterbegeld

Das Sterbegeld wird angehoben, um dem erheblichen Anstieg der Bestattungskosten in vergangenen Jahren gerecht zu werden. Hierdurch wird gewährleistet, dass die Höhe des Sterbegeldes die regelmäßig anfallenden Aufwendungen der Bestattung eines Verstorbenen ersetzt.

Quellen: BMAS, Jugend-check.de

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Kinder, Corona Unfallversicherung

Eine COVID-19-Erkrankung kann grundsätzlich einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Das gilt unter bestimmten Umständen auch für Kita- und Schulkinder.

Murmeltier-Effekt

Wie im letzten Sommer wird auch dieses Jahr kaum etwas für die Sicherheit der Schulkinder in der Corona-Pandemie getan.

  • Impfungen für unter 12jährige gibt es nicht,
  • Luftfilter in den Klassenräumen werden nur zögerlich bezuschusst,
  • Präsenzunterricht soll auf jeden Fall stattfinden.

Keine Menschen?

Den Äußerungen einiger Politiker ist zu entnehmen, dass Kinder für sie nicht unter die Kategorie Menschen gehören. Für alle Menschen gäbe es ja im August ein Impfangebot, war zu hören.

Es scheint, als sei die Durchseuchung der Kinder eingeplant oder sie wird achselzuckend in Kauf genommen. Gut, dass der Unions-Kanzlerkandidat schon lange für Luftfilter in seinem Landtag gesorgt hat.

Langzeitfolgen auch bei Kindern

Die Folgen einer Covid-Infektion für Kinder sind in der Regel nicht groß, allerdings gibt es auch beunruhigende Studien über Langzeitfolgen bei Kindern. Derzeit sprechen Experten von bis zu fünf bis zehn Prozent der Fälle. Belastbare Zahlen oder Quoten etwa für Deutschland gibt es derzeit jedoch nicht, auch im Ausland werden sie meist nicht ausreichend systematisch erhoben. Bei Kindern können monatelange Schulausfälle durch ein Post-Covid-Syndrom auch zu sozialen oder psychischen Problemen führen, ähnlich wie Erwachsene den Verlust der Arbeitsstelle fürchten.

Selbst, wenn nur jedes hundertste Kind unter 12 von Langzeitfolgen betroffen ist, handelt es sich hier um 100.000 Kinder.

Arbeitsunfall

Wenn Kinder sich, wie zu befürchten, mit SarsCov2 infizieren und die Infektion oder die Folgen nicht harmlos sind, macht es Sinn, darüber nachzudenken,ob man die Erkrankung nicht als Arbeitsunfall bei der Unfallversicherung melden soll.

Ein Artikel in Buzzfeeds-News, ein Online-Nachrichten-Blog, beschreibt, unter welchen Umständen auch Kinder eine Covid-Infektion als Arbeitsunfall melden können.

Bessere Versorgung durch die Unfallkassen

Sollten sich Kinder in der Schule oder Kita anstecken, würden sie durch eine Anerkennung als Arbeitsunfall durch die Unfallversicherung besser versorgt. Sie bekämen, so ist im Artikel zu lesen, zum Beispiel aufwändige Reha-Leistungen und ärztliche Behandlungen bezahlt, müssten keinerlei Zuzahlungen leisten und bekämen auch Fahrtkosten erstattet. Sollte es aufgrund der Coronavirus-Erkrankung zu Spätfolgen kommen und das Kind später nicht voll arbeiten können, müssten die Unfallkassen zudem eine möglicherweise lebenslange Rente zahlen. Diese betrage je nach Alter des Kindes bei der Infektion bis zu mehrere hundert Euro im Monat.

Automatisch versichert

Kita-Kinder, Schüler:innen und Studierende sind in Deutschland automatisch über die Unfallkassen versichert und können eine Infektion mit dem Coronavirus als Arbeitsunfall melden. Versichert sind Kinder, wenn sie sich bei der Arbeit, also in einer Tageseinrichtung, einer Schule oder Universität infizieren. Dazu zählen auch die Pausen, die Wege zur Schule und zurück, Schulfeste oder Betriebspraktika. Wichtig hierbei: Der reine Nachweis des Virus reicht nicht aus, es müssen auch Symptome der Erkrankung vorhanden sein.

Vorraussetzungen wie bei Erwachsenen

Die Voraussetzung für eine Anerkennung eines Coronavirus-Arbeitsunfall ist für Kinder und Jugendliche genau gleich wie für Erwachsene: Sie müssen den intensiven Kontakt mit einer infizierten Person nachweisen oder belegen, dass es mehrere infizierte Personen im Arbeitsumfeld gegeben hat. Gleichzeitig muss geprüft werden, ob sich die Kinder und Jugendlichen die Infektion nicht auch außerhalb der Kita, Schule oder Uni hätten einfangen können.

Quellen: buzzfeed.news, DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung), Quarks

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Unfallversicherung – Weg zur Arbeit

Unstrittig ist, dass der Weg zur Arbeit unter dem Schutz der Unfallversicherung steht, sogar dann, wenn man wegen einer Fahrgemeinschaft Umwege fährt oder um die Kinder vorher in den Kindergarten zu bringen.

Arbeitsweg muss nicht von der Familienwohnung ausgehen

Was aber gilt, wenn man vorübergehend nicht in der Familienwohnung wohnt, sondern bei Verwandten oder Freunde? Gerade in diesen Pandemiezeiten gibt es dafür mitunter triftige Gründe, besipielsweise bei einer Quarantäne oder wenn man sich wegen der Erkrankung eines Familienmitglieds eine Zeitlang woanders aufhält.

Urteil des Bundessozialgerichts

Bislang war die Rechtsprechung zu dieser Frage teilweise uneinheitlich. Nun hat das Bundessozialgericht am 30.1.2021 in zwei Urteilen entschieden, dass für die Bewertung des Schutzes in der Gesetzlichen Unfallversicherung im Fall der Wegeunfälle von einem sog. dritten Ort keine einschränkenden Kriterien mehr gelten (Az.: B 2 U 2/18 R, B 2 U 20/18 R).

Dritter Ort

Ein dritter Ort liegt dann vor, wenn der Arbeitsweg nicht von der Wohnung aus angetreten wird, sondern von einem anderen Ort, oder wenn der Arbeitsweg nicht an der Wohnung, sondern an einem anderen Ort endet. Erfasst sind z. B. die Wohnung von Freunden, Partnern oder Verwandten. Das BSG hat in seinen Urteilen ausdrücklich klargestellt, dass es für den Versicherungsschutz insbesondere weder auf den Zweck des Aufenthaltes an dem dritten Ort noch auf einen Angemessenheitsvergleich mit der üblichen Weglänge und Fahrzeit des Arbeitsweges ankommt. Denn diese Kriterien sind im dafür maßgeblichen Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) nicht genannt und würden ansonsten zu ungerechten Ergebnissen führen.

Egal ob 5 km oder 200 km

So ist es z. B. unerheblich, wenn an Stelle des üblichen Arbeitsweges von 5 km eine Strecke von 200 km zurückgelegt wird. Es ist auch nicht hinderlich, wenn der Aufenthalt am dritten Ort rein privaten Zwecken dient. Entscheidend ist, ob der Weg unmittelbar zum Zweck der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit bzw. unmittelbar nach deren Beendigung zurückgelegt wird.

Vergleiche

Die Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung haben in Umsetzung dieser Urteile unter anderem in anhängigen Gerichtsverfahren Vergleiche zugunsten der Betroffenen geschlossen.

Quelle: Pressemitteilung des Bayerischen Sozialgerichts

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