BAFöG – Studienstarthilfe

Die vom Bundestag beschlossene 29. Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) hat am 5. Juli 2024 den Bundesrat passiert. Junge Menschen aus besonders finanzschwachen Familien sollen mit einer Studienstarthilfe (§ 56 BAFöG) von 1.000 Euro einen weiteren Anreiz zur Aufnahme eines Studiums erhalten.

Berechtigte der Studienstarthilfe

  • Die Hilfe ist nur zum Beginn des ersten Studiums zugänglich.
  • Die/der zu Fördernde muss noch unter 25 Jahre alt sein.
  • Im Monat vor Studienbeginn muss der Antragsteller eine Sozialleistung erhalten haben.

Sozialleistungen

Sozialleistungen, die zum Erhalt der Studienstathilfe berechtigen sind:

  1. Bürgergeld (SGB II)
  2. Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII, Kapitel 3)
  3. Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII, Kapitel 4)
  4. Leistungen nach SGB XIV, § 93 oder § 145 (dauerhaft Geschädigte bzw. Hinterbliebene von Gewalttaten, Vernachlässigung oder Impfschäden)
  5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 145 Absatz 1 SGB XIV
  6. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  7. Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz
  8. Wohngeld (selbst oder als Haushaltsmitglied)

Finanzschwache Familien

Die Studienstarthilfe soll typischerweise jungen Menschen aus finanzschwachen Familien und noch vorhandenem Bezug zur Herkunftsfamilie den Übergang an eine Hochschule erleichtern und ihnen hierdurch eine ihren Neigungen und Eignungen entsprechende Ausbildung ermöglichen. Mit zunehmendem Alter schwindet der Einfluss des Elternhauses auf die ökonomische Situation bei Ausbildungsbeginn. Die Intention der Studienstarthilfe, junge Menschen unabhängig von einer familienbedingten finanziellen Ausstattung den Übergang an eine Hochschule zu ermöglichen, greift bei zunehmendem Alter daher zunehmend weniger.

SGB VIII

Auch junge Menschen, die stationär im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe untergebracht sind, gehören zu dem Kreis der Berechtigten der Studienstarthilfe, wenn die Einkommen ihrer Eltern unterhalb der Einkommensgrenze für Kostenbeiträge nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) liegen. Dies soll ihnen den Start in ein Studium erleichtern.

Auslandsstudium

Studienstarthilfe kann auch für eine Ausbildung an einer ausländischen Hochschule
oder gleichgestellten Einrichtung bezogen werden.

Antrag

Der Antrag auf Studienstarthilfe ist elektronisch über das Portal „BAföG Digital“ zu stellen. Für die Beantragung der Studienstarthilfe ist hierbei nicht erforderlich, dass die antragstellende Person ein elektronisches Ausweisdokument besitzt, vielmehr kann – analog zur Beantragung von BAföG – eine Antragstellung auch über ein einfaches Nutzerkonto erfolgen. Alleinige Voraussetzung ist das Vorhalten einer
E-Mail-Adresse zwecks Registrierung via Nutzername/Passwort.

Personen, für die eine elektronische Beantragung nicht möglich ist, weil sie beispielsweise keine entsprechenden Endgeräte besitzen, können zur elektronischen Antragstellung die Hilfe des zuständigen Amtes in Anspruch nehmen. Der Antrag auf Studienstarthilfe kann bis zum Ende des Monats, der auf den Ausbildungsbeginn folgt, gestellt werden.

Dem Antrag sind die in der Regelung genannten Nachweise (Sozialleistungsbezug und Immatrikulation) beizufügen. Für den Nachweis des Sozialleistungsbezugs reicht es aus, dass der Bezug im Vormonat des Ausbildungsbeginns vorgelegen hat.

1.000 Euro

Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in
Höhe von 1.000 Euro geleistet. Die Studienstarthilfe ist bei Sozialleistungen, deren Gewährung einkommensabhängig erfolgt, und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe wird auch nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet.

Quellen: Bundesrat, Bundestag, Studis-online

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Bundestag beschließt 29. BAFöG Änderung

Die BAföG-Sätze und Freibeträge sollen zum kommenden Wintersemester steigen. Der Bundestag hat am Donnerstag, 13. Juni 2024, die von der Bundesregierung vorgelegte 29. BAföG-Novelle gebilligt. Für den Gesetzentwurf „zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes“ (20/11313) in der vom Bildungsausschuss geänderten Fassung (20/11815) stimmten die Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP.

Bedarfssätze steigen um 5 Prozent

Mit dem entsprechenden Gesetz steigen zum Herbst die Grundbedarfssätze um fünf Prozent und die Wohngeldpauschale um 20 Euro von 360 auf 380 Euro. Zudem sollen Studierende aus ärmeren Haushalten zukünftig eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro erhalten. Auch soll das BAföG ein Semester über die Regelstudienzeit hinaus bezahlt und ein Wechsel der Fachrichtung erleichtert werden.

Verwaltungsvereinfachungen

Die Gesetzesnovelle zielt laut Bundesregierung auf Verwaltungsvereinfachungen durch „angemessene Pauschalierungen“ ab. Künftig soll auf Anrechnungsregelungen verzichtet werden. Der Entwurf sieht außerdem vor, die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und Ehe- oder Lebenspartner der Geförderten sowie der Freibeträge bei der Darlehensrückzahlung um fünf Prozent anzuheben. Dies ermögliche es Studierenden zukünftig, einem Minijob mit einem Einkommen von 556 Euro pro Monat nachzugehen, ohne dass dieser auf die BAföG-Bezüge angerechnet wird, heißt es. 

Zudem sollen die Zuschüsse für die Pflege- und Krankenversicherung erhöht werden, um „dem Durchschnittswert des kassenindividuellen Zusatzbeitrages für 2024 Rechnung zu tragen“. Eine BAföG-Satzerhöhung ist in der Novelle nicht vorgesehen. 

Studienstarthilfe von 1.000 Euro

Das Kindergeld soll künftig nicht mehr als Elternunterhalt vom BAföG abgezogen werden, wenn ein Vorleistungsantrag vorliegt, heißt es in der Regelung. Die Bundesregierung will darüber hinaus eine Studienstarthilfe von 1.000 Euro einführen. 

Den einmaligen Zuschuss sollen Studierende unter 25 Jahren aus einkommensschwachen Haushalten mit Sozialleistungsbezug bekommen, um sich für den Studienstart beispielsweise mit einem Laptop oder Lehr- und Lernmaterialien auszustatten.

Flexibilitätssemester und Fachwechsel

Mit dem Änderungsgesetz will die Bundesregierung zudem ein sogenanntes Flexibilitätssemester einführen. Ein solches Semester soll es Studierenden ermöglichen, „ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester gefördert zu werden“. Auch sollen Studierende ein Semester länger Zeit bekommen, um aus „wichtigem Grund“ die Fachrichtung zu wechseln.

Liegt ein wichtiger Grund vor, können Studierende zukünftig bis zum Beginn des fünften Semesters das Fach wechseln. Ohne Angabe von Gründen soll ein Fachwechsel bis zum vierten Semester möglich sein. Bisher war ein Wechsel der Fachrichtung nur bis zu Beginn des dritten Semesters möglich. Wie es in dem Gesetzentwurf weiter heißt, soll die monatliche Rückzahlungsrate ab dem kommenden Wintersemester um 20 Euro von 130 Euro auf 150 Euro steigen. 

Änderungen im Ausschuss

Der Bildungsausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch, 12. Juni, für den Gesetzentwurf der Bundesregierung gestimmt, jedoch einige Änderungen beschlossen. Mit ihrem Änderungsantrag (20/11815) legten die Koalitionsfraktionen unter anderem die Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge um rund fünf Prozent fest. 

Auch die Anhebung der Wohnkostenpauschale um 20 Euro war mit dem Änderungsantrag (20/11740) vorgesehen. Die zuvor geplante Erhöhung der Darlehensbeiträge wurde mit dem Änderungsantrag gestrichen.

Weitere Artikel

Über den Werdegang des 29. BAFöG-Änderungsgesetzes berichteten wir hier im Januar, März, April und Juni.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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BAföG im Kabinett

Viel Kritik vor allem von den Studierenden-Vertretern erntet der Gesetzentwurf über die 29. BAFöG- Änderung. Hauptkritikpunkt ist, dass weder die Wohnkostenpauschale noch die Bedarfssätze erhöht werden und es deshalb nicht mehr Geld für die BAföG-Empfänger gibt.

Der Höchstsatz ohne Unterkunftskosten liegt seit Herbst 2022 bei 452 Euro. Verglichen mit dem in der Düsseldorfer Tabelle als Richtwert für den Elternunterhalt voregebenen Richtwert von 520 Euro, so das Deutsche Studierendenwerk, liege das BAFöG deutlich darunter, ebenso unter dem Grundbedarf von 563 Euro beim Bürgergeld.

Änderungen beim BAföG

Ungeachtet dessen hat das Bundeskabinett die BaföG-Reform am 6.März 2024 auf den parlamentarischen Weg gebracht. Wesentliche Punkte des Entwurfs sind:

  • Wer vor der Aufnahme eines Studiums bestimmte Sozialleistungen bezieht, hat einen Anspruch auf eine einmalige Studienstarthilfe in Höhe von 1.000 Euro. Sie wird als Zuschuss gewährt und muss nicht zurückgezahlt werden.
  • Die Freibeträge vom Einkommen der Eltern und der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partner der Geförderten werden um fünf Prozent angehoben. Ebenso werden die Freibeträge, die bei der Darlehensrückzahlung gelten, um fünf Prozent erhöht
  • Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Geförderten wird so angepasst, dass sie bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs hinzuverdienen können, ohne dass es auf den BAföG-Anspruch angerechnet wird.
  • Es wird ein sogenanntes Flexibilitätssemester eingeführt, das allen Studierenden einmalig die Möglichkeit gibt, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester weiter BAföG zu erhalten. Damit ist es zum Beispiel möglich, sich ganz auf die Abschlussarbeit zu konzentrieren, auch wenn die formale Regelstudienzeit leicht überschritten wird.
  • Ein Fachrichtungswechsel kann künftig ohne negative Folgen für den BAföG-Anspruch auch noch etwas später im Studium vorgenommen werden. 
  • Zudem soll der bürokratische Aufwand bei der Beantragung und Bewilligung des BAföG reduziert werden. Dies soll beispielsweise durch angemessene Pauschalierungen und Verzicht auf Anrechnungsregelungen geschehen.

Ab Herbst 2024

Die vorgesehenen Änderungen des BAföG sollen zum Beginn des Schuljahres 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten.

Quellen: Bundesregierung, WDR, DSW, FOKUS-Sozialrecht

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Studienstarthilfe und Flexibilitätssemester

Das sind zwei Begriffe aus der anstehenden Bafög-Reform. Dass eine Erhöhung der Bedarfssätze nicht geplant ist, aber einige Freibeträge schon und andere Anpassungen erfolgen sollen, ist im verlinkten Artikel nachzulesen. Hier nun mehr zu Studienstarthilfe und Flexibilitätssemester.

Flexibilitätssemester

Das Flexibilitätssemester (§ 15 Abs. 3 BAFöG) soll jedem Studierenden einmalig die Möglichkeit geben, ohne Angabe von Gründen über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester gefördert zu werden.

Bei Studiengängen an Hochschulen und Akademien wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer (Regelstudienzeit) geleistet. Die tatsächliche Studienzeit überschreitet jedoch in vielen Fällen die Regelstudienzeit. Dieser Entwicklung soll Rechnung getragen werden, indem Auszubildende künftig ohne Angabe besonderer Gründe ein sogenanntes Flexibilitätssemester in Anspruch nehmen können. Das Flexibilitätssemester wird pro Person einmalig bewilligt. Das heißt beispielsweise bei mehrstufigen Studiengängen im Bachelor-/Mastersystem entweder einmalig im Bachelor oder einmalig im Master. Es soll dem Auszubildenden mehr Flexibilität bei der Durchführung seines Studiums und dem Umgang mit studienverlängernden Umständen geben, da er ohne Angabe besonderer Gründe auch nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer noch gefördert werden kann.

Studienstarthilfe

Jungen Menschen aus einkommensschwachen Haushalten soll durch Einführung einer Studienstarthilfe (§ 56 BAFöG) als ein strukturell neues Instrument die Entscheidung für eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Hochschulausbildung erleichtert werden, und finanzielle Eingangshürden abgebaut werden.

Dabei sollen gerade die zu Beginn des Studiums in besonderem Maße anfallenden Aufwendungen (beispielsweise Mietkaution, IT-Ausstattung, Bücher) finanziert werden, deren Charakter als Anfangsinvestition durch die sonst gleichmäßig als monatlicher Auszahlungsbetrag geleistete Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht abgebildet ist. Die Ausgestaltung als Zuschuss soll zudem Bedenken mit Blick auf eine zukünftige Rückzahlungspflicht
ausräumen.

Voraussetzung

Studienstarthilfe kann beantragen, wer als Auszubildender oder Studierender das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und

  • Leistungen nach dem SGB II,
  • Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII,
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder
  • selbst oder ihre Eltern für sie einen Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz beziehen.

1.000 Euro

Die Studienstarthilfe wird einmalig als Zuschuss zum Beginn der Ausbildung in
Höhe von 1.000 Euro geleistet. Die Studienstarthilfe ist bei Sozialleistungen, deren Gewährung einkommensabhängig erfolgt, und bei Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Die Studienstarthilfe wird auch nicht auf leistungs- oder begabungsabhängige Stipendienleistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet.

Quellen: BMBF, FOKUS-Sozialrecht

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