G-BA: Ende der Sonderregelungen

Zwei Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mit Sonderregelungen zu Leistungsansprüchen während der COVID-19-Pandemie laufen am 7. April 2023 aus. Dies teilt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Presseerklärung am 6. April 2023 mit.

  • Mit dem Außerkrafttreten der Coronavirus-Impfverordnung gilt für den Anspruch von gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen damit ab 8. April 2023 die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA.
  • Mit dem Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung enden auch die Corona-Sonderregelungen, die der G-BA in seinen Richtlinien zum Entlassmanagement von Krankenhäusern vorgesehen hatte: Ab dem 8. April gelten hier wieder die regulären Möglichkeiten zur Verordnung von Leistungen wie Heilmittel und häusliche Krankenpflege.

Schutzimpfungen gegen COVID-19

Die ab 8. April 2023 geltende Fassung der Schutzimpfungs-Richtlinie berücksichtigt bereits die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut. Entsprechende Beschlüsse hatte der G-BA vorsorglich gefasst.

In der Richtlinie ist festgehalten, welche Impfstoffe zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen in den verschiedenen Altersgruppen auch unter Berücksichtigung besonderer Risiken wie Vorerkrankungen eingesetzt werden können.

Ärztin oder Arzt entscheidet

Darüberhinausgehende Leistungsansprüche auf Impfungen gegen COVID-19 sieht das BMG in seiner Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV) vor, wenn diese von einer Ärztin oder einem Arzt für medizinisch erforderlich gehalten werden.

Damit reduziert sich der Umfang des Anspruchs auf Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 ab dem 8. April 2023 von dem weitreichenden Anspruch nach der bisherigen Corona-Impfverordnung auf die dann geltenden Bestimmungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie. Ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Person auf Schutzimpfungen unter anderem abhängig

  • von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe,
  • von einer entsprechenden Vorerkrankung oder
  • von einer beruflichen Indikation.

Die Krankenkasse kann nach § 20i Absatz 2 SGB V in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. Die Festlegung von Satzungsleistungen liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse.

Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt

Seit dem 8. April 2023 gelten wieder die Regeln wie vor der Pandemie: Krankenhäuser können bei der Überleitung in die ambulante Versorgung die benötigten Leistungen für eine Dauer von bis zu 7 (statt 14) Tagen verordnen. Damit soll die in der Regel kurze Spanne bis zum Beginn der Nachbetreuung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte abgesichert werden. Das Entlassmanagement umfasst die Verordnung von

  • häuslicher Krankenpflege,
  • Heilmitteln,
  • Hilfsmitteln,
  • Soziotherapie,
  • spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

sowie von sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten. Arzneimittel können von Seiten des Krankenhauses mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden. Auch das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für die Dauer von 7 Tagen möglich.

Hintergrund

Erstmals am 20. März 2020 beschloss der G-BA zeitlich befristete Corona-Sonderregelungen: Ausnahmeregelungen, die in der pandemischen Situation für die Versicherten, die Krankenkassen und die ambulanten und stationären Leistungserbringer praktikable Abweichungen von den regulären Vorgaben ermöglichten. Die insgesamt weit über 100 gefassten Beschlüsse zielten im Wesentlichen darauf ab, den medizinischen Einrichtungen mehr Flexibilität beim Einsatz ihrer personellen Ressourcen zu geben und sie von Routineaufgaben und auch Dokumentationsvorgaben zu entlasten. Zudem galt es angesichts des hohen Infektionsrisikos in medizinischen Einrichtungen, direkte Kontakte zwischen medizinischem Personal und Versicherten zu reduzieren, ohne die ja weiterhin benötigten Versorgungsangebote komplett herunterzufahren.

Quelle: G-BA, Bundesgesetzblatt

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AU per Telefon – wie geht es weiter?

Wer erkältet war, konnte sich lange Zeit per Telefon von seinem Arzt krankschreiben lassen. Telefonische Krankschreibungen waren bei leichteren Atemwegserkrankungen für bis zu sieben Tage möglich. Die Regelung läuft am 31. März 2023 aus.

Pandemie-Sonderregelung

Die telefonische Krankschreibung war Teil der Sicherheitsmaßnahmen während der akuten Corona-Pandemie. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte sie eingeführt. Ziel war es, volle Wartezimmer zu vermeiden und so insbesondere chronisch Kranke vor vermeidbaren Infektionen zu schützen.

Da sich in Deutschland neben Corona-Infektionen Erkältungs – und Grippe-Erkrankungen ausbreiteten, wurde die Regelung mehrmals verlängert. Sollte sich wieder eine Situation einstellen, die Sicherheitsmaßnahmen erfordert, wird der Gemeinsame Bundesausschuss erneut schnell reagieren.

warum nicht dauerhaft?

Der Hausärzteverband kritisiert das Auslaufen der Regelung. Er fordert, dass die telefonische Krankschreibung für die Fälle, in denen es medizinisch sinnvoll ist, dauerhaft etabliert wird. Grundvoraussetzung muss natürlich sein, dass die jeweiligen Patientinnen und Patienten den Praxen bekannt sind, und dass es sich um eine Krankschreibung von maximal sieben Tagen handelt. Vor dem Hintergrund des enormen Versorgungsdrucks in den Praxen bräuchten die Hausärzte einen Instrumentenkasten, den sie flexibel und bedarfsgerecht einsetzen könnten. Dazu müsse auch zwingend die telefonische Krankschreibung gehören. Die knappen ärztlichen Ressourcen sollten möglichst effizient eingesetzt werden, sonst fehle die Zeit am Ende an anderer Stelle. Weswegen eine Regelung, die in den vergangenen Jahren hervorragend funktioniert hab, jetzt ohne Not gestrichen werden solle, sei schlichtweg nicht nachvollziehbar.

Unbefristet bei Absonderung

Eine telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist aber in bestimmten Fällen weiterhin möglich. Künftig dürfen Vertragsärzte einem Patienten noch dann nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsun­fähig­keit bescheinigen, wenn eine öffentlich-rechtliche Pflicht oder Empfehlung für eine Absonderung be­steht. Das kann der KBV zufolge etwa bei einer Infektionskrankheit wie COVID-19 oder Affenpocken der Fall sein. Diese unbefristete Regelung zur telefonischen AU hatte der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschlos­sen. Sie gilt dauerhaft ab dem 1. April.

AU per Video

Ganz unabhängig von der Pandemiesituation können Versicherte eine Krankschreibung auch bei einer Videosprechstunde erhalten – nicht nur bei leichten Atemwegserkrankungen. Voraussetzung sei natürlich, dass die Arbeitsunfähigkeit ohne eine unmittelbare körperliche Untersuchung abgeklärt werden könne.

Quellen: Bundesregierung, G-BA, Deutsches Ärzteblatt, Deutscher Hausärzteverband, FOKUS-Sozialrecht

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Sonderregelung beim Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat die Sonderregelung zum Kurzarbeitergeld bis Ende Juni 2023 verlängert. Der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld gilt weitere sechs Monate.

Die Zugangserleichterungen für das Kurzarbeitergeld wären zum 31. Dezember 2022 ausgelaufen. Das Bundeskabinett hat die Regelung nun per Verordnung bis Mitte kommenden Jahres verlängert.

Die Verordnung regelt im Einzelnen:

Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben bis zum 30. Juni 2023 herabgesetzt:

  • Kurzarbeitergeld kann nach wie vor bereits gezahlt werden, wenn mindestens zehn Prozent statt regulär ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall betroffen sind,
  • Beschäftigte müssen keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen.

Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern wird der Bezug von Kurzarbeitergeld weiterhin ermöglicht. Dies gilt ebenfalls befristet bis zum 30. Juni 2023.

Begründung

Zur Begründung teilt die Bundesregierung auf ihrer Homepage mit, dass sie bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt dazu ermächtigt sei, die oben genannten Zugangserleichterungen zu regeln. Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine habe erhebliche Auswirkungen auf Lieferketten, die Preisbildung auf den Weltmärkten, insbesondere im Energiesektor, und damit auf die wirtschaftliche Entwicklung und den Arbeitsmarkt in Deutschland.

Die Entwicklung in den nächsten Wochen und Monaten sei mit großen Unwägbarkeiten verbunden. Noch sei das gesamte Ausmaß nicht absehbar. Viele Unternehmen hätten aber negative Erwartungen geäußert. Der Arbeitsmarkt entwickele sich zwar noch robust, aber die Auswirkungen der schwierigen wirtschaftlichen Lage seien erkennbar. So seit die Zahl der Personen, für die Kurzarbeit neu oder erneut angezeigt wurde, in den Monaten September und Oktober 2022 wieder gestiegen.

Mit der Verordnung solle sichergestellt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse aufrecht erhalten sowie Arbeitslosigkeit und gegebenenfalls Insolvenzen vermieden würden. Auch Verleiher sollen in die Lage versetzt werden, ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu halten. Die Verlängerung des vereinfachten Zugangs verschaffe den Betrieben Planungssicherheit und trage zur Stabilisierung des Arbeitsmarkts bei.

Verordnungsermächtigung

Damit die Bundesregierung weiterhin Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld im Wege einer Verordnung erlassen kann, gilt bis 30. Juni 2023 eine Verordnungsermächtigung.

Quelle: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht

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Zugang zum Kurzarbeitergeld

Das Bundeskabinett hat am 22.6.2022 mit der „Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld“ (KugZuV) die Zugangserleichterungen bis zum Ablauf des 30. September 2022 verlängert.

Was wird verlängert?

  • Es ist für Betriebe bis zum 30. September 2022 weiterhin ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (regulär mindestens ein Drittel).
  • Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen.

Auch Betriebe, die ab 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen, können bis zum Ablauf des 30. September 2022 von den Zugangserleichterungen profitieren.

Planungssicherheit

Mit den Verlängerungen soll den betroffenen Betrieben in einem weiterhin schwierigen Umfeld Planungssicherheit bis Ende des dritten Quartals 2022 gegeben werden. Wirtschaftliche Störfaktoren, die durch die Pandemie und den Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine wirksam sind und negative Folgen für den Arbeitsmarkt haben, sollen so abgepuffert werden.

Was wird nicht verlängert?

Andere Sonderregelungen entfallen hingegen nach dem 30.6.2022. Dies sind

  • die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von 24 auf 28 Monate,
  • die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes  für Beschäftigte, die länger als drei Monate in Kurzarbeit sind und
  • der Zugang für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer zum Kurzarbeitergeld.

Damit soll laut BMAS der Tatsache Rechnung getragen, dass die pandemiebedingten Einschränkungen inzwischen weitestgehend aufgehoben und die Auswirkungen auf die Wirtschaft und den Arbeitsmarkt weggefallen seien. Eine Verschärfung der pandemischen Situation mit einem erneuten Lockdown sei derzeit nicht zu erwarten. Hinzu komme, dass der Arbeitsmarkt weiterhin auf Erholungskurs sei und sich derzeit in guter Verfassung befinde.

Quelle: BMAS

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U6 bis U9 – Fristen und Toleranzgrenzen

Ab dem 1. Juli 2022 gelten für die Kinder – Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 wieder die in der Kinder-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten. Die zeitlich befristeten Sonderregelungen wegen der Coronavirus-Pandemie, die ein Abweichen von den Vorgaben der Richtlinie bei Kindern zwischen 1 bis 6 Jahren zugelassen hatten, enden mit dem 30. Juni 2022. Dann ist die dreimonatige Übergangsphase abgelaufen, die nach dem Auslaufen der Sonderregelung am 31. März 2022 galt, um den Kinderarztpraxen und Eltern den Wiedereinstig in die bekannte Fristenroutine und das Nachholen von U-Untersuchungen zu erleichtern.

Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung

In der aktuell gültigen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (Kinder-Richtlinie) haben Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden. Dabei umfassen die Früherkennungsmaßnahmen bei Kindern in den ersten sechs Lebensjahren zehn Untersuchungen. Die Untersuchungen können nur in den jeweils angegebenen Zeiträumen unter Berücksichtigung folgender Toleranzgrenzen in Anspruch genommen werden:

UntersuchungZeitraumToleranzgrenze
U1Unmittelbar nach der Geburt
U23.-10. Lebenstag3.-14. Lebenstag
U34.-5. Lebenswoche3.-8. Lebenswoche
U43.-4. Lebensmonat2.-4 ½ Lebensmonat
U56.-7. Lebensmonat5.-8. Lebensmonat
U6*10.-12. Lebensmonat9.-14. Lebensmonat
U7*21.-24. Lebensmonat20.-27. Lebensmonat
U7a*34.-36. Lebensmonat33.-38. Lebensmonat
U8*46.-48. Lebensmonat43.-50. Lebensmonat
U9*60.-64. Lebensmonat58.-66. Lebensmonat
* Für U6 bis U9 galten Corona-Sonderregelungen

Überschreiten von Toleranzzeiten

Ein wichtiges Ziel der Früherkennungsuntersuchungen U6 bis U9 ist es, Entwicklungsauffälligkeiten bei Kindern früh zu erkennen und wenn nötig, rechtzeitig zu behandeln. Um Eltern während der Hochphase der Coronavirus-Pandemie die Sorge vor Ansteckungsrisiken in den Arztpraxen bei den Routineuntersuchungen zu nehmen, hatte der G-BA entschieden, das Überschreiten von Toleranzzeiten für die Untersuchungszeiträume zuzulassen. So konnten Eltern die Untersuchungen auch nach Überschreiten der Fristen für ihr Kind problemlos wahrnehmen.

erneute Sonderregelungen nicht ausgeschlossen

Da sich das Infektionsgeschehen im Frühjahr 2022 insgesamt abgeschwächt hatte, entschied der G-BA, wieder zu den wissenschaftlich begründeten Zeiträumen für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen zurückzukehren. Der G-BA behält die Entwicklung der pandemischen Lage genau im Blick und kann, wenn es erforderlich wird, erneut zeitlich begrenzte Sonderregelungen zu seinen Richtlinien beschließen.

Quelle: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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AU weiter per Telefon

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat laut Mitteilung vom 2.12.2021 einige Sonderregelungen weiter bis zum 31.03.2022 verlängert.

Arbeitsunfähigkeit

Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. Die Corona-Sonderregelungen gelten unabhängig vom kürzlich gefassten, aber noch nicht rechtskräftigen Beschluss des G-BA zur generellen Krankschreibung per Videosprechstunde.

Heilmittel-Verordnungen

Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Auch Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen weiter: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Zudem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. Verordnete Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-19-Erkrankten oder von Versicherten, die unter Quarantäne stehen, müssen weiterhin nicht vorher durch die Krankenkasse genehmigt werden.

Vorlagefrist für Verordnungen

Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.

Verordnungen nach telefonischer Anamnese

Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.

Videobehandlung

Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Alles auf einen Blick

Sämtliche vom G-BA beschlossenen befristeten Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie sind unter folgendem Link zu finden: www.g-ba.de/service/sonderregelungen-corona.

Inkrafttreten

Sofern das Bundesgesundheitsministerium keine Einwände gegen die Beschlüsse hat, wovon nivht auszugehen ist, treten sie rückwirkend zum 26. November 2021 in Kraft.

Quelle: G-BA

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G-BA verlängert Sonderregelungen

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Corona-Sonderregeln für die telefonische Krankschreibung bei leichten Atemwegsinfekten, für ärztlich verordnete Leistungen sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung um weitere drei Monate bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Angesichts der leichten Übertragbarkeit der Delta-Variante des Coronavirus und der zu langsam voranschreitenden Impfung der Bevölkerung sollen die erneut verlängerten Sonderregeln weiterhin helfen, Kontakte zu vermeiden und potenzielle Infektionsrisiken zu minimieren. Auch im Hinblick auf die bevorstehende Erkältungs- und Grippesaison müssen Arztpraxen weiter entlastet werden. Die Verlängerung betrifft die Sonderregeln, deren Geltungsdauer nicht an die epidemische Lage nationaler Tragweite geknüpft ist, sondern vom G-BA befristet beschlossen wurden.

Übersicht über die nun bis 31. Dezember 2021 geltenden Corona-Sonderregeln

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zu-stand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.
  • ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert.
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden.

Die Beschlüsse treten zum 1. Oktober 2021 in Kraft.

AU-Bescheinigung – mindestens telefonischer Kontakt

Während der Geltungsdauer der Sonderregelungen entstanden Online-Dienste, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ohne Arztgespräch, sozusagen per Klick, verkauften. Dem wurde durch Urteil des Arbeitsgerichts Berlin nun ein Riegel vorgeschoben. In dem verhandelten Fall hatte ein Berliner über die Webseite einer Hamburger Gynäkolgin eine AU-Bescheinigung erhalten. Ein Kontakt oder ein Gespräch mit der Ärztin fand nicht statt. Auch nicht telefonisch.

Ärzte müssen sich eine persönliche Überzeugung schaffen

Ärzte hätten aber die Pflicht, sich eine eigene persönliche Überzeugung zu verschaffen, indem sie den Patienten eingehend telefonisch befragen. Mit der telefonischen Anamnese minimiere sich das Risiko in einer Ausnahmesituation während der Pandemie. Aber selbst da werde ein persönlicher Kontakt erforderlich gehalten. Dieser dürfe nicht geringer sein, als wenigstens ein Telefonat. 

Das Gericht sprach den vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen deshalb keinen Beweiswert zu. Entgeltfortzahlung stünde ihm deshalb nicht zu.

Quellen: G-BA, DGB-Rechtsschutz

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G-BA Sonderregelungen verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA), das oberste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, hat noch einmal einige Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bis 30. September verlängert.

Telefonische Krankschreibung

Bei leichten Atemwegserkrankungen können sich Versicherte auch weiterhin telefonisch krankschreiben lassen. Auch wenn die Infektionszahlen deutlich zurückgehen, ist noch immer ein bundesweit relevantes COVID-19-Infektionsgeschehen zu verzeichnen. Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sind daher nach wie vor notwendig. Mit der Sonderregelung können Versicherte, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, telefonisch bis zu 7 Tage krankgeschrieben werden. Für weitere 7 Kalendertage können niedergelassene Ärztinnen und Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit telefonisch ausstellen. 

Telefonische Beratung in der ASV

In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), einem Angebot für Menschen mit komplexen, schwer therapierbaren und/oder seltenen Erkrankungen, bleibt die telefonische Beratung für alle Patientengruppen ebenfalls bis 30.09.2021 erhalten.

Weiter epidemische Lage

Einige Corona-Sonderregelungen des G-BA verlängern sich automatisch, nachdem der Bundestag am 11.06.2021 weiterhin eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat. Sie gelten damit nun bis zum 30. September 2021, es sei denn, der Bundestag hebt das Fortbestehen der epidemischen Lage vorher auf. 

Es geht um folgende Sonderregelungen:

  • Disease-Management-Programme (DMP): Um eine mögliche Ansteckung mit COVID-19 zu vermeiden, müssen Patientinnen und Patienten auch weiterhin nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Die quartalsbezogene Dokumentation von Untersuchungen der in ein DMP eingeschriebenen Patientinnen und Patienten ist ebenfalls weiterhin nicht erforderlich, sofern die Untersuchung aufgrund des Infektionsschutzes nicht durchgeführt bzw. nicht erhoben werden konnte.
  • Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn der zusätzliche Gang zur Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können Arzneimittel bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler verordnet werden.
  • Kinderuntersuchungen U6 bis U9: Für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9 gilt weiterhin: Die vorgegebenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten können überschritten werden. Diese Nachfrist hat der G-BA vorgesehen, um den Eltern und Kinderarztpraxen das Nachholen der U-Untersuchungen problemlos zu ermöglichen.
  • Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse.

Warum Sonderregelungen?

Hauptsächliches Ziel aller Sonderreglungen ist es, weiterhin unnötige Kontakte zu reduzieren und die mit Impfungen ausgelasteten Arztpraxen nicht zusätzlich zu belasten, da trotz zurückgehender Inzidenzen Infektionsrisiken nicht auszuschließen sind.

Quelle: G-BA

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Krankschreibung und andere Sonderregeln

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 18. März die Corona-Sonderregeln für die Ausstellung von Krankschreibungen, für ärztlich verordnete Leistungen und Krankentransporte sowie für die telefonische Beratung in der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung über den 31. März hinaus um weitere drei bzw. sechs Monate verlängert.

Grund ist das wieder steigende Infektionsgeschehen; Ziel die Entlastung der Arztpraxen und das Gering-Halten der Arzt-Patienten-Kontakte.

Es geht um folgende Sonderregeln:

  • Arbeitsunfähigkeit: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können wie bisher telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden. 
    Gilt bis 30. Juni 2021.
  • ASV: In der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV) bleibt der Behandlungsumfang um die Möglichkeit zur telefonischen Beratung für alle Patientengruppen erweitert. 
    Gilt bis 30. Juni 2021.
  • Entlassmanagement: Krankenhausärztinnen und -ärzte können weiterhin im Rahmen des Entlassmanagements eine Arbeitsunfähigkeit für eine Dauer von bis zu 14 Kalendertagen statt bis zu 7 Tagen nach Entlassung aus dem Krankenhaus bescheinigen. Ebenso können sie für die Dauer von bis zu 14 Tagen häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen, insbesondere dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll. Außerdem können die Verordnungsmöglichkeiten von Arzneimitteln bei der Entlassung aus dem Krankenhaus wie bisher flexibler gehandhabt werden. 
    Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Erleichterte Vorgaben für Verordnungen: Heilmittel-Verordnungen bleiben auch dann gültig, wenn es zu einer Leistungsunterbrechung von mehr als 14 Tagen kommt. Darüber hinaus bleiben Ausnahmen für bestimmte Fristen bei Verordnungen im Bereich der häuslichen Krankenpflege bestehen: Folgeverordnungen müssen nicht in den letzten 3 Arbeitstagen vor Ablauf des verordneten Zeitraums ausgestellt werden. Außerdem können Ärztinnen und Ärzte Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnen. Ebenfalls muss vorübergehend eine längerfristige Folgeverordnung von häuslicher Krankenpflege nicht begründet werden. 
    Gilt bis 30. September 2021.
  • Krankentransport: Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an Corona erkrankten Versicherten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen wie bisher vorübergehend nicht der vorherigen Genehmigung durch die Krankenkasse. 
    Gilt bis Ende der epidemischen Lage.
  • Verlängerung der Vorlagefrist für Verordnungen: Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse bleibt weiterhin für häusliche Krankenpflege, Soziotherapie sowie spezialisierte ambulante Palliativversorgung von 3 Tagen auf 10 Tage verlängert. 
    Gilt bis 30. September 2021.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege, Hilfsmittel und Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch die Ärztin oder den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden. Dies gilt im Bereich der Heilmittel auch für Folgeverordnungen von Zahnärztinnen und Zahnärzten. Ebenso sind weiterhin Verordnungen von Krankentransporten und Krankenfahrten aufgrund telefonischer Anamnese möglich. 
    Gilt bis 30. September 2021.
  • Videobehandlung: Eine Behandlung kann weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist. Diese Regelung gilt für eine Vielzahl von Heilmitteln, die von Vertrags(zahn)ärztinnen und -ärzten verordnet werden können. Auch Soziotherapie und psychiatrische häusliche Krankenpflege können mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten per Video erbracht werden. 
    Gilt bis 30. September 2021.

Der Beschluss trat am 18. März 2021 in Kraft.

Quelle: G-BA

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Fortgeltung der epidemischen Lage

Mit dem Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 wurden im Wesentlichen die rechtlichen Grundlagen für die Einschränkungen  von Grundrechten gelegt, mit dem Ziel einer Eindämmung der Pandemie in Deutschland.  Diese Einschränkungen sollten spätestens am 31.03.2021 enden; oder früher, wenn der Bundestag die epidemische Lage von nationaler Tragweite für beendet erklärt.

Nun sieht es so aus, dass trotz Impfbeginn und zur Zeit sinkender Fallzahlen die Pandemie noch lange nicht überwunden ist. Das liegt nicht nur an dem langsamen Impftempo, sodern vor allem an der Bedrohung durch einige Virus-Mutationen, die durch das höhere Ansteckungsrisiko im März/April eine dritte Welle auslösen können.

Verlängerung für jeweils drei Monate

Mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen“ soll sichergestellt werden, dass auch über den 31. März 2021 hinaus notwendige Maßnahmen zur Eindämmung und zum Schutz getroffen werden können.

Wichtigster Punkt ist somit, dass die der Feststellung einer epidemischen Lage zu Grunde liegende Norm des § 5 IfSG nicht außer Kraft tritt. Der Deutsche Bundestag hat jedoch bei entsprechender Lage mindestens alle drei Monate über die Fortdauer der epidemischen Lage von nationaler Tragweite erneut zu entscheiden.

Weitere wesentliche Inhalte:

Pandemierelevante Verordnungsermächtigungen und Rechtsverordnungen werden an eine epidemische Lage von nationaler Tragweite angeknüpft und treten nicht automatisch nach dem 31. März 2021 außer Kraft.

  • Die Regelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird befristet verlängert. Das betrifft den Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen, Kitas, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen.
  • Rückwirkend zum 01.01.2021 wird der Absatz 2a des 87b SGB V (Vergütung der Ärzte) nicht aufgehoben. Damit wird sicherbestellt, dass bei einem die Fortführung der Arztpraxis gefährdenden Fallzahlrückgang in Folge eines Ereignisses, das der vertragsärztliche Leistungserbringer nicht zu verantworten hat, wie eine Pandemie, Epidemie, Endemie, Naturkatastrophe oder ein anderes Großschadensereignis, die Vergütung entsprechend angepasst wird.
  • Es werden angesichts der Infektionslage insbesondere die pandemiebedingten Sonderregelungen im Elften Buch Sozialgesetzbuch zugunsten von Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen, zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angeboten zur Unterstützung im Alltag um weitere drei Monate verlängert. Um trotz der mit der Verlängerung der Regelungen im Bereich der Pflegeversicherung verbundenen Mehrausgaben die Beitragssatzstabilität der sozialen Pflegeversicherung und damit die Einhaltung der Sozialgarantie 2021 zu gewährleisten, erhält diese einen einmaligen Bundeszuschuss von drei Milliarden Euro.

Zu dem Gesetzentwurf gibt es bereits eine ausführliche Stellungnahme der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege e. V. (BAGFW)

Quellen: Bundestag, Paritätischer Wohlfahrtsverband, FOKUS-Sozialrecht.

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