Kein Zusammenhang zwischen Ausländeranteil und Kriminalitätsrate

Das ist das Ergebnis einer Untersuchung des Münchner ifo Instituts. Ausländer sind in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) gegenüber ihrem Bevölkerungsanteil überrepräsentiert. Dies nährt die Sorge, Migration gefährde die Sicherheit durch eine vermeintlich höhere Kriminalitätsneigung von Ausländern.

ortsspezifische Faktoren

Die Studie analysiert Daten der PKS (2018-2023) nach Kreisen und erörtert bestehende Erkenntnisse aus der Forschung zur Auswirkung von Zuwanderung auf Kriminalität. Die Ergebnisse zeigen, dass die höhere Kriminalitätsrate von Ausländern überwiegend durch ortsspezifische Faktoren, etwa ihre Konzentration in Ballungsräumen mit hoher Kriminalitätsdichte, erklärt wird. Ihre Demografie (jünger und männlicher) spielt dagegen eine geringere Rolle. Im Zeitraum 2018-2023 lässt sich kein Zusammenhang zwischen einer Veränderung im regionalen Ausländeranteil und der lokalen Kriminalitätsrate nachweisen. Die Ergebnisse decken sich mit Befunden der internationalen Forschung: (Flucht-) Migration hat keinen systematischen Einfluss auf die Kriminalität im Aufnahmeland.

Migration ist kein Sicherheitsrisiko

Deutschland kämpft mit massivem Fachkräftemangel und Finanzierungsdruck auf die Sozialsysteme aufgrund der demografischen Alterung. Zum Beispiel geht seit 2023 der Anstieg beschäftigter Beitragszahler in die Sozialversicherung ausschließlich auf ausländische Personen zurück. Dennoch erschweren Fehlwahrnehmungen und Vorurteile, die Migration als Sicherheitsrisiko sehen, mehrheitsfähige Strategien zur Gewinnung ausländischer Arbeitskräfte. Dies verursacht erhebliche volkswirtschaftliche Kosten.

kein systematischer Zusammenhang

Die Studie zeigt, dass Migranten in der Kriminalstatistik zwar überrepräsentiert sind, ein höhererMigrantenanteil aber nicht zu mehr lokaler Kriminalität führt. Vielmehr ist die Überrepräsentation weitgehend auf Standortfaktoren zurückzuführen: Zuwanderer leben häufiger in Gegenden mit generell höheren Kriminalitätsraten – auch unter Einheimischen. Daneben belegt die internationale Forschung keinen
systematischen Zusammenhang zwischen Einwanderung und Kriminalität.

effektive politische Maßnahmen nötig

Die Bundesregierung hat zuletzt mehrere Maßnahmen zur Förderung der Integration von Migranten umgesetzt. Darunter schnellere Einbürgerungen und die Einführung von Aufenthaltserlaubnissen für beschäftigte Asylbewerber (Spurwechsel) und abgelehnte Asylbewerber (Chancenaufenthaltsgesetz). Es ist wichtig zu evaluieren, wie sich einzelne Maßnahmen auf die Integrationschancen von Migranten auswirken – nicht nur in Bezug auf Kriminalität, sondern
insbesondere mit Blick auf die Arbeitsmarkt- und gesellschaftliche Integration. Nur so können effektive politische Maßnahmen entwickelt werden, die die gesellschaftliche Akzeptanz von Asylrecht und Fachkräftezuwanderung stärken.

Quellen: ifo-Institut, Zeit, FOKUS-Sozialrecht, Gemeinnützige Gesellschaft zur
Unterstützung Asylsuchender e. V.

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Gerichtsentscheidungen zu Migrationspolitik

Fast überall in Europa ist es den rechtspopulistischen Kräften gelungen, Migration als größtes Problem darzustellen. Selbst die Klimakatastrophe und ihre tödlichen Gefahren scheinen auf einmal harmlos zu sein im Vergleich zu der Bedrohung, die angeblich von den Menschen ausgeht, die täglich vor Krieg, Folter, Mord, Hunger und dem Verlust ihrer Lebensgrundlagen aus ihrer Heimat fliehen müssen. Dabei hat die eigentliche Migrations-Bedrohung als Folge der Flucht aus den immer größer werdenden Gebieten der Erde, die wegen der Erderwärmung unbewohnbar werden noch gar nicht richtig begonnen.

Unterbringung außerhalb der EU unzulässig

Gut, dass es noch demokratische Strukturen und unabhängige Gerichte gibt, die die Politik in die Schranken weist, wenn sie allzu schnell mit einfach scheinenden Lösungen die Menschenrechte von Geflüchteten missachtet. So musste die italienische Regierung jetzt einen schweren Rückschlag hinnehmen bei dem Versuch, die Asylverfahren aus der EU auszulagern.

Zurückweisungen an den Binnengrenzen sind unrechtmäßig

Ein Urteil des Europäischen Gerichtshof vom 15. Oktober 2024 lässt aufhorchen: Der Gerichtshof bestätigt die Unrechtmäßigkeit von Zurückweisungen an den Binnengrenzen. In seinem Urteil stellt der Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) klar: Zurückweisungen von Schutzsuchenden an den Grenzen sind nicht zulässig. Damit erteilt er Verwaltungsabkommen wie dem “Seehofer-Deal” von 2018 eine klare Absage und stärkt den Zugang zum Rechtsschutz von Asylsuchenden an der Grenze.

kein Zugang zu einem effektiven Rechtsschutz

Der Kläger H.T. aus Syrien stellte im Juni 2018 auf der griechischen Insel Leros einen Asylantrag. Er litt unter den dortigen Lebensverhältnissen, die jenen im Elendslager „Moria“ auf Lesbos glichen und fürchtete zudem die Abschiebung in die Türkei und von dort die Kettenabschiebung nach Syrien. Im September 2018 floh er über Österreich nach Deutschland. Dabei wurde er von der deutschen Bundespolizei aufgegriffen und, trotz dass er ein Asylgesuch äußerte, nur wenige Stunden später nach Griechenland abgeschoben – basierend auf dem Seehofer-Deal zwischen Deutschland und Griechenland. In den Stunden zwischen Aufgriff und Abschiebung hatte er keinen Zugang zu einem effektiven Rechtsschutz. Ein Dublin-Verfahren wurde nicht durchgeführt.

Beschwerde beim EGMR

Auf Leros wurde H.T. fast drei Monate inhaftiert, in einer Zelle mit verhangenem Fenster und ohne die Möglichkeit, einen Außenbereich aufzusuchen. Der griechische Flüchtlingsrat half ihm, aus der Haft zu kommen und ein Asylverfahren in Griechenland durchzuführen.

Im März 2019 reichte H.T. Individualbeschwerde beim EGMR ein. Er macht geltend, dass seine Rückführung durch Deutschland sowie seine Behandlung und Inhaftierung in Griechenland das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Artikel 3) und das Recht auf wirksame Beschwerde (Artikel 13) in der Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzen.

als subsidiär schutzberechtigt anerkannt

2021 wurde H.T. in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Aufgrund der unhaltbaren Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland, floh H.T nach Deutschland und stellte hier einen Asylantrag. 2022 wurde er durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als subsidiär schutzberechtigt anerkannt.

Zurückweisungspraxis beenden

PRO ASYL und ECCHR (Europäisches Zentrum für Verfassungs- und Menschenrechte) begrüßen das heutige Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und fordern die Ampelregierung auf, der Zurückweisungspraxis an den deutschen Grenzen ein Ende zu setzen.

Quellen: Welthungerhilfe, Tagesschau, Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), Pro Asyl, wikipedia

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Kabinettsbeschlüsse

Am 23. August 2023 verabschiedete das Bundeskabinett drei Gesetzesvorhaben:

  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts,
  • Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Staatsbürgerschaftsrechts,
  • Entwurf eines Gesetzes über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag.

Namenssrecht

Der Gesetzentwurf sieht eine Modernisierung des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts vor: also des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts. Das geltende deutsche Namensrecht ist sehr restriktiv, gerade auch im internationalen Vergleich. Es trägt der vielfältigen Lebenswirklichkeit und den Bedürfnissen vieler Familien nicht mehr hinreichend Rechnung. Kernstück der Reform ist die Einführung echter Doppelnamen für Ehepaare und Kinder. Wenn Ehen auseinandergehen, dann sollte das Recht Kinder nicht starrköpfig an einem Namen festhalten, der zu ihrer Lebenssituation nicht mehr passt. Und auch den Namenstraditionen von Minderheiten sollte das Recht mit Respekt begegnen. Mehr zu den Änderungsvorhaben beim Bundesjustizministerium.

Staatsbürgerschaft

Das Staatsangehörigkeitsrecht soll modernisiert werden. Zu dem Gesetzentwurf gab es an dieser Stelle im November 2022 und im Mai 2023 schon zwei Artikel. Den Kabinettsentwurf veröffentlicht das Bundesinnenministerium. Wesentliche Inalte des Entwurfs:

  • Mehrstaatigkeit soll möglich werden: Zugewanderte müssen ihre bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung nicht mehr aufgeben.
  • Einbürgerung soll beschleunigt werden: Statt nach 8 Jahren sollen Menschen bereits nach 5 Jahren die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten können.
  • Besondere Leistung wird belohnt: Bei „besonderen Integrationsleistungen“ ist eine Einbürgerung bereits nach 3 Jahren möglich.
  • Lebensleistung der Gastarbeitergeneration soll anerkannt werden: Nachweis mündlicher Sprachkenntnisse genügt für eine Einbürgerung (kein Einbürgerungstest notwendig)

Selbstbestimmung

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (Selbstbestimmungsgesetz, SBGG) möchte die durch das Grundgesetz garantierten Rechte

  • freie Entfaltung der Persönlichkeit,
  • Achtung der Privatsphäre und
  • Nichtdiskriminierung

für transgeschlechtliche, intergeschlechtliche und nichtbinäre Menschen sicherstellen. Dafür soll das veraltete und zum Teil verfassungswidrige Transsexuellengesetz aus dem Jahr 1980 aufgehoben und durch eine einheitliche Regelung ersetzt werden, mit der Menschen ihren Geschlechtseintrag oder ihre Vornamen per Selbstauskunft beim Standesamt ändern können.

Den Gesetzentwurf veröffentlicht das Bundesfamilienministerium. Seit 2020 berichten wir hier über die Bemühungen, die Diskriminierung des alten Transsexuellengesetzes zu überwinden:

Kritik von Betroffenen

Betroffene erkennen an, dass mit dem Gesetz ein Schritt in die richtige Richtung getan wurde, allerdings bemängeln sie, dass aus einem Gesetz zur selbstbestimmten Änderung staatlicher Anerkennung ein Gesetz geworden sei, das im Wesentlichen das tiefe Misstrauen gegenüber den verfassungsgemäßen Rechten geschlechtlicher Minderheiten regelt und rechtfertigt. Hier werde die bloße Existenz von TIN-Personen als Zumutung gegenüber der Mehrheitsgesellschaft konstruiert und festgeschrieben. So beschreibt es das Online-Magazin Queer.de.

Quellen: Bundeskabinett, BMI, BMJ, BMFSFJ, Queer.de, FOKUS-Sozialrecht

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Fachkräfte durch Einwanderung

Der Bundesrat hat heute, am 7. Juli 2023 das Fachkräfte-Einwanderungsgesetz beschlossen. Ausländische Fachkräfte werden künftig leichter nach Deutschland kommen können. Über Kritik an dem Gesetz und neue Diskriminierungen durch das Gesetz berichteten wir hier Ende Mai 2023

Drei-Säulen-System

Die Fachkräfteeinwanderung baut künftig auf drei Säulen auf – der Fachkräftesäule, der Erfahrungssäule und der Potenzialsäule.

Fachkräftesäule

Die Fachkräftesäule bildet dabei das zentrale Element. Im Mittelpunkt steht der Fachkräftebegriff, der eine Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation verlangt. Zukünftig kann eine Fachkraft jede qualifizierte Beschäftigung ausüben. Das Gesetz senkt die bestehenden Gehaltsschwellen der Blauen Karte EU ab und erleichtert die Bedingungen für Berufsanfänger – ebenso die Regelungen zur Mobilität und zum Familiennachzug. Es setzt die erforderliche Voraufenthaltsdauer für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für Inhaber einer Blauen Karte EU-, sowie für Fachkräfte und deren Familienangehörige herab. Ausländische Studierende erhalten erweiterte Nebenbeschäftigungsmöglichkeiten. Das Gesetz vereinfacht zudem den Wechsel zwischen Aufenthalten zu Bildungs- und zu Erwerbszwecken.

Erfahrungssäule

Die Einreise und die Aufnahme einer qualifizierten Beschäftigung ohne einen in Deutschland formal anerkannten Abschluss wird für alle Berufsgruppen geöffnet. Voraussetzung ist eine zweijährige einschlägige Berufserfahrung, ein Mindestgehalt sowie eine im Herkunftsland staatlich anerkannte mindestens zweijährige Ausbildung.

Potenzialsäule

Das Gesetz führt die sogenannte „Chancenkarte“ als neuen Aufenthaltstitel ein, der auf einem Punktesystem basiert und Arbeitskräften zur Arbeitsplatzsuche einen gesteuerten Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht. Dafür müssen Arbeitskräfte zunächst eine Vorqualifikation nachweisen und über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A 2 oder englische Sprachkenntnisse auf dem Niveau B 2 verfügen. Das Potenzial für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration wird anhand festgelegter Kriterien wie u.a. Qualifikation, deutsche Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Deutschlandbezug ermittelt.

Verordnung der Bundesregierung

Der Bundesrat hat in der Plenarsitzung auch einer Verordnung zugestimmt, die das Gesetz ergänzt, umsetzt und die Einzelheiten regelt.

Inkrafttreten

Nach Abschluss des parlamentarischen Verfahrens wird das Gesetz nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und kann dann im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden. Einzelne Regelungen werden bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, andere Teile zu späteren Zeitpunkten.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Neues Einwanderungsrecht – neue Diskriminierungen

Herr und Frau C. kamen 2009 aus Rumänien nach Deutschland. Sie kamen mit ihren zwei kleinen Enkelkindern, deren Eltern beide bei einem Unfall ums Leben kamen.

Eine kleine Einwanderungsgeschichte

Herr C war Elektriker, fand aber keine Anstellung, vor allem, da Rumänien damals noch nicht EU-Mitglied war. Es gab zwar Arbeitgeber, die ihn eingestellt hätten, die mussten die Stelle aber zunächst einem Deutschen anbieten. Frau C. hatte an der Uni Bukarest als Angestellte gearbeitet. Sie fand auch keine Arbeit. Die ersten Jahre kamen sie mit Hilfe von Verwandten über die Runden. Herr C. machte sich nach drei Jahren mit viel Bauchschmerzen selbständig und bot haushaltsnahe Dienstleistungen an, vor allem Gartenpflege. Frau C beschloss, in einer Einrichtung der Behindertenhilfe eine Bundesfreiwilligendienststelle anzunehmen. Nach Beendigung des Bufdis wurde sie als Ungelernte eingestellt. Herr und Frau C. konnten mittlerweile eine Wohnung bezahlen, ihre Enkel gingen regulär zur Schule, in den Fußballverein und machen dieses Jahr Abitur. In der ganzen Zeit bezogen sie vom deutschen Staat ausschließlich Kindergeld. Herr C hatte schon in Rumänien deutsch gelernt, Frau C. holte dies in Deutschland in Integrationskursen nach.

Einbürgerung

Ab 2018 bemühten sie sich um die Einbürgerung. Es gab eine Menge Unterlagen, die sie beibringen mussten, vieles auf rumänisch. Die Ausländerbehörde verlangte dafür beglaubigte Übersetzungen. Allein für die Übersetzungen und beglubigten Kopien gaben sie etwa 500 Euro aus.

Endlich hatten sie alles zusammen und schickten es an die Behörde. Dann verging eine lange Zeit, in der sie nichts hörten. Bei der ersten Nachfrage sagte man ihnen, die Bearbeitung dauere halt lange. Danach trauten sie sich nicht mehr nachzufragen, um die „Sachbearbeiter nicht zu verärgern“.

Antrag verschwunden

Als aber 2022 immer noch keine Antowrt kam, fassten sie sich ein Herz und fragten nach dem Stand der Dinge. Sie bekamen zu hören, dass ein Antrag auf Einbürgerung niemals eingegangen sei. Wenn sie eingebürgert werden wollten, müssten sie alles noch mal schicken. Was mit den Unterlagen passiert ist, ist nicht mehr zu klären. Ehepaar C. ist sich sicher, dass die sie geschickt haben, die Behörde besteht darauf, sie habe nichts bekommen.

SGB XII -Bezug

Was aber noch viel gravierender ist: Herr und Frau C. waren mittlerweile Rentner. Beide bekommen eine mickrige Rente aus Rumänien, Frau C. noch ein paar Euro aus ihrer Tätigkeit in Deutschland, insgesamt reicht alles nicht zum Leben. Daher bentragten sie Grundsicherung und bekommen sie mittlerweile auch. Damit ist aber eine Einbürgerung gefährdet.

Denn im § 10 des Staatsbürgerschaftsrechts heißt es: „Anspruch auf Staatsbürgerschaft besteht, wenn man den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann.“ Hoffnung macht allein der Zusatz „oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat“. Immerhin bezogen sie zum Zeitpunkt der Antragstellung keine staatlichen Leistungen. Und jetzt – wenn das nicht zählt, weil die Unterlagen verschwunden sind -, könnte man immerhin argumentieren, dass sie nichts für die geringe Rente aus Rumänien können.

Neues Einwanderungsrecht

Nun gibt es aber das neue Einwanderungsrecht, wozu das BMI einen Referentenentwurf vorgelegt hat. Es enthält einige längst überfällige Verbesserungen bei der Einbürgerung, vor allem die regelmäßige Verkürzung der Voraufenthaltszeit von acht auf fünf Jahre und die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit.
Allerdings enthält der Entwurf auch einige drastische Verschärfungen. So soll die oben erwänte Ausnahme bei „unverschuldetem Leistungsbezug“ weitgehend gestrichen werden.

Härtefälle abgeschafft

Sie soll künftig nur noch für Personen aus der ersten BRD-„Gastarbeiterinnen“- oder DDR-Vertragsarbeiterinnen-Generation gelten. Ansonsten soll man trotz SGB-II / SGB XII-Bezugs nur noch dann einen Anspruch auf Einbürgerung haben, wenn man in den letzten zwei Jahren 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig war und weiterhin ist, oder der Ehegatte diese Voraussetzung erfüllt und man ein minderjähriges Kind hat. Weitere Ausnahmen sind nicht vorgesehen.

Stellungnahme der GGUA

Dazu schreibt Claudius Vogt von der GGUA (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender), veröffentlicht von tacheles e.V.:

Bei dieser Verschärfung habe sich die neoliberale Logik der FDP auf ganzer Linie durchgesetzt. Sie führe dazu, dass all diejenigen, die nicht Vollzeit arbeiten (können) und ergänzende Leistungen vom Jobcenter oder Sozialamt benötigen, vom Einbürgerungsanspruch ausgeschlossen werden.

Das könnten zum Beispiel sein:

  • Rentnerinnen mit normaler oder geringer Rente und aufstockendem Grundsicherungsanspruch,
  • Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung nicht oder nur eingeschränkt erwerbsfähig sind,
  • Menschen mit Behinderung, die in stationären Einrichtungen leben und ihren Lebensunterhalt über das SGB XII vom Sozialamt erhalten,
  • Alleinerziehende, die aufgrund der Kinderbetreuung nicht (Vollzeit) arbeiten können und bei denen Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag, Kindergeld und Wohngeld nicht ausreichen,
  • pflegende Angehörige, die nicht Vollzeit arbeiten können und deshalb Bürgergeld beziehen,
  • Schüler*innen, die ergänzende SGB-II-Leistungen erhalten,
  • Menschen, die unverschuldet arbeitslos geworden sind und ergänzend zum Arbeitslosengeld I noch SGB-II-Leistungen beziehen.

Nicht realitätsgerecht und diskrimnierend

Den Realitäten auf dem prekären Arbeitsmarkt mit Teilzeitbeschäftigungen und befristeten Verträgen werde diese Änderung also nicht ansatzweise gerecht. Die geplante Verschärfung stelle eine mittelbare Diskriminierung von älteren Menschen, Menschen mit Behinderung, Alleinerziehenden (Frauen), pflegenden Angehörigen, Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen dar.

Gefordert wird daher, dass an der ursprünglichen Regelung in § 10 Abs 1 Nr.3 StaG festgehalten wird.

Quellen: BMI, Tacheles e.V., FOKUS-Sozialrecht

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Einbürgerungsrecht

Die Pläne der Bundesinnenministerin zum Einbürgerungsrecht sorgen mal wieder für Aufregung. Nicht nur die üblichen Verdächtigen aus CDU und AFD bekommen bei dem Gedanken an die vielen Ausländer überall auf der Welt Schnappatmung, besonders, wenn sich einige davon feiwillig oder gezwungenermaßen dazu entschließen, dauerhaft in Deutschland bleiben zu wollen. Auch die verzweifelt nach einem Profil suchende FDP macht es ihrer eigenen Koalition mal wieder möglichst schwer, zu vernünftigen Lösungen zu kommen. Koalitionsvertrag hin oder her.

Kernpunkte

Dort, im Koalitionsvertrag, steht nämlich genau das drin, was Frau Fazer jetzt umsetzen will. Kernpunkte sind:

  • In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern sollen automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn ein Elternteil seit fünf Jahren „seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt“ in Deutschland hat.
  • Die für eine Einbürgerung von Ausländern erforderliche Aufenthaltsdauer im Land solle von derzeit acht auf nur noch fünf Jahre verkürzt werden. Bei „besonderen Integrationsleistungen“ sei eine Einbürgerung bereits nach drei Jahren möglich.
  • Eine doppelte Staatsbürgerschaft soll ermöglicht werden.

schwache Gegenargumente

Die FDP argumentiert dagegen, dass es mit den Abschiebungen ja noch nicht klappe. Ein ähnlich stringentes Argument wie: Tempolimit ist nicht möglich, weil nicht genug Schilder da sind. Bei den Einwanderungsregeln geht es nicht um die Rückführung illegal in Deutschland lebender Menschen deht, sondern in der Regel um Menschen, die schon seit Jahren bei uns leben, zum Teil seit Generationen und oft gut integriert sind.

Auch die Befürchtung, das die Sozialkassen zu stark belastet würden, zieht nicht. Eingebürgert kann nur jemand werden, der für seinen Lebensunterhalt selbst aufkommen kann. Daran wird sich auch nichts ändern. Im Gegenteil zahlen die Menschen, um die es hier geht schon kräftig Steuern und Sozialbeiträge und könnten helfen, den akuten Mangel an Arbeitskräften abzubauen.

demokratisches Defizit

Millionen Menschen leben zur Zeit in Deutschland ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Sie zahlen Steuern, Versicherungen, sind aber von den Wahlen auf Bundesebene und teilweise auch auf kommunaler Ebene ausgeschlossen. Das bedeute ein gravierendes demokratisches Defizit, so der Paritätische Gesamtverband.

Verbot ist realitätsfern

Die Verbotsparteien CDU und FDP fordern das Verbot der Mehrfachstaatsangehörigkeit beizubehalten. Dazu der Paritätische Gesamtverband: „Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit(en) ist ein Hindernis für ein Einbürgerungsverfahren, nicht nur aus identifikatorischen und psychologischen Aspekten, sondern auch aus sehr praktischen Gründen. Die Aufgabe einer Staatsangehörigkeit ist immer mit Zeit- und Kostenaufwand für die Betroffenen verbunden. In 2021 wurden 69% der Einbürgerungen mit der Beibehaltung der bisherigen Staatangehörigkeit durchgeführt, da es zahlreiche Ausnahmen gibt, z.B. für EU-Bürger*innen, oder für Menschen aus Drittländern bei der die Entlassung der bisherigen Staatangehörigkeit nicht zumutbar ist, oder bei der ihr Land einfach nicht ausbürgert. Insofern geht die Forderung die Hinnahme der Mehrfachstaatsangehörigkeit weiterhin zu verbieten bereits an der Realität vorbei.

Quellen: Bundesinnenministerium, Paritätischer Gesamtverband, Tagesschau

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