Unfallversicherung auf dem Weg zur Kita oder Schule

Gemeint ist hier der Schutz, wenn auf dem Weg zur beruflichen Tätigkeit ein Kind zur Kita/Schule gebracht oder abgeholt wird. Bislang waren nur die Eltern durch die Unfallversicherung geschützt. Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Unfallversicherung soll der Personenkreis nun erweitert werden.

Anknüpfung ans Umgangsrecht

Der Wegeunfallversicherungsschutz bei der Begleitung von Kindern zur Schule oder Kita solle an das Umgangsrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geknüpft werden, so die Gesetzes begründung. Hierdurch stünden neben den leiblichen Eltern aus demselben Haushalt zukünftig auch ein getrenntlebendes Elternteil, ein im Haushalt lebender neuer Lebenspartner und andere in einem engen Verhältnis zum Kind stehende Personen unter Schutz.

Vielfältigere Lebensrealitäten und Familienmodelle

Die Einbeziehung weiterer Personengruppen in den Versicherungsschutz bei Wegeunfällen trage dem erhöhten Maß von Verantwortungsübernahme dieser Personen bei der Betreuung von Kindern Rechnung. Zugrunde lägen Fallkonstellationen, die auf Dauer angelegt sind und den Alltag des Kindes wesentlich mitprägten. Die bisherige Rechtslage (Einstufung entsprechender Tätigkeiten als unversichert) werde angesichts der vielfältigen Lebensrealitäten und Familienmodelle als unzureichend empfunden, da sie der tatsächlichen Verantwortungsübernahme dieser bisher nicht geschützten Personen im Alltag nicht gerecht werde. Aus sozialpolitischer Sicht sei eine entsprechende Ausweitung daher geboten. Dabei orientiere sich die Ausweitung an der Wertung, die der Gesetzgeber in §§ 1684 f. BGB bei der Regelung des gesetzlichen Umgangsrechts getroffen hat.

Enge Bezugspersonen

Erfasst werden somit neben getrenntlebenden Eltern, Großeltern und Geschwistern auch enge Bezugspersonen des Kindes, die in einer sozial-familiären Beziehung mit dem Kind leben.

Entsprechend der Wertung des BGB sind darüber hinaus auch Großeltern und Geschwister des Kindes als Umgangsberechtigte gemäß § 1685 BGB in gleicher Weise bei Verbringung von Kindern wegen Ausübung der Erwerbsarbeit ebenfalls in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung hinsichtlich dabei bestehender Wegerisiken einbezogen. Gleiches gilt für den leiblichen Vater, der Inhaber des Umgangsrechtes nach § 1686a BGB sein kann.

Bundesrat

Der Gesetzentwurf wird am 18.10.24 im Bundesrat diskutiert. Dazu liegt dem Bundesrat eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit, Integration und Sozialpolitik vor, der eine eindeutigere Formulierung vorschlägt, wer denn alles zu den nun geschützten Personengruppen gehört.

tatsächliche Inhaberschaft eines Umgangsrechts

Nach dem vorliegenden Gesetzentwurf sei es nun nur noch erforderlich, dass
die Personen dem Grunde nach Inhaber des gesetzlichen Umgangsrechts sein
können. Damit sei eine über die Person hinausgehende Prüfung grundsätzlich
nicht erforderlich. Anders sehe dies lediglich bei der neu aufgenommenen Personengruppe nach § 1685 Absatz 2 BGB aus. Hier müsste der Unfallversorgungsträger auch nach dem vorliegenden Gesetzentwurf eine Prüfung von originär familienrechtlichen Fragestellungen, nämlich zur sozial-familiären Beziehung, anstellen. Da umgangsberechtigte Personen nach § 1685 Absatz 2 BGB grundsätzlich alle Personen sein können und zwar unabhängig davon, ob sie miteinander verwandt sind oder nicht, sollte der Personenkreis eingegrenzt und die tatsächliche Inhaberschaft eines Umgangsrechts nach § 1685 Absatz 2 BGB Voraussetzung sein.

Quellen: BMAS, Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Weiterentwicklung des KiTa-Qualitätsgesetzes

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/12771) zur Fortsetzung und Weiterentwicklung des KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetzes (KiQuTG) vorgelegt. Bis zum Schuleintritt soll für alle Kinder im gesamten Bundesgebiet einen gleichwertigen Zugang zu hoher Qualität in der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung sichergestellt werden. Dafür seien gezielte Verbesserungen der Qualität der Kindertagesbetreuung notwendig, so die Bundesregierung.

Der mit dem KiQuTG angestoßene Prozess, die Qualität der Kindertagesbetreuung nach den Entwicklungsbedarfen der Länder bundesweit weiter zu entwickeln und die Qualitätsniveaus der Länder so schrittweise im Sinne einer Konvergenz nach oben anzugleichen, soll demnach fortgesetzt werden.

bundeseinheitliche Qualitätsstandards

Ziel ist es, langfristig anzustrebende bundeseinheitliche Qualitätsstandards weiterzuentwickeln. Die Regierung hält dabei eine stärkere Fokussierung auf bestimmte Handlungsfelder für nötig. Dazu gehören die Verbesserung der Betreuungsrelation, die sprachliche Bildung sowie ein bedarfsgerechtes (Ganztags-)Angebot. Mit dieser Weiterentwicklung des KiQuTG soll den Empfehlungen der Evaluation Rechnung getragen werden, eine Fokussierung auf weniger Handlungsfelder vorzunehmen sowie eine Budgetkonkurrenz von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und solchen zur Beitragsentlastung vermieden werden.

Entwicklung seit 2019

2019 trat das Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz – KiQuTG) in Kraft.

Das Gesetz sah die Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagesbetreuung und die Verbesserung der Teilhabe anhand der spezifischen Bedarfe der einzelnen Länder vor. Hierfür sollten die Länder auf Basis einer Analyse der Ausgangslage im jeweiligen Land Maßnahmen aus einem Instrumentenkasten mit zehn qualitativen Handlungsfeldern auswählen. Zusätzlich konnten die Länder auch Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Kostenbeiträgen ergreifen. Das Gesetz sah vor, dass jedes Land mit dem Bund einen Vertrag abschließt, in dem die konkreten Maßnahmen, die das Land ergreifen wollte, sowie deren geplante Finanzierung in einem Handlungs- und Finanzierungskonzept festgelegt wurden.

Monitoring

Die Umsetzung des Gesetzes in den Ländern wurde begleitet durch ein länderspezifisches sowie länderübergreifendes qualifiziertes Monitoring des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).
Die Ergebnisse werden in Monitoringberichten veröffentlicht.

Weiterentwicklung 2023

Das KiQuTG wurde durch das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiTa-Qualitätsgesetz) zum 1. Januar 2023 geändert und auf Grundlage der Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation inhaltlich weiterentwickelt.

Es erfolgte eine stärkere Fokussierung auf die Qualitätsentwicklung und dabei insbesondere diejenigen Handlungsfelder, die für die Qualität der Kindertagesbetreuung von besonderer Bedeutung sind. Dies betraf die Handlungsfelder nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4
KiQuTG:

  • bedarfsgerechtes Angebot,
  • Fachkraft-Kind-Schlüssel,
  • Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte,
  • Stärkung der Leitung

sowie die Handlungsfelder nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 bis 8 KiQuTG:

  • Förderung der kindlichen Entwicklung,
  • Gesundheit,
  • Ernährung und Bewegung,
  • Förderung der sprachlichen Bildung,
  • Stärkung der Kindertagespflege.

2025: Fokus auf Qualitätsentwicklung

Künftig soll der Fokus des Gesetzes ausschließlich auf die Weiterentwicklung der Qualität gelegt werden und dabei spezifisch auf die Handlungsfelder, die für die Qualität von besonderer Bedeutung sind und in denen daher perspektivisch bundesweite qualitative Standards angestrebt werden. Dies betrifft die Handlungsfelder von vorrangiger Bedeutung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 8. Die übrigen Handlungsfelder (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, 9 und 10) sowie die Möglichkeit, im Rahmen des KiQuTG Maßnahmen
zur Entlastung der Eltern bei den Beiträgen zu ergreifen, entfallen künftig.

Ergänzt wird zudem die Vorgabe, dass die Länder künftig immer mindestens eine Maßnahme zur Gewinnung und Sicherung von Fachkräften ergreifen müssen.

Inkrafttreten soll das Gesetz zum 1. Januar 2025.

Quellen: Bundestag, BMFSFJ, FOKUS-Sozialrecht

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Letzte Bundesratssitzung 2022

Der Bundesrat versammelt sich am Freitag, den 16 Dezember zu seiner letzten Sitzung in diesem Jahr. Auf der Tagesordnung stehen unter anderem

KiTa-Qualitätsgesetz

Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz wird das Gute-KiTa-Gesetz abgelöst, mit dem der Bund von 2019 bis 2022 den Ländern rund 5,5 Milliarden Euro für die Weiterentwicklung der Qualität und die Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt hat. Um die Qualitätsentwicklung weiter zu stärken, werden mit dem KiTa-Qualitätsgesetz die Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation des Gute-KiTa-Gesetzes aufgegriffen.

Das Einkommen, die Anzahl der Geschwister und die Betreuungszeiten sollen bundesweit verpflichtende Staffelungskriterien für Kita-Beiträge sein. Familien mit geringem Einkommen, die etwa Sozialleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, bleiben künftig bundesweit von den Beiträgen befreit.

Krankenhauspflegeentlastungsgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, die Situation der Pflege in den Krankenhäusern mittelfristig zu verbessern, indem Idealbesetzungen für die Stationen errechnet und durchgesetzt werden. Dazu wird ein Instrument zur Personalbemessung (PPR 2.0) eingesetzt, das im Rahmen der Konzertierten Aktion Pflege von allen Beteiligten entwickelt wurde. Nach einer ab dem 1. Januar 2023 beginnenden Erprobungsphase soll PPR 2.0 ab 2025 endgültig implementiert werden. Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Pflegepersonalbedarfs wird eine Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bilden, die das Bundesgesundheitsministerium (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen erlassen kann (§ 137k SGB V).

Wichtige Ergänzung: Nachdem im kürzlich verabschiedeten GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, noch Hebammen ab 2025 im Pflegebudget ausgeschlossen waren, soll der Personalaufwand für Hebammen nun doch vollständig im Pflegebudget berücksichtigt werden. Es hatte zahlreiche Proteste gegeben, unter anderem von Hebammenverbänden und durch eine von mehr als 1,6 Millionen Unterstützern getragene Petition.

Chancen-Aufenthaltsgesetz

Mit § 104c AufenthG wird ein neues „Chancen-Aufenthaltsrecht“ eingeführt. Es sieht vor, dass Ausländer, die sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben, eine auf 18 Monate befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten sollen, um ihnen die Chance einzuräumen, in dieser Zeit die weiteren Voraussetzungen für ein Bleiberecht zu erfüllen (insbesondere Lebensunterhaltssicherung, Kenntnisse der deutschen Sprache und Identitätsnachweis). Für Angehörige der Kernfamilie wird von der Voraufenthaltsdauer abgesehen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG ist nur nach den §§ 25a und 25b AufenthG unter den dort normierten Voraussetzungen verlängerbar.

Straftäter bleiben von der Chancen-Regelung grundsätzlich ausgeschlossen, ebenso Personen, die ihre Abschiebung aufgrund von wiederholten, vorsätzlichen und eigenen Falschangaben oder aktiver Identitätstäuschung gegenwärtig verhindern. Das Chancen-Aufenthaltsrecht tritt drei Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft.

Studierenden-Energiepreispauschalengesetz

Mit dem Gesetz soll ein Rechtsanspruch zur Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 200 Euro für alle Studentinnen und Studenten sowie Fachschülerinnen und -schüler geschaffen werden. Bei den Fachschüler*innen soll die Anspruchsberechtigung an Ausbildungsstätten angeknüpft werden, die im Bundesausbildungsförderungsgesetz genannt sind. Damit soll im Vollzug des Gesetzes auf vorhandene Verzeichnisse der Länder zurückgegriffen werden können.
Die Energiepreispauschale soll als Einmalzahlung von Stellen ausgezahlt werden, die von den Ländern zu bestimmen sind. Es ist vorgesehen, dass die Ausgaben der Länder vom Bund erstattet werden.

8. SGB IV-Änderungsgesetz 

Mit dem Gesetz sollen Regelungen zur Fortentwicklung des elektronischen Datenaustauschs zwischen Arbeitgebern und den Trägern der sozialen Sicherung,
aber auch der Sozialversicherungsträger untereinander auf den Weg gebracht werden.

In der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten bei vorgezogenen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten zum 1. Januar 2023 grundlegend reformiert. So entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Bei Erwerbsminderungsrenten werden die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben.

Ein Großteil der Regelungen des Gesetzes betrifft die Umstellung von Verfahren, die bislang noch einen schriftlichen Informationsaustausch vorsehen, auf digitale elektronische Wege. Dazu gehört beispielsweise die Meldung von Elternzeiten durch die Arbeitgeber an die Krankenkasse.

Gesetz zur Abschaffung der Kostenheranziehung von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe

Die Bundesregierung verfolgt mit dem Gesetz das Ziel, die Kostenheranziehung
in der Kinder- und Jugendhilfe von jungen Menschen, Leistungsberechtigten nach § 19 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) sowie deren Ehegatten oder Lebenspartnern abzuschaffen. Dies gilt sowohl für das Heranziehen zu den Kosten von stationären als auch von teilstationären Leistungen.

Junge Menschen, die in einer Pflegefamilie oder einer Einrichtung oder sonstigen Wohnform der Kinder- und Jugendhilfe leben und über ein eigenes Einkommen verfügen, werden zu den Kosten der Leistung der Kinder- und Jugendhilfe herangezogen. Gleiches gilt für alleinerziehende Mütter oder Väter mit ihrem Kind, die in einer gemeinsamen Wohnform untergebracht sind (sogenannte Leistungsberechtigte). Sie haben bis zu 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen; Ehegatten und Lebenspartner der jungen Menschen und Leistungsberechtigten werden abhängig von der Höhe ihres Einkommens zu den Kosten herangezogen. Mit der Abschaffung der Kostenheranziehung wird dem Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe Rechnung getragen, die Entwicklung junger Menschen hin zu eigenverantwortlichen und selbständigen Personen zu unterstützen, da sie somit vollständig über ihr erzieltes Einkommen verfügen können.

Jahressteuergesetz

Unter anderem mit

  • vollständigem Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ab 2023,
  • Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags,
  • Anhebung des Ausbildungsfreibetrags,
  • Steuerfreistellung des Grundrentenzuschlages
  • Verfahrensverbesserungen bei der Riester-Förderung.

Quellen: Bundesrat, Bundetag, FOKUS-Sozialrecht

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KiTa-Qualitätsgesetz

Mit dem KiTa-Qualitätsgesetz wird das Gute-KiTa-Gesetz abgelöst, mit dem der Bund von 2019 bis 2022 den Ländern rund 5,5 Milliarden Euro für die Weiterentwicklung der Qualität und die Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellt hat. Um die Qualitätsentwicklung weiter zu stärken, werden mit dem KiTa-Qualitätsgesetz die Ergebnisse des Monitorings und der Evaluation des Gute-KiTa-Gesetzes aufgegriffen.

„Gute-Kita-Gesetz“ wird weiterentwickelt

Das neue Gesetz entwickelt das Gute-Kita-Gesetz weiter. Bislang umfasste es zehn qualitative Handlungsfelder sowie Maßnahmen zur Beitragsentlastung, in die die Bundesländer investieren können. Künftig sollen die Länder überwiegend (über 50 Prozent der Mittel) in die sieben vorrangigen Handlungsfelder investieren. Sofern diese Schwerpunktsetzung sichergestellt ist, können die Länder auch Maßnahmen, die bereits Gegenstand der Bund-Länder-Verträge zum Gute-KiTa-Gesetz waren, fortsetzen. Maßnahmen, die ab 2023 neu begonnen werden, müssen ausschließlich in den vorrangigen Handlungsfeldern ergriffen werden.

Handlungsfelder

Die sieben vorrangige Handlungsfelder sind:

  • Bedarfsgerechtes Angebot,
  • Fachkraft-Kind-Schlüssel,
  • Gewinnung und Sicherung von qualifizierten Fachkräften,
  • Starke Leitung,
  • Maßnahmen zur kindlichen Entwicklung, Gesundheit, Ernährung und Bewegung,
  • Sprachliche Bildung und
  • Stärkung der Kindertagespflege

Elternbeiträge

Das Einkommen, die Anzahl der Geschwister und die Betreuungszeiten sollen bundesweit verpflichtende Staffelungskriterien für Kita-Beiträge sein. Familien mit geringem Einkommen, die etwa Sozialleistungen, Kinderzuschlag oder Wohngeld erhalten, bleiben künftig bundesweit von den Beiträgen befreit.

Während die Staffelung der Elternbeiträge bereits jetzt verbindlich in § 90 Abs. 3 S. 1 SGB VIII geregelt ist, werden die Staffelungskriterien, wie das Einkommen oder die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder bisher nur beispielhaft in § 90 Abs. 3 S. 2 SGB VIII genannt. In Zukunft sollen diese als verpflichtende Kriterien zur Kostenstaffelung gelten. Durch die verbindlichere Regelung der Staffelungskriterien soll auch die Staffelung an sich effektiver werden.

Ab wann?

Die Neuregelung zur Staffelung der Elternbeiträge soll zum 1. August 2023 in Kraft treten, während das übrige Gesetz schon zum 1.1.2023 rechtskräftig werden soll.

Quellen: BMSFSJ, Kompetenzzentrum Jugendcheck, Paritätischer Gesamtverband

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