SGB II im Bundesrat

Die Länder haben sich in der Plenarsitzung am 30. Januar 2026 zu den geplanten Änderungen des Sozialgesetzbuchs II ausführlich geäußert.

So kritisieren die Länder beispielsweise, dass bei vorgesehenen Ausnahmen vom Vermittlungsvorrang der Fokus ausdrücklich auf Personen unter 30 Jahren gelegt werde. Dies könne in der Praxis zu einer Benachteiligung dieser Gruppe führen.

Entlastung der Kommunen

Außerdem weist er darauf hin, dass die im Gesetzentwurf angegebenen Minderausgaben (für die Kommunen rund 20 Millionen Euro pro Jahr) zu keiner ernsthaften finanziellen Entlastung in dem eigentlich erforderlichen Umfang führten und bittet die Bundesregierung, die Gemeinden bei den Sozialausgaben in diesem Bereich nachhaltig und dauerhaft zu entlasten.

Karenzzeit bei Unterkunftskosten

Die Bundesregierung will die anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Unterkunft begrenzen. Bei unverhältnismäßig hohen Aufwendungen für die Unterkunft besteht dann die Pflicht der Leistungsbeziehenden zu einer Kostensenkung, auch in der Karenzzeit.

Verfassungsrechtliche Bedenken

Dazu äußert der Bundesrat verfassungsrechtliche Bedenken.

Nach dem ursprünglichen Wortlaut der geplanten Regelung gilt der Deckel bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs. Dies führe dazu, so der Bundesrat in seiner Stellungnahme, dass die Leistung in den betroffenen Fallkonstellationen vom ersten Tag des Leistungsbezugs an nicht bedarfsdeckend sei, weil nur ein Teil der tatsächlichen Unterkunftskosten berücksichtigt werde. Gegen diese Folge des Deckels bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, weil das Existenzminimum nicht gedeckt werde, ohne dass dem Haushalt die Gelegenheit gegeben wurde, zuvor beispielsweise seine Unterkunftskosten auf eine übernahmefähige Höhe zu senken.

Obdachlosigkeit befürchtet

Wenn von Anfang an nur ein Teil der Unterkunftskosten übernommen werde, besteht ein erhebliches Risiko, dass in diesen Fällen ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs Mietschulden entstünden, die in kurzer Zeit zur Kündigung des Mietverhältnisses und damit zur Obdachlosigkeit des Haushalts führen könnten.

Dies dürfte, so der Bundesrat, als unverhältnismäßige Belastung von Haushalten anzusehen sein, die erstmals in den Leistungsbezug geraten und ihre Unterkunftskosten bis dahin selbst finanzieren konnten. Hinzu kommt, dass Obdachlosigkeit eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt erschwere, die Regelung also kontraproduktiv sei.

Härtefallregelung unzureichend

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Rückausnahme, nach der im Sinne einer Härtefallregelung die Übernahme unabweisbar höherer Aufwendungen im Einzelfall vorgesehen ist, sei zur Vermeidung dieser sehr gravierenden Folgen ungenügend.

Anstelle dieser Rückausnahme sollte in Fällen, in denen die Miete zu Beginn des
Leistungsbezugs mehr als eineinhalbmal so hoch ist wie eigentlich angemessen, die allgemeine Regelung zur Anwendung kommen. Danach sei in Fällen, in denen die Miete bei Eintritt in den Leistungsbezug über der Angemessenheitsgrenze liegt, der Haushalt auf die zu hohen Kosten hinzuweisen und zur Kostensenkung aufzufordern. Zugleich werden die Kosten zunächst – in der Regel für sechs Monate – in voller Höhe übernommen. Diese Regelung ist bekannt und bewährt, da sie schon lange vor Einführung der Karenzzeit galt und nach wie vor für alle Fälle gilt, bei denen die Karenzzeit abgelaufen ist.

Ermessensspielräume

Um die Regelung, nach der für eine Übergangsfrist von sechs Monaten auch unangemessen hohe Kosten zu übernehmen sind, zur Anwendung zu bringen,
muss geregelt werden, dass in diesen Fällen nicht die Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Karenzzeit gelten, sondern die allgemeinen Regeln. Diese
lassen es dann auch zu, besondere Umstände wie eine Unzumutbarkeit des
Umzugs, besondere Härten etc. im Rahmen der bestehenden Ermessensspielräume zu berücksichtigen.

Quellen: Bundesrat, Bundestag

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Vermögensfreigrenzen beim Grundsicherungsgeld

Zu den geplanten Änderungen im SGB II gehören auch die Regelungen zum Schonvermögen.

Zur Zeit gilt:

Wer Bürgergeld erhält, darf seit dem 1.1.2023 im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 EUR für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 EUR geschützt. Nach einem Jahr Karenzzeit bleibt Vermögen bis 15.000 EUR pro Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.

Neu:

  • Die Karenzzeit beim Schonvermögen wird gestrichen.
  • Das Schonvermögen wird künftig vom Lebensalter abhängig gemacht. Mit zunehmendem Alter steigt der Betrag, der nicht auf Leistungen angerechnet wird. Der höhere Freibetrag gilt ab dem Monat, in dem die jeweilige Altersgrenze erreicht wird.

Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Freibetrag, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag abhängig vom Lebensalter abzusetzen:

Freibetrag – altersabhängig

Freibetrag bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres: 5.000 Euro,

ab dem 21. Lebensjahr: 10.000 Euro,

ab dem 41. Lebensjahr: 12.500 Euro,

ab dem 51. Lebensjahr: 15.000 Euro.

Karenzzeit bleibt bei der Wohnung

Wie bei Leistungsberechtigten, die zur Miete wohnen, soll die Beibehaltung der Wohnung im ersten Jahr des Leistungsbezugs weiterhin ermöglicht werden. Eine selbstbewohnte Immobilie ist daher unabhängig von ihrer Größe während der Karenzzeit nach § 22 Absatz 1 Satz 2 wie bisher vollständig als Vermögen freizustellen.

Einmalige SGB II – Beantragung

Die bisherige Regelung, wonach bei einer einmaligen Beantragung von SGB-II-Leistungen – also bei Personen, die keine laufenden Leistungen beziehen, etwa im Zusammenhang mit Betriebs- oder Heizkostennachzahlungen oder nachträglich geltend gemachten Kosten für eine Gemeinschafts- oder Obdachlosenunterkunft – vermutet wurde, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, sofern die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt, entfällt durch die Streichung des § 12 Absatz 6. Künftig ist daher ein regulärer, vollumfänglicher Antrag zu stellen.
Die Gesetzesbegründung enthält keine Erläuterung, warum der Absatz gestrichen wurde. Lediglich wird darauf verwiesen, dass „erste Ergebnisse der Evaluation des Bürgergeldes zudem zeigen, dass nur in wenigen Fällen relevantes Vermögen vorhanden ist“. Gerade vor diesem Hintergrund hätte das bisherige, bürger- und verwaltungsfreundliche Verfahren durchaus beibehalten werden können.

Quellen: BMAS, Bundestag, SOLEX

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Schonvermögen

Details zum Bürgergeld (2)

Der Begriff Schonvermögen bezeichnet im Sozialrecht die Einschränkung der Verpflichtung zum Einsatz eigenen Vermögens beim Bezug von Sozialleistungen.

Neuregelung mit dem Bürgergeld

Die Regelungen zur Berücksichtigung von Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung wurden im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergeldes neu gefasst und entbürokratisiert. Eine Karenzzeit von einem Jahr soll dazu beitragen, dass sich Bürgergeldberechtigte zunächst keine Sorgen um ihr ggf. Erspartes machen muss.

Karenzzeit

Während der Karenzzeit muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt. Nach einem Jahr Karenzzeit bleibt Vermögen bis 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.

Für Bewilligungszeiträume, die schon 2022 begonnen haben, gelten noch die Freigrenzen der Corona-Sonderregelungen, also 60.000 Euro plus 30.000 Euro pro weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Mit dem Start des Bürgergelds am 1.1.2023 bekommen alle Bürgergeldbeziehenden eine Karenzzeit, also auch Menschen, die vor Einführung des Bürgergelds am 1.1.2023 schon Leistungen bezogen haben.

Was noch zum Schonvermögen gehört

Bei den Vermögensgegenständen, die zum nicht verwertbaren Vermögen gehören, muss das Jobcenter außer beim Hausrat keine Angemessenheitsprüfung mehr vornehmen. Zum nicht verwertbaren Vermögen zählen nach § 12 Abs. 1 SGB II:

  • angemessener Hausrat,
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,,
  • für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden z.B. „Riester“-Rente oder Banksparpläne,
  • andere Formen der Altersvorsorge bei hauptberuflich Selbständigen (insbesondere Fondssparpläne, Gold, Wertpapierdepots oder Bargeld), Als angemessen wird ein Betrag angesehen, der sich an der Beitragszahlung zur allgemeinen Rentenversicherung bei einem Verdienst in Höhe des Durchschnittsentgelts orientiert (das sind 2023 etwa 8.000 Euro),
  •  selbstbewohntes Haus oder eine selbstbewohnte Eigentumswohnung;
    • bei bis zu 4 Bewohnenden: ein Haus bis 140 m² Wohnfläche oder eine Eigentumswohnung bis 130 m² Wohnfläche
    • bei über 4 Bewohnenden: bis zu 20 m² mehr je weiterer Person
  • Vermögen, das zur baldigen Beschaffung bzw. Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung bestimmt ist, soweit es zu Wohnzwecken behinderter/pflegebedürftiger Menschen dient bzw. dienen soll und dieser Zweck durch Einsatz/Verwertung des Vermögens gefährdet wäre,
  • Sachen/Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde.

Außer dem in § 12 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vermögen sind Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind.

Fachliche Weisungen

Genaue Auskünfte wie die Jobcenter Vermögen bewerten und berücksichtigen, kann man in den „Fachlichen Weisungen“ der Agentur für Arbeit nachlesen. Stand: 1.1.2023, also aktuell.

Quellen:

Abbildung: Fotolia_113739057_Subscription_XL.jpg

Karenzzeit

Details zum Bürgergeld (1)

Nach der Umgestaltung des SGB II gibt es einige neue Begriffe, Leistungen und Vorschriften, die in der Reihe „Details zum Bürgergeld“ hier in loser Folge in den nächsten Wochen erscheinen.

Die Vorschriften des Bürgergeldgesetzes traten nicht alle zu Jahresbeginn 2023 in Kraft, einiges gilt erst ab Juli 2023. Über die wichtigste Änderung zum 1.1., die Anhebung der Regelsätze, haben wir hier schon berichtet.

Zweimal Karenzzeit

Der Begriff „Karenzzeit“ taucht im SGB II in der Fassung vom 1.1.2023 zweimal auf:

  • beim zu berücksichtigen Vermögen (§ 12) und
  • bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung (§ 22).

Vermögen

Wer Bürgergeld erhält, darf seit dem 1. Januar 2023 im ersten Jahr des Leistungsbezugs das Ersparte behalten. So muss Vermögen erst dann eingesetzt werden, wenn es höher als 40.000 Euro für die erste Person der Bedarfsgemeinschaft ist. Für jede weitere Person bleiben jeweils weitere 15.000 Euro geschützt.

Nach einem Jahr Karenzzeit bleibt Vermögen bis 15.000 Euro pro Person in der Bedarfsgemeinschaft unangetastet.

Für Bewilligungszeiträume, die schon 2022 begonnen haben, gelten noch die Freigrenzen der Corona-Sonderregelungen, also 60.000 Euro plus 30.000 Euro pro weiterer Person in der Bedarfsgemeinschaft.

Mit dem Start des Bürgergelds am 1.1.2023 bekommen alle Bürgergeldbeziehenden eine Karenzzeit, also auch Menschen, die vor Einführung des Bürgergelds am 1.1.2023 schon Leistungen bezogen haben.

Unterkunftskosten

Die tatsächlichen Kosten für die Wohnung / das Eigenheim werden in diesem Zeitraum, der Karenzzeit genannt wird, für ein Jahr übernommen. Die Heizkosten werden im angemessenen Umfang gewährt, um auf einen sparsamen Umgang mit Energie hinzuwirken. Die Höhe der angemessenen Kosten für Heizung bestimmen die Kommunen selbstständig.

Diese Regelungen lehnen sich an das an, was bereits seit Beginn der Pandemie galt und sich bewährt hat: Gerade in der ersten Zeit des Leistungsbezugs sind die Chancen, den Weg in Arbeit zu finden, besonders hoch. Die Menschen sollen den Kopf frei haben für die Arbeitssuche oder Qualifizierung, statt sich um einen Umzug in eine günstigere Wohnung bemühen zu müssen.

Nach einem Umzug innerhalb der Karenzzeit werden in der Regel nur noch die angemessenen Kosten der Unterkunft übernommen, denn die Karenzzeit soll nur ermöglichen, dass Menschen trotz einer kurzfristigen Notlage in ihrem Zuhause bleiben können. Es sei denn, der Umzug erfolgt mit Zustimmung des Jobcenters oder des Sozialamtes oder der Umzug erfolgt, weil es keine verfügbare Wohnung zu einem angemessenen Preis gibt, etwa wenn eine behindertengerechte Wohnung nötig ist.

Quelle: BMAS

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