Quarantäne und Urlaub

Ein Thema, das die Arbeitsgerichte seit einiger Zeit beschäftigt ist die Frage, ob eine Quarantäneanordnung während des Urlaubs dazu führten kann, dass der Urlaub nachgeholt werden darf. Beispiel: Ein Arbeitnehmer hat zwischen Weihnachten und Neujahr 4 Tage Urlaub beantragt und gewährt bekommen. Nun tritt in der Familie eine Covid19-Infektion auf und der Arbeitnehmer erhält vom Gesundheitsamt eine Absonderungsanordnung. Auf deutsch, er muss in Quarantäne. Natürlich möchte er die „verlorenen“ Urlaubstage gerne nachholen.

Absonderung nicht wie Arbeitsunfähigkeit?

Bisher haben die meisten Arbeitsgerichte, zum Beispiel das Landesarbeitsgericht Schleswig Holstein, entschieden, dass eine Absonderungsanordnung nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs gleichzusetzen sei. Daher könnten die Tage in Quarantäne nicht als Urlaubstage nacgeholt werden.

Auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 – 7 Sa 857/21, und das Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13.12.2021 – 2 Sa 488/21, entschieden ähnlich.

Klarstellung vom Gesetzgeber

Nun hat der Gesetzgeber reagiert, und zwar im Covid-19 Schutzgesetz (Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19), das letzten Freitag im Bundesrat verabschiedet wurde. Dort wurde der § 59 des Infektionsschutzgesetz folgendermaßen neugefasst: „Wird ein Beschäftigter während seines Urlaubs… abgesondert oder hat er sich auf Grund einer… Rechtsverordnung abzusondern, so werden die Tage der Absonderung nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.“

Für die entsprechenden Zeiten haben die Arbeitnehmer nach § 56 einen Entschädigungsanspruch, sofern kein vorrangiger Entgeltfortzahlungsanspruch besteht. Es handelt sich für nicht Erkrankte um eine klarstellende Regelung, die an die Rechtsprechung des BGH (BGHZ 73, 16) anschließt. Die Absonderung ist unverzüglich gegenüber dem Arbeitgeber anzuzeigen und nachzuweisen.

Quellen: Bundestag, Beck-Online, lohn-info.de

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Entschädigung für Eltern

Nach einem Kabinettsbeschluss vom 16.12.2020 sollen Eltern auch dann Anspruch auf Entschädigung haben, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes Schulferien angeordnet oder verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule ausgesetzt wird. 

Anspruch 10, bzw. 20 Wochen

Eltern haben Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall wegen der Kinderbetreuung hatten. Dies gilt bisher, wenn Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen geschlossen wurden.

Bei gemeinsamer Betreuung erhalten Eltern eine Entschädigung für bis zu zehn Wochen Verdienstausfall, bei alleiniger Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bis zu 20 Wochen.

Der Anspruch setzt voraus, dass Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behindert oder auf Hilfe angewiesen sind, mangels anderer zumutbarer Betreuungsmöglichkeit von den Eltern selbst betreut werden. Ersetzt werden 67 Prozent des Verdienstausfalls (bis maximal 2016 Euro monatlich).

auch tageweise

Die Lohnfortzahlung kann auch tageweise in Anspruch genommen werden, wenn die Betreuung der Kinder zum Beispiel nur einen oder zwei Tage in der Woche gewährleistet ist. Der Gesamt anspruch verlängert sich dadurch dementsprechend.

Die Anträge für die Entschädigung stellt der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde vor Ort und gibt sie als Lohnfortzahlung an den Arbeitnehmer weiter. Mehr Informationen dazu gibt das Bundesinnenministerium auf ifsg-online.de.

Ergänzung des Entschädigungsanspruchs nach § 56 Absatz 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Mit einer Ergänzung des Infektionsschutzgesetzes regelt die Bundesregierung nun auch die Entschädigung von Eltern, die ihre Kinder aufgrund verlängerter Schulferien, ausgesetztem Präsenzunterricht oder Hybridunterricht zuhause betreuen müssen.

Quelle: Bundeskabinett

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