G-BA: Ende der Sonderregelungen

Zwei Verordnungen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) mit Sonderregelungen zu Leistungsansprüchen während der COVID-19-Pandemie laufen am 7. April 2023 aus. Dies teilt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in einer Presseerklärung am 6. April 2023 mit.

  • Mit dem Außerkrafttreten der Coronavirus-Impfverordnung gilt für den Anspruch von gesetzlich Krankenversicherten auf COVID-19-Impfungen damit ab 8. April 2023 die Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA.
  • Mit dem Außerkrafttreten der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung enden auch die Corona-Sonderregelungen, die der G-BA in seinen Richtlinien zum Entlassmanagement von Krankenhäusern vorgesehen hatte: Ab dem 8. April gelten hier wieder die regulären Möglichkeiten zur Verordnung von Leistungen wie Heilmittel und häusliche Krankenpflege.

Schutzimpfungen gegen COVID-19

Die ab 8. April 2023 geltende Fassung der Schutzimpfungs-Richtlinie berücksichtigt bereits die aktuellen Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert Koch-Institut. Entsprechende Beschlüsse hatte der G-BA vorsorglich gefasst.

In der Richtlinie ist festgehalten, welche Impfstoffe zur Grundimmunisierung und für Auffrischimpfungen in den verschiedenen Altersgruppen auch unter Berücksichtigung besonderer Risiken wie Vorerkrankungen eingesetzt werden können.

Ärztin oder Arzt entscheidet

Darüberhinausgehende Leistungsansprüche auf Impfungen gegen COVID-19 sieht das BMG in seiner Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen COVID-19 (COVID-19-VorsorgeV) vor, wenn diese von einer Ärztin oder einem Arzt für medizinisch erforderlich gehalten werden.

Damit reduziert sich der Umfang des Anspruchs auf Schutzimpfung gegen das
Coronavirus SARS-CoV-2 ab dem 8. April 2023 von dem weitreichenden Anspruch nach der bisherigen Corona-Impfverordnung auf die dann geltenden Bestimmungen in der Schutzimpfungs-Richtlinie. Ab diesem Zeitpunkt ist der Anspruch der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Person auf Schutzimpfungen unter anderem abhängig

  • von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Altersgruppe,
  • von einer entsprechenden Vorerkrankung oder
  • von einer beruflichen Indikation.

Die Krankenkasse kann nach § 20i Absatz 2 SGB V in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe vorsehen. Die Festlegung von Satzungsleistungen liegt im Ermessen der jeweiligen Krankenkasse.

Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt

Seit dem 8. April 2023 gelten wieder die Regeln wie vor der Pandemie: Krankenhäuser können bei der Überleitung in die ambulante Versorgung die benötigten Leistungen für eine Dauer von bis zu 7 (statt 14) Tagen verordnen. Damit soll die in der Regel kurze Spanne bis zum Beginn der Nachbetreuung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte abgesichert werden. Das Entlassmanagement umfasst die Verordnung von

  • häuslicher Krankenpflege,
  • Heilmitteln,
  • Hilfsmitteln,
  • Soziotherapie,
  • spezialisierter ambulanter Palliativversorgung

sowie von sonstigen in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Produkten. Arzneimittel können von Seiten des Krankenhauses mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen verordnet werden. Auch das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für die Dauer von 7 Tagen möglich.

Hintergrund

Erstmals am 20. März 2020 beschloss der G-BA zeitlich befristete Corona-Sonderregelungen: Ausnahmeregelungen, die in der pandemischen Situation für die Versicherten, die Krankenkassen und die ambulanten und stationären Leistungserbringer praktikable Abweichungen von den regulären Vorgaben ermöglichten. Die insgesamt weit über 100 gefassten Beschlüsse zielten im Wesentlichen darauf ab, den medizinischen Einrichtungen mehr Flexibilität beim Einsatz ihrer personellen Ressourcen zu geben und sie von Routineaufgaben und auch Dokumentationsvorgaben zu entlasten. Zudem galt es angesichts des hohen Infektionsrisikos in medizinischen Einrichtungen, direkte Kontakte zwischen medizinischem Personal und Versicherten zu reduzieren, ohne die ja weiterhin benötigten Versorgungsangebote komplett herunterzufahren.

Quelle: G-BA, Bundesgesetzblatt

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Keine telefonische Krankschreibung mehr

Ab 1. Juni 2022 wird eine Krankschreibung nicht mehr telefonisch möglich sein. Dafür müssen Patientinnen und Patienten wieder in die Arztpraxis kommen. Sollte die Corona-Pandemie in den kommenden Monaten jedoch wieder an Fahrt gewinnen, kann der Gemeinsame Bundesausschuss seine Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen für bestimmte Regionen oder bei Bedarf auch bundesweit wieder aktivieren.

Nach Auffassung des G-BA (Gemeinsamer Bundesausschuss) lässt es die aktuelle Entwicklung der SARS-CoV-2-Pandemie zu, zeitlich befristete Sonderregelungen in der Gesundheitsversorgung auslaufen zu lassen.

Videosprechstunde

Unabhängig von den Corona-Sonderregelungen gilt, dass Versicherte aufgrund einer Videosprechstunde eine Krankschreibung erhalten können. Voraussetzung ist, dass die Erkrankung dies zulässt, also zur Abklärung der Arbeitsunfähigkeit keine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig ist.

Wird die Arbeitsunfähigkeit in einer Videosprechstunde festgestellt, gilt: Für Versicherte, die in der Arztpraxis bisher unbekannt sind, kann eine Krankschreibung für bis zu 3 Kalendertage erfolgen; für Versicherte, die in der Arztpraxis bekannt sind, für bis zu 7 Kalendertage. Eine Folgekrankschreibung per Videosprechstunde ist nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung nach einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde.

Entlassmanagement

Nach einem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums soll die SARS-CoV-2-Arzneimittelverordung bis zum 25. November 2022 zu verlängert werden. Das bedeutet, dass die Sonderregelungen beim Entlassmanagement nach einem Krankenhausaufenthalt weiter gelten. Krankenhausärztinnen und -ärzte könnten dann eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 14 (statt 7) Kalendertage bescheinigen. Ebenso könnten sie für bis zu 14 Tage häusliche Krankenpflege, spezialisierte ambulante Palliativversorgung, Soziotherapie sowie Hilfs- und Heilmittel verordnen. Auch Arzneimittel könnten weiterhin flexibler verordnet werden.

Quelle: G-BA

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Pflegegeld rückwirkend

„Versicherte erhalten die Leistungen der Pflegeversicherung auf Antrag. Die Leistungen werden ab Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag nicht in dem Kalendermonat, in dem die Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, sondern später gestellt, werden die Leistungen vom Beginn des Monats der Antragstellung an gewährt.“ So steht es im Gesetz (§ 31 SGB XI). Das bedeutet in der Praxis, dass die rückwirkende Zahlung von Pflegegeld ausgeschlossen ist.

Mangelhafte Beratung

Das Bundessozialgericht (Az: B 3 P 5/19 R) hat nun entschieden, dass die Pflegekasse unter bestimmten Umständen für einen weitaus längeren rückwirkenden Zeitraum zahlen muss. Vorraussetzung ist,

  • dass die Pflegebedürftigkeit schon länger besteht und
  • dass die Beantragung der Leistungen wegen einer mangelhaften Beratung nicht zustande gekommen ist.

Im vorliegenden Fall entschied das BSG, dass die Eltern des Klägers im Krankenhaus unzureichend über mögliche Leistungen der Pflegeversicherung im Anschluss an die Tumorbehandlung ihres Sohnes beraten worden sind und die verspätete Antragstellung deshalb nicht seinem Begehren entgegensteht, Pflegegeld seit Eintritt der Pflegebedürftigkeit zu erhalten.

Beratung über mögliche Ansprüche erforderlich

Eine verspätete Antragstellung sei nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs aber dann unschädlich, wenn Versicherte von der Pflegekasse nicht ausreichend über mögliche Leistungen im Pflegefall beraten worden seien und deshalb eine rechtzeitige Beantragung von Pflegeleistungen unterlassen hätten. Das gelte vergleichbar, wenn in einem Krankenhaus über mögliche Ansprüche auf Pflegeleistungen im Anschluss an eine stationäre Versorgung unzureichend beraten worden sei, obwohl dazu objektiv Anlass bestanden habe. Das berühre nicht nur für die Pflegeversicherung grundsätzlich unbeachtliche Pflichten im Verhältnis zwischen Krankenhaus und Patient. Vielmehr hätten die Krankenhäuser insoweit (auch) sozialrechtliche Informations- und Beratungspflichten, deren Verletzung sich die Pflegekassen wie eigene Beratungsfehler zurechnen lassen müsse.

Teil des Entlassmanagements

Krankenversicherungsrechtliche Grundlage dessen sind die 2007 und 2012 eingeführten und seither sukzessive näher ausgeformten Vorschriften über das Versorgungs- und Entlassmanagement im Krankenhaus. Hiernach haben Versicherte Anspruch allgemein auf ein Versorgungsmanagement und umfasst die Krankenhausbehandlung im Besonderen ein Entlassmanagement zur Lösung von Problemen beim Übergang in die verschiedenen Versorgungsbereiche bzw. nach der Krankenhausbehandlung. Als Nebenleistung zur eigentlichen Behandlung können die Versicherten danach als Leistung der Krankenversicherung grundsätzlich alle Maßnahmen beanspruchen, die sicherstellen sollen, dass die Versorgung, auf die sie Anspruch haben, auch tatsächlich erreicht und wirksam wird. Zu erfüllen sind diese Ansprüche von den Krankenkassen mittels der beteiligten Leistungserbringer, die für eine sachgerechte Anschlussversorgung sorgen und von den Krankenkassen zu unterstützen sind.

Beratung auch über mögliche Folgen

Die Beratungsleistungen eines Krankenhauses nach dem Versorgungs- und Entlassmanagement, so das BSG-Urteil, habe sich auf alle Folgen zu erstrecken, die – hier bezogen auf einen etwaigen Pflegebedarf – nach Entlassung des Versicherten bei Behandlungsabschluss als möglich erscheinen könnten. Dazu müsse Pflegebedürftigkeit nicht bereits eingetreten sein oder mit hoher Wahrscheinlichkeit alsbald eintreten. Nach dem Zweck des Versorgungs- und Entlassmanagements müsse die Beratung vielmehr auch solche nicht fernliegende Komplikationen einbeziehen, die mit der jeweiligen Behandlung typischerweise einhergehen könnten und auf die Versicherte und Angehörige deshalb vorbereitet sein sollten. Dazu gehöre hier auch die ‑ aus Sicht des Krankenhauses bei Entlassung des Klägers noch nicht bestehende, aber objektiv nicht untypische ‑ Möglichkeit des Eintritts von Pflegebedürftigkeit, die sich schließlich alsbald nach der Krankenhausentlassung realisiert habe.

Überprüfung lohnt sich

Es lohnt sich also, wenn nach einer Krankenhausbehandlung Pflegebedürftigkeit eintritt, zu überprüfen, ob die dortige Beratung auf Leistungen der Pflegeversicherung hingewiesen hat.

Quellen: Bundessozialgericht, Carmen P. Baake: Beraterbrief Pflege Ausgabe Juli 2021/13

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