SGB-Anpassungen an das Bürgergeld

Infolge der Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) durch das Bürgergeldgesetz vom 16. Dezember 2022 seien Anpassungen in anderen Gesetzen notwendig, damit sich alle Regelungen widerspruchslos in die bestehende Rechtsordnung einfügen und Wertungswidersprüche vermieden werden, schreibt die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf. Daneben seien Änderungen in bereits verkündeten Gesetzen erforderlich, da einige noch nicht in Kraft getretene Regelungen aufgrund aktueller Gesetzesvorhaben angepasst werden müssten.

Gleichlauf

Unter anderem wurden im Rahmen des Bürgergeldgesetzes den Angaben zufolge nicht alle Änderungen des SGB II bei der Berücksichtigung von Einkommen auf das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) übertragen. Die unterbliebenen Angleichungen bei der Berücksichtigung von Einkommen an Änderungen im SGB II sollen nun im SGB XII nachgeholt werden. Zugleich ist vorgesehen, die Änderungen des SGB XII bei der Berücksichtigung von Einkommen „aus Gründen des Gleichlaufs“ im Bundesversorgungsgesetz nachzuvollziehen und unter anderem die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt unpfändbar zu stellen.

Auch andere Sozialgesetzbücher betroffen

Von den angestrebten Änderungen betroffen sind neben dem Zwölften und Vierzehnten auch das Zweite, Dritte, Sechse, Neunte und Elfte Buch Sozialgesetzbuch. Weitere Anpassungen sollen dem Gesetzentwurf zufolge unter anderem im Bundesversorgungsgesetz, dem Soldatenversorgungsgesetz, dem Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, dem Wohngeldgesetz und dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erfolgen.

Kritik bleibt bestehen

Dass die vorgelgten Anpassungen bei weitem nicht ausreichen, haben wir hier schon im letzten Mai dargelegt. Tatsächlich werden einige restriktive Regelungen aus dem SGB II ins SGB XII übernommen. In den Punkten, wo eine Gleichbehandlung dringend erfolgen müsse, passiere aber nichts, schreibt der Verein Tacheles e.V. in seinem Newsletter vom 17. September 2023. acheles hatte im Gesetzgebungsverfahren eine umfassende Stellungnahme geschrieben und insbesondere diese Ungleichbehandlung herausgearbeitet. Hier zum Nachlesen.

Quellen: Bundesag, tacheles e.v., FOKUS-Sozialrecht

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SGB XII- und SGB XIV-Anpassungsgesetz

Im Rahmen des Bürgergeldgesetzes vom 16. Dezember 2022 wurden nicht alle Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Berücksichtigung von Einkommen auf das SGB XII übertragen. Einige der unterbliebenen Angleichungen sollen mit diesem Gesetz nachgeholt werden.

Der vorliegende Gesetzentwurf beinhaltet begrenzte Änderungen in den Sozialgesetzbüchern II, XII, IX, XIV, dem Bundesversorgungsgesetz, dem sozialen Entschädigungsrecht sowie dem Soldatenversorgungsrecht. Der Gesetzentwurf strebt allerdings keine weitreichenden inhaltlichen Änderungen an.

Geringfügige Einkünfte von unter 25jährigen

Um die Regelungen im § 82 SGB XII (Einkommensbegriff) mit dem SGB II gleichzustellen, wird in Abs.1 Nr.7 der bisher geltende Betrag in Höhe von 520 Euro durch eine dynamische Verweisung auf § 8 Absatz 1a SGB IV (Gerindfügigkeitsgrenze) ersetzt. Dies stellt sicher, dass künftige Anhebungen der Geringfügigkeitsgrenze auch bei den anrechnungsfreien Beträgen nachvollzogen werden.

Zudem wird klargestellt, dass sich der Betrag nur auf Einnahmen aus Erwerbstätigkeit bezieht. Die Regelung wird zudem auf Personen beschränkt, die das 15., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Zusätzlich geregelt wird festgelegt, dass Einnahmen aus Erwerbstätigkeit dann kein Einkommen sind, wenn diese auch nach dem Besuch allgemeinbildender Schulen bis zum Ablauf des dritten auf das Ende der Schulausbildung folgenden Monats erworben worden sind.

Ebenso werden Personen unter 25 Jahren, die einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstegesetz absolvieren, unter die Regelung gefasst. Zudem soll klargestellt werden, dass das gezahlte Taschengeld für Freiwilligendienste nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz beziehungsweise Jugendfreiwilligendienstegesetz als Einkommen aus Erwerbstätigkeit gilt. Damit soll sichergestellt werden, dass das
Taschengeld in Höhe des Betrages nach § 8 Absatz 1a des SGB IV zum Einkommen gehört.

Einmalige Einnahmen

Änderung von § 82 Absatz 7. Einnahmen werden zukünftig wie beim Bürgergeld im Zuflussmonat berücksichtigt. Bedarfsübersteigende Beträge werden dem Vermögen zugeschlagen. Die bislang für einmalige Zahlungen geltende Aufteilung auf sechs Monate erfolgt mit der Neuregelung nur noch in Fällen einer Nachzahlung.

Weitergehender Reformbedarf

Der Paritätische Gesamtverband weist auf weitergehenden Reformbedarf im SGB XII hin. Dieser Reformbedarf ergibt sich vor allem aus grundlegenden Defiziten der Grundsicherung in Bezug auf die angemessene Bedarfsdeckung und aus den weiterhin bestehenden zentralen Unterschieden zwischen den Regelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) gegenüber der Sozialhilfe (SGB XII). Die vielfach gegebene Schlechterstellung der Bedingungen im SGB XII – d.h. vor allem ältere und erwerbsgeminderte hilfebedüftige Menschen sind betroffen – gegenüber dem SGB II lässt sich mit dem zentralen Unterscheidungsmerkmal „erwerbsfähig / nicht-erwerbsfähig“ nicht rechtfertigen. Die Schlechterstellung im SGB XII wird daher vielfach von den Betroffenen als diskriminierend empfunden. Der Paritätische fordert die Bundesregierung daher zu einer grundlegenden Reform des SGB XII auf. 

Unterschiede SGB II / SGB XII

In einer Vielzahl von Regelungen gibt es Nachteile der SGB XII – Leistungsberechtigten gegenüber den Leistungsberechtigten nach dem SGB II.

SGB IISGB XII
Schonvermögen15.000 EUR10.000 EUR
Angemessenes Kfz15.000 EUR10.000 EUR
Geschontes selbstgenutztes Eigentum
für ein und zwei Personen:
SGB II: 130/140 m²80/90 m²
Freibetrag aus Erwerbseinkommen bei
100 EUR
100 EUR33,64 EUR
Einkünfte in Geldeswertanrechnungsfreianzurechnen
Zeitraum zur Antragsstellung einer
Heizkostennachzahlung und
Bevorratungskosten für
Nichtleistungsbeziehende
drei Monateein Monat

Ausführlich beschrieben werden die Unterschiede in einer Stellungnahme des Vereins Tacheles e.V. Gleichzeitig werden die geplanten Änderungen des Gestzentwurfs kommentiert und gesetzestaugliche Vorschläge zur Verbesserung des SGB XII gemacht.

Quellen: Tacheles e.V., Paritätischer Gesamtverband, Bundesregierung

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Absetzbeträge und Freibeträge im Bürgergeld

Details zum Bürgergeld (4)

§ 11b SGB II

Nicht nur für Jugendliche und junge Erwachsene bringt das Bürgergeld ab Juli diesen Jahres Verbesserungen, wenn sie leistungsberechtigt sind und zusätzlich Erwerbseinkommen verdienen. Geregelt wird dies im § 11b SGB II und in der Bürgergeldverordnung.

Absetzbeträge

Jeder Leistungsberechtigte kann folgende Positionen vom Einkommen abzusetzen:

  • auf das Einkommen zu entrichtende Steuern und Beiträge (für Nicht-Versicherungspflichtige: Beiträge in angemessener Höhe),
  • Sozialversicherungsbeiträge, soweit gesetzlich vorgeschrieben (sog. Pflichtbeiträge) oder nach Grund und Höhe angemessen,
  • „Vorsorgeversicherungen“ für den Krankheits- oder Pflegefall oder für die Altersvorsorge oder sonstige Versicherungen, soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind oder nach Grund und Höhe angemessen sind,
  • Geförderte Altersvorsorgebeiträge (siehe § 82 EStG), z.B. „Riester-Rente“, in Höhe des Mindesteigenbetrags
  • Freibetrag nach § 82a SGB XII bei Bezug von Grundrente
  • Werbungskosten (i. d. R. Fahrkosten entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG – Entfernungspauschale),
  • den Erwerbstätigenfreibetrag, (siehe unten),
  • Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag, (§ 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II); zu etwaigen Abzweigungen siehe das gesonderte Thema,
  • bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder § 67 oder § 126 SGB III bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.

Bagatellgrenze (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-V)

Das sind Einnahmen, die innerhalb eines Kalendermonats 10 EUR nicht übersteigen.

Pauschbeträge

  • In § 6  Bürgergeld-V werden Pauschbeträge für vom Einkommen abzusetzende Beträge genannt, z. B.
  • für private Versicherungen monatlich 30 EUR (dies gilt sowohl für volljährige als auch für minderjährige Hilfebedürftige)
  • Die Absetzung von 1/12 der Jahresbeiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen (§ 11b Abs. 1 Nr.3 SGB II),
  • für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit monatlich 0,20 EUR für jeden Entfernungskilometer (Pendlerpauschale). Obergrenze in § 6 Abs. 2 Bürgergeld-V: Ist der errechnete Betrag der Pendlerpauschale im Vergleich mit einem „zumutbaren“ öffentlichen Verkehrsmittel „unangemessen“ hoch, dann wird die Pauschale auf die Kosten des Verkehrsmittels begrenzt.
  • für Mehraufwendungen für Verpflegung bei auswärtiger Tätigkeit bei mindestens zwölfstündiger nachgewiesener Abwesenheit 6 EUR je Kalendertag (§ 6 Abs. 3 Bürgergeld-V).

Freibeträge (Pauschale Absetzung) bei Erwerbstätigen

An Stelle der Beträge von Versicherungen, Altersvorsorge und Werbungskosten (= Beträge nach Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ) ist ein Betrag von insgesamt 100 EUR von dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit monatlich abzusetzen.

Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 EUR, kann der Leistungsberechtigte die tatsächlichen Beträge absetzen, wenn er nachweist, dass die Summe der Beträge den Betrag von 100 EUR übersteigt.

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Übungsleiter bis 250 EUR monatlich werden nicht auf den Regelsatz angerechnet (sog. Übungsleiterpauschale).

Von dem Taschengeld des Bundesfreiwilligendienstes oder des Jugendfreiwilligendienstes ist ein Betrag von insgesamt 250 Euro monatlich abzusetzen.

Erwerbstätigenfreibetrag bis 30. Juni 2023

Die ersten 100 EUR pro Monat sind anrechnungsfrei; darüber hinaus gehende Einkünfte sind wie folgt anzurechnen:

  • 20% des Brutto von 100,01 EUR bis 1.000 EUR,
  • 10% des Brutto von 1.000,01 EUR bis 1.200 EUR,
  • 10% des Brutto von 1.200,01 EUR bis 1.500 EUR, wenn der Leistungsberechtigte entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt oder er mindestens ein minderjähriges Kind hat.

Berechnungsbeispiele bei Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und Arbeitseinkommen (bis 30.06.2023):

Bruttolohnpauschale Absetzung
nach § 11b Abs. 2 SGB II
Erwerbstätigenfreibetrag
nach §  11b Abs. 3 SGB II
Gesamtfreibetrag
100 EUR100 EUR100 EUR
200 EUR100 EUR20 EUR120 EUR
300 EUR100 EUR40 EUR140 EUR
400 EUR100 EUR60 EUR160 EUR
600 EUR100 EUR100 EUR200 EUR
800 EUR100 EUR140 EUR240 EUR
1000 EUR100 EUR180 EUR280 EUR
1100 EUR100 EUR190 EUR290 EUR
1200 EUR100 EUR200 EUR300 EUR
1500 EUR *)100 EUR230 EUR *)330 EUR *)

*) nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben

Erwerbstätigenfreibetrag ab 1.Juli 2023

Die ersten 100 EUR pro Monat sind anrechnungsfrei; darüber hinaus gehende Einkünfte sind wie folgt anzurechnen:

  • 20% des Brutto von 100,01 EUR bis 520 EUR,
  • 30% des Brutto von 520,01 EUR bis 1.000 EUR,
  • 10% des Brutto von 1.000,01 EUR bis 1.200 EUR,
  • 10% des Brutto von 1.200,01 EUR bis 1.500 EUR, wenn der Leistungsberechtigte entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft lebt oder er mindestens ein minderjähriges Kind hat.

Berechnungsbeispiele bei Zusammentreffen von Arbeitslosengeld II und Arbeitseinkommen (ab 01.07.2023):

Bruttolohnpauschale Absetzung
nach § 11b Abs. 2 SGB II
Erwerbstätigenfreibetrag
nach §  11b Abs. 3 SGB II
Gesamtfreibetrag
100 EUR100 EUR100 EUR
200 EUR100 EUR20 EUR120 EUR
300 EUR100 EUR40 EUR140 EUR
400 EUR100 EUR60 EUR160 EUR
600 EUR100 EUR108 EUR208 EUR
800 EUR100 EUR168 EUR268 EUR
1000 EUR100 EUR228 EUR328 EUR
1100 EUR100 EUR238 EUR338 EUR
1200 EUR100 EUR248 EUR348 EUR
1500 EUR *)100 EUR278 EUR *)378 EUR *)

*) nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben.

Quellen: BundesregierungSOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Einkommensanrechnung bei Ausbildung, Nebenjobs und Ferienjobs

Details zum Bürgergeld (3)

Mit dem Bürgergeldgesetz gibt es zum 1. Juli 2023 deutliche Verbesserungen bei der Behandlung von Einkommen junger Menschen, die auf Bürgergeld angewiesen sind. Das betrifft sowohl

  • Ferienjobs von Schülern,
  • Einnahmen während einer Ausbildung oder eines Studiums und
  • Einkünfte aus der Ausbildungsförderung, wie BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Meister-BAFöG.

Ferienjobs (§ 11a Abs. 7 SGB II)

Einnahmen aus Ferienjobs von Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden vollständig freigestellt und werden als Einnahmen nicht mehr berücksichtigt.

Durch eine in den Schulferien ausgeübte Erwerbstätigkeit können sich leistungsberechtigte Schülerinnen und Schüler Wünsche, die auf Grund der Hilfebedürftigkeit der Eltern nicht umsetzbar sind, selbstbestimmt durch eigene Arbeitsleistung erfüllen.

Nebenjobs, Einkünfte während der Ausbildung
(§ 11b Abs. 2b Satz 1 SGB II)

Es gilt ein Freibetrag für Einkünfte während der Ausbildung und/oder aus Nebenjobs junger Menschen bis zum 25. Lebensjahr in Höhe von 520 EUR bei

  • außerhalb der Schulferien erzieltem Erwerbseinkommen beim Besuch einer allgemeinbilden-den oder berufsbildenden Schule,
  • Erwerbseinkommen während einer dem Grunde nach BAföG-förderfähigen Ausbildung,
  • Erwerbseinkommen neben einer mit Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) förderfähige Ausbildung.

Ausbildungsvergütung und Erwerbseinkommen, das nicht neben einer der genannten Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildungen erzielt wird, wird nach den „normalen“ Regeln angerechnet.

Der Betrag von 520 Euro entspricht dem Betrag der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV. Er wird also bei einer Änderung der Geringfügigkeitsgrenze angepasst, was wiederum mit der Entwicklung des Mindestlohns zusammenhängt.

Bislang haben nur Auszubildende, insbesondere Studierende, die die vorrangigen Leistungen nach dem BAföG beziehen, in der Ausbildungsförderung einen monatlichen Freibetrag in Höhe von 520 Euro. Für Studierende, die Ausbildungsförderung nach dem BAföG und zusätzlich Leistungen nach dem SGB II beziehen, bleiben mithin Einnahmen aus einer geringfügigen Beschäftigung zwar im BAföG komplett unberücksichtigt, bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB II werden sie jedoch als Einkommen berücksichtigt.

Die Anhebung des monatlichen Absetzbetrages bedeutet daher eine Angleichung an die Regelung aus dem Berufsausbildungsförderungsgesetz und die Beseitigung eines systemischen Unterschieds und damit einer Ungleichbehandlung

Einkünfte aus der Ausbildungsförderung
(§ 11b Abs. 2b Satz 2 SGB II)

Freibetrag für Einkünfte aus Ausbildungsförderung für über 25jährige. Es gilt ein Freibetrag für Einkünfte von 100 € für folgende Einkünfte aus Ausbildungsförderung:

  • BAföG und vergleichbare Leistungen der Begabtenförderungswerke mit Ausnahme des BAföG-Kinderbetreuungszuschlags,
  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) mit Ausnahme der Kinderbetreuungspauschale des BAB,
  • Reisekosten bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Agentur für Arbeit nach § 127 Absatz 1 Satz 1 SGB III in Verbindung mit § 73 SGB IX,
  • Ausbildungsgeld,
  • Unterhaltsbeitrag des Aufstiegsförderungsgesetzes (Meister-BAföG).

Höhere Freibeträge für diese Leistungen gibt es nur, für konkret nachgewiesene Kosten, für bestimmte Versicherungen, bestimmte Ausgaben für die Altersvorsorge oder notwendige Ausgaben für die Ausbildung.

Diese Regelung betrifft alle, die nicht von der obigen Regelung nach § 11b Abs. 2b Satz 1 profitieren, also hauptsächlich Leistungsberechtigte in Ausbildung, die 25 Jahr und älter sind.

Beispiel:

Mara ist 21 Jahre alt und macht eine Ausbildung. Sie verdient 700 Euro Brutto und hat damit 600 Euro netto.

bis 30.6.2023

Bislang hätte sie einen Grundfreibetrag von 100 Euro plus den Erwerbstätigenfreibetrag (20% von 600 Euro), also 120 Euro. 600 minus 220, also 380 werden angerechnet. Von ihrem Nettolohn blieben ihr also 220 Euro.

ab 1.7.2023

Nun hat sie einen Grundfreibetrag von 520 Euro und einen Erwerbstätigenfreibetrag von 24 Euro (30% von 80). Vom Nettolohn werden nur noch 56 Euro angerechnet (600 minus 520 minus 24). Mara kann also 544 Euro von ihrer Ausbildungsvergütung behalten.

Quelle: Bundesregierung, SOLEX, Thomas Knoche: Grundlagen – SGB II: Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende, Walhalla Fachverlag; 3., aktualisierte Edition (28. Februar 2023)

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Kostenbeiträge junger Volljähriger

Eine wichtige Neuerung durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom Juni 2021, der Reform des SGB VIII ist die Reduzierung der Kostenheranziehung bei jungen Volljährigen von 75 % auf höchstens 25 %.

Hilfe für junge Volljährige

Hilfe für junge Volljährige wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Junger Volljähriger ist nach den Begriffsbestimmungen in § 7 SGB VIII wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist.

Ferienjobs werden nicht herangezogen

Neben Kostenheranziehung von höchstens 25 % wird ein Betrag von 150 Euro des Einkommens aus Schülerjobs bzw. Praktika oder einer Ausbildungsvergütung von der Kostenheranziehung ausgenommen. Einkommen aus Ferienjobs und aus ehrenamtlichen Tätigkeiten werden ebenfalls nicht berücksichtigt.

Aktuelles Monatseinkommen zählt

Für die Ermittlung des Einkommens als Grundlage der Berechnung des Kostenbeitrags von jungen Menschen gilt nicht das durchschnittliche Monatseinkommen des Jahres, das dem Jahr der Leistung vorangeht, sondern das aktuelle Monatseinkommen maßgeblich ist. Damit wird hier von § 93 Abs. 4 SGB VIII abgewichen.

Vermögen unberücksichtigt

Eventuell vorhandenes Vermögen von jungen Erwachsenen wird bei der Kostenbeteiligung nicht berücksichtigt (§ 92 Abs. 1a SGB VIII).

Leistungen mit Kostenbeteiligung

Junge Volljährige können mit ihrem Einkommen zur Kostenbeteiligung herangezogen werden, wenn sie

während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung in einer sozialpädagogisch begleiteten Wohnform leben (§ 13 Abs.3 SGB VIII),
bei notwendiger Unterbringung junger Menschen in einer geeigneten Wohnform zur Erfüllung der Schulpflicht und zum Abschluss der Schulausbildung (§ 21 SGB VIII)
bei Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche durch geeignete Pflegepersonen sowie in Einrichtungen über Tag und Nacht und in sonstigen Wohnformen (§ 35a Abs.2 SGB VIII)
bei Hilfe zur Erziehung
– in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII),
– in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform (§ 34 SGB VIII),
– in intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung, sofern sie außerhalb des Elternhauses erfolgt (§ 35 SGB VIII),
– in stationärer Form auf der Grundlage von § 27 SGB VIII

Einkommen

Das zum Lebensunterhalt zur Verfügung stehende Einkommen wird zur Grundlage für den Einkommenseinsatz genommen.

Definition Einkommen

Einkommen im Sinne dieser Vorschrift sind somit – bis auf wenige Ausnahmen – alle Einkünfte in Geld und Geldeswert. Leistungen, die dem selben Zweck dienen wie Leistungen der Jugendhilfe, sind kein Einkommen, sondern sind unabhängig vom Kostenbeitrag einzusetzen. Dies können zum Beispiel Beihilfen für Kinderbetreuung sein. Zum Einkommen zählen auch nicht Leistungen, die auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden z. B. Mittel, die zur Gebäudesanierung bestimmt sind (§ 93 Abs. 1 SGB VIII).

Geschwister-Kindergeld

Mit Urteil vom 12.5.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az. 5 C 10.10) entschieden, dass der Jugendhilfeträger Geschwisterkindergeld nicht zum Einkommen des Klägers rechnen darf. Kindergeld dient in erster Linie der Sicherung „des Existenzminimums eines Kindes einschließlich der Bedarfe für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung“ und ist danach eine für das jeweilige Kind bestimmte Leistung.

Mit diesem Zweck ist es unvereinbar, wenn das für Geschwister gezahlte Kindergeld zur Leistung eines Kostenbeitrags zu Jugendhilfemaßnahmen für ein anderes Kind in Anspruch genommen werde. Dies würde zu einer indirekten Kostenbeteiligung der Geschwister führen.

Kindergeld nur bei vollstationären Leistungen

Nur das für ein untergebrachtes Kind selbst gezahlte Kindergeld muss nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 93 SGB VIII i.V.m. § 7 Kostenbeitragsverordnung) für die Jugendhilfekosten eingesetzt werden, aber nur bei vollstationären Leistungen.

Abzüge vom Einkommen

Von den Bruttobeträgen des Einkommens werden Steuern, Sozialversicherungsbeträge und angemessene Beiträge für Versicherungen zur Absicherungen im Falle von Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit angesetzt. So ergibt sich das zu berücksichtigende Nettoeinkommen.

weitere Belastungen

Von diesem Nettoeinkommen werden nun weitere Belastungen abgesetzt. Dabei handelt es sich um weitere Versicherungsbeiträge, Werbungskosten (mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben) und Schuldverpflichtungen. Die Berücksichtigung von Schuldverpflichtungen stellt sicher, dass die planmäßige Abwicklung von Maßnahmen der Schuldenregulierung durch die Berechnung von Kostenbeiträgen zu Maßnahmen der Jugendhilfe nicht gefährdet wird.

Diese Belastungen werden ohne Nachweis mit 25 % des Nettoeinkommens angerechnet. Soweit höhere Aufwendungen bestehen, müssen diese nachgewiesen werden. Sie können im Rahmen einer Billigkeitsprüfung anerkannt werden (vgl. § 93 Abs. 3 SGB VIII).

Quelle: SOLEX

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