Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz veröffentlicht: Leistungsrechtliche Änderungen geplant!

Am 6. September 2024 hat das Bundesministerium für Gesundheit den Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz vorgestellt. Neben den Neuerungen zur Stärkung der Kompetenzen von Pflegefachpersonen, insbesondere in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, enthält der Entwurf auch wesentliche Änderungen zum Leistungsrecht in der sozialen Pflegeversicherung, darunter auch die sog. „stambulante“ Versorgung.

Die „stambulante“ Versorgung nach § 45j SGB XI

Die „stambulante“ Versorgung wird im neuen § 45j SGB XI geregelt und soll die Lücke zwischen den bereits heute in der häuslichen Versorgung bestehenden ambulanten Versorgungsformen und der vollstationären Pflege schließen. Es wird zudem klargestellt, dass die Regelungen für die „stambulante“ Versorgungsform in Einrichtungen und Räumlichkeiten nach § 71 Abs. 4 SGB XI keine Anwendung finden. Dazu gehören u. a. Krankenhäuser sowie Einrichtungen und Räumlichkeiten der Eingliederungshilfe.

Zudem erfordert diese Versorgungsform den Abschluss eines Vertrags zwischen den Pflegekassen und den Pflegediensten, der wesentliche Aspekte wie Pflegemaßnahmen, Betreuungsleistungen und die Qualitätssicherung regelt. Der neue Vertrag soll die Bereitstellung eines Basispakets an Pflege- und Betreuungsleistungen sicherstellen. Darüber hinaus können erweiterte Leistungen durch Angehörige oder ehrenamtliche Helfer erbracht werden. Auch die Vergütung und Abrechnung der Leistungen wird in diesem Vertrag festgelegt.

Damit will der Gesetzgeber ganz klar Einsparungen bei Leistungen der sozialen Pflegeversicherung erreichen.

Ausweitung des Umwandlungsanspruchs

Weitere relevante Neuerungen betreffen die Ausweitung des Umwandlungsanspruchs. Danach können Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2, die häuslich versorgt werden, künftig bis zu 50 Prozent statt der bisherigen 40 Prozent des Leistungsanspruches auf Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI für Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebotes zur Unterstützung im Alltag umwandeln. Zusätzlich können diese Klienten künftig bis zu 50 Prozent ihres Leistungsanspruchs auf Tages- oder Nachtpflege für Leistungen eines nach Landesrecht anerkannten Angebotes zur Unterstützung im Alltag umwidmen.

Aber: Der umgewandelte Leistungsanspruch der Tages- oder Nachtpflege darf nur für ein nach Landesrecht anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag verwendet werden, in dem eine regelmäßige mehrstündige Betreuung in Gruppen angeboten wird.

Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegegraden

Ein weiterer Punkt des Entwurfs betrifft das Begutachtungsverfahren zur Feststellung von Pflegegraden. Zukünftig soll es schwieriger werden, einen höheren Pflegegrad zu erhalten, da das Begutachtungsassessment in eine strengere Richtung evaluiert werden soll.

Fazit

Insgesamt enthält der Referentenentwurf weitreichende Neuerungen, die das Leistungsspektrum und die Struktur der Pflegeversicherung erheblich beeinflussen könnten. Allerdings wird es im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch zu Anpassungen kommen, insbesondere in Bezug auf die Praktikabilität der neuen Regelungen.

Quellen: Beraterbrief Pflege 2024/18

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Haftung bei Off-Label Corona-Impfungen

Impfungen, nicht nur gegen Corona, dürfen Ärzte ihren Patienten auch dann verabreichen, wenn sie nicht von der StIKo empfohlen sind, voeausgesetzt,sie sind zugelassen. Allerdings hat das Folgen für die Haftung und Entschädigungen, falls es zu einem Impfschaden kommt. Denn dann können keine Versorgungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz geltens gemacht werden. Eventuell kann auch der Arzt haftbar gemacht werden.

Änderung der Verordnung

Nun wurde mit Wirkung zum 18.12.2021 die Coronavirus-Impfverordnung dahingehend geändert, dass in § 1 Abs. 2 S. 1 die Wörter „im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien,“ gestrichen und nachfolgenden Sätze ergänzt werden: „Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen. Eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt.“

Erklärung der Änderung

Das bedeutet, dass Ärzte und Ärztinnen künftig nicht nur abrechenbar nach der CoronaImpfVerordnung unter 18jährige mit Auffrischungsimpfungen und unter 5jährige Kinder mit Grundimmuninität versorgen können, sondern vor allem. dass der Bund die Haftung für diese Impfungen nach § 60 Abs. 1a übernimmt, da es sich bei der (Änderung der) Corona-Impfverordnung um eine VO iSv. § 20 i Abs. 3 S. 2 Nummer 1a SGB 5 handelt.

So kommentierte Rechtsanwältin Nina Diercks aus Hamburg auf Twitter die aktuelle Änderung der Impfverordnung.

BMG rudert zurück?

Allerdings zeigte sich das Bundesgesundheitsministerium auf einmal über seine eigene Verordnung erschrocken und twitterte schnell:

„Hallo @RAinDiercks, Off-Label-Kinderimpfungen (Boosterimpfungen von Kinder und Jugendlichen, Impfungen unter 5 Jahren) sind NICHT umfasst. Diese werden aktuell weder von STIKO noch von PEI empfohlen. Hier übernimmt die Ärztin bzw. der Arzt die volle Verantwortung.“

Die Antwort der Anwältin war eindeutig: „STIKO und PEI waren und sind juristisch komplett irrelevant. Grundsätzlich. Und erst recht, wenn wie hier die Haftung durch den Bund übernommen wird. Lesen Sie bitte ihre eigenen Gesetze doch einmal durch.“

Eher resigniert dann der Kommentar von RA Diercks: „Es wäre so bezeichnend, wenn das BMG nun eine erneute Änderung veranlasst und die Haftungsübernahme wieder rausnehmen lässt und erklärt, das wäre ein „Fehler“ gewesen. Aber gut. Was hab ich in der Pandemiepolitik eigentlich auch erwartet.“

Wie heißt noch mal der Gesundheitsminister?

Quelle: Bundesanzeiger, @RAinDiercks (Twitter)

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