Kinderzuschlag 2024

Eltern, deren Einkommen nicht oder nur knapp für die Familie reicht, erhalten ab dem 1. Januar 2024 mehr Unterstützung durch den Kinderzuschlag (KiZ): Der mögliche Höchstbetrag steigt dann auf bis zu 292 Euro pro Monat und Kind, bislang waren es 250 Euro.

Existenzminimum bestimmt die Höhe

Der Kinderzuschlag wird entsprechend der Entwicklung des Existenzminimums und unter Berücksichtigung des jeweiligen (Erst-)Kindergeldes dynamisiert. Das Existenzminimum wird regelmäßig alle zwei Jahre in einem Bericht der Bundesregierung über die Höhe des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern (Existenzminimumbericht) ausgewiesen. Maßgeblich für den Höchstbetrag des Kinderzuschlags ist ein Zwölftel dieses Betrags. Ein Teil davon wird durch das Kindergeld abgedeckt. Ein weiterer Teil wird durch die Leistungen für Bildung und Teilhabe abgedeckt. Was dann übrig bleibt bestimmt die Höhe des Kinderzuschlags. 

Wenn für ein Kalenderjahr noch kein Existenzminimumbericht vorliegt, orientiert sich die Höhe des Kinderzuschlags an der Mindestunterhaltsverordnung.

Familien mit geringem Einkommen

Mit dem Kinderzuschlag entlastet die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit (BA) Familien mit geringem Einkommen. Sie können den KiZ zusätzlich zum Kindergeld und gegebenenfalls zum Wohngeld erhalten. Die konkrete Höhe richtet sich nach den persönlichen Lebensumständen der Familie.

Wer den die KiZ bereits beantragt haben oder diesen bereits erhalten, müssen von sich aus nicht aktiv werden – der Auszahlungsbetrag wird ab Januar 2024 automatisch angepasst.

Familien, die KiZ erhalten, haben zudem Anspruch auf finanzielle Hilfen aus dem Bildungspaket und können sich beispielweise von den KiTa-Gebühren befreien lassen.

KiZ-Lotse

Ob sie Anspruch auf den Kinderzuschlag haben, können Eltern vorab mit dem KiZ-Lotsen prüfen. In wenigen Schritten erfahren sie, welche Informationen von ihnen benötigt werden und ob sie die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag erfüllen.

Alle Informationen rund um den Kinderzuschlag gibt es auf der Seite Kinderzuschlag verstehen.

Quellen: Agentur für Arbeit, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Elektronische Patientenakte

Der Deutsche Bundestag hat am 14.12.2023 das „Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens“ (Digital-Gesetz – DigiG) sowie das „Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten“ (Gesundheitsdatennutzungsgesetz – GDNG) in 2./3. Lesung beschlossen. Ziel ist, mit digitalen Lösungen den Versorgungsalltag und die Forschungsmöglichkeiten in Deutschland zu verbessern.

Als Kernelement des Digital-Gesetzes wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab 2025 für alle gesetzlich Versicherten bereitgestellt. Sie wird den Austausch und die Nutzung von Gesundheitsdaten vorantreiben und die Versorgung gezielt unterstützen – im ersten Schritt durch die Einführung eines digital unterstützten Medikationsprozesses. Zudem wird das E-Rezept als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung eingerichtet.

Mit dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz – (GDNG) können künftig Gesundheitsdaten für Forschung und Entwicklung von Innovationen besser erschlossen werden und damit zu einer besseren Versorgung beitragen. Kern des Gesetzes ist die erleichterte Nutzbarkeit von Gesundheitsdaten für gemeinwohlorientierte Zwecke. Dazu wird eine Gesundheitsdateninfrastruktur mit dezentraler Datenhaltung und einer zentralen Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für die Nutzung von Gesundheitsdaten aufgebaut.

Die Gesetzesinhalte im Einzelnen

Digital-Gesetz

  • Die elektronische Patientenakte (ePA) wird ab Anfang des Jahres 2025 für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet. Wer die ePA nicht nutzen möchte, kann dem widersprechen (Opt-Out). Für privat Versicherte können die Unternehmen der PKV ebenfalls eine widerspruchsbasierte ePA anbieten.
  • Mit der ePA erhalten die Versicherten eine vollständige, weitestgehend automatisch erstellte, digitale Medikationsübersicht. In enger Verknüpfung mit dem E-Rezept können so ungewollte Wechselwirkungen von Arzneimitteln besser erkannt und vermieden werden. Zudem werden Ärztinnen und Ärzte im Behandlungsprozess unterstützt.
  • Von Beginn an werden in der ePA auch weitere wichtige Behandlungsinformationen, wie beispielsweise Arztbriefe, Befundberichte oder auch Entlassbriefe, verfügbar gemacht.
  • Menschen ohne eigenes Smartphone werden ihre ePA in ausgewählten Apotheken einsehen können. Außerdem werden die Ombudsstellen der Krankenkassen diejenigen Versicherten bei der Ausübung ihrer Rechte unterstützen, die ihre ePA nicht über eine ePA-App verwalten.
  • Das E-Rezept wird weiterentwickelt, als verbindlicher Standard in der Arzneimittelversorgung etabliert und ein weiterer Zugangsweg per ePA-App eröffnet.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) werden tiefer in die Versorgungsprozesse integriert und ihr Einsatz transparent gemacht. Mit der Ausweitung der DiGA auf digitale Medizinprodukte der Risikoklasse IIb werden sie auch für komplexere Behandlungsprozesse – z.B. für das Telemonitoring – genutzt werden können.
  • Damit die Telemedizin fester Bestandteil der Gesundheitsversorgung wird, werden die Mengenbegrenzungen aufgehoben und mit der Ausweitung der Telemedizin auf Hochschulambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen und psychotherapeutische Sprechstunden neue Versorgungsmöglichkeiten eröffnet. Mit der assistierten Telemedizin wird außerdem ein niedrigschwelliger Zugang zur Versorgung geschaffen.
  • Ein neuer Prozess für die Erstellung und Festlegung von Datenstandards sorgt dafür, dass Interoperabilitätsvorgaben von hoher Qualität und verbindlich einzuhalten sind.
  • Ein Digitalbeirat bei der gematik, der unter anderem mit Vertretern des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), der Medizin und Ethik besetzt sein wird, soll künftig die gematik bei all ihren Festlegungen mit abgewogenen Empfehlungen zu Fragen des Datenschutzes, der Datensicherheit, der Datennutzung und der Anwenderfreundlichkeit beraten.

Gesundheitsdatennutzungsgesetz

  • Eine zentrale Datenzugangs- und Koordinierungsstelle für die Nutzung von Gesundheitsdaten wird bürokratische Hürden abbauen und den Zugang für die Forschung erleichtern. Hier werden erstmalig pseudonymisierte Gesundheitsdaten aus verschiedenen Datenquellen miteinander verknüpft werden können. Die Zugangsstelle soll als zentrale Anlaufstelle für Datennutzende fungieren.
  • Die federführende Datenschutzaufsicht für länderübergreifende Forschungsvorhaben wird auf alle Gesundheitsdaten ausgeweitet. Die datenschutzrechtliche Aufsicht für länderübergreifende Forschungsvorhaben im Gesundheitswesen kann durch eine/n Landesdatenschutzbeauftragte/n koordiniert werden.
  • Das Forschungsdatenzentrum Gesundheit (FDZ) beim BfArM wird weiterentwickelt. Für die Antragsberechtigung ist nicht mehr ausschlaggebend, wer beantragt, sondern wofür. Entscheidend sind die im Gemeinwohl liegenden Nutzungszwecke. Das FDZ kann pseudonymisierte Daten mit den Krebsregisterdaten sowie Daten weiterer gesetzlich geregelter medizinischer Register verknüpfen, wenn dies für den antragsgemäßen Forschungszweck erforderlich ist und die Interessen der Versicherten hinreichend gewahrt werden.
  • Für die Datenfreigabe aus der ePA gilt künftig ein Opt-Out-Verfahren. Damit können Behandlungsdaten für Forschungszwecke besser nutzbar gemacht werden. Es werden ausschließlich Daten übermittelt, die zuverlässig automatisiert pseudonymisiert wurden. Es wird eine einfache Verwaltung der Widersprüche eingerichtet, damit Patientinnen und Patienten über die Freigabe ihrer Daten für die Forschung oder weitere Zwecke an das FDZ entscheiden können. Versicherte können ihren Widerspruch auch bei den Ombudsstellen der Krankenkassen erklären, wenn sie die ePA nicht nutzen oder ihren Widerspruch nicht digital erklären können oder möchten.
  • Kranken- und Pflegekassen dürfen auf Basis von ihnen bereits vorliegenden Daten personalisierte Hinweise an ihre Versicherten geben, wenn dies dem individuellen Schutz der Gesundheit der Versicherten dient, zum Beispiel der Arzneimitteltherapiesicherheit, der Erkennung von Krebserkrankungen und seltenen Erkrankungen oder zur Verhinderung einer Pflegebedürftigkeit.
  • Leistungserbringer und deren Netzwerke werden befähigt, ihnen vorliegende Versorgungsdaten für Forschung, Qualitätssicherung und Patientensicherheit zu nutzen. Für die Nutzung von Gesundheitsdaten besteht ein Forschungsgeheimnis. Forschende dürfen also Gesundheitsdaten nur wie gesetzlich gestattet nutzen und weitergeben. Bei Verletzung dieser Geheimhaltungspflichten gilt künftig eine Strafnorm.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

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Telefonische Kinderkrankmeldung

Wenn das Kind erkrankt und Betreuung benötigt, können beschäftigte Eltern seit dem 18. Dezember 2023 die ärztliche Bescheinigung zum Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes per Telefon erhalten. Sie müssen dafür nicht mehr mit dem Kind die Kinderarztpraxis aufsuchen. Diese Bedingungen müssen erfüllt sein:

  • Das erkrankte Kind ist der Arztpraxis bereits persönlich bekannt.
  • Die Krankschreibung per Telefon ist medizinisch vertretbar. Die Entscheidung trifft der behandelnde Arzt bzw. die behandelnde Ärztin.
  • Die Bescheinigung gilt für maximal 5 Kalendertage.

Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf die telefonische Krankschreibung.

Die Regelung gilt vorerst bis zum 30. Juni 2024.

Bundesregierung in den sozialen Medien

Die Bundesregierung veröffentlichte dazu am 20.12. folgenden Text mit Bild: „Was für Erwachsene gilt, soll auch für Kinder möglich sein: per Telefon eine Bescheinigung über deren Erkrankung zu bekommen. Ohne den Gang zum Arzt können Eltern damit Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Unter folgenden Bedingungen:“

Telefonische Krankschreibung als Vorbild

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) hatte die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) zuvor gebeten, eine solche Regelung zu treffen. Hintergrund ist die inzwischen geltende Möglichkeit zu telefonischen Krankschreibungen bei leichten Erkrankungen, wenn Patienten in Praxen bekannt sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kassen und Kliniken hatte kürzlich eine Dauerregelung nach Vorbild einer Corona-Sonderregelung beschlossen.

Lauterbach hatte in einem Schreiben an die KBV und die Kassen erläutert, die telefonische Krankschreibung solle nicht nur in den Fällen Patienten und Praxen entlasten, in denen Versicherte selbst erkrankt und arbeitsunfähig sind – sondern auch dann, wenn Kinder erkrankt sind und Eltern zur Inanspruchnahme des Kinderkrankengeldes ein ärztliches Zeugnis benötigen.

Quellen: Bundesregierung, Techniker Krankenkasse, Tagesschau

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Elterngeld – Einkommensgrenze

Mit der Verabschiedung des Haushaltsfinanzierungsgesetz (20/8298) im Bundestag am 15. Dezember 2023 ist nun endgültig geklärt, was aus den Einkommensgrenzen bei Elterngeld wird.

Einkommensgrenze sinkt

Der Beschluss bedeutet, dass die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sinkt. Konkret sollen künftig Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten, für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert. Es gibt aber Übergangsregelungen.

Nicht mehr möglich wird dem Gesetzentwurf zufolge bis auf Ausnahmen sein, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem 12. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld beziehen.

Zielsetzung des Elterngeldes

In der Gesetzesbegründung heißt es, die Einkommensgrenze sei an der Zielsetzung des Elterngeldes auszurichten. Das Elterngeld solle es Eltern ermöglichen, weitgehend unabhängig von finanziellen Erwägungen frei zu entscheiden, in welchem Umfang sie auf Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes verzichten möchten.

Wegfall bei hohem Einkommen gerechtfertigt

Eltern erhalten grundsätzlich einen Einkommensersatz in Höhe von 67 Prozent des Einkommensausfalls im Verhältnis zum Einkommen im Bemessungszeitraum. Die Höhe des Einkommensersatzes ist gestaffelt: Bei Einkommen unter 1 000 Euro steigt sie bis auf 100 Prozent, bei Einkommen über 1 200 Euro sinkt sie schrittweise bis auf 65 Prozent, der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt 1 800 Euro.

Diese soziale Ausgestaltung des Elterngeldes trägt dem Umstand Rechnung, dass bei niedrigen Einkommen schon ein geringerer Einkommensausfall deutlich schwerer zu verkraften ist, als bei höheren Einkommen auch weil geringere Möglichkeiten der eigenständigen Vorsorge für einen begrenzten Zeitraum bestehen. Diese nehmen mit
steigendem Einkommen zu.

Der Wegfall des Elterngeldes bei sehr hohen Einkommen, so die Regierung, sei daher gerechtfertigt. Für die Grenze des zu versteuernden Einkommens, deren Erreichen zum Wegfall des Elterngeldes führt, hat der Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum.

Übergangsregelung

Der neu eingefügte § 28 Abs. 5 BEEG ist eine Übergangsvorschrift für die neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld ausgeschlossen ist. Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen wurden, gilt vorübergehend die Grenze von 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze ab 1. April 2024 auf 150.000 Euro gesenkt. Für Kinder, die ab 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen wurden, gilt die Grenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Inflationsausgleich für Betreuer*innen

Selbstständige berufliche Betreuer sowie Betreuungsvereine können in den Jahren 2024 und 2025 eine monatliche Sonderzahlung zum Inflationsausgleich geltend machen: Der Bundesrat stimmte am 15. Dezember 2023 einem entsprechenden Bundestagsbeschluss zu. Das Gesetz kann daher nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Anpassung an gestiegene Kosten

Die Sonderzahlung beträgt 7,50 Euro pro Betreuungsfall und Monat. Sie ist grundsätzlich von der betreuten Person zu bezahlen. Ist diese allerdings mittellos, so springt die Staatskasse ein.

Der Aufschlag soll die stark gestiegenen Kosten in den Bereichen Personal, Mobilität sowie Miet- und Sachkosten abfedern. Diese fielen vor allem bei Betreuungsvereinen an, die ihre Mitarbeiter nach TVöD bezahlen und den jüngsten Tarifabschluss umsetzen müssen, heißt es in der amtlichen Begründung. Die zeitlich begrenzte Sonderzahlung soll sich an diesem Tarifabschluss orientieren.

Jahrespauschale für ehrenamtliche Betreuer

Ehrenamtlich tätige Betreuerinnen und Betreuern können eine Sonderzahlung zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten in Höhe von 24 Euro pro Jahr verlangen.

Evaluation bis Ende 2024 geplant

Die Sonderzahlung erfolgt zeitlich begrenzt auf zwei Jahre, um das Ergebnis der Evaluierung des gesamten Vergütungssystems abzuwarten, die im Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung vom 22. Juni 2019 beschlossen worden war: Bis Ende Dezember 2024 legt das Bundesministerium der Justiz dazu einen Bericht vor.

Kompensation über Gerichtsgebühren

Durch die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung entstehen Kosten für die Länder. Sie sollen durch eine Anhebung der Gerichtsgebühren für Dauerbetreuungen und Dauerpflegschaften über mehrere Jahre hinweg kompensiert werden.

Quelle: Bundesrat

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Düsseldorfer Tabelle 2024

Die zum 1. Januar 2024 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf abrufbar. Gegenüber der Tabelle 2023 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, die Einkommensgruppen und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf geändert worden.

Angemessener Unterhalt

Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (BGH, Beschluss vom 20.09.2023 – XII ZB 177/22 –, Rn. 33).

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und erstellt.

Einkommensgruppen erhöht

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2023 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten. Die Einkommensgruppen, die zuletzt zum Jahr 2018 angehoben wurden, werden zum 1. Januar 2024 durchgehend um 200 EUR erhöht. Die erste Einkommensgruppe endet damit nicht mehr bei 1.900 EUR, sondern bei 2.100 EUR. Die 15. Einkommensgruppe endet bei 11.200 EUR (zuvor 11.000 EUR).

1. Bedarfssätze

a) Minderjährige

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.11.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 330). Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem 1. Januar 2024 

–       für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 480 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 43 EUR), 

–       für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 551 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 49 EUR), 

–       für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 645 EUR (Anhebung gegenüber 2023: 57 EUR).

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 2.100 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe gegenüber 2023 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.

b) Volljährige

Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum 1. Januar 2024 gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2023 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.

c) Studierende

Der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, bleibt mit 930 EUR gegenüber 2023 unverändert. Von dem Bedarf von 930 EUR kann mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern oder bei erhöhtem Bedarf nach oben abgewichen werden.

2. Anrechnung Kindergeld

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der „Zahlbetragstabelle“ im Anhang aufgeführt. Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld im Jahr 2024 weiterhin einheitlich je Kind 250 EUR betragen wird. Sollte sich die Höhe des Kindergeldes ändern, wird die „Zahlbetragstabelle“ entsprechend anzupassen sein. 

3. Selbstbehalte

Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum 1. Januar 2024 erhöht. Die Anhebung der Selbstbehaltssätze gegenüber 2023 beruht vornehmlich auf der Erhöhung des Bürgergeld-Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zum 1. Januar 2024 von 502 EUR auf 563 EUR gemäß Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024 vom 24.10.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 287).

a) Der notwendige Selbstbehalt bzw. Eigenbedarf beträgt nunmehr für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.200 EUR (statt bisher 1.120 EUR) und für den erwerbstätigen Unterhaltsschuldner 1.450 EUR (statt bisher 1.370 EUR). Dieser Selbstbehaltssatz gilt gegenüber Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder und sogenannter privilegierter volljähriger Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, § 1603 Abs. 2 BGB. Die im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kosten der Unterkunft (Warmmiete) betragen unverändert 520 EUR.

b) Der angemessene Selbstbehalt gegenüber sonstigen Ansprüchen auf Kindesunterhalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) erhöht sich auf 1.750 EUR (2023: 1.650 EUR). Die darin enthaltenen Wohnkosten (Warmmiete) bleiben mit 650 EUR unverändert.

c) Der Eigenbedarf gegenüber Ansprüchen des Ehegatten beläuft sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsschuldner auf 1.475 EUR (bisher 1.385 EUR), bei Erwerbstätigkeit des Unterhaltspflichtigen auf 1.600 EUR (bisher 1.510 EUR). Hierin sind Wohnkosten (Warmmiete) von 580 EUR enthalten. Diese Beträge gelten auch gegenüber Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes nach § 1615l BGB.

Die Eigenbedarfe/Selbstbehalte sollen erhöht werden, wenn die darzulegenden tatsächlichen Wohnkosten die in den jeweiligen Eigenbedarfen enthaltenen Wohnkostenpauschalen überschreiten und nicht unangemessen sind.

Der Mindestbedarf des Ehegatten beträgt für den nicht erwerbstätigen Unterhaltsberechtigten 1.200 EUR, bei Erwerbstätigkeit 1.450 EUR.

Quellen: Oberlandesgericht Düsseldorf, FOKUS-Sozialrecht

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Mindestunterhalt und Unterhaltsvorschuss

Grundsätzlich haben Kinder den Eltern gegenüber einen Anspruch auf Unterhaltsleistungen. Diese werden zunächst dadurch erbracht, dass die Eltern ihnen Wohnung, Kleidung und Essen gewähren und gegebenenfalls ein Taschengeld. Nichts anderes gilt zunächst bei der Trennung der Eltern. Beide bleiben weiterhin zu Unterhaltsleistungen für die Kinder verpflichtet, nur spaltet sich dann die Unterhaltsverpflichtung auf. Der Elternteil, bei dem die Kinder weiterhin wohnen, kommt für den sogenannten Naturalunterhalt auf, das heißt für die unmittelbare Betreuung, das Wohnen, Essen, Kleidung und die damit zusammenhängenden persönlichen Bedürfnisse.

Mindestunterhalt

Der nicht sorgeberechtigte Elternteil erbringt regelmäßig seine Unterhaltsleistungen durch den sogenannten Barunterhalt. Der finanzielle Unterhalt richtet sich nach der Mindestunterhaltsverordnung, die zuletzt im Ende November 2023 für das Jahr 2024 angepasst wurde, und der die Mindesthöhe des finanziellen Anspruchs regelt.

Erhöhung des Mindestunterhalts

Der monatliche Mindestunterhalt eines Kindes erhöht sich ab 1. Januar 2024:

  • bis Ende des sechsten Lebensjahres von 437  auf 480 EUR,
  • von sieben bis zum Ende des zwölften Lebensjahres von 502 auf 551 EUR und
  • ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit von 588 auf 645 EUR.

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die neuen Zahlen der Düsseldorfer Tabelle werden in den nächsten Tagen (oder Wochen) traditionsgemäß vom Oberlandesgericht Düsseldorf bekanntgegeben. Wir werden zeitnah darüber berichten.

Unterhaltsvorschuss

Auch die Höhe des Unterhaltsvorschusses nach dem Unterhaltsvorschussgesetz richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt. Unterhaltsvorschuss verfolgt das Ziel, den allein stehenden Elternteil zu entlasten und den Ausfall an Unterhalt für sein Kind nicht entstehen zu lassen.

Ein Kind hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, wenn es

1.das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
2.innerhalb des Geltungsbereichs des UVG wohnt,
3.den Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil hat,
4.bei einem Elternteil lebt, der ledig, verwitwet, dauernd getrennt oder geschieden ist und nicht in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit dem anderen Elternteil lebt (Lebenssituation des Elternteils),
5.nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil bzw. Waisenbezüge in Höhe des Regelbedarfs für nichteheliche Kinder erhält.

Kinder ab Vollendung des 12. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs

Hier gelten die Voraussetzungen (Ziffer 2 bis 5) wie oben. Zudem müssen aber noch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1a UVG vorliegen:

kein SGB II-Leistungsbezug des Kindes, oder
durch den Bezug von UVG-Leistungen kann Hilfebedürftigkeit nach den Grundsätzen des SGB II vermieden werden, oder
mindestens 600 Euro Bruttoeinkommen des alleinerziehenden Elternteils vorliegt.

Höhe des Unterhaltsvorschusses

Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird seit dem 1. Januar 2016 durch eine Rechtsverordnung festgelegt. Dies ist durch eine Änderung des § 1612a BGB möglich geworden. Damit ist der Mindestunterhalt unabhängig von den Kinderfreibeträgen.

Danach beträgt der Mindestunterhalt ab 1. Januar 2024:

Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 0 bis 5 Jahre): 480 EUR
Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 6 bis 11 Jahre): 551 EUR
Kinder, die das achzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Altersstufe 12 bis 17 Jahre): 645 EUR

Hat der Elternteil, bei dem das Kind lebt, Anspruch auf volles Kindergeld, so mindert sich die Unterhaltsleistung um zu zahlende Kindergeld, also um 250 EUR.

Quellen: Bundesanzeiger, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Telefon-AU

Während der Corona-Pandemie konnten sich Patienten telefonisch beim Arzt krankschreiben lassen. Nun soll die Regelung dauerhaft eingeführt werden.

Gesetzlicher Auftrag

Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) vom 19. Juli 2023 wurde der G-BA in § 92 Absatz 4a Satz 5 (neu) SGB V beauftragt, bis zum 31. Januar 2024 in seiner AU-RL die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit bei Erkrankungen, die keine schwere Symptomatik vorweisen, und ausschließlich für in der jeweiligen ärztlichen Praxis bekannten Versicherten auch nach telefonischer Anamnese zu ermöglichen.

Änderung vorgezogen

Die für Januar geplante diesbezügliche Änderung der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken (G-BA) wurde nun auf vielfachen Wunsch, vor allem aus den zur Zeit wieder überlasteten Arztpraxen, vorgezogen und gilt ab heute, den 7. Dezember 2023.

Voraussetzungen

Für eine Krankschreibung müssen Patientinnen und Patienten ab 7. Dezember 2023 nicht mehr zwingend in die Arztpraxis kommen: Sofern keine Videosprechstunde möglich ist, kann nun auch nach telefonischer Anamnese eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt werden. 

Dabei gilt jedoch:

  • Die Patientin oder der Patient muss in der jeweiligen Arztpraxis bereits bekannt sein.
  • Zudem darf keine schwere Symptomatik vorliegen, denn in diesem Fall müsste die Erkrankung durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung abgeklärt werden.

Sind diese Voraussetzungen gegeben, kann die Ärztin oder der Arzt nach telefonischer Anamnese die Erstbescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit für bis zu 5 Kalendertage ausstellen.

Folgebescheinigung bei persönlichem Erscheinen

Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung fort, muss die Patientin oder der Patient für die Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit die Arztpraxis aufsuchen. Im Fall, dass die erstmalige Bescheinigung anlässlich eines Praxisbesuchs ausgestellt wurde, sind Feststellungen einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit auch per Telefon möglich. Ein Anspruch der Versicherten auf eine Anamnese und Feststellung der Arbeitsunfähigkeit per Telefon besteht nicht.

Keine Krankmeldung zweiter Klasse

Der G-BA betont in seiner Pressemitteilung, dass es sich bei der telefonischen Krankmeldung nicht um eine Krankschreibung zweiter Klasse handele. Die Regelungen zur telefonischen Krankschreibung trügen der besonderen Verantwortung Rechnung, dass Krankschreibungen eine hohe arbeits- und sozialrechtliche sowie wirtschaftliche Bedeutung haben. Für den G-BA stehe im Vordergrund, dass die medizinische Sorgfalt bei der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit immer gewährleistet sein müsse – das gelte selbstverständlich auch für die telefonische Anamnese. Bei Bedarf müssten die Symptome durch eine unmittelbar persönliche Untersuchung abgeklärt werden. Diese stelle nach wie vor den Standard in der ärztlichen Versorgung dar.

Beschlusstext

Der Beschlusstext mit den Regelungsdetails steht unter folgendem Link zur Verfügung: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie | Beschlüsse

Quelle: G-BA

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Ganzheitliche Betreuung (Bürgergeld)

Seit 1. Juli 2023 haben die Jobcenter die Möglichkeit ein Coaching (sog. ganzheitliche Betreuung) zu bewilligen, um Bürgergeldbeziehende für eine Beschäftigung zu befähigen.

Informationen vom BMAS und der Agentur für Arbeit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat aktuelle Informationen zu den Inhalten und zur Durchführung des § 16k SGB II (ganzheitliche Betreuung) herausgegeben. Dieses Finanzierungsinstrument ist mit der Umsetzung der zweiten Stufe des Bürgergeldes zum 1. Juli 2023 in Kraft getreten. Die Betreuung kann sowohl von Jobcentern als auch von ihnen beauftragte Dritte durchgeführt werden.

Mit diesem Instrument, so das BMAS, soll die Beschäftigungsfähigkeit von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aufgebaut und stabilisiert werden. Junge Menschen sollen zudem an eine Ausbildung herangeführt bzw. während der Ausbildung begleitet werden können. Bei der ganzheitlichen Betreuung soll im Rahmen von Einzelcoachings an den besonderen, individuellen Problemlagen der Leistungsberechtigten gearbeitet werden, die Auswirkungen auf die Beschäftigungsfähigkeit haben. Umfasst ist dabei die beratende wie auch die aufsuchende Betreuung, bei der auch das häusliche und sozialräumliche Umfeld
einbezogen werden kann.

Förderinhalte

Mögliche Förderinhalte finden sich in der fachlichen Weisung der Bundesagentur für
Arbeit zur ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II. Dort finden sich auch nähere
Informationen zur Abgrenzung von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III.

Mögliche Förderinhalte:

  • Individuelle Beratung, Betreuung und Unterstützung der Teilnehmenden und ggf. deren Bedarfsgemeinschaft während des gesamten Förderzeitraums,
  • Unterstützung in der konkreten persönlichen und familiären Situation, z. B. Aufbau von Tagesstrukturen, Stabilisierung der Bedarfsgemeinschaft, soziale Aktivierung, Verbesserung sozialer Handlungskompetenzen, Stärkung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf,
  • Alltagshilfen, z. B. Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel, Umgang mit Geld, Beratung zum Erscheinungsbild, Hilfestellung bei Behördengängen und Antragstellungen,
  • Krisenintervention bzw. Konfliktbewältigung,
  • Unterstützung bei psychosozialen Problemen, Suchtproblematiken, Schulden, Gesundheitsproblemen, Entwicklung von Sprachkompetenzen durch Aktivierung von Netzwerken zu anderen Leistungsträgern.
  • Unterstützung bei besonderen individuellen Rahmenbedingungen, die der Beschäftigungsfähigkeit entgegenstehen, z. B. von Geflüchteten, Frauen/Männern, die § 10 SGB II (Zumutbarkeit) in Anspruch nehmen,
  • Abstimmung der ganzheitlichen Betreuung mit schon bestehenden Leistungen (z. B. bei Leistungen in Kooperation mit der Jugendhilfe oder bei Therapien),
  • Unterstützung von Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII oder von Krankenkassen bzw. Rehaträgern,
  • Aufbau beruflicher Handlungskompetenzen, z. B. Unterstützung bei der Entwicklung von Arbeitstugenden, Förderung der beruflichen Flexibilität, Vermittlung der Anforderungen im Arbeitsalltag (u. a. pünktlicher Arbeitsbeginn, Erwartungen des Arbeitgebers),
  • Übergangsmanagement, z. B. Förderung von Anschlussperspektiven
  • Beschäftigungs- und ausbildungsbegleitende Angebote
  • Individuelle Hilfestellungen bei der Heranführung an eine Berufsorientierung, Ausbildung oder zur Begleitung während einer Ausbildung, z. B. Unterstützung bei der Suche nach Ausbildungsbetrieben, Vorbereitung auf und Begleitung zu Bewerbungsgesprächen, individuelle Betreuung am Ausbildungsplatz, Ansprechpartner für den Ausbildungsbetrieb, Koordination von und Begleitung zu Gesprächen mit dem Arbeitgeber, Unterstützung beim Übergang von der Ausbildung in eine anschließende Beschäftigung.

Trägerzulassung

Voraussetzung für die Umsetzung ist eine Trägerzulassung, wobei eine zentrale Anforderung dabei ist, ein Qualitätssystem zu etablieren. Damit können sich die Träger bereits an den entsprechenden Ausschreibungsverfahren durch das Jobcenter beteiligen. Die Durchführung als sog. „Gutscheinmaßnahme“ setzt eine Träger- und Maßnahmezulassung voraus. Sowohl die Träger- als auch die Maßnahmezulassung erfolgt durch akkreditierte Fachkundige Stellen.

Quellen: BMAS, Arbeitsagentur, Paritätischer Gesamtverband

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Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene

Zum Jahreswechsel gibt es im Leistungsbereich Verhinderungspflege Verbesserungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit haben. Unser Autor Dr. André Wieprecht stellt diese vor.

Verbesserungen für pflegebedürftige Kinder ab 1. Januar 2024

Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) kommt es ab dem 1. Januar 2024 speziell für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Pflegegrade 4 und 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu Erleichterungen im Bereich der Verhinderungspflege.

Grundsatz der Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI

Die Verhinderungspflege ermöglicht die zeitweise Übernahme der häuslichen Pflege durch einen „Ersatzpfleger“, wenn die Pflegeperson zum Beispiel wegen Krankheit oder eines Erholungsurlaubs an der Pflege des Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 gehindert ist. Für Eltern als (Vollzeit-)Pflegeperson bietet sich zudem die Möglichkeit eine Pause vom Pflegealltag einzulegen. Dies kann auch nur stundenweise sein, um etwa in Ruhe einzukaufen, gemeinsam mit Freunden etwas zu unternehmen oder eigene Termine wahrzunehmen.

Vorpflegezeit von sechs Monaten entfällt

Der Anspruch der Verhinderungspflege hängt in der Regel von der Einhaltung einer sechsmonatigen Vorpflegzeit des Pflegebedürftigen ab. Dies bedeutet, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in der häuslichen Umgebung gepflegt haben muss. Diese starre Frist wird ab 1. Januar 2024 bei pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Pflegegrade 4 oder 5, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht mehr angewendet. Das bedeutet, dass unmittelbar ab dem Vorliegen des Pflegegrades 4 bzw. 5 die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden kann. Diese Erleichterung führt in der Praxis dazu, dass bei einer (erstmaligen) Verhinderung zum Beispiel der pflegenden Eltern innerhalb der ersten sechs Monate der häuslichen Pflege sie ihr Kind nicht in eine vollstationäre Kurzzeitpflege geben müssen, um die Pflege sicher zu stellen. Dem pflegebedürftigen Kind bleibt zudem ein in den meisten Fällen belastender Ortswechsel erspart.

Änderung des Anspruchszeitraums auf Verhinderungspflege

Neu ist außerdem, dass die Pflegeversicherung die nachgewiesenen Kosten einer Ersatzpflege bei pflegebedürftigen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs mit den Pflegegraden 4 und 5 für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr (Höchstdauer von 56 Tagen) übernimmt. Damit wird der Leistungszeitraum der Verhinderungspflege um zwei Wochen, also um 14 Tage erhöht, was zu einem Mehr an Handlungsspielraum führt.

Leistungsumfang der Verhinderungspflege

Im Vorgriff auf die Einführung des Gemeinsamen Jahresbetrags für die Verhinderungspflege und der Kurzzeitpflege zum 1. Juli 2025 besteht die Möglichkeit für die Gruppe der o. g. pflegebedürftigen Kinder, Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen den Leistungsbetrag auf ein Gesamtbudget von bis zu 3.386 Euro pro Kalenderjahr zu erhöhen. Dies setzt voraus, dass die Pflege durch eine Ersatzpflegeperson erfolgt, die mit der pflegbedürftigen Person weder bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt. In diesem Fall wird der finanzielle Rahmen des Grundbetrages der Verhinderungspflege von bis zu 1.612 Euro im Kalenderjahr statt der üblichen 806 Euro um den vollen Betrag der Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 Euro erweitert. Dabei ist jedoch zu beachten, dass dies nur für nicht verbrauchte Mittel aus der Kurzzeitpflege gilt.

Ausnahme vom Grundsatz

Eine Ausnahme vom o. g. Grundsatz zur Verhinderungspflege gilt für den Fall, dass die Pflege durch eine Ersatzpflegperson erfolgt, die

  • mit dem pflegebedürftigen Kind, Jugendlichen oder jungen Erwachsenen, welches bzw. welcher das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und den Pflegegrad 4 oder 5 hat,
  • bis zum zweiten Grad verwandt (z.B. Großeltern, Enkelkinder) oder verschwägert (z.B. Schwiegereltern, Stiefkinder) ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt und
  • die Ersatzpflege nicht erwerbsmäßig ausübt.

In diesem Fall können die Kosten bis auf den Betrag des Pflegegeldes für bis zu zwei Monate, also das 2-fache des Pflegegeldes (aber begrenzt auf den Höchstbetrag von 1.612 Euro), erstattet werden. Auch dies ist eine Neuerung, da sonst nur das 1,5-fache des Pflegegeldes als Höchstbetrag für sechs Wochen geltend gemacht werden kann (vgl. § 39 Abs. 3 SGB XI). Dies bedeutet letztlich für die o. g. Gruppe von Pflegebedürftigen, dass die Pflegekasse nachgewiesene Kosten nebst zusätzliche Aufwendungen, wie notwendige Fahrt- und Unterkunftskosten bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr erstattet und es ferner die Möglichkeit gibt, diesen Betrag um bis zu 1.774 Euro aus der Kurzzeitpflege zu erhöhen.

Mehr zum Thema Pflegeversicherung und deren Leistungen sowie weiteren Neuerungen ab dem 1. Januar 2024 finden Sie in der aktualisierten Ausgabe „Praxisratgeber Pflegeversicherung“.