Stambulant

Wie berichtet, hat der Bundesrat wegen fachfremder Regelungen zur Krankenhausfinanzierung im geplanten Pflegekompetenzgesetz („Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP)“) dieses in den Vermittlungsausschuss verwiesen. Dieser berät darüber am 17.12.25, zwei Tage später gibt es dann einen neuen Versuch im Bundesrat. Man kann aber davon ausgehen, dass die zum 1.1.2026 geplanten Neuregelungen im SGB XI im nächsten Jahr auch umgesetzt werden, eventuell mit etwas Verspätung oder rückwirkend.

Neue Versorgungsform

Eine Neuregelung beinhaltet die geplante neue Versorgungsform des § 45h SGB XI: Leistungen in gemeinschaftlichen Wohnformen, bekannt geworden unter dem Kofferwort „stambulant“. Der Begriff „stambulant“ beschreibt eine Mischform zwischen ambulanter und stationärer Pflege — also weder klassische häusliche Pflege (ambulant), noch konventionelle Pflege im Heim (stationär), sondern eine alternative Versorgungsform.

Kernidee

Pflegebedürftige wohnen in kleineren, gemeinschaftlichen Wohngemeinschaften oder Hausgemeinschaften — mit eigenem Zimmer, eigener Wohnungsgestaltung, Gemeinschaftsbereichen etc. — und erhalten gleichzeitig eine durchgehende Betreuung und Pflege vor Ort, vergleichbar mit stationärer Pflege, aber mit dem Alltag und der Selbstbestimmung wie in einem Wohnumfeld.

Pflegebedürftige in gemeinschaftlichen Wohnformen mit Verträgen zur pflegerischen Versorgung gemäß § 92c erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 450 Euro je Kalendermonat zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben zudem je Kalendermonat Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen und Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung gemäß § 36. Zudem steht den Pflegebedürftigen für den nicht genutzten Teil des Sachleistungsanspruchs anteiliges Pflegegeld gemäß § 38 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37 zu.

Weitere Leistungen

Pflegebedürftige aller Pflegegrade haben außerdem Anspruch auf

  • Pflegeberatung gemäß § 7a,
  • Pflegehilfsmittel gemäß § 40 Absatz 1 und 2,
  • digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen gemäß den §§ 39a, 40a und 40b,
  • zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit und kurzzeitiger Arbeitsverhinderung gemäß
    § 44a,
  • Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen gemäß § 45.

Kritik

Mehrere Sozial- und Fachverbände sowie Interessenvertretungen äußern größere Vorbehalte gegenüber dem Konzept „stambulant“ und seiner gesetzlichen Verankerung. Wichtige Kritikpunkte:

  • Der Sozialverband Deutschland (SoVD) spricht sich gegen die Einführung einer dritten Säule („stambulant“ neben ambulant und stationär) aus. Man befürchtet eine neue Mehrklassenversorgung: Menschen mit wenig Einkommen oder ohne Angehörige könnten benachteiligt werden.
  • Die Bundesarbeitsgemeinschaft Hauskrankenpflege (BAH) fürchtet, dass das neue Konzept die bestehende Landschaft ambulant betreuter Wohngemeinschaften verdrängen könnte — insbesondere wenn die Finanzierung und Vergütung der neuen Form gegenüber bestehenden unterschiedlich oder ungünstig ausgestaltet ist.
  • Der Versuch, mit stambulant eine Mischform gesetzlich zu verankern, so die BAH, könnte zu hohem bürokratischen Aufwand, Regulierungskomplexität und Unklarheiten in Zuständigkeiten führen — was sowohl für Anbieter als auch für Pflegebedürftige problematisch sein kann.
  • Der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. (PKV) kritisiert, dass der monatliche Zuschuss von 450 € zu niedrig sein könnte, um eine stabile und hochwertige Versorgung, insbesondere bei höherem Pflegebedarf, sicherzustellen.

Schließlich gibt es prinzipielle Kritik daran, mit dem dritten Sektor nicht das Grundproblem der Versorgungssegregation (ambulant vs. stationär) aufzulösen, sondern das System noch komplexer zu machen. Die Forderung vieler Verbände ist stattdessen eine Stärkung bewährter, flexibler und bedarfsorientierter Pflegeformen, ohne neue starre Kategorien zu schaffen.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, SoVD, BAH, PKV

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Bundestag beschließt das Rentenpaket

Der Bundestag hat am Freitag, 5. Dezember 2025 das Rentenpaket der Bundesregierung beschlossen. In dritter Beratung votierten in namentlicher Abstimmung 318 Abgeordnete für den unveränderten Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten (21/1929), 224 Abgeordnete stimmten dagegen. Zur Abstimmung hatte der Ausschuss für Arbeit und Soziales eine Beschlussempfehlung (21/3112) und der Haushaltsausschuss einen Bericht gemäß Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (21/3113) vorgelegt.

Haltelinie

Der beschlossene Gesetzentwurf belässt das Rentenniveau über 2025 hinaus bei 48 Prozent („Haltelinie“). Der Nachhaltigkeitsfaktor, der dafür sorgen soll, dass die Renten langsamer steigen, wenn immer weniger Beitragszahler immer mehr Rentner finanzieren müssen, bleibt bis 2031 außer Kraft gesetzt. Ab 2031 kann er dann nach gegenwärtiger Gesetzeslage wieder greifen.

Mütterrente

In dem Gesetzentwurf wird auch die „Mütterrente“ ausgeweitet. Ziel der Ausweitung der für die Rente anrechnungsfähigen Kindererziehungszeiten sei es, mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes – die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten zu schaffen. Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird künftig für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Die Mehrkosten, die sich daraus ergeben, sollen ebenfalls vom Bund erstattet werden.

Anschlussverbot aufgehoben

Außerdem wird Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber erleichtert. Deshalb wurde das Anschlussverbot des Paragrafen 14 im Teilzeit- und Befristungsgesetz für diesen Personenkreis aufgehoben. Damit ist in diesen Fällen– auch wiederholt – ein sachgrundlos befristetes Arbeitsverhältnis möglich.

Weitere Gesetzentwürfe im Rentenpaket

Darüber hinaus stimmte der Bundestag den Gesetzentwürfen der Bundesregierung zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz, 21/1859) und zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz, 21/2673) zu. Beide Gesetzentwürfe wurden mit Koalitionsmehrheit angenommen.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Mit der Festlegung der Bezugsgröße für das Jahr 2026 auf bundeseinheitlich 47.460 Euro steigen auch die Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten.

Hinzuverdienst bei teilweiser Erwerbsminderung

Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet.

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit den Entgeltpunkten des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens jedoch sechs Achteln (0,75) des 14fachen der monatlichen Bezugsgröße

Die Mindesthinzuverdienstgrenze beträgt somit im Jahr 2026:

0,75 x 14 x 3.955,00 EUR = 41.527,50 EUR.

Die so ermittelten Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich zum 1. Juli neu berechnet.

Hinzuverdienst bei voller Erwerbsminderung

Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße, das sind im Jahr 2026

0,375 x 14 x 3.955,00 EUR = 20.763,75 EUR.

Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze

Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet.

Bei Überschreiten der kalenderjährlichen Hinzuverdienstgrenze wird der Hinzuverdienst unter Zugrundelegung einer Jahresdurchschnittsbetrachtung stufenlos angerechnet. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze bewirkt nicht, dass die Rente über den eigentlichen Hinzuverdienst hinaus gekürzt wird; stattdessen besteht dann Anspruch auf Teilrente.

Die Höhe der Teilrente bestimmt sich dabei wie folgt:

  • Erster Schritt: Es wird geprüft, ob der jährliche Hinzuverdienst die jährliche Hinzuverdienstgrenze übersteigt.
  • Zweiter Schritt: Ein Zwölftel des übersteigenden Betrages wird zu 40% auf die Vollrente angerechnet.

Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.

Quellen: SOLEX, Finanzielle Hilfen für Menschen mit Behinderung, Thomas Knoche, walhalla 2026, FOKUS-Sozialrecht

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Aktuelle Umfragen zur Pflegesituation

Die gegenwärtige Lage der deutschen Langzeitpflege ist durch eine akute Finanzkrise der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) und einen tiefgreifenden Vertrauensverlust in der Bevölkerung gekennzeichnet. Zwei aktuelle Berichte, der DAK-Pflegereport 2025 und eine Umfrage des Paritätischen Gesamtverbands, belegen diesen Reformdruck, schlagen jedoch unterschiedliche Wege zur Bewältigung der Krise vor: die DAK setzt auf Stabilisierung und Effizienzsteigerung, während der Paritätische einen grundlegenden Systemwechsel fordert.

Ergebnisse des DAK-Pflegereports 2025 (aktuelle Umfrage)

Der DAK-Pflegereport 2025 diagnostiziert eine kritische und unmittelbare Finanznot in der SPV. Aktuelle Berechnungen zeigen für 2025 ein Defizit von 1,65 Milliarden Euro, das sich 2026 voraussichtlich auf 3,5 Milliarden Euro mehr als verdoppeln wird. Die aktuelle Beitragssatzerhöhung wird als völlig unzureichend beurteilt, um den steigenden Bedarf zu decken. Die Bevölkerung reagiert mit großem Reformbedarf (fast 80 Prozent) und massivem Vertrauensverlust (85 Prozent sehen zu geringe politische Priorisierung). Ein besonders alarmierendes Ergebnis ist die Befürchtung von 92 Prozent der Befragten, gute Pflege werde vom eigenen Vermögen abhängen. Zur Bewältigung fordert die DAK einen Zwei-Stufen-Plan: kurzfristig die Rückzahlung von 5,2 Milliarden Euro an Coronahilfen zur Stabilisierung, gefolgt von einer Strukturreform. Letztere setzt auf das Konzept „Pflegestützpunkt Plus“, welches Care und Case Management zur Sicherstellung einer koordinierten, lokalen Versorgung vorsieht.   

Umfrageergebnisse des Paritätischen zur Pflegevollversicherung

Der Paritätische Gesamtverband, als Teil eines Bündnisses für eine solidarische Pflegevollversicherung, hebt die systemimmanente Kostenlücke der aktuellen Teilleistungsversicherung hervor, die Pflegebedürftige in die Armut treibt. Hohe Eigenanteile, die allein für die pflegerische Versorgung rund 1600 Euro betragen können, führen dazu, dass mehr als ein Drittel aller Heimbewohner auf Sozialhilfe angewiesen ist. Die Umfrage des Bündnisses belegt einen überwältigenden gesellschaftlichen Wunsch nach einer grundlegenden Wende: Eine deutliche Mehrheit von 65 Prozent der Bevölkerung spricht sich für den Ausbau der gesetzlichen Pflegeversicherung zu einer Vollversicherung aus, die sämtliche Pflegekosten übernimmt. Dieses Modell soll sicherstellen, dass der Zugang zu notwendiger und qualitativ hochwertiger Pflege ausschließlich vom Bedarf abhängt und nicht von der persönlichen Finanzkraft oder dem Vermögen.   

Vergleich der Umfragen

Beide Berichte sind sich in der Diagnose der Krise einig: Die SPV ist finanziell instabil, und die Bürger empfinden eine tiefe Verunsicherung bezüglich der Bezahlbarkeit und Qualität der Pflege. Die DAK-Ergebnisse, die zeigen, dass 92 Prozent der Menschen befürchten, gute Pflege sei vermögensabhängig , spiegeln direkt das systemische Problem wider, das der Paritätische durch die steigende Sozialhilfeabhängigkeit (über ein Drittel der Heimbewohner) aufzeigt. Der Kernunterschied liegt im Lösungsweg. Während die DAK primär eine Stabilisierung der Kassenlage (Rückzahlung von 5,2 Milliarden Euro) und eine Effizienzsteigerung durch strukturelle Optimierung (Pflegestützpunkt Plus) anstrebt , manifestiert die Umfrage des Paritätischen den öffentlichen Wunsch nach einem fundamentalen Systemwechsel. Die 65-prozentige Mehrheit für die Pflegevollversicherung  indiziert, dass strukturelle Anpassungen allein nicht als ausreichend erachtet werden, solange die existenzbedrohenden Eigenanteile nicht beseitigt sind.

Quellen: DAK, Paritätischer Gesamtverband, Tagesspiegel-Background

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Sozialversicherungswerte und Rechengrößen 2026

Hier finden Sie die Werte für 2026 im Vergleich zum Vorjahr.
Änderungen zum Vorjahr sind fett markiert.

Beitragssätze in der Sozialversicherung

Versicherungszweig20252026
Krankenversicherung (KV)
allgemein
(Arbeitgeberanteil 7,30%)
14,60%14,60%
ermäßigt
(Arbeitgeberanteil 7,00%)
14,00%14,00%
Durchschnittlicher Zusatzbeitrag2,50%2,90%
KV insgesamt17,10%17,50%
davon Arbeitgeberanteil8,55%8,75%
Rentenversicherung (RV)
Allgemeine Rentenversicherung18,60%18,60%
Knappschaft24,70%24,70%
Agentur für Arbeit
Arbeitslosenversicherung (AV)2,60%2,60%
Insolvenzgeldumlage0,06%0,06%
Pflegeversicherung (PV)
Allgemeiner Beitragssatz3,60% 3,60%
Beitragssatz für Kinderlose4,20% 4,20%


Pflegeversicherung Beitragsstaffelung nach Anzahl der Kinder

Anzahl KinderBeitragArbeitgeber-AnteilArbeitnehmer-Anteil
keine Kinder4,20%1,80%2,40%
ein Kind3,60%1,80%1,80%
2 Kinder3,35%1,80%1,55%
3 Kinder3,10%1,80%1,30%
4 Kinder2,85%1,80%1,05%
5 und mehr Kinder2,60%1,80%0,80%

Bezugsgrößen (§ 18 SGB IV)

Bezugsgrößen20252026
BundesgebietBundesgebiet
Bezugsgröße – jährlich44.940,00 €47.460,00
Bezugsgröße – monatlich3.745,00 €3.955,00 €
Bezugsgröße – wöchentlich873,83 €922,83 €
Bezugsgröße – täglich124,83 €131,83 €

Jahresarbeitsentgeltgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung (bundesweit)

JAE KV/PV20252026
Allgemeine73.800,00 €77.400,00 €
Besondere66.150,00 €69.750,00 €

Beitragsbemessungsgrenzen

Beitragsbemessungsgrenzen20252026
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)
– Tag268,33  €281,77 €
– Woche1.878,33 €1.971,67 €
– Monat8.050,00 €8.450,00 €
– Jahr96.600,00 €101.400,00 €
knappschaftliche Rentenversicherung
– Monat9.900,00 €10.400,00 €
– Jahr118.800,00 €124.800,00 €
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV) – bundesweit
20252026
– Tag183,75 €193,75 €
– Woche1.286,25 €1.356,25 €
– Monat5.512,50 €5.812,50 €
– Jahr66.150,00 €69.750,00 €

Bemessungsgrundlagen für freiwillig Versicherte in der GKV

Mindestbemessungsgrundlagen monatlich
bundesweit
20252026
– allgemein1.248,33 €1.318,33 €
– Existenzgründer1.248,33 €1.318,33 €
– hauptberuflich Selbstständige1.248,33 €1.318,33 €
Regelbemessungsgrenze – hauptberuflich Selbstständige5.512,00 €5.812,00 €

Einkommensgrenzen, Hinzuverdienste

Einkommensgrenzen
bundesweit
20252026
Geringverdienergrenze für Auszubildende
– Tag10,83 €10,83 €
– Woche75,83 €75,83 €
– Monat325,00 €325,00 €
Geringfügigkeitsgrenze556,00 €603,00 €
Familienversicherung
Minijobber
– Monat556,00 €603,00 €
Sonstige Einkünfte (ohne Minijobs)
– Monat535,00 €565,00 €
Rentenunschädlicher Hinzuverdienst vor Vollendung des 65. Lebensjahres
Bezieher einer Vollrente wegen Alters
– Jahrentfälltentfällt
Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente
– Jahr19.661,25 €20.763,75 €

Geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV)

Minijobs
bundesweit
20252026
Geringfügigkeitsgrenze
– Tag18,53 €20,10 €
– Woche129,73 €140,70 €
– Monat556,00 €603,00 €
Beitrag zur Rentenversicherung
Mindestbemessungsgrundlage in der RV für geringfügig Beschäftigte175,00 €175,00 €
Mindestbeitrag in der RV für geringfügig Beschäftigte32,55 €32,55 €
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag zur
Krankenversicherung (KV)13,00%13,00%
Krankenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Rentenversicherung (RV)15,00%15,00%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt5,00%5,00%
Aufstockungsbeitrag zur
Rentenversicherung3,60%3,60%
Rentenversicherung bei Beschäftigung im privaten Haushalt13,60%13,60%
Steuer
Einheitliche Pauschsteuer2,00%2,00%
Übergangsbereich
Übergangsbereich Beginn (monatlich)556,01 €603,01 €
Übergangsbereich Ende (monatlich)2.000,00 €2.000,00 €
Übergangsbereich Faktor F0,66830,6619
Vereinfachte Formel zur Beitragsberechnung1,143174732*AE – 286,3494631351,145937223*AE – 291,874445240

Monatliche Mindestarbeitsentgelte

Mindestarbeitsentgelte20252026
BundesgebietBundesgebiet
Menschen mit Behinderung
Kranken- und Pflegeversicherung (KV, PV)749,00 €791,00 €
Rentenversicherung2.996,00 €3.164,00 €
Auszubildende und Praktikanten
Renten- und Arbeitslosenversicherung (RV, AV)37,45 €39,55 €

Höchstbeitragszuschuss für freiwillig versicherte GKV-Mitglieder und Mitglieder der PKV

Höchstbeitragszuschüsse (monatlich)
bundesweit
20252026
Krankenversicherung (KV)
mit Anspruch auf Krankengeld471,32 €508,59 €
ohne Anspruch auf Krankengeld454,78 €491,16 €
Pflegeversicherung (PV)
bundeseinheitlich99,23 €104,63 €
Ausnahme: Bundesland Sachsen71,66 €75,56 €

Studentenbeitrag

Beiträge (monatlich)
bundesweit
2025 *2026 **
Krankenversicherung (KV) (ohne Zusatzbeitrag)82,99 €87,38 €
Pflegeversicherung (PV)29,23 €30,78 €
Pflegeversicherung (PV) für Kinderlose34,10€35,91 €
* = bis 07/25
** = seit 08/25

Regelbeitrag für Selbstständige in der RV

Beitragssatz – monatlich
(gemäß Beitragssatz)
20252026
in Prozent18,60%18,60%
ergibt monatlich696,57 €735,63 €

Sachbezüge (monatlich)

Art des Sachbezugs
bundesweit
20252026
Freie Verpflegung333,00 €345,00 €
Freie Unterkunft282,00 €285,00 €
Gesamtsachbezugswert615,00 €630,00 €

Gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn
bundesweit
20252026
pro Stunde12,82 €13,90 €

Quelle: SOLEX

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Sachbezugswerte 2026

Mit der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedes Jahr die Sachbezüge für das kommende Jahr festgeschrieben. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2026 existiert schon – als noch nicht frei zugänglicher Referentenentwurf. Das Internetportal des Haufe-Verlags hat offensichtlich schon Zugang zu dem Verordnungsentwurf. Auf haufe.de wurden die neuen Sachbezugswerte veröffentlicht und ausführlich beschrieben.

Sachbezug Verpflegung 2026

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2026 von 333 Euro auf 345 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,37 Euro (bisher 2,30 Euro)
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,57 Euro (bisher 4,40 Euro)

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,51 Euro (bisher 11,10 Euro).

Sachbezug Unterkunft 2026

Ab 1.1.2026 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 285 Euro (bisher 282 Euro) betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2026 9,50 Euro (bisher 9,40 Euro) betragen.

Verbraucherpreisindex

Für die Sachbezüge 2026 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juli 2024 bis Juni 2025 maßgeblich.

Was ist ein Sachbezug?

Als Sachbezug bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen oder geldwerte Vorteile (gwV), die den Empfänger bereichern, oder den Naturallohn. Damit gehört der Wert eines Sachbezugs bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Sachbezug wird jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis 50 Euro im Kalendermonat nicht zum Arbeitslohn gezählt (Freigrenze).

Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia

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Vorschläge zur Reform der Krankenversicherung

In einer Anhörung des Gesundheitsausschusses über einen Antrag (21/344) der Linksfraktion für eine gerechte Finanzierung der Krankenversicherung haben Gesundheitsfachleute Vorschläge für kurzfristige und langfristige Reformen in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) erörtert.

Zu hohe Zahl an Krankenhausbehandlungen und Arztbesuchen?

Der Sozialökonom Simon Reif von der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg erklärte, es gebe eine Reihe von Möglichkeiten, die Ausgaben zu senken, und nannte die hohe Zahl an Krankenhausbehandlungen und Arztbesuchen. Mit einer besseren Versorgungssteuerung und -planung ließen sich Kosten einsparen, und Patienten würden von weniger Über- und Fehlversorgung profitieren. Eine Dynamisierung des Bundeszuschusses an die GKV hält Reif für den falschen Weg. Das würde die Anreize zum wirtschaftlichen Handeln der GKV mindern.

Höhere Beitragsbelastungen

Richard Ochmann vom IGES-Institut für Gesundheits- und Sozialforschung verwies auf Projektionen seines Hauses, wonach die Beitragsbelastungen in den kommenden Jahren erheblich zunehmen werden. Daher seien Reformen nötig, die der Ausgabenentwicklung von Kranken- und Pflegeversicherung entgegenwirken. Mit der Krankenhausreform (Qualitätsorientierung) und der geplanten Notfallreform (Bedarfsorientierung) sei ein wichtiger Grundstein gelegt. Auch das geplante Primärarztsystem gehe grundsätzlich in die richtige Richtung.

Selbstbeteiligung von Patienten?

Strukturreformen forderte auch Christian Karagiannidis von der Universität Witten/Herdecke. Nötig sei eine bessere Steuerungsfunktion im System, sagte er und sprach sich für eine Selbstbeteiligung von Patienten aus. Diese könne ganz unterschiedlich und sozialverträglich ausgestaltet werden. Zu empfehlen sei das niederländische System. Dort liege der Satz derzeit bei 385 Euro pro Jahr. Erst ab diesem Betrag trete die Krankenversicherung in Kraft.

Finanzierungspflichten des Bundes

Ilias Essaidada vom Sozialverband VdK wies Forderungen nach mehr Eigenverantwortung zurück. Das schüre Angst unter den Versicherten, insbesondere unter Rentnern, und schädige das Vertrauen in den Sozialstaat. Er forderte stattdessen den Bund auf, seinen Finanzierungspflichten stärker nachzukommen. Der Bund müsse seinen Zuschuss zur GKV deutlich erhöhen. Die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze und der Versicherungspflichtgrenze wäre ebenfalls ein Schritt in die richtige Richtung.

Absenkung der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel?

Antje Kapinsky vom Verband der Ersatzkassen (vdek) sagte mit Blick auf die Expertenkommissionen für GKV und SPV: „Es liegen genügend Ideen auf dem Tisch, sodass man sofort loslegen könnte.“ Zwar würden aufgrund der aktuellen Finanzentwicklung schnell wirksame Sofortmaßnahmen benötigt, langfristig seien jedoch strukturelle Änderungen erforderlich. Kurzfristig sei die Anhebung des Herstellerrabatts für Arzneimittel denkbar sowie eine Absenkung der Mehrwertsteuer auf Arzneimittel von 19 auf sieben Prozent.

Quelle: Bundestag

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Bürgergeld und Sozialhilfe 2026

Das Bundeskabinett hat am 10.9.2025 der Festsetzung der Regelbedarfe im Bürgergeld und der Sozialhilfe für das Jahr 2026 zugestimmt. Nach der jetzt vorgelegten Fortschreibungs-Verordnung sollen die Leistungsbeziehenden von Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung nach SGB II) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe nach SGB XII) im Jahr 2026 Regelbedarfe in derselben Höhe wie in den Jahren 2024 und 2025 erhalten.

Tabelle

Regelbedarfsstufe 1563 Euro
Regelbedarfsstufe 2506 Euro
Regelbedarfsstufe 3451 Euro
Regelbedarfsstufe 4471 Euro
Regelbedarfsstufe 5390 Euro
Regelbedarfsstufe 6357 Euro

Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen, vorgesehener Termin ist der 17. Oktober 2025.

Gesetzlich festgelegter Fortschreibungsmechanismus

Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt in zwei Schritten:

  • Im ersten Schritt erfolgt eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex bestehend zu 70 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent aus der durchschnittlichen Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter. Der Mischindex wird für den 12-Monats-Zeitraum von Juli bis Juni bestimmt. Ausgangspunkt der Fortschreibung ist das Ergebnis der Basisfortschreibung aus dem Vorjahr, nicht die aktuell geltenden Euro-Beträge der Regelbedarfsstufen.
  • Im zweiten Schritt wird durch eine „ergänzende Fortschreibung“ das Ergebnis der Basisfortschreibung durch die regelbedarfsrelevante Preisentwicklung des zweiten Quartals (von April bis Juni) fortgeschrieben und auf volle Euro gerundet.

Der gesetzlich festgelegte Fortschreibungsmechanismus führt zum 1. Januar 2026 aufgrund der Anwendung einer Besitzschutzregelung zu keiner Veränderung der Regelbedarfshöhen. Dies ergibt sich wie folgt:

Ausgangspunkt ist nicht der geltende Betrag von 563 Euro, sondern das Ergebnis der Basisfortschreibung zum 1. Januar 2025. Dies sind für alleinlebende, volljährige Personen mit der Regelbedarfsstufe 1 (RBS 1) 535,50 Euro. Auf den Betrag von 535,50 Euro ist bei der Fortschreibung zum 1. Januar 2026 die Basisfortschreibung mit dem Mischindex anzuwenden. Die Basisfortschreibung erfolgt mit 2,25 Prozent. Der sich aus der Basisfortschreibung ergebende Betrag von 547,55 Euro ist dann mit der Veränderungsrate der ergänzenden Fortschreibung fortzuschreiben. Aufgrund sehr niedriger Preisanstiege im zweiten Quartal 2025 beträgt diese 1,8 Prozent. Rechnerisch ergibt sich so für die RBS 1 ein Wert von 557 Euro, also weniger als der geltende Betrag von 563 Euro. Aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes bleiben die Regelbedarfe daher zum 1. Januar 2026 gegenüber 2025 unverändert – für die RBS 1 gelten also die 563 Euro auch für 2026.

Neuermittlung der Regelbedarfe im nächsten Jahr

Die geltende Fortschreibungsregelung wird voraussichtlich letztmalig angewendet. Für das kommende Jahr steht eine gesetzliche Neuermittlung der Regelbedarfe an. In diesem Gesetzgebungsverfahren wird in Umsetzung des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD auch über die künftige Ausgestaltung der jährlichen Fortschreibung zu entscheiden sein.

Quelle: Bundeskabinett

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Pflegebedürftigkeit 2025

Der erste „Report Pflegebedürftigkeit 2025“ des Medizinischen Dienstes Bund (MD Bund) analysiert die bundesweiten Daten aus den Pflegebegutachtungen von 2014 bis 2024. Im Jahr 2024 bezogen 5,6 Millionen Menschen Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung – das sind mehr als doppelt so viele wie zehn Jahre zuvor. Zeitgleich wuchs die Zahl der Begutachtungen auf über drei Millionen Gutachten an, davon knapp die Hälfte (47,9 %) im ambulanten Bereich als Erstantrag oder Höherstufung, während stationäre Erstbegutachtungen nur 12,3 % ausmachten.

Sechs Module der Begutachtung

Der Report beschreibt sechs Module der Begutachtung (z. B. Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, selbständige Lebensführung) und zeigt, dass bei Höherstufungsanträgen vor allem erhebliche und schwere Beeinträchtigungen vorliegen. Bei Erwachsenen erhielten 82,7 % der Erstantrags-Gutachten mindestens eine Empfehlung – am häufigsten für geriatrische Rehabilitation (62 %) sowie Heilmittel wie Physiotherapie oder Ergotherapie. Präventive Empfehlungen (z. B. Sturzprophylaxe) wurden in einem von fünf Gutachten ausgesprochen.

Kinder und Jugendliche

Ein Schwerpunkt des Reports liegt auf Kindern und Jugendlichen: Die Zahl der Begutachtungen bei unter 18‑Jährigen hat sich seit 2015 von 53.000 auf rund 162.000 mehr als verdreifacht. Fast 93,5 % dieser Gutachten betreffen ambulante Versorgung, meist zu Hause ohne professionelle Begleitung. Häufigste Diagnosen sind hyperkinetische Störungen (AD(H)S), Entwicklungsstörungen und Sprachentwicklungsstörungen, die zu Pflegebedürftigkeit führen. Ein Schwerpunkt des Reports liegt auf Kindern und Jugendlichen: Die Zahl der Begutachtungen bei unter 18‑Jährigen hat sich seit 2015 von 53.000 auf rund 162.000 mehr als verdreifacht. Fast 93,5 % dieser Gutachten betreffen ambulante Versorgung, meist zu Hause ohne professionelle Begleitung. Häufigste Diagnosen sind hyperkinetische Störungen (AD(H)S), Entwicklungsstörungen und Sprachentwicklungsstörungen, die zu Pflegebedürftigkeit führen.

Impulse für die Zukunft

Die bundesweite Befragung der Begutachteten zeigt hohe Zufriedenheitswerte: Über 86 % der Versicherten bewerten die Hausbesuchsgutachten positiv. Abschließend formuliert der Report Impulse für die Zukunft – insbesondere eine stärkere Orientierung der Begutachtung an den individuellen Versorgungs- und Lebensrealitäten der Antragstellenden sowie die Prüfung neuer digital gestützter Verfahren.

Reaktionen

Der VdK sieht in der verbesserten Erfassung durch die Pflegegrade einen Fortschritt: Mehr Betroffene können Leistungen in Anspruch nehmen, insbesondere niedrigere Pflegegrade im häuslichen Umfeld. Gleichzeitig fordert der Verband eine Stärkung von Prävention und Rehabilitation sowie eine Vereinfachung der Leistungen, da die Komplexität des Systems Betroffene und Angehörige überfordere.

Portale wie Famil­i­ara und Pflege.de heben hervor, dass viele Pflegebedürftige zwar Empfehlungen erhalten, diese jedoch nicht immer umgesetzt werden können, weil Betroffene und Angehörige zu wenig über die Angebote informiert sind. Sie fordern gezieltere Beratungsangebote und eine transparente Kommunikation der Gutachtenergebnisse, um die im Report genannten Potenziale tatsächlich auszuschöpfen.

Quellen: Medizinischer Dienst Bund, VDK, Familiara,

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Mögliche Nettoeinbußen bei Renten

Der Bundesrat hat am 13. Juni 2025 einstimmig der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugestimmt. Damit steigt der aktuelle Rentenwert bundeseinheitlich um 3,74 Prozent auf 40,79 Euro. Ab Dezember 2025 drohen aber vielen Beziehern von Hinterbliebenenrenten Nettominderungen bei der Rentenauszahlung. So schlagzeilte neulich etwa der Merkur.

Pauschaler Zuschlag

Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen
für den Erwerbsminderungsrentenbestand
 vom 28. Juni 2022 wurde eine Verbesserung für die Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente
wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, deren Rente vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begonnen hat. Die Verbesserung erfolgte aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente seit dem 1. Juli 2024 und knüpft an die individuelle Vorleistung
(persönliche Entgeltpunkte) an.

Berechnung und Auszahlung des Zuschlags

Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgt in zwei Stufen:

  • In einer ersten Stufe seit Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten.
  • In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente – das heißt, nicht mehr getrennt, sondern integriert in einer Zahlung – auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und ausgezahlt.

Einkommensanrechnung

Die entscheidende Frage bezüglich potenzieller Netto-Einbußen liegt nicht in der Bruttohöhe oder der Steuerpflicht des Zuschlags, sondern in der Anwendung der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten.

Während der Geltungsdauer des § 307j SGB VI (Juli 2024 bis November 2025) war der temporäre Rentenzuschlag explizit von der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ausgenommen. Dies bedeutete, dass andere Einkünfte des Hinterbliebenen (z.B. aus Erwerbstätigkeit, Erwerbsersatzeinkommen, Kapitalerträge, Mieteinnahmen ) zwar zur Kürzung der Haupt-Hinterbliebenenrente führen konnten, der separat gezahlte § 307j-Zuschlag selbst aber davon unberührt blieb.  

Ab dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag jedoch als „Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten“ zu einem integralen Bestandteil der Haupt-Hinterbliebenenrente nach § 307i SGB VI. Dies hat zur Folge, dass die gesamte, nun erhöhte Hinterbliebenenrente – einschließlich des integrierten Zuschlags – den Regeln der Einkommensanrechnung unterliegt.

Beispiel

Ein Witwer erhält eine monatliche Hinterbliebenenrente von 726 Euro und hat weitere Nettoeinkünfte von 500 Euro. Der Freibetrag für Einkommensanrechnung liegt bei 1.076,86 Euro (Stand ab Juli 2025).

  • Juli 2024 – November 2025 (§ 307j SGB VI): Er erhält (noch bis November 2025) 726 Euro Rente + 40 Euro Zuschlag (§ 307j). Gesamte anrechenbare Einkünfte (726 Euro Rente + 500 Euro andere Einkünfte = 1.226 Euro). Der Freibetrag von 1.076,86 Euro wird überschritten. Der übersteigende Betrag (1.226 – 1.076,86 = 149,14 Euro) wird zu 40% auf die Rente angerechnet (149,14 * 0,40 = 59,66 Euro). Die Rente von 726 Euro wird um 59,66 Euro gekürzt. Der § 307j-Zuschlag von 40 Euro bleibt ungekürzt.
    • Netto-Auszahlung: (726 – 59,66) + 40 = 666,34 + 40 = 706,34 Euro (vor Steuern).
  • Ab Dezember 2025 (§ 307i SGB VI): Der Zuschlag von 40 Euro wird in die Rente integriert, die Rente beträgt nun 726 Euro plus 40 Euro, also 776 Euro. Gesamte anrechenbare Einkünfte (776 Euro Rente + 500 Euro andere Einkünfte = 1.266 Euro). Der Freibetrag beträgt nun 1.076,86 Euro und wird um 189,14 Euro überschritten. Der übersteigende Betrag wird zu 40% auf die Rente angerechnet (189,14 * 0,40 = 75,66 Euro). Die Rente von 776 Euro wird um 75,66 Euro gekürzt. Somit beträgt die Netto-Auszahlung 700,34 Euro (vor Steuern).
  • Ergebnis: In diesem Beispiel kommt es zu einer Netto-Einbuße von 706,34 – 700,34 = 6 Euro pro Monat, da der integrierte Zuschlag nun selbst von der Einkommensanrechnung betroffen ist.

Quellen: Bundesrat, Merkur, FOKUS-Sozialrecht, Deutsche Rentenversicherung

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