Der Deutsche Bundestag hat am 15. Oktober 2026 das Gesetz zur Reform der Notfallversorgung beschlossen. Durch eine bessere Vernetzung aller Leistungserbringer, die Digitalisierung der Prozesse und digital unterstützte Ersteinschätzungsverfahren soll eine gezieltere Patientensteuerung und eine bedarfsgerechtere Nutzung von Notfalleinrichtungen erreicht werden. Der Bundesrat muss noch zustimmen, vermutlich am 20.11.2026.
Die wichtigsten Regelungen:
- Bundesweit werden an Krankenhausstandorten Integrierte Notfallzentren (INZ) und Integrierte Notfallzentren für Kinder und Jugendliche (KINZ) etabliert. INZ werden zur zentralen Anlaufstelle für Hilfesuchende in medizinischen Notfällen. In den INZ arbeiten Krankenhäuser und Kassenärztliche Vereinigungen verbindlich zusammen, um jederzeit eine bedarfsgerechte medizinische Erstversorgung sicherzustellen.
- Durch Ersteinschätzungsstellen in den INZ werden die Patientinnen und Patienten direkt in die richtige Versorgungsebene geleitet. Patienten können in geeigneten Fällen und je nach Tageszeit direkt in eine Kooperationspraxis (während der Sprechstundenzeiten) oder in die KV-Notdienstpraxis des INZ geleitet werden. Für Letztere wird im Arzneimittelgesetz ein Abgaberecht zur unmittelbaren Anschlussversorgung mit Arzneimitteln für Ärztinnen und Ärzte der Notdienstpraxis eines INZ geschaffen. Das ist vergleichbar mit der bereits bestehenden Abgabemöglichkeit für Arzneimittel durch Krankenhausapotheken.
- Die bundesweit einheitliche Rufnummer 116117 der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) wird künftig in eine Terminservice- und eine Akutleitstelle aufgeteilt. Letztere soll zukünftig unter konkreten Erreichbarkeitsvorgaben die Vermittlung von ambulanten Not- und Akutfällen in die angemessene Versorgungsebene übernehmen. Insbesondere stehen unter der Rufnummer 116117 für Akutfälle flächendeckend rund um die Uhr eine telefonische oder videounterstützte Versorgung zur Verfügung, ergänzend im Bedarfsfall auch eine aufsuchende Versorgung.
- Die Akutleitstellen der Kassenärztlichen Vereinigungen und die Leistungserbringer des Notfallmanagements („Rettungsleitstellen“, Notrufnummer 112) vernetzen sich digital zu Gesundheitsleitsystemen (GLS). Hier wird jedes Hilfeersuchen auf der Grundlage abgestimmter Abfragesysteme und verbindlicher Zuständigkeitsvereinbarungen medienbruchfrei und mit allen bereits erhobenen Daten an den zuständigen Kooperationspartner weitergeleitet. Das GLS soll geeignete Fälle auch an regional vorhandene medizinische komplementäre und sonstige komplementäre Dienste für vulnerable Gruppen und krisenhafte Situationen vermitteln, etwa notfallpflegerische, notfallpalliative oder auch sozialpsychiatrische Dienste. So kann den Hilfesuchenden passgenau geholfen und die Ressourcen der Not- und Akutfallversorgung können geschont werden.
- Die medizinische Notfallrettung wird als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung im SGB V verankert. Somit werden das Notfallmanagement, die notfallmedizinische Versorgung vor Ort und der Notfalltransport ausdrücklich als Teile der Krankenbehandlung anerkannt und nicht länger allein der Transportauftrag durch die Krankenkassen finanziert. In einem Fachgremium werden bundeseinheitliche Rahmenbedingungen für die medizinische Notfallrettung erarbeitet und fortlaufend weiterentwickelt. Die Landesverbände der Krankenkassen schließen mit den jeweils verantwortlichen Leistungserbringern der medizinischen Notfallrettung Verträge über die Vergütung und die Entgelte der einzelnen Leistungen der medizinischen Notfallrettung.
Weitere Änderungen
Mit der Notfallreform wurden weitere Anpassungen und Folgeregelungen zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen.
Quellen: BMG, Bundestagszusammenfasser, FOKUS-Sozialrecht
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