Hand eines alten Menschen und ein geöffneter Reißverschluss mit Münzen

Streit um Rente mit 63

Zur Zeit bastelt das Bundesministerium für Arbeit uns Soziales an der Rentenreform. Die Bundesregierung will im Wesentlichen die Vorschläge der Alterssicherungskommission vom 23. Juni 2026 umsetzen. Ein wichtiger Punkt, der etwa 10 Milliarden Euro pro Jahr einsparen soll, ist die Abschaffung der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte, auch „Rente mit 63“ genannt. Nun wird dieser Punkt aber wieder in Frage gestellt, vor allem von den ostdeutschen CDU-Länderchefs.

Was ist die Rente mit 63?

Mit der sukzessiven Anhebung der Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr im Jahr 2012 wurde eine neue Rentenart, die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“, eingeführt: Wer 65 Jahre alt ist und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann danach ohne Abschläge in Rente gehen (vgl. § 38 SGB VI).

Zum 1. Juli 2014 wurde mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz (Rentenpaket 2014) für diesen Personenkreis eine weitere Verbesserung mit der „abschlagsfreien Rente mit 63“ eingeführt: Wer 45 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt hat, kann jetzt bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres bzw. früher in Rente gehen ohne Abzüge hinnehmen zu müssen.

Folgende Versicherungszeiten werden dabei angerechnet (§ 51 Abs. 3a SGB VI):

  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung,
  • Zeiten der geringfügigen, nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung (anteilige Berücksichtigung),
  • Zeiten mit Pflichtbeiträgen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Zeiten mit freiwilligen Beiträgen, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung bzw. selbständigen Tätigkeit vorhanden sind,
  • Zeiten der Wehr- oder Zivildienstpflicht,
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von Angehörigen, sofern Versicherungsbeiträge gezahlt wurden,
  • Zeiten der Kindererziehung bis zum zehnten Lebensjahr des Kindes,
  • Zeiten, in denen Arbeitslosengeld I, Teilarbeitslosengeld, Leistungen bei Krankheit (zum Beispiel Krankengeld, Verletztengeld) oder Übergangsgeld bezogen wurden,
  • Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung,
  • Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld und Winterausfallgeld,
  • Zeiten des Bezugs von Insolvenzgeld und Konkursausfallgeld (Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers).

Nicht berücksichtig werden folgende Unterbrechungen:

  • Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Bezug von Arbeitslosenhilfe, Arbeitslosengeld II oder Bürgergeld, da es sich hierbei um Fürsorgeleistungen handelt und nicht um Versicherungsleistungen, (Soweit die Versicherten keine Nachweise vorlegen können, wird die Glaubhaftmachung von Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung oder von Leistungen bei Krankheit zugelassen. Hiermit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass Versicherte möglicherweise nicht mehr über Unterlagen zu diesen gegebenenfalls vor vielen Jahren bezogenen Leistungen verfügen. Vgl. § 244 Abs. 3 Satz 2 und 3 SGB VI )
  • Zurechnungszeiten und zusätzliche Wartezeitmonate aufgrund eines Versorgungsausgleichs oder Rentensplittings,
  • Zeiten des Arbeitslosengeldbezuges in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn, es sei denn es liegt eine Insolvenz oder eine vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers vor.

Die „abschlagsfreie Rente mit 63“ (vgl. § 236b SGB VI) gilt nur für Versicherte,

  • die vor dem 1. Januar 1953 geboren sind und
  • deren Rente nach dem 1. Juli 2014 beginnt und
  • die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen.

Für Versicherte, die nach dem 1. Januar 1953 geboren sind, steigt die Altersgrenze mit jedem Jahrgang um zwei Monate:

JahrgangRentenbeginn
(Lebensjahr/Monat)
195363 + 2 Monate
195463 + 4 Monate
195563 + 6 Monate
195663 + 8 Monate
195765 + 10 Monate
195864
195964 + 2 Monate
196064 + 4 Monate
196164 + 6 Monate
196264 + 8 Monate
196364 + 10 Monate
196465

Anmerkungen dazu

Die sogenannte „Rente mit 63“ gibt es defacto nicht mehr. Sie galt für Menschen der Beburtsjahrgänge bis 1952 und die sind schon längst Rentner.

Laut ZEIT-Online liegt der Anteil der Neu-Rentner, die nach 45 Versicherungsjahren in den vorgezogenen Ruhestand gehen, in den östlichen Ländern etwas höher – etwa bei jedem Dritten statt jedem Vierten wie in einigen westdeutschen Ländern.

Laut Bericht der Rentenkommission (Seite 25) werden die 45 Versicherungsjahre häufiger von Männern als von Frauen, sowie von Personen mit höheren Einkommen, längeren Versicherungsbiografien und besserer Gesundheit erreicht werden. Und nicht, wie häufig dargestellt von Menschen, die viele Jahre in schlecht bezahlten und körperlich belastenden Berufen gearbeitet hätten, etwa in der Gastronomie, in der Pflege oder im Handwerk.

Quellen: BMAS, SOLEX, ZEIT-Online, FOKUS-Sozialrecht

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