Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) hat einen Gesetzentwurf vorgelegt: „Weiterentwicklung und Vereinfachung des Elterngeldes sowie die Präzisierung und Entbürokratisierung des Mutterschutzgesetzes“. Oberstes Ziel scheinen Einsparungen in Höhe von 1,6 Milliarden Euro bis 2030 zu sein. Ob damit der vielbeklagte Geburtenrückgang bekämpft werden soll?
Der Gesetzentwurf begründet sich mit der gestiegenen Komplexität und dem erhöhten Verwaltungsaufwand beim Elterngeld, der zu langen Wartezeiten für Eltern führt. Ziel ist eine schnellere Auszahlung und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf, insbesondere durch eine partnerschaftlichere Aufteilung der Elternzeit. Im Mutterschutzgesetz besteht Reformbedarf, um unnötige Beschäftigungsverbote abzubauen und Diskriminierungsanreize zu vermeiden. Die Änderungen gehen auf Empfehlungen aus Evaluationen, Berichte und Forderungen aus der Praxis (z. B. Länderausschuss, Evaluationen) zurück.
Die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs beim Elterngeld:
- Anhebung des Höchstbetrags für Elterngeld auf 1.900 Euro, Anhebung des Mindestbetrags auf 330 Euro.
- Geschwisterbonus wird bis zum Ende des Elterngeldbezugs gezahlt (nicht mehr abhängig vom Alter des Geschwisterkindes).
- Vereinheitlichung des Bemessungszeitraums für das Einkommen: Für nichtselbständig Erwerbstätige gilt künftig das Kalenderjahr vor der Geburt als Bemessungszeitraum, Verschiebung bei bestimmten Ereignissen möglich.
- Einkommensermittlung wird vereinfacht: Nachweis durch Lohnsteuerbescheinigung, elektronische Entgeltbescheinigungsdaten oder Lohn-/Gehaltsbescheinigungen.
- Berücksichtigung sonstiger Bezüge bei der Einkommensermittlung.
- Anpassung der Elterngeldmonate: 6 flexible Monate (übertragbar), 3 reservierte Monate pro Elternteil (nicht übertragbar), insgesamt 12 Monate Basiselterngeld pro Kind, Mindestbezugszeit von 2 Monaten entfällt.
- Maximal 9 Monate Elterngeldbezug pro Elternteil, zusätzliche Monate bei Frühgeburten möglich.
- Einschränkung des gleichzeitigen Bezugs von Basiselterngeld durch beide Elternteile wird aufgehoben.
- Partnerschaftsbonus wird abgeschafft.
- Alleinerziehende erhalten die flexiblen und reservierten Monate beider Elternteile.
- Neue statistische Erhebungsmerkmale zur Inanspruchnahme von flexiblen und reservierten Monaten sowie zur Erwerbstätigkeit während des Elterngeldbezugs.
- Sonderregelungen zur COVID-19-Pandemie entfallen.
Die wichtigsten Maßnahmen des Gesetzentwurfs beim Mutterschutz:
- Beschäftigungsverbote (Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit) für stillende Frauen werden auf die ersten 12 Monate nach der Entbindung beschränkt.
- Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr sind ohne behördliche Genehmigung möglich, unter bestimmten Voraussetzungen (ärztliches Zeugnis, Bereitschaftserklärung).
- Streichung des behördlichen Genehmigungsverfahrens für Nachtarbeit zwischen 20 und 22 Uhr (Entbürokratisierung).
- Klarstellung, dass ärztliche Atteste zu Beschäftigungsverboten möglichst konkret ausgestellt werden sollen; Beschäftigungsverbote sind das letzte Mittel.
- Anpassung beim Kündigungsschutz nach Fehlgeburten: einheitliche Formulierung „ab der 13. Schwangerschaftswoche“.
- Abschaffung der Pflicht des Arbeitgebers zum Aushang/Auslage des Mutterschutzgesetzes; Informationspflichten werden auf anlass- und bedarfsbezogene Weitergabe beschränkt.
- Reduzierung der Anzeigepflichten des Arbeitgebers bei Ausnahmen von Beschäftigungsverboten.
Weitere Änderungen
- Privatversicherte, selbstständig erwerbstätige Frauen können bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche Krankentagegeld für Verdienstausfall absichern.
- Versicherer erhalten Anpassungsrecht für Prämien bei Bestandsverträgen wegen neuer Leistungen.
- Gesetzliche Evaluierung der Elterngeldregelungen nach 5 Jahren.
Quellen: BMBFSFJ, bundestagszusammenfasser.de
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