Die vom Bundestag beschlossene Umgestaltung des Bürgergeldes zu einer neuen Grundsicherung hat am 27. März 2026 den Bundesrat passiert.
Fordern und Fördern
Mit der neuen Grundsicherung möchte die Bundesregierung Sozialleistungen fairer ausgestalten und Missbrauch wirksamer verhindern. Dabei solle der Grundsatz des Forderns und Förderns gelten. Menschen, die Unterstützung brauchen, sollen sich weiterhin auf staatliche Hilfen verlassen können. Wer aber arbeiten kann, müsse daran mitwirken, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Rechte und Pflichten sollten verbindlicher und Konsequenzen spürbarer werden, so die Bundesregierung. Außerdem sollen Jobcenter Hilfsbedürftige auf dem Weg in Arbeit besser unterstützen und zugleich aber auch den Missbrauch von Sozialleistungen wirksamer bekämpfen können.
Vermittlungsvorrang
Das Gesetz sieht eine Reihe von Maßnahmen vor. Das bisherige Bürgergeld wird in Grundsicherungsgeld umbenannt. Grundsätzlich gilt wieder der Vermittlungsvorrang. Das heißt, es wird zuerst geprüft, ob Betroffene unmittelbar in Arbeit vermittelt werden können. Ist dies nicht möglich, kommen Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen in Betracht. Eine Ausnahme vom Vermittlungsvorrang kann bestehen, wenn die Leistung für eine dauerhafte Eingliederung in Arbeit erfolgversprechender erscheint als die unmittelbare Vermittlung von Arbeit.
Arbeiten in maximal zumutbarem Umfang
Wer arbeiten könne, müsse seine Arbeitskraft in maximal zumutbarem Umfang einsetzen, so dass staatliche Unterstützung entbehrlich werde, so die Bundesregierung. Insbesondere Alleinstehende müssten – sofern zumutbar – in Vollzeit arbeiten. Eltern haben bereits nach Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes, und nicht erst ab dem dritten Lebensjahr, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen sollen gezielter unterstützt, Jugendliche umfassender beraten werden.
Pflichtverletzungen
Wer eine Fördermaßnahme abbricht oder sich nicht bewirbt, muss künftig damit rechnen, dass ihm stärker Geldleistungen gekürzt werden als bisher. So kann der Regelbedarf für jeweils drei Monate gemindert werden. Auch wiederholtes Versäumen von Terminen im Jobcenter soll nach einem abgestuften Verfahren sanktioniert werden. In letzter Konsequenz könnten bei Leistungsempfängerinnen und -empfängern, die dauerhaft nicht erreichbar sind, sämtliche Zahlungen einschließlich der Kosten der Unterkunft eingestellt werden.
Auch die Regeln für Arbeitsverweigerer sollen wirkungsvoller und praxistauglicher gestaltet und früher angewandt werden. Der Regelbedarf kann mindestens für einen Monat und weiterhin maximal für zwei Monate eingezogen werden.
Kooperationsplan
Schließlich sollen Kooperationspläne Arbeitssuchenden individuelle Angebote der Beratung, Unterstützung und Vermittlung eröffnen. Wirken sie daran mit, solle die Zusammenarbeit mit den Jobcentern unbürokratisch bleiben. Kommen sie den Vereinbarungen jedoch nicht nach, soll ihre Mitwirkung durch Verwaltungsakte verbindlicher gestaltet werden.
Rechtliche und sozialpolitische Bedenken
Die verabschiedeten Rechtsänderungen gäben Anlass zu erheblichen rechtlichen und sozialpolitischen Bedenken, schreibt Harald Thome in seinem Newsletter. Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Bärbel Bas, formulierte selbst den Maßstab der Reform: „Wir verschärfen die Sanktionen bis an die Grenze dessen, was verfassungsrechtlich zulässig ist.“
In juristischen und sozialpolitischen Fachkreisen bestünden erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an zentralen Elementen der Reform. Hierzu zählen insbesondere
die Nichterreichbarkeitsfiktion im § 7b Abs. 4 SGB II mit dem vollständigen Verlust des Leistungsanspruchs bei drei aufeinanderfolgenden versäumten Meldeterminen,
die Begrenzung der Kosten der Unterkunft (KdU) auf das 1½-Fache der örtlichen Mietobergrenze in § 22 Abs. 1 Satz 6 SGB II sowie
die Deckelung des Quadratmeterpreises auf den örtlichen Höchstwert (§ 22 Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 SGB II), jeweils bei voraussichtlich zu eng gefasster Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II.
Hinzu kommen 100-%-Sanktionen bei sogenannter Arbeitsverweigerung nach § 31a Abs. 7 SGB II. sowie ein unzureichender Schutz vulnerabler Gruppen vor Sanktionen, Arbeitspflichten und Obdachlosigkeit.
Die neuen Sanktionsregelungen sind teilweise restriktiver als die alten Hartz IV -Regelungen, die vom Bundesverfassungsgericht kassiert und dann mit dem Bürgergeld entschärft wurden.
Quellen: Bundesrat, tacheles, FOKUS-Sozialrecht
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