Der Bundesrat hat am 13. Juni 2025 einstimmig der Rentenwertbestimmungsverordnung 2025 zugestimmt. Damit steigt der aktuelle Rentenwert bundeseinheitlich um 3,74 Prozent auf 40,79 Euro. Ab Dezember 2025 drohen aber vielen Beziehern von Hinterbliebenenrenten Nettominderungen bei der Rentenauszahlung. So schlagzeilte neulich etwa der Merkur.
Pauschaler Zuschlag
Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen
für den Erwerbsminderungsrentenbestand vom 28. Juni 2022 wurde eine Verbesserung für die Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente
wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, deren Rente vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begonnen hat. Die Verbesserung erfolgte aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente seit dem 1. Juli 2024 und knüpft an die individuelle Vorleistung
(persönliche Entgeltpunkte) an.
Berechnung und Auszahlung des Zuschlags
Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags erfolgt in zwei Stufen:
- In einer ersten Stufe seit Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten.
- In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente – das heißt, nicht mehr getrennt, sondern integriert in einer Zahlung – auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte berechnet und ausgezahlt.
Einkommensanrechnung
Die entscheidende Frage bezüglich potenzieller Netto-Einbußen liegt nicht in der Bruttohöhe oder der Steuerpflicht des Zuschlags, sondern in der Anwendung der Einkommensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten.
Während der Geltungsdauer des § 307j SGB VI (Juli 2024 bis November 2025) war der temporäre Rentenzuschlag explizit von der Einkommensanrechnung nach § 97 SGB VI ausgenommen. Dies bedeutete, dass andere Einkünfte des Hinterbliebenen (z.B. aus Erwerbstätigkeit, Erwerbsersatzeinkommen, Kapitalerträge, Mieteinnahmen ) zwar zur Kürzung der Haupt-Hinterbliebenenrente führen konnten, der separat gezahlte § 307j-Zuschlag selbst aber davon unberührt blieb.
Ab dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag jedoch als „Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten“ zu einem integralen Bestandteil der Haupt-Hinterbliebenenrente nach § 307i SGB VI. Dies hat zur Folge, dass die gesamte, nun erhöhte Hinterbliebenenrente – einschließlich des integrierten Zuschlags – den Regeln der Einkommensanrechnung unterliegt.
Beispiel
Ein Witwer erhält eine monatliche Hinterbliebenenrente von 726 Euro und hat weitere Nettoeinkünfte von 500 Euro. Der Freibetrag für Einkommensanrechnung liegt bei 1.076,86 Euro (Stand ab Juli 2025).
- Juli 2024 – November 2025 (§ 307j SGB VI): Er erhält (noch bis November 2025) 726 Euro Rente + 40 Euro Zuschlag (§ 307j). Gesamte anrechenbare Einkünfte (726 Euro Rente + 500 Euro andere Einkünfte = 1.226 Euro). Der Freibetrag von 1.076,86 Euro wird überschritten. Der übersteigende Betrag (1.226 – 1.076,86 = 149,14 Euro) wird zu 40% auf die Rente angerechnet (149,14 * 0,40 = 59,66 Euro). Die Rente von 726 Euro wird um 59,66 Euro gekürzt. Der § 307j-Zuschlag von 40 Euro bleibt ungekürzt.
- Netto-Auszahlung: (726 – 59,66) + 40 = 666,34 + 40 = 706,34 Euro (vor Steuern).
- Ab Dezember 2025 (§ 307i SGB VI): Der Zuschlag von 40 Euro wird in die Rente integriert, die Rente beträgt nun 726 Euro plus 40 Euro, also 776 Euro. Gesamte anrechenbare Einkünfte (776 Euro Rente + 500 Euro andere Einkünfte = 1.266 Euro). Der Freibetrag beträgt nun 1.076,86 Euro und wird um 189,14 Euro überschritten. Der übersteigende Betrag wird zu 40% auf die Rente angerechnet (189,14 * 0,40 = 75,66 Euro). Die Rente von 776 Euro wird um 75,66 Euro gekürzt. Somit beträgt die Netto-Auszahlung 700,34 Euro (vor Steuern).
- Ergebnis: In diesem Beispiel kommt es zu einer Netto-Einbuße von 706,34 – 700,34 = 6 Euro pro Monat, da der integrierte Zuschlag nun selbst von der Einkommensanrechnung betroffen ist.
Quellen: Bundesrat, Merkur, FOKUS-Sozialrecht, Deutsche Rentenversicherung
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