Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen
für den Erwerbsminderungsrentenbestand vom 28. Juni 2022 wurde eine Verbesserung für die Beziehenden einer Erwerbsminderungsrente oder einer Rente
wegen Todes der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt, deren Rente vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2018 begonnen hat. Die Verbesserung erfolgt aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Form eines pauschalen Zuschlags zur Rente ab dem 1. Juli 2024 und knüpft an die individuelle Vorleistung
(persönliche Entgeltpunkte) an. Laufende Altersrenten, die sich unmittelbar an
Renten wegen Erwerbsminderung anschließen, erhalten ebenfalls den Zuschlag.
Deutsche Rentenversicherung braucht mehr Zeit
Die weitgehend automatisierte Umsetzung des Zuschlags für die insgesamt rund
3 Millionen Bestandsrenten durch die Deutsche Rentenversicherung hat sich im
Nachhinein als deutlich komplexer herausgestellt, als ursprünglich von der Deutschen Rentenversicherung angenommen. Eine Auszahlung des Zuschlags auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte kann daher erst zum 1. Dezember 2025 erfolgen.
Zuschlag wird gezahlt
Um den Zuschlag zur Rente an die Berechtigten dennoch ab Juli 2024 auszahlen zu können, musste ein neues Gesetz her, dass den schönen Namen „Erwerbsminderungsrentenbestandsverbesserungsauszahlungsgesetz“ trägt und sich damit in die Wortungetümsliste ganz oben einreiht.
Neuer Auszahlungsmodus
Die Berechnung und Auszahlung des Zuschlags soll durch dieses Gesetz in zwei Stufen erfolgen:
- In einer ersten Stufe ab Juli 2024 wird monatlich ein Rentenzuschlag getrennt von der zugrundeliegenden Rente ausgezahlt. Dabei wird für die Berechnung des Rentenzuschlags an den Zahlbetrag der Rente angeknüpft. Durch dieses Vorgehen werden die Berechtigten im Ergebnis hinsichtlich des Gesamtrentenbetrags regelmäßig so gestellt, als hätten sie den Zuschlag über die originäre Rentenberechnung erhalten.
- In einer zweiten Stufe ab Dezember 2025 wird der Zuschlag dann dauerhaft als unmittelbarer Bestandteil der Rente – das heißt, nicht mehr getrennt, sondern integriert in einer Zahlung – auf der Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte entsprechend der Regelungen des Gesetzes von 2022 berechnet und ausgezahlt.
Bestandsrentner waren benachteiligt
Hintergrund ist, dass von den Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner in den letzten Jahren, die auf eine Verlängerung der Zurechnungszeit beruhen, immer nur die Neurentner ab einem gewissen Stichtag profitierten. Diejenigen, die vor 2019 in Erwerbsminderungsrente gegangen sind haben im Schnitt ca. 80 Euro brutto weniger Rente im Monat. Personen, bei denen bereits vor dem 1.7.2014 eine Erwerbsminderungsrente begonnen hat, sind gleich mehrfach leer ausgegangen.
pauschaler Zuschlag
Mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 sollten endlich auch Bestandsrentner berücksichtigt werden. Vorgesehen war, dass der Zuschlag in zwei unterschiedlichen Höhen, je nach Zugang in die Erwerbsminderungsrente, pauschal geleistet wird. Ab 1. Juli 2024 sollen Erwerbsgeminderte, die in der Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2014 in die Erwerbsminderungsrente kamen, einen Zuschlag von 7,5 Prozent auf ihre Rente erhalten, wer vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 Ansprüche erworben hat, einen Zuschlag von 4,5 Prozent.
Daran ändert sich nichts, nur dass die Auszahlung des Zuschlags bis November 2025 neben der Rente erfolgen wird und erst danach zur Rente addiert wird.
Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht
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