Verfassungsgericht zu Leistungen für Asylbewerber

Das Bundesverfassungsgericht hat mit dem Beschluss vom 15. April 2026, Az. 1 BvL 5/21 die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für „im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar“ erklärt. Es ging im Urteil um den Zeitraum von September 2018 bis August 2019.

verfassungsgemäß – verfassungswidrig

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass im Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 die Höhe der existenzsichernden Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die außerhalb einer Aufnahmeeinrichtung lebende Menschen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland in den Bedarfsstufen 1 und 5 beanspruchen konnten, im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar war.

Gleichzeitig bemängelt der 1. Senat aber, dass die Berechnungsgrundlage für die Höhe der damaligen Leistungen auf veralteten Daten beruhten, obwohl neuere Zahlen vorlagen. Somit seien die damaligen Berechnungen verfassungswidrig.

Besser schlecht als gar nicht

Der Beschluss klingt einigermaßen paradox. Das Verfassungsgericht erklärt dazu, dass die Leistungsbeträge zwar zu niedrig waren, es aber schlimmer wäre, wenn gar keine Leistungen gewährt würden. „Die Regelungen…sind in dem der verfassungsrechtlichen Prüfung unterliegenden Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 20. August 2019 für mit der Verfassung unvereinbar, nicht jedoch für nichtig zu erklären. Durch eine Nichtigerklärung würde ein Zustand geschaffen, der von der verfassungsmäßigen Ordnung noch weiter entfernt wäre als der bisherige.“ Der Gesetzgeber sei deswegen nicht verpflichtet, die Leistungen rückwirkend für die Zeit vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu festzusetzen. 

Einordnungen

Das Urteil wurde übrigens nicht einstimmig gefällt. Deutlich kritisiert wird es von pro Asyl. Eine zusammenfassende Einordnung und die Hintergründe zu dem konkreten Fall gibt es bei Legal Tribune Online.

Mahnung an den Gesetzgeber

Das Verfassungsgericht mahnt in seiner Urteilsbegründung an, dass der Gesetzgeber Sozialleistungen fortlaufend realitätsgerecht bemessen müsse – und bewertete die mehrjährige Nichterhöhung der Sätze entsprechend als verfassungswidrig. Es hält auch fest, dass bei der Wahrung des physischen Existenzminimums der Spielraum des Gesetzgebers enger ist, als wenn es um die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht.

Quellen: Bundesverfassungsgericht, Pro Asyl, LTO

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Armutsbericht 2026 des Paritätischen Gesamtverbandes

Der am 2. Juni 2026 veröffentlichte Armutsbericht des Paritätischen Gesamtverbandes mit dem Titel „Wachsende Armut, schrumpfende Sicherheit“ zeichnet ein besorgniserregendes Bild der sozialen Lage in Deutschland. Die relative Einkommensarmut hat im Jahr 2025 mit einer Quote von 16,1 Prozent einen historischen Höchststand im seit 2020 erfassten Beobachtungszeitraum erreicht. Insgesamt sind rund 13,3 Millionen Menschen hierzulande von Armut betroffen. Damit setzt sich eine deutliche negative Trendwende fort: Nach einem vorübergehenden Rückgang der Armut bis zum Jahr 2023 (14,4 Prozent) stieg die Quote bereits 2024 auf 15,5 Prozent und kletterte im Folgejahr weiter nach oben.

Alleinerziehende, Ein-Personen-Haushalte, Altersarmut

Besonders gefährdet sind spezifische soziodemografische Gruppen. Nahezu jede dritte Person in Ein-Personen-Haushalten (30,3 Prozent) sowie bei den Alleinerziehenden (28,9 Prozent) lebt unterhalb der Armutsschwelle. Auch im Alter nimmt das Risiko drastisch zu: Die Armutsquote der über 65-Jährigen liegt bei 19,5 Prozent, was fast jedem Fünften entspricht. Der Bericht warnt eindringlich davor, dass der Lebensabend in Deutschland zunehmend zur Armutsfalle wird.

Frauen eher betroffen als Männer

Frauen sind mit 16,7 Prozent insgesamt häufiger betroffen als Männer (15,6 Prozent). Diese Schere geht vor allem im Alter weit auseinander: Bei den über 65-jährigen Frauen liegt die Quote bei 21,3 Prozent, was primär auf strukturelle Benachteiligungen im Erwerbsleben, ungleiche Verteilung von Sorgearbeit und daraus resultierende geringere Rentenansprüche zurückzuführen ist. Weitere Hochrisikogruppen sind Arbeitslose, Menschen ohne deutsche Staatsbürgerschaft sowie Personen mit niedrigem Bildungsstand.

Materielle Entbehrung bei 1 Million Kinder und Jugendlichen

Neben der Einkommensarmut beleuchtet die Analyse die materielle und soziale Deprivation. Demnach leben aktuell 4,6 Millionen Menschen in erheblicher materieller Entbehrung – darunter etwa eine Million minderjährige Kinder und Jugendliche sowie 650.000 Altersrentner*innen. Zudem zeigt die Statistik tiefe regionale Gräben: Während in Bayern etwa jede achte Person als arm gilt, ist es in Sachsen-Anhalt mehr als jede fünfte und im Bundesland Bremen sogar mehr als jede vierte Person.

Kampagnen gegen Sozialleistungsbeziehende

Der Paritätische Gesamtverband übt scharfe Kritik an aktuellen politischen Sparplänen. Vorgeschlagene Kürzungen der Regierung, etwa beim Wohngeld oder beim Unterhaltsvorschuss, würden die Situation von ohnehin vulnerablen Gruppen wie Rentnern und Alleinerziehenden weiter verschärfen. Der Verband fordert stattdessen eine gezielte Stärkung der sozialen Infrastruktur, gute Löhne, bezahlbaren Wohnraum und eine verlässliche Existenzabsicherung, um den gesellschaftlichen Zusammenhalt und die demokratische Stabilität zu sichern. Gleichzeitig wird vor einer Stigmatisierung und politischen Kampagnen gegen Sozialleistungsbeziehende gewarnt.

Quelle: Paritätischer Gesamtverband, Tagesschau, Zeit

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