Zulassungsstopp für Integrationskurse

Der Bundesrat soll in einem Entschließungsantrag die Bundesregierung auffordern, den Zulassungsstopp für Integrationskurse zurückzunehmen. Dies beantragen die Länder Bremen, Niedersachsen, Hamburg und Rheinland-Pfalz in der kommenden Bundesratssitzung am 8. Mai 2026.

Mit einem Schreiben vom 9. Februar 2026 hat das BAMF allen Trägereinrichtungen
von Integrationskursen in Deutschland mitgeteilt, dass bis auf Weiteres keine Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 AufenthG
mehr erteilt werden. In der Praxis hat das BMI die Erteilung der Zulassungen bereits
Ende 2025
angehalten, wodurch eine Vielzahl zuvor eingereichter Anträge aufgrund
dieser Regelung abgelehnt werden.

Zulassungsstopp für Ausländer ohne Zulassungsanspruch

Ausländer, die sich dauerhaft in der Bundesrepublik aufhalten, haben einen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs, wenn ihnen erstmals eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Darüber hinaus können bei verfügbaren Plätzen auch Ausländer, die keinen solchen Anspruch mehr haben, zugelassen werden, wenn sie eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung besitzen. Für diese Personen ohne Zulassungsanspruch hatte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Februar 2026 einen Zulassungsstopp verhängt.

Integrationskurse essentiell für zügige Arbeitsaufnahme

Gegen diese Maßnahme richtet sich der Entschließungsantrag. Integrationskurse seien nicht nur für Personen bedeutsam, die aufgrund eines absehbar dauerhaften Aufenthalts einen Anspruch auf Kursteilnahme hätten, sondern auch und gerade für Menschen, die eben diesen dauerhaften Aufenthalt anstrebten und dazu auf Sprachkenntnisse angewiesen seien. Der pauschale Zulassungsausschluss sei kontraproduktiv für die Aufnahme einer den Fähigkeiten entsprechenden Arbeit, die gesellschaftliche Teilhabe und die demokratische Mitwirkung, heißt es im Entschließungsantrag. Er könne zu sinkender Motivation und erschwerten Zugängen in Ausbildung und Beschäftigung führen, was eine andauernde Abhängigkeit von staatlichen Leistungen zu Lasten der Kommunen zur Folge hätte.

Auswirkungen auf Integrationswillige und Kursträger

Der Zulassungsstopp betreffe rund 40 Prozent der Teilnehmenden an Integrationskursen, insbesondere Asylbewerberinnen und -bewerber, Geduldete und schutzsuchende Menschen aus der Ukraine sowie EU-Bürger, heißt es in der Antragsbegründung. Doch auch die Träger der Integrationskurse seien aufgrund der rapid sinkenden Nachfrage und den damit verbundenen Einnahmeverlusten betroffen. Gerade Angebote im ländlichen Raum und in unmittelbarer Wohnortnähe gerieten unter erheblichen Druck.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Stablisierung der KV-Beitragssätze

Das Bundeskabinett am 29.4.2026 den „Gesetzentwurf zur dauerhafte Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz)“ ab 2027 verabschiedet. Teilweise wurden die Vorschläge der Finanz-Kommission Gesundheit vom 30. März übernommen. Das wesentliche Ziel ist, wie der Name des Gesetzes schon sagt, die dauerhafte Stabilisierung der Beitragssätze.

geplante Maßnahmen

Hier sind die wesentlichen Maßnahmen des Gesetzentwurfs stichpunktartig zusammengefasst:

  • Homöopathische und anthroposophische Arzneimittel und Leistungen werden aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gestrichen und sind nicht mehr erstattungsfähig.
  • Für bestimmte familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner wird ein Beitragszuschlag eingeführt; Kinder bleiben beitragsfrei familienversichert.
  • Die Verwaltungsausgaben der Krankenkassen werden ab 2027 jährlich nur noch im Rahmen der Grundlohnrate pro Versichertem erhöht; Ausnahmen gelten für IT-Sicherheitsausgaben.
  • Das jährliche Werbebudget der Krankenkassen wird halbiert und auf 0,075 Prozent der monatlichen Bezugsgröße je Mitglied begrenzt.
  • Krankenkassen dürfen homöopathische und anthroposophische Leistungen nicht mehr als Satzungsleistungen anbieten oder im Rahmen besonderer Versorgungsverträge erstatten.
  • Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) erhält den Auftrag, die Gesundheitsuntersuchungsrichtlinie (Check-up) und das Hautkrebsscreening auf aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse und Zielgruppenspezifik zu überprüfen und ggf. anzupassen.
  • Bei bestimmten planbaren, mengenanfälligen Eingriffen (z.B. Knie-/Hüftprothesen, Wirbelsäule, Schulter) wird die Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung verpflichtend und zur Abrechnungsvoraussetzung.
  • Kieferorthopädische Behandlungen zu Lasten der GKV dürfen künftig nur noch von Fachzahnärzten für Kieferorthopädie durchgeführt werden.
  • Verbandmittel werden gesetzlich definiert; Verbandmittel mit bestimmten Wirkungen sind weiterhin verordnungsfähig.
  • Cannabisblüten werden aus dem Leistungsanspruch der GKV gestrichen; Extrakte und Fertigarzneimittel bleiben erstattungsfähig.
  • Festbeträge für Hilfsmittel werden ausgeweitet, regelmäßig überprüft und an Marktpreise angepasst; Hersteller müssen relevante Daten liefern.
  • Für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige wird eine Wartezeit von drei Monaten für den Anspruch auf Krankengeld nach Wahlerklärung eingeführt.
  • Einführung von Teilarbeitsunfähigkeit und Teilkrankengeld: Versicherte können bei längerer Krankheit mit Zustimmung des Arbeitgebers teilweise arbeiten und erhalten anteilig Krankengeld.
  • Das Krankengeld und das Kinderkrankengeld werden um jeweils fünf Prozentpunkte abgesenkt; nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses wird das Krankengeld auf Arbeitslosengeldniveau begrenzt.
  • Die maximale Bezugsdauer von Krankengeld wird strikt auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt, unabhängig von der Art der Erkrankung.
  • Die Frist zur Beantragung von Reha-Leistungen und Altersrente wird von zehn auf vier Wochen verkürzt.
  • Die befundbezogenen Festzuschüsse für Zahnersatz werden auf 50 Prozent gesenkt, Boni für Vorsorgeuntersuchungen entsprechend reduziert.
  • Zuzahlungen für GKV-Leistungen werden erhöht (mindestens 7,50 Euro, höchstens 15 Euro), mit Dynamisierung an die Grundlohnrate gekoppelt.
  • Die Grundlohnrate wird als feste Obergrenze für Vergütungssteigerungen in nahezu allen Bereichen der GKV eingeführt; für 2027–2029 wird sie um einen Prozentpunkt abgesenkt.
  • Vergütungen für ärztliche und zahnärztliche Leistungen, Heilmittel, Hilfsmittel, Reha, Haushaltshilfe, häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege werden auf die Grundlohnrate begrenzt.
  • Extrabudgetäre Vergütungen im ambulanten Bereich werden reduziert und in feste Gesamtvergütungen überführt; Zuschläge für schnelle Terminvermittlung und Erstbefüllung der ePA entfallen.
  • Einführung von Leistungskomplexen und Pauschalen in der kieferorthopädischen Versorgung zur Reduzierung von Mengenausweitungen und Verwaltungsaufwand.
  • Innovationsfonds wird ab 2027 dauerhaft auf 100 Millionen Euro pro Jahr abgesenkt; nicht verausgabte Mittel werden zurückgeführt.
  • Einführung eines dynamischen Herstellerabschlags für Arzneimittel, der sich an der Entwicklung der GKV-Ausgaben und Einnahmen orientiert; Preismoratorium für Arzneimittel und Verbandmittel wird verlängert bzw. eingeführt.
  • Kombinationsabschlag für Arzneimittel mit neuen Wirkstoffen wird abgeschafft.
  • Förderung des Preiswettbewerbs zwischen patentgeschützten, therapeutisch vergleichbaren Arzneimitteln durch Rabattverträge und Verordnungsquoten; zunächst für bestimmte Wirkstoffgruppen.
  • Begrenzung und Vereinheitlichung der Vergütungssteigerungen für Vorstände und außertariflich bezahlte Führungskräfte in GKV, Kassenärztlichen Vereinigungen und Medizinischen Diensten auf die Grundlohnrate; Anpassungen während der Amtszeit ausgeschlossen.
  • Einführung von Kurzzeitfallpauschalen im Krankenhausbereich zur Förderung von Verweildauerverkürzung und Ambulantisierung.
  • Finanzierung von Tarifsteigerungen oberhalb der Grundlohnrate in Krankenhäusern wird aufgehoben; Pflegebudgets und Gesamtbeträge werden entsprechend begrenzt.
  • Beitragsbemessungsgrenze wird 2027 einmalig um 3.600 Euro erhöht.
  • Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten/Lebenspartner wird ab 2028 erhoben, mit Ausnahmen bei Betreuung kleiner Kinder, Pflege von Angehörigen oder Betreuung von Menschen mit Behinderung.
  • Arbeitgeberbeiträge für geringfügig Beschäftigte werden künftig nach dem allgemeinen Beitragssatz plus durchschnittlichem Zusatzbeitragssatz berechnet.

Besonders eilbedürftig

Der Entwurf ist als „besonders eilbedürftig“ eingestuft, da ohne die Maßnahmen bereits ab 2027 massive Beitragserhöhungen drohen. Konkrete Angaben zum Inkrafttreten sind im Text nicht enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass das Gesetz am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll.

Erwartete Einsparungen

Für die GKV werden durch Mehreinnahmen und Minderausgaben Entlastungen von ca. 20 Mrd. Euro (2027) bis 42 Mrd. Euro (2030) erwartet. Die Maßnahmen betreffen Leistungserbringer, Hersteller, Krankenkassen, Patientinnen und Patienten, Arbeitgeber und Mitglieder.

Möglich ist, angesichts der massiven Kritik von vielen Seiten, dass das Gesetz im Laufe der parlamentarischen Beratungen noch einige Änderungen erfährt.

Quellen: Bundeskabinett, BMG, FOKUS-Sozialrecht

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