Das Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG) wird am Freitag, 5.7.2024 im Bundesrat beraten. Verabschiedet wurde es schon Mitte Juni im Bundestag.
Inhalt des Gesetzes
Mit dem Gesetz sollen berufliche Kompetenzen, die unabhängig von einer formalen Berufsausbildung mit Abschluss erworben wurden, aber einer solchen vergleichbar sind, festgestellt und bescheinigt werden können. Diese „Validierung“ soll die Kompetenzen im System der beruflichen Bildung anschlussfähig machen. Zu dem Verfahren soll zugelassen werden können, wer das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer im Referenzberuf vorgesehen ist, in diesem tätig war. Ferner soll die berufliche Bildung digitaler werden, indem konsequent digitale Dokumente und medienbruchfreie digitale (Verwaltungs-)Prozesse ermöglicht werden. Dies entspreche dem Auftrag des Koalitionsvertrages und solle nun als Bestandteil der Exzellenzinitiative Berufliche Bildung umgesetzt werden, so die Bundesregierung in ihrer Begründung des Gesetzentwurfs. Mit der gesetzlichen Verankerung des Feststellungsverfahrens werde zudem eine Vereinbarung aus der Nationalen Weiterbildungsstrategie umgesetzt. Ausführlich berichteten wir hier und hier über das Gesetz.
Stellungnahme des Bundesrats
Der Bundesrat hatte in seinem ersten Durchgang zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung umfangreich Stellung genommen (vgl. BR-Drucksache 73/24). Die Länder sorgten sich, dass durch das Validierungsverfahren Fehlanreize geschaffen werden könnten, die die berufliche Erstausbildung schwächen. So sei eine Validierung erst zu ermöglichen, wenn die zweieinhalbfache Zeit der Berufsausbildung im Referenzberuf erbracht wurde. Ferner sei ein Mindestalter von 25 Jahren für die Validierung vorzusehen, um Konflikte mit Schulbesuchspflichten der Länder zu vermeiden; es sei sicherzustellen, dass berufliche Qualifikationen nur nach einer Mindestschulzeit von zwölf Jahren erworben werden können. Der Bundesrat wandte sich auch dagegen, dass Menschen, deren Qualifikation im Validierungsverfahren festgestellt wurden, die Ausbildereignung erhalten sollen. Nicht zuletzt wurde für die notwendigen Vorbereitungen der zuständigen Stellen ein späteres Inkrafttreten der Regelungen angeregt.
und Antwort der Regierung
Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf nun in seiner 176. Sitzung am 14.Juni 2024 auf der Grundlage der Beschlussempfehlung seines Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung (vgl. BT-Drucksache 20/1182) mit Änderungen angenommen. Einige zentrale Forderungen des Bundesrates – etwa die Heraufsetzung des Mindestalters wegen einer Kollision mit der Schulbesuchspflicht – wurden dabei aufgegriffen.
Ausschuss – Empfehlungen
- Der federführende Ausschuss für Kulturfragen, der Ausschuss für Innere
Angelegenheiten und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat,
dem Gesetz gemäß Artikel 84 Absatz 1 Satz 5, 6 des Grundgesetzes zuzustimmen. - Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt dem Bundesrat ferner eine begleitende
Entschließung, mit der er u. a. auf die die fehlende Vorbereitungszeit wegen des
frühen Inkrafttretens des Gesetzes schon zum 1. Januar 2025 hinweist und eine
Verschiebung für ein Jahr für unerlässlich hält. - Auch der Innenausschuss empfiehlt, sich in einer Entschließung noch einmal
inhaltlich zu dem Gesetz zu äußern: Das neue Gesetz sehe eine Änderung in
den §§ 54 und 59 BBiG vor, wonach zuständige Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes keine Fortbildungsprüfungs- und Umschulungsprüfungsregelungen mehr erlassen dürften. Dieser über Jahrzehnte von Bund und Ländern
aufgebauten und bewährten Struktur der Personalgewinnung öffentlichen
Dienst solle, insbesondere angesichts des Fachkräftemangels, nicht die Grundlage entzogen werden. Daher sei eine Interimslösung zu schaffen, damit die
Länder weiter zum Erlass von Fortbildungsprüfungsregelungen durch Rechtsverordnung ermächtigt bleiben, solange der Bund von seinen Regelungskompetenzen keinen Gebrauch macht.
Quellen: Bundesrat, Bundestag, FOKUS-Sozialrecht
Abbildung: pixabay.com man-597178_1280.jpg