Schulbücher

Zu Anfang 2021 wurde der neue Absatz 6a in den § 21 SGB II eingefügt, im SGB XII entsprechend der neue Absatz 9 im § 30. Danach haben Schüler und Schülerinnen, die aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hatten, einen Anspruch auf Übernahme der kompletten Schulbuchkosten, egal ob Ausleihgebühren, Eigenanteile, die nach landerechtlichen Bestimmungen anfallen, oder Gesamtkosten.

Vorgabe des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht hat am 8. Mai 2019 entschieden (Az. u. a. B 14 AS 6/18 R), dass die Kosten für Schulbücher nach § 21 Absatz 6 als Härtefall-Mehrbedarf zu übernehmen sind, wenn Schülerinnen und Schüler mangels Lernmittelfreiheit ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. Die Kosten für Schulbücher seien zwar dem Grunde nach vom Regelbedarf erfasst, nicht aber in der richtigen Höhe, denn dem Regelbedarf liege die bundesweite Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) zugrunde. In der Mehrzahl der Bundesländer gelte jedoch Lernmittelfreiheit. Der in den Regelbedarf eingeflossene Betrag für Schulbücher sei daher strukturell zu niedrig für diejenigen, die ihre Schulbücher selbst kaufen müssen. Insoweit sei das Ergebnis der EVS nicht übertragbar.

Eigenständige Regelung

Diese Rechtsprechung wird bereits umgesetzt. Allerdings passt § 21 Absatz 6 SGB II als Auffangvorschrift für individuelle Härtefälle systematisch nicht bei der hier vorliegenden strukturellen Untererfassung eines Bedarfs im Rahmen der Ermittlung des Regelbedarfs. Daher wird mit dem neuen Absatz 6a eine eigenständige Regelung für Aufwendungen zu Kauf oder entgeltlicher Ausleihe von Schulbüchern geschaffen. Umfasst sind auch Arbeitshefte, soweit sie den Schulbüchern gleichstehen. Das ist der Fall, wenn sie über eine ISBN-Nummer verfügen.

Nur bei fehlender Lernmittelfreiheit

Voraussetzung für die Anerkennung als Mehrbedarf ist, dass für die betreffende Schülerin bzw. den Schüler im jeweiligen Bundesland oder in der jeweiligen Schule – ganz oder teilweise – keine Lernmittelfreiheit und damit keine Möglichkeit einer unentgeltlichen Anschaffung oder Ausleihe der Schulbücher bzw. der Arbeitshefte besteht. Zudem muss die Benutzung des Buches bzw. Arbeitshefts durch die Schule oder den jeweiligen Fachlehrer vorgegeben sein.

Wie bekommt man die Kosten erstattet?

Um diese Kosten erstattet zu bekommen, bedarf es

  • eines Nachweises der Schule, welche Bücher anzuschaffen sind, sowie
  • eine Quittung über die entstandenen Kosten.

Handelt es sich um erhebliche Kosten, z. B. wegen fehlender Lernmittelfreiheit in einem Bundesland, müssen die Kosten nach vorheriger Bezifferung monatlich im Voraus erbracht werden (§ 42 Abs. 1 SGB II). Seit 1.8.2016 gibt es diese Vorschussregelung. Maximal 100 Euro des Leistungsanspruchs des Folgemonats können als Vorschuss gewährt werden.

Wann muss der Antrag gestellt werden?

Im SGB XII (nach dem 3. Kapitel) und bei den Analogleistungen nach AsylbLG muss beachtet werden, dass die Anträge auf Übernahme zwingend im Monat des Kaufes gestellt werden müssen! Im SGB II können die Anträge auch deutlich später gestellt werden.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit, BSG, Harald Thome, SOLEX

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Systematische Behandlung von Parodontitis

Patientinnen und Patienten mit schwerer Parodontitis können seit 1. Juli 2021 von einer systematischen Diagnostik und Behandlung profitieren. Diese zusätzliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung basiert auf einer neuen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die sogenannte PAR-Richtlinie tritt zu diesem Datum in Kraft.

Die systematische Behandlung muss von der gesetzlichen Krankenkasse vorab genehmigt werden.

Was heißt systematisch?

Die neue PAR-Richtlinie regelt das Leistungsspektrum der Parodontitisbehandlung für schwierige Erkrankungsverläufe: Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine systematische Behandlung medizinisch angezeigt, werden in einem Aufklärungs- und Therapiegespräch die weiteren Schritte besprochen. In Abhängigkeit von Stadium und Grad der Erkrankung sind eine antiinfektiöse und ggf. auch eine chirurgische Therapie möglich.

Zweijährige Therapie

Als Teil des systematischen Behandlungskonzeptes beginnt drei bis sechs Monate nach der antiinfektiösen und ggf. chirurgischen Therapie die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT). Ziel der zweijährigen UPT ist es, den Behandlungserfolg möglichst langfristig zu sichern.

Ein erstes Screening auf Parodontalerkrankungen sowie die zahnmedizinischen Leistungen bei akuten und leichten Verläufen sind weiterhin über die vertragszahnärztliche Behandlungsrichtlinie des G-BA in der Versorgung verankert.

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung

Seit sieben Jahren gibt es im SGB V die Vorschrift § 22a – Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen.

Versicherte, die einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung einbezogen werden.

Das Nähere wird in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) geregelt werden.

Diese Richtlinie wurde nun ergänzt:

Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 Neuntes Buch Sozialgesetzgesetzbuch (SGB IX) erhalten

  • und bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
  • oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
  • oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt
    gegeben ist,
    können aufgrund vertragszahnärztlicher Entscheidung anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten.

Bedarfsgerechtes Angebot

Für Menschen, die pflegebedürftig sind oder aufgrund ihrer Behinderung Eingliederungshilfe beziehen, gibt es also ab 1. Juli 2021 ein bedarfsgerecht zugeschnittenes Angebot der systematischen Parodontitistherapie.

Diese systematische Parodontitisbehandlung ist bei der Krankenkasse lediglich anzuzeigen.

Quellen: G-BA, Solex

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Neu ab Juli

Die Bundesregierung hat über die gesetzlichen Neuregelungen im Juli 2021 informiert.

Corona

  • Der Deutsche Bundestag hat beschlossen, dass die epidemische Lage von nationaler Tragweite über den 30. Juni 2021 hinaus forstbesteht. Er stellt damit sicher, dass notwendige Regelungen weiterhin gelten können. Denn trotz stetig sinkender Inzidenzen bedarf es auch in den nächsten Monaten Regelungen beispielsweise zum Impfen, zum Testen und zur Einreise.
  • Seit dem 7. Juni 2021 ist die Priorisierung für eine Corona-Impfung bundesweit aufgehoben. Außerdem impfen seither auch Betriebsärztinnen und -ärzte.
  • Um Corona-Teststellen besser kontrollieren zu können, wurde die Testverordnung angepasst. Der Anspruch auf kostenlose Antigen-Schnelltests bleibt erhalten: Bürgerinnen und Bürger können sich weiterhin mindestens einmal pro Woche auf das Coronavirus testen lassen. Nach wie vor übernimmt der Bund die Kosten dafür.

Kurzarbeit

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Antragsfrist ist bis 30. September 2021 verlängert. Auch Leiharbeiter profitieren von den Sonderregelungen.

Homeoffice-Pflicht endet

Ab 1. Juli 2021 gibt es keine Homeoffice-Pflicht mehr. Bestehen bleiben jedoch die Verpflichtung zum Testangebot sowie die AHA+L-Regel.

Digitalisierung in der Pflege

Künftig können digitale Anwendungen auch in der Pflege in die Regelversorgung aufgenommen werden – beispielsweise Apps zur Sturzprävention oder zum Gedächtnistraining. Auch der Austausch mit Angehörigen oder Pflegefachkräften wird digital erleichtert. Zudem können Versicherte ihre Daten zu digitalen Anwendungen künftig in der elektronischen Patientenakte speichern.

Rente

Keine Rentenerhöhung im Westen. Im Osten steigen die Rentenum 0,72 Prozent.

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz

Mit dem Gesetz werden die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe weiterentwickelt. Ziel ist ein wirksames Hilfesystem, das Kinder vor Gefährdungen schützt und Familien stärkt. Dabei geht es auch darum, gesellschaftliche Teilhabe und Chancengleichheit für alle jungen Menschen zu sichern beziehungsweise herzustellen. Das Gesetz ist zum 10. Juni in Kraft getreten.

Nur zwei Regelungen werden verzögert rechtskräftig und betreffen den großen Komplex der inklusiven Gestaltung des SGB VIII. Während einzelne Regelungen zur so genannten „Schnittstellenbereinigung“ zwischen SGB VIII und der Eingliederungshilfe (SGB IX) ab jetzt gelten, kommt der große Schritt der „Gesamtzuständigkeit“ des SGB VIII erst 2028.
Die Verfahrenslotsen kommen erst ab dem 1.1.2024 zum Einsatz. (mehr dazu bei den Fachinfos des Paritätischen)

Schutz für Kinder

Mit den neuen Regeln zur Bekämpfung sexuellen Missbrauchs sollen Kinder besser vor sexualisierter Gewalt geschützt werden. Das Gesetz verfolgt dafür einen umfassenden Ansatz. Die geltenden Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern werden neugefasst.

Quellen: Bundesregierung, Paritätischer, FOKUS-Sozialrecht

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