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Budget für Ausbildung

Die Regelungen zum geplanten Budget für Ausbildung finden sich im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Entlastung unterhaltsverpflichteter Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe (Angehörigen-Entlastungsgesetz) Der Gesetzentwurf ist am 11. Oktober im Bundesrat beraten worden. Die erste Lesung im Bundestag fand am 27. September statt, die zweite und dritte Lesung sind für den 7. und 8. November 2019 vorgesehen.

Der Begriff „volle Erwerbsminderung“

Für Menschen mit Behinderungen, die Anspruch auf Leistungen im Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, wird ein Budget für Ausbildung geschaffen (§ 61a SGB IX – neu). Es ermöglicht eine Erstattung der Ausbildungsvergütung nebst Anleitung und Begleitung am Ausbildungsplatz und in der Berufsschule, um einen Arbeitgeber dazu zu bewegen, so heißt es in der Gesetzesbegründung, mit einem behinderten Menschen trotz dessen voller Erwerbsminderung einen regulären Ausbildungsvertrag abzuschließen. Dieser Satz in der Begründung ist irreführend, weil eine volle Erwerbsminderung eben nicht Voraussetzung für das Budget für Ausbildung ist.

Im gleichen Gesetzentwurf zur Angehörigen-Entlastung wird nämlich klargestellt (neuer Absatz 3a in § 41 SGB XII), dass Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Zeitraum, in dem sie

  • in einer Werkstatt für behinderte Menschen (§ 57 SGB IX) oder
  • bei einem anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX) das Eingangsverfahren und den Berufsbildungsbereich durchlaufen oder
  • in einem Ausbildungsverhältnis stehen, für das sie ein Budget für Ausbildung (§ 61a SGB IX) erhalten, Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben.

Sie sind damit Menschen mit voller Erwerbsminderung gleichgestellt, müssen aber nicht selber voll erwerbsgemindert sein.

Leistungsberechtigt

Vorbild des Budget für Ausbildung ist das durch das Bundesteilhabegesetz eingeführte Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX), das ebenfalls auf ein reguläres Arbeitsverhältnis für voll erwerbsgeminderte oder ihnen gleichgestellte Menschen zielt.
Leistungsberechtigt sind Menschen mit Behinderung, die Anspruch auf Leistungen im Eingangsverfahren oder im Berufsbildungsbereich einer WfbM haben. Es ist ausreichend, dass der Anspruch dem Grunde nach besteht. Dass der Eingangs- oder Berufsbildungsbereich tatsächlich besucht wurde, wird hingegen nicht vorausgesetzt.

Leistungen

Zum Budget für Ausbildung gehört in erster Linie die Erstattung der Ausbildungsvergütung, die der Ausbildungsbetrieb zahlt. Zuständig für die Leistung des Budgets für Ausbildung sind die in § 63 Absatz 1 bestimmten Träger der beruflichen Rehabilitation, in der Regel die Bundesagentur für Arbeit.
Nach § 73 SGB III sollen die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung

  • regelmäßig 60 Prozent,
  • bei schwerbehinderten Menschen 80 Prozent

der monatlichen Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr oder der vergleichbaren Vergütung einschließlich des darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht übersteigen.

In begründeten Ausnahmefällen können Zuschüsse jeweils bis zur Höhe der Ausbildungsvergütung für das letzte Ausbildungsjahr erbracht werden. Angesichts des Personenkreises ist eine vollständige Übernahme („Erstattung“) der Kosten der Ausbildungsvergütung gerechtfertigt.

Auch die erforderlichen finanziellen Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Unterstützung des Menschen mit Behinderungen am Ausbildungsplatz, etwa für eine Arbeitsassistenz, sowie in der Berufsschule gehören zu den Aufwendungen für ein Budget für Ausbildung. Vorbild ist die begleitete betriebliche Ausbildung.

Wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung eine Teilnahme am Berufsschulunterricht in einer Berufsschule am Ort des Ausbildungsplatzes nicht möglich ist, so kann der schulische Teil der Berufsausbildung auch in einer Berufsschule einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation (§ 51) erfolgen. Hierbei wird es sich in erster Linie um Berufsbildungswerke handeln, die jungen Menschen eine berufliche Erstausbildung ermöglichen und in der Regel über eigene Berufsschulen/Sonderberufsschulen verfügen. Die hierfür entstehenden Kosten gehören zu den Aufwendungen, die das Budget für Ausbildung umfasst.

gemeinsame Leistungen

Unterstützungsleistungen, wie die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung können gemeinsam von mehreren Leistungsberechtigten in Anspruch genommen werden. Wie schon beim Budget für Arbeit wird damit ermöglicht, dass mehrere Leistungsberechtigte gemeinsam etwa die Fachdienste zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben in Anspruch nehmen können. Damit werden auch die Ausbildungsbetriebe entlastet, die mehrere Menschen mit Behinderungen ausbilden, weil ansonsten gegebenenfalls mehrere Unterstützer im Betrieb anwesend wären.

Vermittlung

Der zuständige Leistungsträger soll anspruchsberechtigte Menschen mit Behinderungen bei der Suche nach einem geeigneten Ausbildungsplatz unterstützen. Die Bundesagentur für Arbeit kann dafür ihre vorhandenen Strukturen zur Ausbildungsvermittlung nutzen. Eine Verpflichtung des Leistungsträgers, ein Budget für Ausbildung in jedem Fall zu ermöglichen, ist damit nicht verbunden, da nicht garantiert werden kann, dass vor Ort ein Ausbildungsbetrieb vorhanden ist, der zu einer Ausbildung im Rahmen des Budgets für Ausbildung bereit ist.

Personalschlüssel

Menschen mit Behinderungen, für die ein reguläres Ausbildungsverhältnis nicht in Frage kommt, die aber gleichwohl nicht in eine Werkstatt für behinderte Menschen möchten, können von dem neuen § 60 Absatz 2 Nummer 7 SGB IX profitieren: Wenn ein anderer Leistungsanbieter berufliche Bildung oder Beschäftigung ausschließlich in betrieblicher Form anbietet, soll von dem in § 9 Absatz 3 der Werkstättenverordnung festgelegten Personalschlüssel nach oben abgewichen werden, wenn dies für die individuelle Förderung der Leistungsberechtigten erforderlich ist.

Quelle: Bundestag


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