Assistierte Ausbildung

Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe

Die Bafög-Reform befindet sich zur Zeit im parlamentarischen Verfahren. Sie soll in wesentlichen Teilen zum 1. August noch in diesem Jahr in Kraft treten. Eng mit den Finanzierungshilfen für Schule und Studium sind die finanziellen Hilfen für die Berufsausbildung verknüpft, die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), und das Ausbildungsgeld.

Was leistet die BAB?

Rechtsgrundlage sind §§ 56 ff. SGB III.

Auszubildende haben einen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, wenn die Berufsausbildung förderungsfähig ist, sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können.

Auszubildende erhalten Berufsausbildungsbeihilfe (BAB), wenn sie nicht mehr bei den Eltern wohnen können, weil der Ausbildungsbetrieb vom Elternhaus zu weit entfernt ist.

Sind Auszubildende über 18 Jahre alt oder verheiratet (oder waren verheiratet) oder haben mindestens ein Kind, können sie auch BAB erhalten, wenn sie in erreichbarer Nähe zum Elternhaus leben.

Gezahlt wird für die Dauer der Ausbildung.

Ein Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme besteht, wenn

die Ausbildung oder die Maßnahme förderungsfähig ist,

die Auszubildenden zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und

den Auszubildenden die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

Teilnehmende an einer ausbildungsvorbereitenden Phase der Assistierten Ausbildung nach § 130 SGB III haben ebenfalls Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.

Die Bedarfssätze der Berufsausbildungsbeihilfe orientieren sich teilweise an den Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz.

Was ist Ausbildungsgeld?

Rechtsgrundlage ist § 122 SGB III.

Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Ausbildungsgeld während einer beruflichen Ausbildung oder berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einschließlich einer Grundausbildung.

Menschen mit Behinderungen haben ebenfalls Anspruch auf Ausbildungsgeld während einer Maßnahme im Eingangsverfahren oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen.

Genauso besteht Anspruch auf Ausbildungsgeld einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung im Sinne des § 55 SGB IX.

Für das Ausbildungsgeld gelten die Vorschriften über die Berufsausbildungsbeihilfe entsprechend

Gesetzentwurf

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (19/9478) zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes vorgelegt. Mit dem Gesetzentwurf sollen zum einen die jüngsten Änderungen beim Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) nach- und mitvollzogen werden. Zum anderen sollen die Verfahrensvorschriften vereinfacht werden, um die Harmonisierung mit dem BAföG künftig mit geringerem Verwaltungsaufwand zu erreichen, schreibt die Regierung.

Im Detail sieht der Entwurf unter anderem vor:

  • die Unterkunftskosten in der Berufsausbildungsbeihilfe und im Ausbildungsgeld werden einheitlich pauschaliert.
  • Die Bedarfsstruktur des Ausbildungsgeldes wird vereinfacht und an jene der Berufsausbildungsbeihilfe angeglichen.
  • Die bisherige Unterscheidung nach Alter und Familienstand der Auszubildenden soll entfallen.
  • Die Höhe des Ausbildungsgeldes soll an die BAföG-Bedarfssätze angeglichen werden.
  • Erhöhungen soll es auch im Bereich der Werkstätten für Menschen mit Behinderungen geben.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 12. April 2019 gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen erhoben.

Quelle: Bundestag, SOLEX

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