Krankenhausreform wieder im Bundestag

Die im vergangenen Jahr beschlossene Krankenhausreform soll nach dem Willen der Bundesregierung an einigen Stellen nachjustiert werden. Ihr Gesetzentwurf „zur Anpassung der Krankenhausreform“ (Krankenhausreformanpassungsgesetz, 21/2512) wird am Mittwoch, 12. November 2025, in erster Lesung im Bundestag beraten. Nach 30-minütiger Debatte soll der Entwurf an den federführenden Gesundheitsausschuss zur weiteren Beratung überwiesen werden.

Die Regelungen aus dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) würden praxisgerecht fortentwickelt, heißt es im Entwurf für das Krankenhausreformanpassungsgesetz. Die grundsätzlichen Ziele der Reform – mehr Qualität und Effizienz in der Versorgung – sollen dabei gewahrt bleiben.

Zur Sicherstellung der Versorgung insbesondere im ländlichen Raum sind erweiterte Ausnahmen und Kooperationsmöglichkeiten für Krankenhäuser vorgesehen. Die Landesbehörden sollen künftig im Einvernehmen mit den Krankenkassen darüber entscheiden können, ob Ausnahmen erforderlich sind. Dabei sollen sie nicht mehr an die ursprünglich vorgesehenen Erreichbarkeitsvorgaben gebunden sein.

Nur noch 61 Leistungsgruppen

Für abrechnungsfähige Leistungen der Krankenhäuser gelten weiterhin Qualitätskriterien mit Mindestanforderungen. Jedoch werden die entsprechenden Leistungsgruppen von 65 auf 61 reduziert. Zudem sind Ausnahmeregelungen für die Zuweisung von Leistungsgruppen vorgesehen. So werden die Regelungen zur Förderung der Spezialisierung in der Onkochirurgie angepasst. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann künftig für einzelne Indikationsbereiche eine niedrigere Fallzahlgrenze für die Auswahl von Krankenhäusern festlegen, die onkochirurgische Leistungen erbringen. Damit soll eine flächendeckende Versorgung ermöglicht werden.

Die Einführung der sogenannten Vorhaltevergütung wird um ein Jahr verschoben. Die mit der Krankenhausreform eingeführten Zuschläge und Förderbeträge sollen ebenfalls ein Jahr später in Kraft treten. Die geltenden Zuschläge für die Pädiatrie und Geburtshilfe werden in der Folge um ein Jahr verlängert. Die Jahre 2026 und 2027 werden, was die Vorhaltevergütung betrifft, als budgetneutral eingestuft. Die Konvergenzphase soll 2028 und 2029 folgen. Ab 2030 soll die Vorhaltevergütung voll finanzwirksam werden.

Bundesmittel

Geändert und erweitert wird zudem die Finanzierung des Bundesanteils am Krankenhaustransformationsfonds (KHTF), mit dem über zehn Jahre (2026 bis 2035) der Krankenhausstrukturwandel abgesichert werden soll. Vorgesehen waren 50 Milliarden Euro, die jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern getragen werden sollten. Der Bundesanteil sollte dabei aus Mitteln der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gespeist werden.

Nun sind für den Fonds Bundesmittel vorgesehen aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität. Um die Länder zu entlasten, will der Bund auch die geplanten Jahrestranchen von bis zu 2,5 Milliarden Euro aufstocken. Von 2026 bis 2029 sollen jeweils 3,5 Milliarden Euro gezahlt werden, 2030 bis 2035 jeweils 2,5 Milliarden Euro. Insgesamt erhöht der Bund damit seine Beteiligung um vier Milliarden auf 29 Milliarden Euro. Aus den Fondsmitteln sollen künftig auch Universitätskliniken gefördert werden können.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Bundesrat winkt Krankenhausreform durch

Mit viel Trara und mit – oder trotz seltsamer politischer Manöver hat es Karl Lauterbach kurz vor dem Ende seiner Amtszeit geschafft, „seine“ Krankenhausreform über alle parlamentarischen Hürden zu hieven.

Ziel des Reformpaketes ist es unter anderem, Leistungen in spezialisierten Kliniken zu konzentrieren. Dies soll nach dem Willen der Bundesregierung die Qualität der Behandlungen steigern. Zudem sollen ambulante und stationäre Sektoren enger verzahnt werden.

Einführung von Vorhaltepauschalen

Die Krankenhausabrechnung erfolgt zukünftig weniger durch Fallpauschalen, sondern zu einem großen Teil über eine Vorhaltevergütung. Anders als bisher richtet sich die Finanzierung der Kliniken somit nicht ausschließlich nach der Anzahl der Behandlungen, sondern nach den Leistungen, die sie grundsätzlich vorhalten.

Versorgung in ländlichen Regionen

Das Gesetz sieht eine Annäherung von ambulanter und stationärer Behandlung vor. Besonders in ländlichen Gebieten stünden Patientinnen und Patienten oft vor dem Problem, keine Fachärztin oder keinen Facharzt zu finden und für Spezialuntersuchungen weite Wege fahren zu müssen, so die Bundesregierung in ihrer Begründung zum Gesetz. In Regionen mit Fachärztemangel sollen daher bestimmte Kliniken (sogenannte Level 1i-Krankenhäuser) auch fachärztliche Leistungen anbieten, so dass sich Patienten statt beim niedergelassenen Facharzt auch ambulant im Krankhaus untersuchen und behandeln lassen können. Bei Hausärztemangel können Kliniken, die als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen gelten, auch allgemeinmedizinische Behandlungen anbieten. Zudem soll die ambulante Versorgung schwerkranker Kinder und Jugendlicher erleichtert werden.

Begleitende Entschließung des Bundesrats

Auf Antrag einiger Bundesländer fordert der Bundesrat pragmatische Lösungen zur Umsetzung der Krankenhausreform. Hierzu seien der Bürokratieabbau fortzusetzen und Doppelregelungen zu vermeiden. Die im Gesetz vorgesehene Entbürokratisierung von Verfahrensabläufen diene nicht nur einem verbesserten Organisationsablauf in der Patientenversorgung. Sie sei auch ein geeignetes Instrument, um dem Fachkräftemangel zu begegnen. Es bedürfe jedoch weiterer Schritte:

Einheitliche Prüfregeln und Digitalisierung

So seien Doppelarbeiten in Krankenhäusern abzubauen und verzichtbare Regelungen aufzuheben. Um Bürokratiefolgekosten besser abschätzen zu können, bedürfe es einheitlicher Prüfregelungen. Außerdem sollten Digitalisierungsprozesse vorangetrieben werden. Der Bundesrat fordert zudem für das Umsetzen der Reform angesichts des sehr hohen Aufwands realistische Fristen. Schließlich sollten alle Verfahren regelmäßig hinsichtlich des Zweckes, der Aktualität und der Wirkung überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.

Zu hohe Anforderung an den Facharztstandard

Der Bundesrat bemängelt die zu hohen Anforderungen des Gesetzes an den Facharztstandard. Der Fachkräftemangel sei bereits Realität und führe zur Abmeldung von Fachabteilungen im Krankenhaus. Dies dürfe die Reform nicht noch verschärfen. In einigen Bereichen sei jetzt schon klar, dass die Facharztzahlen derzeit nicht erreichbar seien, insbesondere in der Notfallversorgung und Kinderchirurgie. Es bedürfe einer Anpassungszeit. In anderen Bereichen zeichne sich ab, dass die Anforderungen an den Facharztstandard überprüft werden müssten. Diese bedürften daher einer Rückführung und einer zeitlich gestaffelten Einführung.

Finanzielle Auswirkungen nicht aursreichend dargelegt

Der Bundesrat kritisiert auch, dass die Vorhaltevergütung in der aktuellen Form noch leistungsmengenabhängig sei. Man wisse nur in Teilen, welche Auswirkungen dies auf die Struktur der Krankenhauslandschaft habe. Bei für die flächendeckende Versorgung notwendigen Standorten müsse die Finanzierung so abgesichert sein, dass die Vergütung für ein Leistungsvolumen erfolge, das für den wirtschaftlichen Betrieb notwendig sei. Es sei fraglich, ob die Maßnahmen dafür ausreichen. Schließlich bemängelt die Länderkammer, das Bundesministerium für Gesundheit habe die finanziellen Auswirkungen der Reform ab dem Jahr 2025 nicht ausreichend dargelegt. Es müsse nochmal intensiv geprüft werden, welche Möglichkeiten einer Überfinanzierung noch bestehen könnten.

Finanzierung

Die Strukturreform soll über einen Zeitraum von zehn Jahren durch einen Transformationsfonds in Höhe von 50 Milliarden Euro finanziert werden, dessen Kosten zur Hälfte vom Bund und zur Hälfte von den Ländern getragen werden.

Inkrafttreten

Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Es tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht, ZEIT

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Das Ende der Fallpauschalen?

Zu Beginn der Coronakrise 2020 wurde deutlich, dass die Finanzierung der Krankenhäuser mit dem System der Fallpauschalen keine gute Idee ist.

Nach langem Hin und Her haben sich Bundesgesundheitsminister Lauterbach und die Bundesländer auf Eckpunkte zur Krankenhausreform geeinigt. Die Fallpauschalen sollen tatsächlich der Vergangenheit angehören.

Vorhaltepauschalen

Stattdessen wird es „Vorhaltepauschalen“ geben. Damit sollen Kliniken Geld dafür erhalten, dass sie bestimmte Leistungen anbieten – selbst dann, wenn sie sie nicht immer erbringen. Das soll, so Lauterbach, den ökonomischen Druck von den Klinken nehmen, eine Entbürokratisierung bringen und für mehr Sicherheit und Qualität bei der medizinischen Versorgung von Patienten sorgen.

Existenzgarantie für kleine Kliniken

Nur Kliniken, die die Qualitätskriterien für bestimmte Leistungen auch erfüllen, sollen die Vorhaltepauschalen erhalten: „Die Patienten können sich darauf verlassen, dass die angebotenen Krankenhausbehandlungen auch immer nötig sind und vom Krankenhaus mit der entsprechenden Qualität durchgeführt werden können“ (K.Lauterbach). Außerdem sei die Vorhaltepauschale von 60% eine Existenzgarantie für kleine Klinken. So könne eine flächendeckende medizinische Versorgung vor allem auf dem Land gesichert werden – trotz einbrechender Fallzahlen.

Eckpunkte der Einigung:

  • Das überholte System der Fallpauschalen wird beendet. Stattdessen bekommen notwendige Kliniken Vorhaltepauschalen. Das heißt sie bekommen eine Art Existenzgarantie, selbst wenn sie vergleichsweise wenige Behandlungen anbieten.
  • Somit bestimmt die Qualität und nicht mehr die Quantität die Versorgung. Durch das neue System der Vorhaltepauschalen erhalten Krankenhäuser die Chance, zu überleben. Patient*innen können sich darauf verlassen, dass ihre Behandlung wirklich nötig ist und gut gemacht wird.
  • Der Bund legt nach der Sommerpause ein eigenes Gesetz zur Transparenz vor. Patienten haben ein Recht darauf zu wissen, welches Krankenhaus welche Leistungen mit welcher Qualität anbietet. Die Transparenz-Offensive soll am 1. Januar 2024 starten.

Gesetz im Herbst

Bis zum Herbst soll auf Grundlage der vereinbarten Eckpunkte der Gesetzentwurf erarbeitet und danach ins parlamentarische Verfahren eingebracht werden. Nachdem das Gesetz verabschiedet wurde, wird die Reform fortlaufend evaluiert, um die Wirkung beurteilen zu können.

Quellen: Bundesgesundheitsministerium, FOKUS-Sozialrecht

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