Elterngeld

„Wir werden den Basis- und Höchstbetrag beim Elterngeld dynamisieren.“ Koalititonsvertrag Seite 101.

Unverändert seit 2007

Eine Erhöhung und Dynamisierung des Elterngeldes scheint in dieser Legislaturperiode nicht mehr in Sicht zu sein. Im April trat die Reduzierung der Einkommensgrenze in Kraft und bei der letzten Elterngeldreform 2021 wurde die Höhe des Elterngeldes nicht verändert. Der Elterngeld-Mindestbetrag von 300 Euro im Monat sowie die Deckelung bei 1.800 Euro im Monat sind seit der Einführung der Leistung 2007 unverändert.

Weit hinter der allgemeinen Preisentwicklung

Würden der Mindestbetrag und die Obergrenze beim Elterngeldbezug an die allgemeine Preisentwicklung angepasst werden, würden die Grenzbeträge beim Elterngeld deutlich höher liegen als sie das derzeit tun. Nach einer Berechnung des Prognos-Institut hätte der Höchstbetrag im Jahr 2023 bei 2.480 Euro liegen müssen, der Mindestbetrag bei 413 Euro, gemessen an der Preisentwicklung gemäß dem Verbraucherpreisindex des statistischen Bundesamts.

Beitragsbemessungsgrenze als Maßstab – damals

Einen noch höheren Höchstbetrag bekäme man, wenn man die Beitragsbemessungsgrenze als Maßstab nimmt. Das würde deswegen Sinn machen, weil bei Einführung des Elterngeldes 2007 der Höchstbetrag von 1.800 Euro anhand der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung festgelegt wurde. Danach müsste der Höchstbetrag 2023 bei 2.870 Euro liegen. Schließlich ist die Beitragsbemessungsgrenze in den vergangenen 16 Jahren von 5.250 auf 7.300 Euro monatlich (2023) gestiegen. Aus der Gesetzesbegründung von 2007: „Dieser Höchstbetrag (1.800) wird erreicht, wenn das Nettoeinkommen des berechtigten Elternteils vor der Geburt 2.700 Euro betragen hat. Das zugrunde liegende Bruttoeinkommen liegt damit der Höhe nach in einem Bereich, wie er bei der Festlegung der Beitragsbemessungsgrenze im Recht der Sozialversicherung
akzeptiert ist.“

Immer mehr beziehen den Höchstbetrag

Die Elterngeldstatistik zeigt, dass immer mehr Mütter und Väter, die Elterngeld beziehen, den Höchstbetrag erhalten:

  • 2009 hatten etwa 14 Prozent der Väter und nur drei Prozent der Mütter ein so hohes Einkommen, dass sie den Höchstbetrag von 1.800 Euro erhielten.
  • 2021 bezogen 24 Prozent der Väter und sieben Prozent der Mütter den Höchstbetrag. 

Das liegt daran, dass die Nominallöhne seit der Einführung des Elterngeldes gestiegen sind, der Elterngeld-Höchstbetrag von 1800 Euro aber nicht. Im Jahr 2007 lag der Höchstbetrag über dem mittleren Einkommen von Familien, seit 2017 liegt er darunter.

Weiterentwicklung des Elterngeldes

Weitergehende Vorschläge zur Weiterentwicklung des Elterngelds sowie eine datengestützte Analyse seiner Wirkungen finden sich ein einem gemeinsamen Papier von Prognos und dem Institut der deutschen Wirtschaft (IW Köln) von November 2023. Es zeigt unter anderem, dass die Erwerbstätigkeit von Müttern von Kindern im Alter von 1-3 gestiegen ist, sich mehr Väter in die Betreuung ihrer jungen Kinder einbringen und sich die Sorgearbeit partnerschaftlicher aufteilen.

Quellen: Nachrichten-Heute.net, prognos, FOKUS-Sozialrecht

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Sachbezugswerte 2025

Mit der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedes Jahr die Sachbezüge für das kommende Jahr festgeschrieben. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2025 existiert schon – als noch nicht frei zugänglicher Referentenentwurf. Das Internetportal des Haufe-Verlags hat offensichtlich schon Zugang zu dem Verordnungsentwurf. Auf haufe.de wurden die neuen Sachbezugswerte veröffentlicht und ausführlich beschrieben.

Sachbezug Verpflegung 2025

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2025 von 313 Euro auf 333 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,30 Euro (bisher 2,17 Euro)
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro (bisher 4,13 Euro)

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,10 Euro (bisher 10,43 Euro).

Sachbezug Unterkunft 2025

Ab 1.1.2025 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 282 Euro (bisher 278 Euro) betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2025 9,40 Euro (bisher 9,27 Euro) betragen.

Verbraucherpreisindex

Für die Sachbezüge 2025 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 maßgeblich.

Was ist ein Sachbezug?

Als Sachbezug bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen oder geldwerte Vorteile (gwV), die den Empfänger bereichern, oder den Naturallohn. Damit gehört der Wert eines Sachbezugs bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Sachbezug wird jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis 50 Euro im Kalendermonat nicht zum Arbeitslohn gezählt (Freigrenze).

Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia

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Sachbezugswerte 2024

Mit der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedes Jahr die Sachbezüge für das kommende Jahr festgeschrieben. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2024 gibt es noch nicht. Das Internetportal des Haufe-Verlags hat die voraussichtlichen Sachbezübe aber schon berechnet und veröffentlicht. In einer frei zugänglichen Broschüre werden die neuen Sachbezugswerte ausführlich beschrieben.

Sachbezug Verpflegung 2024

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2024 von 288 Euro auf 313 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,17 Euro (bisher 2,00 Euro)
  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,13 Euro (bisher 3,80 Euro)

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 10,43 Euro (bisher 9,60 Euro).

Sachbezug Unterkunft 2023

Ab 1.1.2024 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 278 Euro (bisher 265 Euro) betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2024 9,27 Euro (bisher 8,83 Euro) betragen.

Verbraucherpreisindex

Für die Sachbezüge 2024 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2022 bis Juni 2023 maßgeblich.

Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht

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Sachbezugswerte 2023

Allmählich trudeln nach und nach die sozialrechtlich bedeutsamen Zahlen für das kommende Jahr 2023 ein. Schon seit Juli ist bekannt, dass der Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung auf 1,6 Prozent steigen wird, dass der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent angehoben wird, wissen wir seit August. Nun folgen die Sachbezugswerte und in ein paar Tagen wird es den Gesetzentwurf zur Anhebung der Regelsätze geben.

Sachbezüge

Mit der „Dreizehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung“ für das Jahr 2023 stehen die voraussichtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2023 fest.

Sachbezug Verpflegung 2023

Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2023 auf 288 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten

  • für ein Frühstück 2,00 Euro
  • für ein Mittag- oder Abendessen 3,80 Euro

je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 9,60 Euro.

Sachbezug Unterkunft 2023

Ab 1.1.2023 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 265 Euro betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2023 8,83 Euro betragen.

Verbraucherpreisindex

Für die Sachbezüge 2023 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juni 2021 bis Juni 2022 maßgeblich.

Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht

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Mehr Wohngeld

Ein wichtiger Teil der Wohngeldreform von 2020 betraf die erstmals eingeführte Dynamisierung, festgelegt in § 43 WoGG. Dazu wurde die Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrats eine Verordnung zu erlassen (§ 38 WoGG), dahingehend erweitert, dass die Höchstbeträge für Miete und Belastung (Anlage 1) und die Werte für „b“ und „c“ (Anlage 2) aus der Wohngeldformel alle zwei Jahre fortgeschrieben werden. Diese Fortschreibung kann durch einen Beschluss des Bundestags ausgesetzt werden, wenn die weiteren Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt dazu führen, dass grundlegende Anpassungen des Wohngeldsystems erforderlich sind, wie zum Beispiel eine Neufestsetzung der Mietenstufen in den Gemeinden und Kreisen aufgrund veränderter Mietenniveaus, die Einführung weiterer Mietenstufen oder eine Neufestsetzung der Rechenschritte und Rundungen.

Fortschreibung

Die erste Fortschreibung wurde zum 1.1.2022 mit der Verordnung zur Fortschreibung des Wohngeldes nach § 43 des Wohngeldgesetzes (1. WoGFV) verwirklicht.

Die Fortschreibung des Wohngeldes führt im Jahr 2022 für die bestehenden Wohngeldhaushalte zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um rund 13 Euro pro Monat. Für die bestehenden Wohngeldhaushalte wird mit der Fortschreibung sichergestellt, dass das nach Wohnkosten verbleibende verfügbare Einkommen der Wohngeldhaushalte dieselbe reale Kaufkraft besitzt wie zum Zeitpunkt der Wohngeldreform zum 1. Januar 2020.

Wer profitiert?

Von der Wohngelderhöhung profitieren laut diesen Simulationsrechnungen im Jahr 2022 rund 640 000 Haushalte. Darunter sind rund 30 000 Haushalte, die durch die Fortschreibung des Wohngeldes erstmals oder wieder einen Wohngeldanspruch erhalten.

Insgesamt profitieren drei Gruppen von der Wohngelderhöhung durch die Fortschreibung des Wohngeldes:

  • Die bisherigen Wohngeldhaushalte, die im Jahr 2022 auch ohne Anpassung Wohngeld bezogen hätten: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln rund 610 000 Haushalte.
  • So genannte Hereinwachserhaushalte, deren Einkommen bislang die Grenzen für einen Wohngeldanspruch überschritten haben und die aufgrund der Fortschreibung des Wohngeldes 2022 erstmals oder wieder mit Wohngeld bei den Wohnkosten entlastet werden: Im Jahr 2022 sind das nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 20 000 Haushalte.
  • So genannte Wechslerhaushalte, die zuvor Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII bezogen haben: Im Jahr 2022 werden nach den Simulationsrechnungen des IW Köln voraussichtlich rund 10 000 Haushalte aus dem SGB II oder aus dem SGB XII in das Wohngeld wechseln.

Verbraucherpreisindex

Die Höchstbeträge für Miete und Belastung, das heißt die Beträge, bis zu denen die Bruttokaltmiete beziehungsweise die Belastung bei Eigentümern bei der Wohngeldberechnung zu berücksichtigen ist, werden um 2,788 Prozent erhöht. Diese Anpassung entspricht der Entwicklung des Teilindex Nettokaltmiete und Wohnungsnebenkosten des amtlichen Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes, der im Vergleich des Jahresdurchschnittes 2020 gegenüber dem Jahresdurchschnitt 2018 um 2,788 Prozent gestiegen ist.

Quellen: Bundesinnenministerium, Thomas Knoche: „WoGG – Das neue Wohngeldrecht, 5. aktualisierte Auflage“ Walhalla-Verlag

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