Elterngeld – Einkommensgrenze

Mit der Verabschiedung des Haushaltsfinanzierungsgesetz (20/8298) im Bundestag am 15. Dezember 2023 ist nun endgültig geklärt, was aus den Einkommensgrenzen bei Elterngeld wird.

Einkommensgrenze sinkt

Der Beschluss bedeutet, dass die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sinkt. Konkret sollen künftig Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten, für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert. Es gibt aber Übergangsregelungen.

Nicht mehr möglich wird dem Gesetzentwurf zufolge bis auf Ausnahmen sein, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem 12. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld beziehen.

Zielsetzung des Elterngeldes

In der Gesetzesbegründung heißt es, die Einkommensgrenze sei an der Zielsetzung des Elterngeldes auszurichten. Das Elterngeld solle es Eltern ermöglichen, weitgehend unabhängig von finanziellen Erwägungen frei zu entscheiden, in welchem Umfang sie auf Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes verzichten möchten.

Wegfall bei hohem Einkommen gerechtfertigt

Eltern erhalten grundsätzlich einen Einkommensersatz in Höhe von 67 Prozent des Einkommensausfalls im Verhältnis zum Einkommen im Bemessungszeitraum. Die Höhe des Einkommensersatzes ist gestaffelt: Bei Einkommen unter 1 000 Euro steigt sie bis auf 100 Prozent, bei Einkommen über 1 200 Euro sinkt sie schrittweise bis auf 65 Prozent, der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt 1 800 Euro.

Diese soziale Ausgestaltung des Elterngeldes trägt dem Umstand Rechnung, dass bei niedrigen Einkommen schon ein geringerer Einkommensausfall deutlich schwerer zu verkraften ist, als bei höheren Einkommen auch weil geringere Möglichkeiten der eigenständigen Vorsorge für einen begrenzten Zeitraum bestehen. Diese nehmen mit
steigendem Einkommen zu.

Der Wegfall des Elterngeldes bei sehr hohen Einkommen, so die Regierung, sei daher gerechtfertigt. Für die Grenze des zu versteuernden Einkommens, deren Erreichen zum Wegfall des Elterngeldes führt, hat der Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum.

Übergangsregelung

Der neu eingefügte § 28 Abs. 5 BEEG ist eine Übergangsvorschrift für die neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld ausgeschlossen ist. Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen wurden, gilt vorübergehend die Grenze von 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze ab 1. April 2024 auf 150.000 Euro gesenkt. Für Kinder, die ab 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen wurden, gilt die Grenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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Assistierte Ausbildung

Schon im Frühjahr 2018 hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, das Instrument der Assistierten Ausbildung sowohl fachlich als auch inhaltlich weiterzuentwickeln und zu entfristen.

Erprobung

Die Assistierte Ausbildung (§§ 74, 75 und 75a SGB III) wurde zunächst seit dem Jahr 2015 als befristete Maßnahme im Achten Abschnitt des Dritten Kapitels (Befristete Leistungen und innovative Ansätze) gesetzlich verankert. Sie wurde im Jahr 2018 zunächst um zwei Jahrgänge verlängert.

Agenturen für Arbeit und Jobcenter bieten die „Assistierte Ausbildung“ erstmals ab dem Ausbildungsjahr 2015/2016 an. Die gesetzliche Grundlage dafür trat am 1. Mai 2015 in Kraft.

Kernstück der Assistierten Ausbildung (AsA) ist die Begleitung und individuelle, kontinuierliche Unterstützung während einer betrieblichen Berufsausbildung im Sinne von § Abs.1 SGB III (Förderungsfähige Berufsausbildung).

Gesetzliche Implementierung als dauerhaftes Instrument im SGB III

Mit dem „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ vom 20.05.2020 wurden die §§ 74, 75 SGB III neugefasst und enthalten die Vorschriften zur Assistierten Ausbildung, die durch den neuen § 75a SGB III komplettiert werden.

Die weiterentwickelte Assistierte Ausbildung steht über § 16 Abs.1 Satz 2 Nummer 3 SGB II ebenso wie das bisherige befristete Instrument Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen auch im SGB II zur Verfügung.

Zwei Phasen

Mit dem Instrument der Assistierten Ausbildung kann die Agentur für Arbeit förderungsberechtige junge Menschen und deren Ausbildungsbetriebe während einer betrieblichen Berufsausbildung oder einer Einstiegsqualifizierung fördern.

Die Maßnahme besteht aus einer obligatorischen begleitenden Phase (§ 75 SGB III) und einer je nach Bedarf vorgeschalteten Vorphase (§ 75a SGB III).

Vorphase

Die Vorphase der Assistierten Ausbildung mit ihren Inhalten auf junge Menschen ausgerichtet, die grundsätzlich über hinreichende Befähigung für eine Berufsausbildung verfügen, aber dennoch keine passende Ausbildungsstelle finden. Damit grenzt sie sich von berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (§ 53 SGB III) ab, bei denen Qualifizierung und Bildung bis hin zur Vorbereitung auf den Hauptschulabschluss im Vordergrund stehen.

Die Vorphase zur Vorbereitung und passgenauen Ausbildungsvermittlung darf grundsätzlich maximal bis zu sechs Monaten (eine individuelle Verlängerung um bis zu zwei Monate ist möglich) dauern. Mögliche Inhalte sind:

  • Standortbestimmung,
  • Berufsorientierung,
  • Profiling,
  • Bewerbungstraining,
  • berufspraktische Erprobungen, betriebliche Praktika,
  • aktive, speziell auf die Belange des einzelnen Teilnehmenden und des einzelnen Betriebes ausgerichtete Ausbildungsstellenakquise,
  • Unterstützung der Teilnehmenden und der Betriebe bei Formalitäten vor und beim Vertragsabschluss.

Eine Vorphase kann die Begleitende Phase nur ergänzen. Eine isolierte Vorphase ist keine eigenständige Maßnahme und kann nicht nach § 74 SGB III gefördert werden

Eine Teilnahme an der fakultativen Vorphase setzt entsprechenden Förderbedarf bereits für die Ausbildungsaufnahme voraus. Meistens handelt es sich um junge Menschen, die bislang erfolglos einen Ausbildungsplatz gesucht haben.

Der Schwerpunkt der Vorphase liegt daher auf vermittlungsunterstützenden Leistungen wie Bewerbungstraining und Stärkung der Motivation. Der Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten kann nur im begrenzten Umfang Inhalt der Vorphase sein. Falls junge Menschen eine intensive Aktivierung bzw. eine Qualifizierung benötigen, kommt ggf. die Teilnahme an den Aktivierungshilfen für Jüngere nach § 45 SGB III (Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) bzw. nach § 51 SGB III (Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme) in Betracht

Während der Teilnahme an der Vorphase haben die Teilnehmenden Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (§ 56 Abs.2  Satz 2 SGB III).

Begleitende Phase

Die Inhalte (§ 75 Abs.2 SGB III) der begleitenden Phase orientieren sich an den ausbildungsbegleitenden Hilfen ergänzt um die Stabilisierung des Ausbildungsverhältnisses. Angebote zur Vermittlung fachpraktischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind anders als bei ausbildungsbegleitenden Hilfen nicht vorgesehen. Die Unterstützungsangebote sind hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung und Intensität individuell und kontinuierlich den Bedarfen der Teilnehmenden und ihrer Ausbildungsbetriebe anzupassen.

Förderungsbedürftige junge Menschen werden unterstützt

  • beim Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
  • beim Erlernen fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • bei der Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses.

Die Unterstützung soll individuell und kontinuierlich sein und wird sozialpädagogisch begleitet.

Abstimmung mit dem Träger (§ 75 Absätze 3 und 4 SGB III)

Die Agentur für Arbeit trifft die Grundentscheidungen über die Elemente, den Umfang und die voraussichtliche Dauer der Unterstützung. Dabei bezieht sie die Teilnehmerin oder den Teilnehmer mit ein und stimmt ihre Entscheidung mit dem Träger der Maßnahme ab. Dadurch kann über unterschiedliche Förderbedarfe passend entschieden werden und die Zuweisung an den Träger erfolgt (nur) in dem Umfang, der als Förderbedarf besteht und prognostiziert wird. Damit kann die Agentur für Arbeit auch Förderfällen gerecht werden, die bisher mit ausbildungsbegleitenden Hilfen unterstützt wurden. Die Agentur für Arbeit hat die Erforderlichkeit regelmäßig in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme zu überprüfen. Sie sollte die Teilnehmerin oder den Teilnehmer nach Möglichkeit einbeziehen.

Die individuelle Unterstützung der jungen Menschen geschieht im Ausbildungsbetrieb in Abstimmung mit dem Träger der Maßnahme.

flankierendes Unterstützungsangebot(§ 75 Abs.6 SGB III)

Bei der begleitenden Phase der Assistierten Ausbildung handelt es sich um ein flankierendes Unterstützungsangebot. Die Durchführung der betrieblichen Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung ist originäre Aufgabe des Betriebes bzw. des Arbeitgebers. Dessen Aufgaben und Verantwortung werden durch die Förderung mit Assistierter Ausbildung nicht berührt.

Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe

§ 74 Abs.5 SGB III

Eine Assistierte Ausbildung ist wie andere berufliche Ausbildungen dann förderungsfähig, wenn sie in einem Ausbildungsberuf durchgeführt wird, der nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder nach dem Altenpflegegesetz oder nach dem Pflegeberufegesetz staatlich anerkannt ist. Demenstsprechend haben Teilnehmende an einer Assistierten Ausbildung Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach § 56 ff. SGB III, wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen.

Förderfähige Betriebe

§ 75 Abs.7 SGB III und § 75a Abs.5 SGB III

Betriebe, die einen förderungsbedürftigen jungen Menschen betrieblich ausbilden, können bei der Durchführung der Berufsausbildung oder der Einstiegsqualifizierung unterstützt werden. Förderfähig ist jeder Betrieb, der ernsthaft seine Bereitschaft erklärt, einen Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung zu übernehmen oder einen Teilnehmenden in betriebliche Ausbildung übernommen hat.

Den Betrieben ist vom Bildungsträger von Beginn an eine intensive Begleitung anzubieten. Hierzu schließen sie eine schriftliche Kooperationsvereinbarung über die konkreten Unterstützungsleistungen.

Betriebe, die das Ziel verfolgen, einen förderungsberechtigen jungen Menschen auszubilden, können auch bei der Vorbereitung zur Aufnahme der Berufsausbildung durch den jungen Menschen durch die Vorphase unterstützt werden.

Förderungsberechtigt

§ 74 Abs.3 SGB III

Die Zielgruppe der Assistierten Ausbildung wurde mit der gesetzlichen Implementierung als dauerhaftes Instrument im SGB III (20.5.2020) deutlich ausgeweitet. Die Begrenzung auf lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Menschen entfällt. Die Zielgruppe der Assistierten Ausbildung orientiert sich an der Zielgruppe für ausbildungsbegleitende Hilfen.

Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne die Unterstützung eine Einstiegsqualifizierung oder eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können oder voraussichtlich Schwierigkeiten haben werden, die Einstiegsqualifizierung oder die Berufsausbildung erfolgreich abzuschließen.

Förderungsberechtigt sind junge Menschen, die ohne die Unterstützung wegen in ihrer Person liegender Gründe nach der vorzeitigen Lösung eines betrieblichen Berufsausbildungsverhältnisses eine weitere Berufsausbildung nicht beginnen oder nach erfolgreicher Beendigung einer Berufsausbildung ein Arbeitsverhältnis nicht begründen oder festigen können. Hier endet die Förderungsberechtigung spätestens sechs Monate nach Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder spätestens ein Jahr nach Ende der Berufsausbildung.

Begleitende Phase: Ausbildungsförderung für Grenzgängerinnen und Grenzgänger während einer betrieblichen Berufsausbildung (§ 75 Abs.1 SGB III)

Wer als Tagespendlerin oder Tagespendler im grenznahen Ausland lebt und in Deutschland eine betriebliche Berufsausbildung absolviert, kann mit ausbildungsflankierenden Maßnahmen oder in der begleitenden Phase der Assistierten Ausbildung unterstützt werden. Dies umfasst Personen, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Auf- enthalt nicht in Deutschland haben, zu ihrer betrieblichen Berufsausbildungsstätte aber aus dem grenznahen Ausland nach Deutschland einpendeln.

Die Erweiterung des Personenkreises wird auf die Unterstützung während einer Berufsausbildung begrenzt.

Die Leistungen werden für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland nach dem SGB III erbracht. Denn SGB II – Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten nur Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.

Vorphase: Erfüllen der Schulpflicht (§ 75a Abs.1 Satz 1 SGB III)

Zusätzliche Voraussetzung für die Teilnahme an der Vorphase ist, dass nur förderungsberechtigt ist, wer die im jeweiligen Land geltende Schulpflicht erfüllt hat.

Ausländerinnen und Ausländer in der Vorphase

§ 75a Abs.1 SGB III

Ausländerinnen und Ausländer können grundsätzlich in der Vorphase gefördert werden, wenn sie nicht vom Arbeitsmarktzugang ausgeschlossen sind. Insbesondere ist eine Förderung nicht möglich, wenn ein Beschäftigungsverbot vorliegt

Gefördert werden können sowohl diejenigen, denen eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist als auch diejenigen, denen die Ausländerbehörde eine Erwerbstätigkeit erlauben kann (z. B. Gestattete mit dem Vermerk in der Aufenthaltsgestattung, dass die Erwerbstätigkeit nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde zulässig ist.). Für die Teilnahme an der Vorphase ist die Erlaubnis noch nicht erforderlich.

Gestattete und Geduldete müssen zusätzlich einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland von mindestens 15 Monaten zum Zeitpunkt der Förderentscheidung aufweisen. Für Gestattete und Geduldete, die vor dem 1. August 2019 eingereist sind, gilt eine verkürzte Frist von drei Monaten.

Ziele der Assistierten Ausbildung

§ 74 Abs.2 SGB III

Bereits mit der Aufnahme einer Berufsausbildung ein Ziel der Assistierten Ausbildung erreicht. Dies kann im Rahmen des erfolgreichen Absolvierens der Vorphase ebenso wie im Wege einer mit der begleitenden Phase der Assistierten Ausbildung unterstützten Einstiegsqualifizierung gelingen. Beide Konstellationen führen primär auf die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung hin. Allerdings sind auch Übergänge in andere Berufsausbildungen positive Ergebnisse der Förderung mit Assistierter Ausbildung, denn auch sie stellen einen maßgeblichen Schritt hin zu einem Berufsabschluss und damit zu einem erfolgreichen Übergang in den Beruf dar. Die Berufswahl ist letztlich Ergebnis des eigenen beruflichen Orientierungsprozesses und einer höchst individuellen Entscheidung.

Wichtigstes Ziel der Assistierten Ausbildung ist aber das Hinführen auf den erfolgreichen Abschluss der betrieblichen Berufsausbildung. Dieses Ziel greift dann, wenn der junge Mensch sich für eine mit Assistierter Ausbildung förderungsfähige Berufsausbildung entscheidet, solange der Unterstützungsbedarf fortbesteht.

Das Ziel der Maßnahme ist auch dann erreicht, wenn die Berufsausbildung ohne weitere Unterstützung fortgesetzt werden kann. Die Assistierte Ausbildung soll also nur so lange wie nötig durchgeführt werden. Dieses Ziel dürfte insbesondere in Fällen Bedeutung erlangen, in denen mit ausbildungsbegleitenden Hilfen nach den Vorschriften des § 75 SGB III in der alten Fassung gefördert wurde.

Sozialpädagogische Begleitung

§ 74 Abs.4 SGB III

Um die Ziele zu erreichen, soll über die gesamte Laufzeit der Maßnahme eine sozialpädagogische Begleitung des jungen Menschen erfolgen. Bildungsträger helfen benachteiligten und leistungsschwachen Jugendlichen vor und während der gesamten Ausbildung im Betrieb: mit Bewerbungstrainings und Praktika in der Vorbereitungsphase, Nachhilfe, Beratung, Hilfe zur Lebensbewältigung und Existenzsicherung. Auch die Betriebe werden unterstützt: beim Bewerbungs- und Ausbildungsmanagement, mit Beratung oder bei der Kooperation mit der Berufsschule.

Durch die intensive und parallele Unterstützung von Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben soll eine Stabilisierung schwieriger Ausbildungsverhältnisse erreicht und neue Betriebe für die Berufsausbildung benachteiligter junger Menschen gewonnen werden.

Ausbildungsbegleiter (§ 74 Abs.4 Satz 2 SGB III)

Der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer soll über den gesamten Verlauf der Maßnahme eine feste Bezugsperson zur Verfügung gestellt werden. Mit dem Ausbildungsbegleiter wird diese Bezugsperson gesetzlich eingeführt und benannt. Der Träger der Assistierten Ausbildung hat im Rahmen seiner Planungs- und Organisationsgewalt sicherzustellen, dass es sich möglichst um dieselbe Person über die gesamte Laufzeit der Maßnahmen handelt. Außerhalb der Planungs- und Organisationsgewalt des Trägers liegende Umstände können im Einzelfall einen Wechsel des Ausbildungsbegleiters erforderlich machen, etwa wenn der ursprüngliche Ausbildungsbegleiter beim Träger nicht mehr tätig ist.

Übergangsregelungen

Die neuen Instrumente stehen allerdings noch nicht zur Verfügung. Die Agentur für Arbeit braucht noch eine Vorbereitungszeit. Ab 2021 werden die Förderinstrumente der ausbildungsbegleitenden Hilfen und der Assistierten Ausbildung zusammengeführt. Angebote der ausbildungsbegleitenden Hilfen sollen dann im Rahmen der Assistierten Ausbildung zur Verfügung stehen. Die Vorphase der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung soll erstmals im Frühjahr 2021 starten, die begleitende Phase mit dem Ausbildungsjahr 2021/2022.

§ 450 SGB III

Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen können in der bisher bestehenden Form übergangsweise auch im Ausbildungsjahr 2020/2021 angeboten werden. In dieser Zeit steht die begleitende Phase der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung, in der die bisherige Assistierte Ausbildung und die ausbildungsbegleitenden Hilfen zu einem einheitlichen Instrument zusammengeführt werden, noch nicht in der Praxis zur Verfügung.

Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen können noch bis zum 28. Februar 2021 gestartet werden und bis zum 30. September 2021 laufen. Unterstützung nach § 75 Abs.2 Satz 2 SGB III kann über diese Maßnahmen noch bis zum 31. März 2022 erfolgen. Für die Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen gelten die bisherigen rechtlichen Regelungen. (ausbildungsbegleitende Hilfen)

Die Öffnung der ausbildungsbegleitenden Unterstützungsangebote für sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die im neuen § 75 Absatz 1 enthalten ist, gilt aber schon für den Fall der Unterstützung einer betrieblichen Berufsausbildung auch in den übergangsweise noch angebotenen ausbildungsbegleitenden Hilfen.

Maßnahmen der bis 28.5.2020 geltenden Assistierten Ausbildung können wie im bis 28.5.2020 geltenden § 130 Abs.9 Satz 1 SGB III vorgesehen noch bis zum 30. September 2020 beginnen. Für diese Maßnahmen gelten die bisherigen rechtlichen Regelungen. Damit bestehen für die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter hinreichend Planungssicherheit und Vorlaufzeit für die Umsetzung der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung. Die Vorphase der weiterentwickelten Assistierten Ausbildung soll erstmals im Frühjahr 2021 starten, die begleitende Phase mit dem Ausbildungsjahr 2021/2022.

Die Öffnung der ausbildungsbegleitenden Unterstützungsangebote für sogenannte Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die im neuen § 75 Absatz 1 enthalten ist, wird auch in die übergangsweise noch zur Verfügung stehende ausbildungsbegleitende Phase der Assistierten Ausbildung nach § 130 SGB III übernommen.

Quellen: SOLEX, BMAS

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