Elterngeld und Elternzeit ab April 2024

Ab 1. April sinkt die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch können ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten, für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert.

Übergangsregelung

Diese Grenze gilt aber erst für Kinder, die ab 1. April 2025 geboren werden. Bei Kindern, die ab heute, also 1. April 2024 geboren werden, gilt vorübergehend die Grenze von 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze ab 1. April 2024 auf 150.000 Euro gesenkt. 

Einkommensersatz

Eltern erhalten grundsätzlich einen Einkommensersatz in Höhe von 67 Prozent des Einkommensausfalls im Verhältnis zum Einkommen im Bemessungszeitraum. Die Höhe des Einkommensersatzes ist gestaffelt: Bei Einkommen unter 1 000 Euro steigt sie bis auf 100 Prozent, bei Einkommen über 1 200 Euro sinkt sie schrittweise bis auf 65 Prozent, der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt 1 800 Euro.

Diese soziale Ausgestaltung des Elterngeldes trägt dem Umstand Rechnung, dass bei niedrigen Einkommen schon ein geringerer Einkommensausfall deutlich schwerer zu verkraften ist, als bei höheren Einkommen auch weil geringere Möglichkeiten der eigenständigen Vorsorge für einen begrenzten Zeitraum bestehen. Diese nehmen mit
steigendem Einkommen zu.

Nur noch ein Partnermonat

Eine Änderung gibt es auch bei den Partnermonaten in der Elternzeit: Wie bisher kann die Elternzeit von zwölf Monaten auf 14 Monate aufgestockt werden, wenn die Eltern sich die Betreuung aufteilen. Künftig muss aber mindestens einer der Partnermonate von einem Beteiligten allein genommen werden, eine gemeinsame Elternzeit beider Elternteile ist also nur noch für einen Monat und nur innerhalb der ersten zwölf Monate möglich.

Ausnahmen

Bezieht einer der beiden Elternteile Elterngeld Plus, so kann dieser Elternteil das Elterngeld Plus gleichzeitig zum Bezug von Basiselterngeld oder von Elterngeld Plus des anderen Elternteils beziehen. Bei Mehrlingsgeburten sowie bei Frühgeburten können beide Elternteile weiterhin gleichzeitig Basiselterngeld beziehen.

Elterngeld Plus: Statt für einen Monat Basiselterngeld zu beanspruchen, kann die berechtigte Person jeweils zwei Monate lang Elterngeld Plus beziehen. Das Elterngeld Plus beträgt monatlich höchstens die Hälfte des Elterngeldes.

Quellen: Bundesregierung, FOKUS-Sozialrecht

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Elterngeld – Einkommensgrenze

Mit der Verabschiedung des Haushaltsfinanzierungsgesetz (20/8298) im Bundestag am 15. Dezember 2023 ist nun endgültig geklärt, was aus den Einkommensgrenzen bei Elterngeld wird.

Einkommensgrenze sinkt

Der Beschluss bedeutet, dass die Einkommensgrenze, bis zu der ein Anspruch auf Elterngeld besteht, sinkt. Konkret sollen künftig Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch ab einem Einkommen von mehr als 175 000 Euro kein Elterngeld mehr erhalten, für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze auf 150.000 Euro reduziert. Es gibt aber Übergangsregelungen.

Nicht mehr möglich wird dem Gesetzentwurf zufolge bis auf Ausnahmen sein, dass beide Elternteile gleichzeitig nach dem 12. Lebensmonat des Kindes das Basiselterngeld beziehen.

Zielsetzung des Elterngeldes

In der Gesetzesbegründung heißt es, die Einkommensgrenze sei an der Zielsetzung des Elterngeldes auszurichten. Das Elterngeld solle es Eltern ermöglichen, weitgehend unabhängig von finanziellen Erwägungen frei zu entscheiden, in welchem Umfang sie auf Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung des Kindes verzichten möchten.

Wegfall bei hohem Einkommen gerechtfertigt

Eltern erhalten grundsätzlich einen Einkommensersatz in Höhe von 67 Prozent des Einkommensausfalls im Verhältnis zum Einkommen im Bemessungszeitraum. Die Höhe des Einkommensersatzes ist gestaffelt: Bei Einkommen unter 1 000 Euro steigt sie bis auf 100 Prozent, bei Einkommen über 1 200 Euro sinkt sie schrittweise bis auf 65 Prozent, der Höchstbetrag des Elterngeldes beträgt 1 800 Euro.

Diese soziale Ausgestaltung des Elterngeldes trägt dem Umstand Rechnung, dass bei niedrigen Einkommen schon ein geringerer Einkommensausfall deutlich schwerer zu verkraften ist, als bei höheren Einkommen auch weil geringere Möglichkeiten der eigenständigen Vorsorge für einen begrenzten Zeitraum bestehen. Diese nehmen mit
steigendem Einkommen zu.

Der Wegfall des Elterngeldes bei sehr hohen Einkommen, so die Regierung, sei daher gerechtfertigt. Für die Grenze des zu versteuernden Einkommens, deren Erreichen zum Wegfall des Elterngeldes führt, hat der Gesetzgeber einen Einschätzungsspielraum.

Übergangsregelung

Der neu eingefügte § 28 Abs. 5 BEEG ist eine Übergangsvorschrift für die neue Einkommensgrenze, ab der der Anspruch auf Elterngeld ausgeschlossen ist. Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen wurden, gilt vorübergehend die Grenze von 200.000 Euro zu versteuerndem Einkommen bei Personen mit gemeinsamen Elterngeldanspruch. Für Alleinerziehende wird die Einkommensgrenze ab 1. April 2024 auf 150.000 Euro gesenkt. Für Kinder, die ab 1. April 2025 geboren oder mit dem Ziel der Adoption angenommen wurden, gilt die Grenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.

Quelle: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht

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