Jahressteuergesetz 2022

Mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2022 soll ein Bündel von Steuerrechtsänderungen auf den Weg gebracht werden. Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören die Schaffung eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer sowie die Erhöhung von Pausch- und Freibeträgen. Durch die Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer soll die Auszahlung bestimmter zukünftiger Leistungen des Bundes wie zum Beispiel Nothilfen oder Klimagelder erleichtert werden.

Weitere Änderungen

Einige weitere der im Jahressteuergesetz geplanten Änderungen betreffen – ebenso wie die Einführung eines Klimageldes – auch andere hier behandelte Themen:

  • Steuerfreibetrag für Kinder in Berufsausbildung,
  • Sparer-Pauschbetrag,
  • Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags und
  • Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen.

Steuerfreibetrag für Kinder in Berufsausbildung

Zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 EStG oder Kindergeld besteht, können die Eltern einen Freibetrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen. Der Freibetrag wird zum 1. Januar 2023 von 924 Euro auf 1.200 Euro je Kalenderjahr angehoben.

Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag ist ein pauschaler Ausgleich dafür, dass ein Abzug der tatsächlichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeschlossen ist. Der Sparer-Pauschbetrag wurde mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 eingeführt. Dabei wurde der Sparer-Freibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro (1 602 Euro für Verheiratete/Lebenspartner) zusammengefasst. Der Sparer-Pauschbetrag wurde seit seiner Einführung betragsmäßig nicht verändert.

Ab 2023 wird der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro auf 1.000 Euro und von 1.602 Euro (Ehegatten/Lebenspartner) auf 2.000 Euro erhöht. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, werden bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht.

Rückwirkende Steuerbefreiung des Grundrentenzuschlags

Mit dem Gesetz zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung wurde u. a. ein einkommensabhängiger Zuschlag zur Rente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt. Die Ermittlung des individuellen Grundrentenzuschlags erfolgt nach einer gesetzlich festgelegten Berechnungsmethode. Zur Feststellung des Grundrentenbedarfes findet eine Einkommensprüfung statt; übersteigt das Einkommen gesetzlich festgelegte Einkommensfreibeträge, findet eine Kürzung des Grundrentenzuschlags statt. Ein dem Grunde nach bestehender Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag kann auf Grund der Einkommensprüfung daher der Höhe nach in den einzelnen Jahren variieren.

Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, soll nun auch steuerfrei gestellt werden. Diese Änderung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2021.

Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen

Die mit dem Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 begonnene Umstellung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung auf die nachgelagerte Besteuerung sieht u. a. eine kontinuierlich ansteigende Steuerfreistellung von Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG vor.

Bisher ist gesetzlich vorgesehen, dass diese Altersvorsorgeaufwendungen erstmals im Jahr 2025 zu 100 Prozent als Sonderausgaben berücksichtigt werden können. Mit der Änderung wird der bisher ab dem Jahr 2025 vorgesehene vollständige Sonderausgabenabzug auf das Jahr 2023 vorgezogen.

Quellen: Bundestag, Fokus-Sozialrecht, SOLEX

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Entlastungspakete – Zusammenfassung

Schon im Jahr 2021 zogen die Preise, vor allem für Energie deutlich an. Die Situation hat sich seit dem Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 erheblich verschärft.

Im Krisenmodus

Auch der schon durch die Corona-Krise arg gebeutelte weltweite Handel wird durch den Krieg noch weiter in Mitleidenschaft gezogen. Lieferketten sind unterbrochen, Rohstoffe werden knapp, die Lebensmittelpreise gehen durch die Decke. In den armen Ländern der Südhalbkugel drohen verheerende Hungersnöte.

Auch hierzulande sind gerade die Menschen in prekären Lebensverhältnissen besonders von hohen Lebensmittelpreisen und Energiekosten betroffen. Die Bundesregierung hat daher, um die Folgen abzumildern, eine Reihe von Hilfspaketen beschlossen. Es handelt sich oft um Steuererleichterungen, manche dauerhaft, andere für einen begrenzten Zeitraum. Dazu kommen Einmalzahlungen und Zuschläge für diverse Sozialleistungsempfänger.

Alle Maßnahmen

Hier werden alle Maßnahmen aufgezählt und beschrieben, sowie auf die entsprechenden SOLEX-Texte verwiesen, wenn es sich um für SOLEX relevante Themen aus dem Sozialleistungsrecht handelt. Vielfach berechtigte Kritik an der einen oder anderen Maßnahme kommt hier nicht vor. Kritisch beleuchtet werden sie in anderen Beiträgen auf FOKUS-Sozialrecht.


Steuererleichterungen – dauerhaft

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) :

  • erhöht den Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer,
  • erhöht den steuerlichen Grundfreibetrag
  • erhöht die Entfernungspauschale

Das Gesetzes zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher sieht eine vorzeitige Absenkung der EEG-Umlage vor. (Entwurf)

Arbeitnehmer-Pauschbetrag

§ 9a Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStG

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit werden Werbungskosten pauschal anerkannt. Dieser Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei der Einkommensteuer wird um 200 Euro auf 1.200 Euro erhöht.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Relevant unter anderem bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes.

Steuerlicher Grundfreibetrag

§ 32a Abs. 1 EStG

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ist der Verdienst, der noch steuerfrei ist. Alles, was darüber liegt, unterliegt der Steuerpflicht. Der Grundfreibetrag wird von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro angehoben.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Relevant unter anderem bei der Festlegung der Pfändungsfreigrenzen.

Entfernungspauschale (Pendlerpauschale)

§ 9 Abs. 1 EStG

Mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) können Beschäftigte Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen, unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen und gleichgültig, ob sie zu Fuß, mit dem Fahrrad, dem Motorrad, mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit dem Auto zur Arbeitsstelle gelangen. Die Pauschale beträgt pro Kilometer 0,30 Euro. Ab dem 21. Kilometer beträgt sie seit 2021 0,35 Euro, Seit Anfang 2022 0,38 Euro.

Gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022 bis Ende 2026.

Relevant unter anderem für schwerbehinderte Menschen beim behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag

EEG-Umlage

Die EEG-Umlage dient zur Finanzierung des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und ist im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) festgelegt. Zukünftig sollen Erneuerbaren Energien über den Energie- und Klimafonds finanziert werden. Deswegen sollte die EEG-Umlage schrittweise abgebaut werden. Die neue Regelung sieht eine Streichung der EEG-Umlage schon ab 1.7.2022 vor, mit der Vorgabe, dass die Stromanbieter verpflichtet werden, die Kostensenkung an die Endverbraucher weiterzugeben.

Gilt ab 1.7.2022.

Steuererleichterungen – einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum

Das schon erwähnte Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) führt eine einmalige Energiepreispauschale ein.

Mit dem Energiesteuersenkungsgesetz (EnergieStSenkG – Entwurf) werden die Energiesteuersätze für die im Wesentlichen im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie von 2003 für drei Monate reduziert.

Durch eine Änderung des Regionalisierungsgesetzes (Entwurf übernimmt der Bund die Kosten für das 9-Euro-Ticket. Die Umsetzung des 9-Euro-Tickets erfolgt in der Zuständigkeit der Länder.

Energiepreispauschale

§ 112 bis § 122 EStG

Erwerbstätige, Selbstständige und Gewerbetreibende erhalten eine einmalige Energiepreispauschale von 300 Euro. Die Auszahlung erfolgt ab September 2022 über die Lohnabrechnung des Arbeitgebers. Selbstständige erhalten einen Vorschuss über eine einmalige Senkung ihrer Einkommensteuer-Vorauszahlung. Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtig und wird mit dem individuellen Steuersatz besteuert. Zusätzlich fallen ggf. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag an. In der Sozialversicherung entfallen auf diese Pauschale keine Beiträge, da es sich nicht um Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt.

Einmalige Zahlung im September 2022.

Senkung der Energiesteuer

§ 68 Energiesteuergesetz

Das Energiesteuergesetz besteuert den Verbrauch aller Energiearten sowohl fossiler Herkunft als auch nachwachsender Energieerzeugnisse. Die Höhe der Steuer beruht auf einer EU-weiten Energiesteuerrichtlinie. Diese legt für alle definierten Energieerzeugnisse Mindeststeuersätze fest. Die nationalen Steuersätze für die wesentlichen Kraftstoffe sollen temporär auf die Höhe dieser Mindeststeuersätze reduziert werden. Die Energiesteuer als Verbrauchsteuer ist als indirekte Steuer darauf angelegt, dass sie vom Steuerpflichtigen grundsätzlich auf die Verbraucherinnen und Verbraucher abgewälzt wird. Eine temporäre Steuersenkung hat zur Folge, dass eine vollständige Weitergabe an die Verbraucherinnen und Verbraucher insoweit auch eine entsprechende Preissenkung und damit Entlastung für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft ermöglicht wird. Die Preisgestaltung an der Tankstelle ist unter anderem abhängig von der vorhergehenden Lieferkette der bezogenen Kraftstoffe und obliegt dem entsprechenden Betreiber und regelmäßig nicht nur dem Steuerpflichtigen.

Gültig vom 1. Juni bis 31. August 2022.

9-Euro Ticket

§ 8 Regionalisierungsgesetz

Bürgerinnen und Bürger können mit ermäßigten Tickets im Nahverkehr in den Monaten Juni, Juli und August für jeweils neun Euro monatlich den öffentlichen Nahverkehr nutzen. Ziel ist es, die Bevölkerung von den stark steigenden Kosten für Strom, Lebensmittel, Heizung und Mobilität zu entlasten und einen Anreiz zum Umstieg auf den öffentlichen Nahverkehr und zur Einsparung von Kraftstoffen zu setzen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Die konkrete Ausgestaltung des ermäßigten Tickets obliegt allerdings den Ländern und Kommunen, da sie für den öffentlichen Nahverkehr zuständig sind.

Zur Finanzierung der Kosten überträgt das Gesetz den Ländern zusätzliche so genannte Regionalisierungsmittel in Höhe von 2,5 Milliarden Euro für das Jahr 2022. Weitere 1,2 Milliarden Euro dienen dazu, pandemiebedingte Einnahmeausfälle im Regionalverkehr zumindest teilweise auszugleichen.

Gültig vom 1. Juni bis 31. August 2022.

Sozialleistungen – dauerhaft

Die einzige Regelung, die in den Sozialleistungsgesetzen auf Dauer angelegt ist, ist der Sofortzuschlag von 20 Euro monatlich für von Armut betroffene Kinder und Jugendliche. Eingeführt wurde dies mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz (Regierungsentwurf)

Die Bundesregierung will den Sofortzuschlag als Vorgriff auf die geplante Kindergrundsicherung verstanden wissen. Dabei handele es sich um eine zusätzliche Leistung, die dazu beitragen soll, Lebensumstände und Chancen der Kinder zu verbessern.

Sofortzuschlag

§ 72 SGB II, § 145 SGB XII, § 16 Asylbewerberleistungsgesetz, § 88f BVG, § 6a Abs. 2 BKGG.

20 Euro mehr monatlich erhalten ab Juli von Armut betroffene Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im SGB II, SGB XII, BVG und AsylbLG, die Leistungen nach den für Kinder geltenden Regelbedarfsstufen erhalten oder für die die Eltern Kinderzuschlag nach dem BKGG erhalten.

Im SGB II erhöhen sich damit die Regelbedarfsstufen 3, 4, 5 oder 6 jeweils um 20 Euro. Der Zuschlag wird auch gezahlt, wenn Anspruch auf zumindest eine konkrete Bildungs- und Teilhabeleistung besteht. Auch Kinder, die nur wegen des Bezugs von Kindergeld keinen Anspruch auf SGB II – Leistungen haben, bekommen den Zuschlag.

Im SGB XII werden die Regelungen für den Sofortzuschlag übernommen. Ausnahme: Der Zuschlag wird nicht an Bezieher der Regelbedarfsstufe 3 gezahlt. Im SGB XII handelt es sich bei diesem Personenkreis ausschließlich um Personen, die in einer stationären Einrichtung leben (dies sind in der Regel Einrichtungen der stationären Pflege). Die im SGB II vorgenommene Differenzierung, wonach junge Erwachsenen zwischen der Vollendung des 18. und des 25. Lebensjahres, wenn sie im Haushalt ihrer Eltern leben, einen Regelbedarf nach der Regelbedarfsstufe 3 erhalten, gibt es im SGB XII nicht.

Asylbewerber: Der im SGB II vorgesehene Sofortzuschlag wird auch im AsylbLG eingeführt. Das betrifft minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leistungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung zusammenleben.

Bundesversorgungsgesetz: Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a BVG beziehen, die sich nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu § 28 des SGB XII bemisst, haben Anspruch auf einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro.

Kinderzuschlag: Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags erhöht sich ab 1. Juli 2022 um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro, ist damit dauerhaft um 20 Euro höher als das Existenzminimum eines Kindes.

Gültig ab 1. Juli 2022.

Sozialleistungen – einmalig oder für einen begrenzten Zeitraum

Mit dem Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz (Regierungsentwurf) bekommen Bezieher von Sozialleistungen eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro. Empfänger von Arbeitslosengeld 1 bekommen einen Zuschlag von 100 Euro.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 (Beschlussfassung) gibt es für jedes einen einmaligen Bonus zum Kindergeld.

Das Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses aufgrund stark gestiegener Energiekosten – HeizkZuschG (BGBl. I S. 698 Nr. 15), seit 29.4.2022 in Kraft, gewährt Empfängern von Wohngeld einen einmaligen Heizkostenzuschuss. Anspruchsberechtigt sind außerdem nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte sowie Beziehende von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld.

Einmalzahlung

§ 73 SGB II, § 144 SGB XII, § 17 Asylbewerberleistungsgesetz, § 88d BVG, § 421d SGB III

Die Regelung schafft einen Anspruch auf eine weitere, die Regelbedarfe ergänzende einmalige pauschale Zusatzleistung von 200 Euro zum Regelbedarf als Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen. Diese entstehen beispielsweise für den Kauf spezieller Hygieneprodukte und Gesundheitsartikel (insbesondere FFP2-Masken), aber auch in Folge der pandemiebedingten Inflation. Die Zahlung erhählt, wer im Monat Juli 2022 einen Anspruch auf die jeweilige Sozialleistung hat. Sie wird nur an Leistungsberechtigte erbracht, deren Regelbedarf sich nach Regelbedarfsstufe 1 oder 2 richtet, bei SGB XII und BVG – Empfängern auch nach Stufe 3. Bis auf diesen kleinen Unterschied sind die Regelungen für alle Sozialleistungen inhaltsgleich.
Personen, die im Monat Juli 2022 für mindestens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.

Auszahlung im Juli 2022.

Relevant ist die Regelung für Bezieher von

  • SGB II – Leistungen,
  • Hilfe zum Lebensunterhalt,
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung,
  • ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (Bundesversorgungsgesetz),
  • Leistungen für Asylbewerber.

Kinderbonus

§ 6 Abs. 3 BKGG und § 66 Abs. 1 EStG

Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise wird im Jahr 2022 ein Kinderbonus gezahlt. Dazu wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro erhöht. Ein Anspruch auf den Kinderbonus 2022 besteht für jedes Kind, für das im Juli 2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Kinder, für die im Juli 2022 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2022 ein Kindergeldanspruch besteht.

Der Kinderbonus wird unabhängig von existenzsichernden Sozialleistungen gewährt. Er wird dort nicht als Einkommen zu berücksichtigt.

Auszahlung im Juli 2022

Relevant ist die Regelung für Bezieher von Kindergeld.

Heizkostenzuschuss

Heizkostenzuschussgesetz

Ziel des Gesetzes ist es, vor dem Hintergrund gestiegener Heizkosten Empfängern von Wohngeld, BAFöG, Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Beziehern von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (Aufstiegs-BAföG) in diesem Jahr einen einmaligen Heizkostenzuschuss zukommen zu lassen. Anspruchsberechtigt ist aber nur, wer im Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 31. März 2022 mindestens in einem Monat eine entsprechende Leistung bezogen hat.

Der einmalige Heizkostenzuschuss beträgt bei Empfängern von Wohngeld für

  • eine zu berücksichtigende Person 270 Euro,
  • zwei zu berücksichtigende Personen 350 Euro und
  • jede weitere zu berücksichtigende Person zusätzlich 70 Euro.

Für die übrigen Anspruchsberechtigten beträgt der Zuschuss 230 Euro.

Eine Anrechnung des einmaligen Heizkostenzuschusses bei anderen Sozialleistungen erfolgt nicht.

Auszahlung ab Juni 2022

Relevant ist die Regelung für Bezieher von

  • Wohngeld
  • BAFöG
  • Berufsausbildungsbeihilfe
  • Ausbildungsgeld
  • Aufstiegs-BAföG

Quellen: Bundesregierung, Bundestag, Bundesrat, SOLEX, FOKUS-Sozialrecht

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Mobilitätsprämie

In einer kleinen Anfrage der Linksfraktion und in der Antwort der Bundesregierung dazu geht es unter anderem um die Mobilitätsprämie.

Was ist das?

Eingeführt wurde die Mobiltätsprämie noch von der letzten Regierungkurz vor den Wahlen. Weil das Bundesverfassungsgericht das ursprünglich Klimaschutzgesetz gründlich verrissen hatte, bedurfte es einer umfassenden Nachbesserung.

Das Gesetz sah unter anderem eine Erhöhung der Pendlerpauschale vor, die aber Menschen mit geringen Einkommen gar nichts brachte. Es handelt sich schließlich um eine Steuerentlastung. Arbeitnehmer*innen, die unterhalb der Steuerfreigrenze liegen, profitieren nicht davon, müssen aber nichtsdestotrotz genauso die aufgrund des steigenden CO2-Preises höheren Kosten für Fahrten zur Arbeit stemmen.

Um hier einen Ausgleich zu schaffen, wurde im Einkommenssteuergesetz die Mobilitätsprämie eingeführt (§§ 101 EStG).

Ausgleich für wenig Verdienende

Die Bundesregierung wollte damit für Pendlerinnen und Pendler, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen innerhalb des Grundfreibetrags liegen, die Möglichkeit geschaffen, alternativ zu den erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer eine Mobilitäts-prämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschale zu wählen. 14 Prozent entspricht dem Eingangssteuersatz im Einkommensteuertarif. Hierdurch sollen all diejenigen Bürgerinnen und Bürger entlastet werden, bei denen ein höherer Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zu keiner entsprechenden steuerlichen Entlastung führt. In die Bemessungsgrundlage der Mobilitätsprämie werden die vollen 35 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer einbezogen und nicht nur der aktuelle Erhöhungsbetrag von 5 Cent.

Fakten zur Mobilitätsprämie

  • Die Mobilitätsprämie wird für die Jahre 2021 bis 2026 gewährt. Der Anspruch darauf entsteht mit Ablauf des Jahres. Somit wird die Prämie erstmals in 2022 für 2021 ausgezahlt.
  • Bemessungsgrundlage für die Mobilitätsprämie sind grundsätzlich die erhöhten Entfernungspauschalen von 35 Cent bzw. 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer.
  • Um die Mobilitätsprämie zu beantragen, muss eine (komplette) Steuererklärung abgegeben werden.
  • Von der Mobilitätsprämie profitieren, wer die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro überschreitet.
  • Die Mobilitätsprämie muss mindestens 10 Euro betragen, um ausgezahlt zu werden – eine Auszahlung von Beträgen unter 10 Euro nehmen die Finanzämter nicht vor.
  • Die Mobilitätsprämie ist gedeckelt, das heißt, sie wird nicht in unbegrenzter Höhe ausgezahlt: Sie ist begrenzt auf den Betrag, um den das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag unterschreitet (bei zusammen veranlagten Ehegatten gilt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen und der doppelte Grundfreibetrag). 

Antwort auf die kleine Anfrage

In der der oben erwähnten parlamentarischen Anfrage ging es darum, in wie vielen Fällen die Mobilitätsprämie in Anspruch genommen wurde und wird und wie hoch die daraus resultierenden Mindereinnahmen geschätzt werden.

Die Bundesregierung erwartet, dass etwa 250.000 Pendler*innen Anspruch auf eine Mobilitätsprämie haben und diese auch beantragen. Die Zahl der Steuerpflichtigen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2021 einen Anspruch auf die Mobilitätsprämie geltend gemacht haben, werde zwar statistisch erfasst. Allerdings liege die Aufbereitung der Lohn- und Einkommensteuerstatistik für den Veranlagungszeitraum 2021 erst mit einem Zeitverzug von mehreren Jahren vor. Nach bisherigen Schätzungen könnten die Steuermindereinnahmen für die öffentlichen Haushalte in den Jahren 2021 bis 2023 pro Jahr rund 40 Millionen Euro betragen.

Quellen: Bundestag, Bundesfinanzministerium

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Pfändungsfreigrenzen

Durch das geplante Steuerentlastungsgesetz 2022 werden auch die Pfändungsfreigrenzen stärker steigen als ursprünglich vorgesehen.

Die Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO maßgebenden Beträge ändern sich jedes Jahr entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes. Bis zum 1.7.2021 geschah dies nur alle zwei Jahre. Der nun jährliche Rhythmus wird damit begründet, dass vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung und Automatisierung bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens der dafür höhere Verwaltungsaufwand von immer geringerer Bedeutung sei.

Die jährliche Erhöhung wird jeweils in einer eigenen Bekanntmachung veröffentlicht. Zu verwenden sind die Freigrenzen, die sich aus der jeweiligen Bekanntmachung ergeben.

Wann kommt die neue Pfändungstabelle?

Das Finanzministerium hält aber die aktuelle Bekanntmachung, die ab 1.7.2022 gelten soll noch zurück, wohl damit das Steuerentlastungsgesetz 2022 berücksichtigt werden kann. Dort wird nämlich der steuerliche Grundfreibetrag rückwirkend zum 1.1.2022 erhöht. Ursprünglich sollte der Steuerfreibetrag zum letzten Jahreswechsel von 9.744 Euro auf 9.984 Euro im Jahr 2022 steigen. Nun soll der Freibetrag aber 2022 auf 10.374 Euro steigen.

Pfändungsfreibetrag und Unterhaltsfreibeträge

Das bedeutet, dass die Pfändungsfreigrenze zum 1. Juli nicht auf 1.283,49 Euro steigen wird, sondern auf 1.330,16 Euro.

Der pfändungsfreie Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall aufgestockt werden. So können auch Freibeträge gewährt werden, wenn der Schuldner einer oder mehreren Personen Unterhalt gewährt. Der pfändungsfreie Betrag erhöht sich in diesem Fall zum 1.7.2022:

  • für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, um 500,61 EUR, (ursprünglich vorgesehen: 483,05 EUR)
  • für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, um 278,90 EUR, (ursprünglich vorgesehen: 269,11 EUR).

Pfändungsschutz, grundsätzliches

Die Leistung des Sozialstaates besteht nicht nur darin, dem bedürftigen Bürger Geld- oder Sachleistungen zu gewähren, sondern diese Leistungen, die in der Regel gerade ein Existenzminimum sichern, vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Dies stellt u.a. der Pfändungsschutz sicher.

Arbeitseinkommen ist grundsätzlich pfändbar; dies gilt auch für Hinterbliebenenbezüge und Renten. Eine ganze Reihe von Einkommensarten sind jedoch unpfändbar. Mehr dazu in SOLEX.

Quellen: Bundesfinanzministerium, FOKUS-Sozialrecht, SOLEX

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Entlastungspakete – Gesetzgebungsstand

Am Freitag, 8.4.2022 beriet der Bundestag über zwei Steuerpakete:

Corona-Steuerhilfe

Zur Bewältigung der Folgen der Corona-Krise will die Bundesregierung ein Bündel steuerlicher Maßnahmen in Kraft setzen oder verlängern. Zu den im Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ enthaltenen Maßnahmen gehört unter anderem eine Steuerfreiheit von Sonderleistungen der Arbeitgeber bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.

Außerdem werden die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale bis Ende Dezember 2022 verlängert. Die verbesserten Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung sollen auch für im Jahr 2022 angeschaffte Wirtschaftsgüter verlängert werden.

Steuerentlastungsgesetz

Der an den Finanzausschuss überwiesene Entwurf des Steuerentlastungsgesetzes 2022 sieht eine Entlastung der Bürgerinnen und Bürger bis zum Jahr 2026 von rund 22,5 Milliarden Euro vor. So ist vorgesehen, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer rückwirkend zum Jahresbeginn von derzeit 9.984 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro anzuheben.

Außerdem wird die bereits für die Jahre 2024 bis 2026 festgelegte Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer um drei Cent auf 0,38 Euro je vollen Entfernungskilometer auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt. Ebenfalls rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 1.200 Euro erhöht wird der Arbeitnehmerpauschbetrag für Werbungskosten (bisher 1.000 Euro).

Teilweise rückwirkend

Die Gesetze sollen sofort nach Verkündung in Kraft treten und gelten teilweise rückwirkend. So soll der erhöhte Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der neue Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer ab 1.1.2022 gelten.

Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz

Dieses Gesetz wird im Bundestag am 28. April behandelt. Hier geht es um den monatlichen 20-Euro Sofortzuschlag für Kinder im Mindestsicherungsbezug und die 100 Euro Einmalzahlung an erwachsene Leistungsberechtigte der sozialen Mindestsicherungssysteme. In wie weit sich in dem Gesetzentwurf dann auch schon das vom Koalitionsauschuss am 23. März beschlossene Entlastungspaket widerspiegelt ist noch nicht bekannt.

Entlastungspaket

Im Entlastungspaket wurden angekündigt:

  • eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro als Zuschuss zum Gehalt,
  • ein einmaliger Bonus von 100 Euro für alle Kindergeldempfänger,
  • eine dreimonatige Absenkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe,
  • ein dreimonatiges ÖPNV-Ticket für jeweils 9 Euro pro Monat.

EEG-Umlage

Die angekündigte Abschaffung der EEG-Umlage und die vollständige Weitergabe der damit verbundenen Entlastung an die Endverbraucher ist Teil des umfangreichen Osterpakets von Wirtschaftsminister Habeck.

Beschlossen: Heizkostenzuschuss

Den Bundesrat passiert hat mittlerweile der Heizkostenzuschuss, der nun zum 1.Juni 2022 wirksam wird. Danach erhält jeder Ein-Personen-Haushalt im Wohngeldbezug einmalig einen Zuschuss von 270 Euro, ein Zwei-Personenhaushalt 350 Euro und jedes weitere Familienmitglied 70 Euro. Studierende und Auszubildende, die staatliche Hilfen erhalten, haben Anspruch auf einmalig 230 Euro.

Quellen: Bundestag, Bundesrat, Bundeswirtschaftsministerium, FOKUS-Sozialrecht

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