Mit der Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung werden jedes Jahr die Sachbezüge für das kommende Jahr festgeschrieben. Die entsprechende Verordnung für das Jahr 2025 existiert schon – als noch nicht frei zugänglicher Referentenentwurf. Das Internetportal des Haufe-Verlags hat offensichtlich schon Zugang zu dem Verordnungsentwurf. Auf haufe.de wurden die neuen Sachbezugswerte veröffentlicht und ausführlich beschrieben.
Sachbezug Verpflegung 2025
Der Monatswert für Verpflegung soll ab 1.1.2025 von 313 Euro auf 333 Euro angehoben werden. Damit sind für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten
- für ein Frühstück 2,30 Euro (bisher 2,17 Euro)
- für ein Mittag- oder Abendessen 4,40 Euro (bisher 4,13 Euro)
je Kalendertag anzusetzen. Der kalendertägliche Gesamtwert für Verpflegung liegt demnach bei 11,10 Euro (bisher 10,43 Euro).
Sachbezug Unterkunft 2025
Ab 1.1.2025 soll der Wert für Unterkunft oder Mieten 282 Euro (bisher 278 Euro) betragen. Der Wert der Unterkunft kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 der SvEV). Kalendertäglich soll der Wert ab dem 1.1.2025 9,40 Euro (bisher 9,27 Euro) betragen.
Verbraucherpreisindex
Für die Sachbezüge 2025 ist der Verbraucherpreisindex im Zeitraum von Juli 2023 bis Juni 2024 maßgeblich.
Was ist ein Sachbezug?
Als Sachbezug bezeichnet man Einnahmen, die nicht in Geld bestehen oder geldwerte Vorteile (gwV), die den Empfänger bereichern, oder den Naturallohn. Damit gehört der Wert eines Sachbezugs bei einem Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Ein Sachbezug wird jedoch nach § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG bis 50 Euro im Kalendermonat nicht zum Arbeitslohn gezählt (Freigrenze).
Quellen: Haufe, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia
Abbildung: pixabay.com dues-2731627_960_720.jpg