Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz

Der Bundestag berät am Donnerstag, 26. Februar 2026, in erster Lesung den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung“ (Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz, 21/4084).

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Apotheken wirtschaftlich gestärkt und mit mehr Befugnissen ausgestattet werden, um das Versorgungsangebot für die Bevölkerung zu erweitern. Vor allem kleinere und ländliche Apotheken stünden vor Herausforderungen durch Fachpersonalmangel, Strukturwandel und sinkende Wirtschaftlichkeit, heißt es in dem Entwurf. Das Ziel sei, verbesserte wirtschaftliche Rahmenbedingungen für inhabergeführte Apotheken zu schaffen. 

Die vor Ort verfügbare pharmazeutische Expertise solle zudem besser als bisher für die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung genutzt werden, etwa zur Prävention. Bürokratie soll abgebaut und die Eigenverantwortung der Apotheker gestärkt werden.

Leichtere Gründung von Zweigapotheken

Der Gesetzentwurf beinhaltet zahlreiche Detailregelungen. So sollen die Anforderungen an die Gründung einer Zweigapotheke abgesenkt werden. Zweigapotheken können künftig eröffnet werden, wenn in abgelegenen Orten die Versorgung mit Arzneimitteln deutlich eingeschränkt ist.

Mit Blick auf flexiblere Arbeitszeitmodelle soll die Leitung von Filial- oder Zweigapotheken auch durch zwei Personen wahrgenommen werden können. Dabei soll eine zeitliche oder organisatorische Abgrenzung der Verantwortlichkeiten ermöglicht werden.

Vorübergehende Apothekenleitung durch PTA

Mit behördlicher Genehmigung sollen im Rahmen einer praktischen Erprobung erfahrene pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) zur vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs von Apotheken in ländlichen Regionen für maximal 20 Tage, davon höchstens 10 Tage am Stück, ihre Apothekenleitung vertreten können. Neben Vollnotdiensten über Nacht werden künftig auch Teilnotdienste in den Abendstunden über den Nacht- und Notdienstfonds bezuschusst.

Apotheken sollen ferner Impfungen mit allen Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind, verabreichen können. Dazu wird neben der Erweiterung der ärztlichen Schulung auch die Vergütungsverhandlung ausgeweitet. Auch sollen in Apotheken und zugelassenen Pflegeeinrichtungen Schnelltests gegen bestimmte gängige Erreger ermöglicht werden. Dazu wird der Arztvorbehalt teilweise aufgehoben.

Anspruch auf Prävention

Es wird ferner ein Anspruch auf Prävention von Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Erkrankungen sowie die Früherkennung von hierfür maßgeblichen Erkrankungsrisiken als pharmazeutische Dienstleistungen durch Apotheken vorgesehen.

Apotheken wird die Abgabe bestimmter verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung ermöglicht. Dies soll unter bestimmten Bedingungen bei der Anschlussversorgung von chronischen Erkrankungen gelten und auch bei akuten, unkomplizierten Erkrankungen.

Abgabe vorrätiger Arzneimittel

Außerdem sollen Apotheken künftig bei der Einlösung von Arzneimittelverordnungen ein vorrätiges Mittel abgeben dürfen, sofern rabattierte Medikamente nicht verfügbar sind. Diese Regelung wird befristet und evaluiert.

Die sogenannte Nullretaxation aus formalen Gründen wird ausgeschlossen, wenn die Apotheke ein Arzneimittel abgibt, das mit dem verordneten Mittel in Wirkstärke und Packungsgröße identisch ist, für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen ist und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzt.

Nutzung von Kommissionierautomaten

Im Rahmen eines Heimversorgungsvertrags sollen Arztpraxen Rezepte und E-Rezepte für Heimbewohner direkt an die versorgende Apotheke übermitteln können. Den Apotheken wird die Möglichkeit eröffnet, zur Lagerung von Fertigarzneimitteln eingesetzte Kommissionierautomaten auch zur Lagerung von verkehrs- und verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln in Form von Fertigarzneimitteln zu nutzen. Für bestimmte Stoffe werden verbindliche Apothekeneinkaufspreise von der Selbstverwaltung vereinbart, um die Abrechnung transparenter und einheitlicher zu gestalten und Verwaltungsaufwand zu reduzieren. 

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat bittet in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf, mit der Verordnung auch das sogenannte Apothekenpackungsfixum von derzeit 8,35 Euro auf 9,50 Euro anzuheben. 

In der Erwiderung der Bundesregierung heißt es jedoch, vor dem Hintergrund der finanziellen Auswirkungen auf die gesetzliche Krankenversicherung und deren aktueller Finanzsituation müsse die Umsetzung dieser im Koalitionsvertrag vorgesehenen Änderung momentan zurückgestellt werden. Der Verordnungsentwurf sehe jedoch andere Vergütungsverbesserungen vor.

Quelle: Bundestag

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Grippesaison 2025/26 – Neue Impfstoffalternative

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die aktualisierte Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) zur Impfung gegen die saisonale Grippe in die Schutzimpfungs-Richtlinie übernommen. Nach Einschätzung der STIKO sind zwei wirkungsverstärkte Impfstofftypen besser als der Standard-Impfstoff geeignet, eine Grippe (Influenza) und mögliche Komplikationen zu verhindern.

Grippesaison 2025/26

Deshalb können alle Personen ab dem Alter von 60 Jahren in der Grippesaison 2025/26 entweder mit einem Hochdosis-Influenza-Impfstoff oder mit einem MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff geimpft werden – jeweils mit aktueller, von der Weltgesundheitsorganisation empfohlener Antigenkombination. Mit der Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie schafft der G-BA die Planungsgrundlage für die Impfstoff-Beschaffung für die Grippesaison 2025/26.

Für die aktuelle Grippesaison 2024/2025 empfiehlt die STIKO allen Personen ab 60 Jahren wie bisher eine Impfung mit dem Hochdosis-Impfstoff. Mit Inkrafttreten der beschlossenen Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie können Ärztinnen und Ärzte den MF59-adjuvantierten Influenza-Impfstoff – sofern dieser verfügbar ist – bereits in der aktuellen Grippesaison 2024/25 alternativ verwenden.

Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit zur Prüfung vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Leistungsansprüche auf Grippeschutzimpfungen

Voraussetzung für die Aufnahme einer Schutzimpfung in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist eine Empfehlung der beim Robert Koch-Institut angesiedelten STIKO. Auf Basis der STIKO-Empfehlungen legt der G-BA – spätestens zwei Monate nach deren Veröffentlichung – die Einzelheiten zur Leistungspflicht der GKV in der Schutzimpfungs-Richtlinie fest.

Die aktualisierte Impfempfehlung veröffentlichte die STIKO im Epidemiologischen Bulletin 44/2024. Antworten auf häufig gestellte Fragen stellt das Robert Koch-Institut auf seinen Internetseiten zur Verfügung: Schutzimpfung gegen Influenza.

Quelle: G-BA

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Suizidprävention

In der letzten Kabinettsitzung des Jahres 2024 hat das Bundeskabinett einen Entwurf zum „Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention” beschlossen.

Das Gesetz zur Stärkung der nationalen Suizidprävention soll künftig dazu beitragen, Suizidversuche und Suizide von Menschen zu verhindern – durch mehr Information, Aufklärung, Forschung und niedrigschwellige Unterstützung. 

Nationale Suizidpräventionsstrategie

Mit dem Gesetzentwurf werden wesentliche Inhalte der Nationalen Suizidpräventionsstrategie der Bundesregierung vom 2. Mai 2024 aufgegriffen. Gleichzeitig trägt die Bundesregierung damit einer Forderung aus dem Deutschen Bundestag Rechnung. Dieser hatte im Zusammenhang einer Debatte über mögliche Regelungen zur Sterbehilfe in seiner Sitzung am 6. Juli 2023 die Entschließung „Suizidprävention stärken“ angenommen. 

Bundefachstelle

Der Gesetzentwurf sieht als Kernstück deshalb vor, eine Bundesfachstelle zur Suizidprävention im Bundesgesundheitsministerium zu errichten. Sie soll unter anderem für folgende Aufgaben zuständig sein: 

  • Sie soll ein Konzept für eine bundesweit einheitliche Krisendienstrufnummer (113) entwickeln. 
  • Die Öffentlichkeit soll über eine Internetseite umfassende Informationen zu Suizidalität und den Möglichkeiten zu deren Prävention erhalten.
  • Sie soll ein digitales Verzeichnis aufbauen, das überregionale Hilfsangebote bündelt und zugänglich macht.
  • Für Angehörige bestimmter Berufsgruppen soll sie Rahmenempfehlungen für Fort- und Weiterbildungsprogramme entwickeln.
  • Sie soll Länder und Akteure bei der Qualitätssicherung und Weiterentwicklung von Maßnahmen der Suizidprävention fachlich beraten.

abgeschwächter Entwurf

Im Vergleich zum Referentenentwurf sieht der Regierungsentwurf eine deutlich abgeschwächtere Form der Vernetzung und Förderung verschiedener Länder und Akteure im Bereich der Suizidprävention durch die Bundesfachstelle vor. Die Bundesfachstelle soll nunmehr hauptsächlich begleitend tätig werden, was die Abstimmung verschiedener Maßnahmen untereinander und die Bereitstellung passgenauer Hilfeketten verschiedener Institutionen im Vergleich zum Status Quo nicht unbedingt vereinfachen muss. Inwiefern gefährdete Menschen erreicht werden können hängt davon ab, wie sich die Präventionsbestrebung der Bundesfachstelle ganz konkret auf die Angebote verschiedener, im Feld tätiger Akteure, auswirken.

10.000 Suizide pro Jahr

Suizidalität ist ein gesamtgesellschaftliches Problem. In den Jahren 2022 und 2023 haben sich jeweils 10.000 Menschen das Leben genommen. Hinzu kommt noch eine nicht statistisch erfasste Dunkelziffer. 

Quellen: Bundesregierung, Kompetenzzentrum Jugendcheck

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Hilfe für Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern

Unter dem Titel „Prävention stärken – Kinder mit psychisch oder suchtkranken Eltern unterstützen“ brachten die Fraktionen SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen und FDP gemeinsam einen Beschluss-Antrag in Bundestag ein. Der Antrag wurde im Anschluss zur weiteren Beratung an den federführenden Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend überwiesen.

Ziel

Ziel des Antrags, Kinder suchtkranker Eltern oder von Eltern mit psychischen Erkrankungen besser zu unterstützen. In Deutschland würde dies nach Auffassung von Experten etwa jedes vierte Kind betreffen. In dem Antrag heißt es, dass dies ein gesamtgesellschaftliches Problem sei, denn Kinder und Jugendliche aus Familien mit einem psychisch erkrankten Elternteil trügen ein drei- bis vierfach erhöhtes Risiko, selbst psychisch zu erkranken. Etwa die Hälfte der Kinder und Jugendlichen in kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlung habe mindestens ein psychisch erkranktes Elternteil. Verwiesen wird auch auf die Corona-Pandemie, die das Problem noch einmal verschärft habe.

Die Abgeordneten fordern die Bundesregierung deshalb unter anderem auf, die Empfehlung Nr. 18 der interdisziplinären Arbeitsgruppe zur Verbesserung der Situation von Kindern und Jugendlichen aus Familien mit psychisch kranken Eltern umzusetzen. Die Empfehlung besagt, gemeinsam mit den Ländern, den Kommunen und den Sozialversicherungsträgern einen Handlungsrahmen für ein kommunales Gesamtkonzept zur Entwicklung, Umsetzung, Evaluation und Verstetigung multiprofessioneller, qualitätsgesicherter und rechtskreisübergreifender Hilfesysteme zu erstellen.

Bedarfsorientiertes Angebot an „frühen Hilfen“

Außerdem soll das Präventionsgesetz mit Blick auf die Förderung der seelischen Gesundheit, auf Familienorientierung und die Belange von Kindern mit psychisch oder suchtkranken Eltern sowie auf eine Stärkung der Verhältnisprävention bei Suchtmitteln insgesamt weiterentwickelt werden. Eine dauerhafte Erhöhung der Mittel des Fonds „Frühe Hilfen“ solle geprüft werden, damit ein bedarfsorientiertes Angebot der frühen Hilfen bundesseitig flächendeckend gewährleistet werden kann. 

Die Fraktionen fordern ferner, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu erweitern, um aufsuchende psychotherapeutische Versorgung bedarfsorientiert auch in Kitas und Schulen anzubieten, wenn nur so sichergestellt werden kann, dass die therapeutische Versorgung das Kind erreicht.

Frühe Hilfen

Frühe Hilfen als Leitbild des Nationalen Zentrums Frühe Hilfen (NZFH) sind koordinierte Hilfsangebote an (werdende) Familien und ihre Kinder ab der Schwangerschaft bis in die ersten Lebensjahre, vor allem bis zum dritten Lebensjahr der Kinder. Eine erste Begriffsbestimmung „Frühe Hilfen“ wurde in Deutschland im Jahr 2006 vom NZFH entwickelt; das Konzept wurde in Modellprojekten in der Praxis erprobt, 2009 in Form einer Begriffsbestimmung weiterentwickelt und 2014 in Form eines von Leitsätzen formulierten Leitbildes gefasst.

Elternkompetenzen stärken

Im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) beschreibt § 1 Abs. 4 KKG „Frühe Hilfen“ als ein wesentliches Unterstützungselement für Eltern bei der Wahrnehmung ihres Erziehungsrechts und ihrer Erziehungsverantwortung durch die staatliche Gemeinschaft. Frühe Hilfen verfolgen das Ziel, Elternkompetenzen von Anfang an zu stärken, um Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern bestmöglich zu fördern, Risiken für ihr Wohl möglichst früh wahrzunehmen und Gefährdungen systematisch abzuwenden. Indem Frühe Hilfen so auch dazu dienen, insbesondere in belastenden Lebenslagen (z. B. auf Grund der psychischen Erkrankung eines Elternteils, persönlicher Gewalterfahrung der Eltern, Verschuldung oder der chronischen Erkrankung des Kindes) und bei geschwächten familiären Bewältigungsressourcen Vernachlässigung und Misshandlung präventiv und wirksam vorzubeugen, sind sie Bestandteil eines weiten und umfassenden Verständnisses von Kinderschutz. Zielgruppe Früher Hilfen sind Kinder bereits während der Schwangerschaft bis zum Alter von ca. drei Jahren und damit Schwangere und werdende Väter sowie junge Mütter und Väter.

Budget steigt nur langsam

Nach einem Gesetzentwurf des Bundesrats vom Februar 2022 sollte das Bugdet der Frühen Hilfen von 51 auf 65 Millionen Euro angehoben werden. Im Bundeshaushalt 2024 sind allerdings nur 56 Millionen Euro dafür angesetzt. Auch eine Dynamisierung der Zahlungen ist bislang ausgeblieben.

Quellen: Bundestag, FOKUS-Sozialrecht, Bundesstiftung Frühe Hilfen, wikipedia, SOLEX

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Sterbehilfe

Der Bundestag beschäftigt sich am 6. Juli 2023 mit verschiedenen Ansätzen zum rechtlichen Umgang mit der Suizidhilfe und dem selbstbestimmten Sterben. Drei fraktionsübergreifende Gesetzentwürfe stehen nach 90-minütiger Debatte zur Abstimmung an.

Zu allen drei Gesetzentwürfen werden Beschlussempfehlungen des Rechtsausschusses erwartet.

Erster Gesetzentwurf

Der erstgenannte Gesetzentwurf der Gruppe um Dr. Lars Castellucci (20/904) sieht vor, dass die „geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung“ grundsätzlich strafbar sein soll. Nicht rechtswidrig soll jedoch die geschäftsmäßige Suizidbeihilfe dann sein, wenn die suizidwillige Person „volljährig und einsichtsfähig“ ist, sich mindestens zweimal von einer Fachärztin oder einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie hat untersuchen lassen und mindestens ein ergebnisoffenes Beratungsgespräch absolviert hat. 

Werbung für die Hilfe zur Selbsttötung soll verboten sein, sachliche Informationen von Ärzten hingegen erlaubt. Zudem soll die Möglichkeit geschaffen werden, die Anwendung eines tödlich wirkenden Mittels als betäubungsmittelrechtlich begründet anzuerkennen.

Zweiter Gesetzentwurf

Der Entwurf der Gruppe um Katrin Helling-Plahr (20/2332) soll „das Recht auf einen selbstbestimmten Tod legislativ absichern und klarstellen, dass die Hilfe zur Selbsttötung straffrei möglich ist“, wie es in der Begründung heißt. Dazu solle der vom Bundesverfassungsgericht dargebotene Normierungsspielraum genutzt werden, „um Menschen, die ernstlich sterben möchten und diesen Wunsch frei und eigenverantwortlich im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte gebildet haben, ebenso wie Personen, die zur Hilfe bereit sind, einen klaren Rechtsrahmen zu bieten“.

Vorgeschlagen wird ein „Gesetz zur Wahrung und Durchsetzung des Selbstbestimmungsrechts am Lebensende (Suizidhilfegesetz)“. Es sieht in Paragraf 1 vor, dass „jeder, der aus autonom gebildetem, freiem Willen sein Leben beenden möchte“, das Recht hat, „hierbei Hilfe in Anspruch zu nehmen“. Nach Paragraf 2 darf jeder dem Sterbewilligen „Hilfe leisten und ihn bis zum Eintritt des Todes begleiten“. Eine Verpflichtung zur Hilfeleistung soll ausgeschlossen werden.

Dritter Gesetzentwurf

Sterbewillige sollen unter bestimmten Voraussetzungen Zugang zu tödlich wirkenden Betäubungsmitteln erhalten. Das sieht der Gesetzentwurf einer fraktionsübergreifenden Gruppe um Renate Künast (20/2293) vor. Die Abgeordneten führen zur Begründung das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ an. Das Bundesverfassungsgericht hatte im Februar 2020 das 2015 beschlossene und im Paragraf 217 des Strafgesetzbuches geregelte „Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“ deswegen für nichtig erklärt (2 BvR 2347/15).

„Über eine Beschränkung bestimmter – gefährlicher oder als anstößig bewerteter – Formen der Suizidhilfe kann angesichts der durch die Verfassung gesicherten Freiheit überhaupt nur und erst dann diskutiert werden, wenn die deutsche Rechtsordnung den Zugang zu angemessenen Hilfsmitteln für einen selbstbestimmten Tod im Übrigen klar gewährleistet“, schreiben die Abgeordneten.

Prävention

Die Bundearbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspfleg (BAGFW) fordert darüber hinaus eine Verbesserung der Suizid-Prävention.

Dazu seien aus Sicht der BAGFW dringend Maßnahmen im Bereich der Verbesserung der psychotherapeutischen und psychiatrischen Regelversorgung zu ergreifen sowie spezifische Regelungen zur Verbesserung der allgemeinen Suizidprävention voranzutreiben. Auch die weitere Verbesserung der Hospiz- und Palliativversorgung müsse angegangen. Schwerkranke Menschen sollten neben der Option der Suizidassistenz künftig auch Alternativen für ein selbstbestimmtes und begleitetes Sterben im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung kennen und wählen können.

Wirksame Suizidprävention findet nicht im Rahmen kurzer und auf reine Information angelegter Beratungen statt. Sie basiert auf akzeptierenden und verstehenden Interaktionen. Zur Entwicklung einer entsprechenden Grundhaltung sollten deshalb psychotherapeutische Basiselemente verpflichtender Bestandteil der
Aus- und Weiterbildungscurricula von Gesundheits- und Sozialberufen werden.
Nicht zuletzt sei es wichtig festzuhalten, dass nicht jede psychisch erkrankte Person
suizidal und auch nicht jede suizidale Person psychisch erkrankt ist. Insbesondere
beim Umgang mit dem Thema der Suizidassistenz bestehe daher die Herausforderung darin, die Freiverantwortlichkeit der Entscheidung für alle Menschen sicherzustellen, ob psychisch krank oder nicht. Alternative Hilfs- und Unterstützungsmöglichkeiten seien zu fördern und die Abwesenheit von abwendbarer Not, Zwang und/ oder Manipulation sei zu gewährleisten.

Quellen: Bundestag, BAGFW, Paritätischer Gesamtverband

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