Pausentaste

Junge Menschen mit Pflegeverantwortung erhalten bislang wenig Aufmerksamkeit. Mit dem Projekt „Pausentaste – Wer anderen hilft, braucht manchmal selber Hilfe“ wurde ein Beratungsangebot für pflegende Kinder und Jugendliche etabliert. Darüber hinaus werden Lehrerinnen und Lehrer, ambulante Pflegedienste, Sozialdienste an Schulen und Kliniken sowie Jugendorganisationen und die Öffentlichkeit für die Situation der Kinder und Jugendlichen sensibilisiert.

Anfrage im Bundestag

Knapp 480.000 Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren übernehmen in Deutschland Verantwortung für pflegebedürftige Familienmitglieder. Das schreibt die Bundesregierung amm 22. Januar 2025 in einer Antwort (20/14524) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion. Die Bundesregierung bezieht sich dabei auf Daten einer Studie der Universität Witten/Herdecke. Aus der Statistik der Deutschen Rentenversicherung ergebe sich zudem für den Berichtszeitraum des Jahres 2023, dass 22.646 Personen unter 25 Jahren, davon 1.095 unter 18 Jahren, als Pflegeperson in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Eine Aussage, welche Person gepflegt wurde (ein Elternteil, Geschwisterteil oder andere Personen), könne durch diese Daten jedoch nicht getroffen werden, heißt es in der Antwort weiter.

niedrigschwellige Beratungsangebote

Pflegende Kinder und Jugendliche nehmen sich selbst häufig nicht als Pflegende wahr. Sie kümmern sich wie selbstverständlich um Familienmitglieder. Aus Angst vor Stigmatisierung oder dem Auseinanderbrechen der Familie sprechen sie oftmals nicht über ihre familiären Sorgen. An diesen Punkten setzen die niedrigschwelligen Beratungsangebote des Projekts ‚Pausentaste‘ an. Den Angaben zufolge gab es in den Jahren 2018 bis 2024 monatlich durchschnittlich über 4.500 Zugriffe auf die Website des Projekts, die gezielt pflegende Kinder und Jugendliche anspricht.

Berichte, Interviews, Linktipps und eine Datenbank

Auf pausentaste.de gibt es Berichte, Interviews, Linktipps und eine Datenbank für die Suche nach Unterstützungsmöglichkeiten, sowie Materialien zum Download. Ziel ist es, pflegenden Kindern und Jugendlichen zu helfen, Überlastungen abzubauen und Isolationen aufzulösen.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene können über die Webseite zum Beratungsangebot der „Nummer gegen Kummer“ gelangen, das neben einer Telefonberatung auch Beratung per Mail oder im Chat beinhaltet. Angehörige können sich telefonisch am Elterntelefon beraten lassen. Über die Beratung sollen die Ratsuchenden die Möglichkeit erhalten über ihre Situation zu sprechen. Darüber hinaus erhalten sie bei Bedarf Informationen zu weiteren Hilfsangeboten. Die ehrenamtlichen Beratenden werden zur Thematik geschult und kennen die Herausforderungen, die eine Pflegesituation mit sich bringt. Neben der Beratung unterstützt der Verein in der Projektarbeit, bspw. in der Öffentlichkeitsoder der Netzwerkarbeit.

Quellen: Bundestag, BMFSFJ, pausentaste.de

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Achtung, Kostenfalle: Diese 3 Tricks von Vermittlern ausländischer Betreuungskräfte können Sie teuer zu stehen kommen!

Viele beschäftigen bereits eine sogenannte 24-Stunden-Betreuungskraft oder ziehen diese Option in Betracht. Es ist bekannt, dass der Einsatz von Betreuungspersonal, das von einem ausländischen Pflegeunternehmen entsandt wird, rechtlich nicht unproblematisch ist. Dennoch gelingt es Vermittlungsagenturen immer wieder, zusätzliche rechtliche Risiken zu schaffen. Ein besonders kritischer Punkt betrifft die A1-Bescheinigung.

Warum ist die A1-Bescheinigung so wichtig?

Die A1-Bescheinigung bestätigt, dass eine aus dem Ausland entsandte Betreuungskraft in ihrem Heimatland sozialversichert ist. Sie dient als essenzieller Nachweis, um sicherzustellen, dass die Betreuung rechtlich korrekt erfolgt und dass die Betreuungskraft weiterhin sozialversichert bleibt, ohne doppelte Beiträge im Einsatzland zahlen zu müssen.

Liegt diese Bescheinigung nicht vor, kann das erhebliche finanzielle Folgen haben – sowohl für das entsendende Unternehmen als auch für diejenigen, die die Pflegekraft in Anspruch nehmen, weil sie dann unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen müssen. Besonders wichtig: Seit dem 01.01.2025 ist für alle Personenkreise ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren verpflichtend!

Diese 3 Tricks wenden Vermittler ausländischer Betreuungskräfte an

Trick 1: Falsche Behauptung einer Sozialversicherungspflicht im Ausland

Ein verbreiteter Trick von Vermittlungsagenturen ist die Aussage, dass die Betreuungskraft „im Ausland sozialversicherungspflichtig“ sei. Oftmals werden jedoch lediglich Auftrags- oder Dienstleistungsverträge anstelle regulärer Arbeitsverträge abgeschlossen. Das bedeutet: Wenn die Betreuungskraft sich nicht selbst versichert, hat sie weder Anspruch auf Kranken- oder Arbeitslosengeld noch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.

Trick 2: Das Versprechen, die A1-Bescheinigung später nachzureichen

Viele kennen diese Situation: Die Entscheidung für eine Betreuungskraft ist gefallen, der Einsatz soll möglichst sofort beginnen – aber die A1-Bescheinigung liegt noch nicht vor. Das Entsendeunternehmen verspricht, das Dokument schnellstmöglich nachzureichen.

Nehmen Sie sich in Acht davor, die Betreuung ohne A1-Bescheinigung starten zu lassen! Stattdessen sollten Sie darauf bestehen, dass die Bescheinigung bereits vor Arbeitsbeginn vorliegt, um rechtliche und finanzielle Risiken zu vermeiden.

Trick 3: Private Reisekrankenversicherung als vermeintlicher Ersatz für die A1-Bescheinigung

Einige Entsendeunternehmen schließen für ihre Betreuungskräfte eine private Reisekrankenversicherung ab, um den Anschein einer ausreichenden Absicherung zu erwecken. Zwar erhalten die Betreuungskräfte dadurch im Krankheitsfall bestimmte Leistungen, doch ersetzt diese Versicherung keinesfalls die Sozialversicherungsansprüche einer regulären Beschäftigung.

Quellen: Beraterbrief Pflege, Ausgabe 2025/02

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Leistungsbeträge in der sozialen Pflegeversicherung 2025

Nach § 30 SGB XI steigen Beträge für die Leistungen der Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent. Es geht um alleim Vierten Kapitel SGB XI aufgeführten Leistungen. Das Bundesgesundheitsministerium hat die Beträge nun vorab veröffentlicht. Die vorgesehene formale Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfolge in Kürze.

Pflegesachleistung

(§ 36 Absatz 3 SGB XI)

bis 31.12.2024ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 €0 €
Pflegegrad 2761 €796 €
Pflegegrad 31.432 €1.497 €
Pflegegrad 41.778 €1.859 €
Pflegegrad 52.200 €2.299 €

Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen

(§ 37 Absatz 1 Satz 3 SGB XI)

bis 31.12.2024ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 €0 €
Pflegegrad 2332 €347 €
Pflegegrad 3573 €599 €
Pflegegrad 4765 €800 €
Pflegegrad 5947 €990 €

Tagespflege und Nachtpflege

(§ 41 Absatz 2 Satz 2 SGB XI)

bis 31.12.2024ab 01.01.2025
Pflegegrad 10 €0 €
Pflegegrad 2689 €721 €
Pflegegrad 31.298 €1.357 €
Pflegegrad 41.612 €1.685 €
Pflegegrad 51.995 €2.085 €

Vollstationäre Pflege

(§ 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 SGB XI)

bis 31.12.2024ab 01.01.2025
Pflegegrad 1125 €131 €
Pflegegrad 2770 €805 €
Pflegegrad 31.262 €1.319 €
Pflegegrad 41.775 €1.855 €
Pflegegrad 52.005 €2.096 €

Für alle Pflegegrade erhöhen sich jeweils folgende Leistungen:

  • Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen (§ 38a Absatz 1 Satz 1 SGB XI) – von 214 € auf 224 €.
  • Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (§ 40 Absatz 2 Satz 1 SGB XI) – von 40 € auf 42 €.
  • Leistungsanspruch beim Einsatz digitaler Pflegeanwendungen (§ 40b Absatz 1 SGB XI) – von 50 € auf 53 €.
  • Entlastungsbetrag (§ 45b Absatz 1 Satz 1 SGB XI) – von 125 € auf 131 €.
  • Berechnung und Zahlung des Heimentgelts gemäß § 87a Absatz 4 Satz 1 SGB XI (Betrag bei Rückstufung des Pflegebedürftigen) von 2.952 € auf 3.085 €.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 Absatz 4 Satz 2 bis 4 SGB XI) – von 4.000 € auf 4.180 €. Maximaler Gesamtbetrag je Maßnahme zur Verbesserung des gemeinsamen Wohnumfeldes – von 16.000 € auf 16.720 €.
  • Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen (§ 45e
    Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI) – 2.500 € auf 2.613 €. Maximaler Gesamtbetrag je Wohngruppe – von 10.000 € auf 10.452 €.

Für Pflegegrade 2 bis 5 erhöhen sich jeweils folgende Leistungen:

  • Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 Absatz 1 Satz 3 SGB XI) – von 1.612 € auf 1.685 €.
  • Kurzzeitpflege, Leistungsbetrag gemäß § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI – von 1.774 € auf 1.854 €.

Leistungsbetrags – Übertragung

Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, Leistungsbetrags – Übertragungsmöglichkeit gemäß § 39 Absatz 2 SGB XI. Der Leistungsbetrag kann um bis zu 843 € (2024: 806 €) aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.528 € im Kalenderjahr erhöht werden. (2024: 2.418 €)

Quelle: BMG

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Pflegeassistenzausbildung

Mit dem Pflegeassistenzeinführungsgesetz soll ein eigenständiges und einheitliches Berufsprofil für die Pflegefachassistenz geschaffen werden. Die neue Ausbildung soll die bisherigen landesrechtlich geregelten Pflegehilfe- und Pflegeassistenzausbildungen ablösen. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 4. September auf den parlamentarischen Weg gebracht.

Referentenentwurf

Der Referentenentwurf sieht die Einführung einer generalistischen Pflegeassistenzausbildung vor, welche zur Berufsbezeichnung „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ berechtigt. Im Kern sieht die neue Ausbildung folgendes vor:

  • Die Dauer der Ausbildung beträgt 18 Monate (in Teilzeit bis zu 36 Monate), es soll gleichzeitig umfassende Verkürzungsmöglichkeiten insbesondere bei beruflicher Vorerfahrung geben (zum Beispiel auf 12 Monate oder weniger).
  • Voraussetzung für die Ausbildung ist grundsätzlich ein Hauptschulabschluss. Gleichzeitig ist eine Zulassung ohne Schulabschluss bei einer positiven Prognose der Pflegeschule zum erfolgreichen Abschluss der Ausbildung möglich. 
  • Die Ausbildung umfasst Pflichteinsätze in den drei großen Versorgungsbereichen stationäre Langzeitpflege, ambulante Langzeitpflege, stationäre Akutpflege. Der Aufbau der Ausbildung folgt dem Vorbild des Pflegeberufegesetzes und macht eine verkürzte Qualifizierung zur Pflegefachperson möglich.
  • Es besteht ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Bisher erhielten nur rund die Hälfte der Auszubildenden eine Vergütung.

Mehr Interesse für die Ausbildung

Mit der neuen Ausbildung soll die Attraktivität des Berufs gesteigert werden, um mehr Interessentinnen und Interessenten für die Ausbildung zu gewinnen. Die Auszubildenden erhalten während der gesamten Ausbildungsdauer eine angemessene Ausbildungsvergütung. Für die Absolventinnen und Absolventen besteht die Möglichkeit, deutschlandweit in allen Versorgungsbereichen in der Pflege zu arbeiten. So entsteht ein vielfältiges, attraktives und durchlässiges Bildungssystem in der Pflege – von der Assistenzausbildung über die berufliche Fachkraftausbildung bis zur hochschulischen Qualifikation auf Bachelor-Niveau.

Verteilung von pflegerischen Aufgaben

Zur Sicherstellung der Qualität der pflegerischen Versorgung ist es notwendig, dass die Verteilung von pflegerischen Aufgaben zwischen Pflegefachpersonen und Pflegefachassistenzpersonen weiterentwickelt wird. Pflegefachassistenzpersonen sollen zukünftig vermehrt Aufgaben durchführen können, die heute noch teilweise von Pflegefachpersonen durchgeführt werden. Damit werden Pflegefachpersonen deutlich entlastet; das Personal wird insgesamt effizienter eingesetzt und Wegezeiten gespart.

Alternative: kürzere Ausbildungszeit

Als Ergebnis der regierungsinternen Vorberatungen wird im Entwurf in eckigen Klammern alternativ eine zwölfmonatige Ausbildung dargestellt, welche zur Berufsbezeichnung „Pflegehelferin“, „Pflegehelfer“ oder „Pflegehilfeperson“ führt. Da eine um ein Drittel verkürzte Ausbildung naturgemäß mit einem reduzierten Kompetenzprofil verbunden ist, handelt es sich bei einer solchen um eine Ausbildung, die zu einer Tätigkeit mit entsprechend reduziertem Einsatzbereich befähigt. Eine abschließende Entscheidung zur Ausbildungsdauer und die dazugehörigen Ausbildungsregelungen soll nach den Rückmeldungen im weiteren Abstimmungsprozess getroffen werden. 

Empfehlungen von Fachleuten 

In Vorbereitung einer bundesgesetzlichen Regelung haben das Bundesfamilienministerium und das Bundesgesundheitsministerium ein verfassungsrechtliches Gutachten zur Frage einer Gesetzgebungskompetenz des Bundes vergeben. In einer Bund-Länder Expertinnen- und Expertengruppe wurden zudem fachliche Empfehlungen zur Frage der inhaltlichen Ausrichtung und Struktur der neuen Pflegeassistenzausbildung erarbeitet. Die 18-monatige Ausbildung zur „Pflegefachassistentin“, „Pflegefachassistent“ oder „Pflegefachassistenzperson“ folgt diesen Empfehlungen. 

Die vollständigen Empfehlungen sind hier abrufbar. 

Quelle: BMFSFJ, Bundeskabinett

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Langfristige Finanzierung der Pflegeversicherung

Der Gesetzgeber hat die Bundesregierung mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) beauftragt, Vorschläge für die langfristige Leistungsdynamisierung zu erarbeiten und bis zum 31. Mai 2024 Empfehlungen für eine stabile und dauerhafte Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung (SPV) vorzulegen. Hierbei sollte insbesondere auch die Ausgabenseite der SPV betrachtet werden. Der vorliegende Bericht, der am 19.8.2024 dem Bundestag vorgelegt wurde, beinhaltet sowohl die Expertise der Exekutive als auch der Wissenschaft und wird gestützt durch objektive Studien und Analysen, die als Anlagen beigefügt sind. Mit diesem Bericht liegen nunmehr datengestützte Darstellungen möglicher Szenarien für eine systemische Weiterentwicklung der sozialen Pflegeversicherung, die damit verbundenen Langfristprojektionen zu ihrem Finanzierungsbedarf bis zum Jahr 2060 sowie mögliche Stellschrauben auf der Ausgaben-, wie auch der Einnahmenseite mit entsprechenden Finanzwirkungen vor.

Analyse des aktuellen Systems

Ausgangspunkt der dem Bericht zugrunde liegenden Überlegungen für eine langfristige Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung war den Angaben zufolge die Analyse des aktuellen Systems. Danach wird der weit überwiegende Teil der pflegebedürftigen Menschen ambulant versorgt. Von den rund 5,2 Millionen pflegebedürftigen Menschen entsprach dies Ende 2023 laut Vorlage rund 4,4 Millionen (rund 84 Prozent). 3,1 Millionen Menschen wurden danach überwiegend durch Angehörige gepflegt, rund 700.000 (rund 13 Prozent) Menschen wurden vollstationär und rund 140.000 (rund drei Prozent) in stationären Einrichtungen der Eingliederungshilfe versorgt.

Gesamtausgaben

Die Gesamtausgaben der sozialen Pflegeversicherung lagen im Jahr 2023 bei rund 59,2 Milliarden Euro, wie aus der Unterrichtung weiter hervorgeht. Die Ausgaben für die ambulanten Leistungen beliefen sich danach auf rund 36,2 Milliarden Euro, für stationäre Leistungen lagen sie bei rund 19,7 Milliarden Euro (ohne stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe rund 19,3 Milliarden Euro).

Demografischer Wandel

Wie die Autoren ausführen, stellt der demografische Wandel für das Umlageverfahren, in dem die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung erfolgt, eine besondere Herausforderung dar: „Zum einen geht damit ein erwartbarer Rückgang des Erwerbspersonenpotenzials einher, das zu einem weit überwiegenden Teil die Einnahmesituation der sozialen Pflegeversicherung bestimmt. Zum anderen werden neben der Tatsache, dass die Zahl der Pflegebedürftigen über das demografiebedingt erwartbare Maß steigt, auch die Babyboomer in den kommenden Dekaden potenziell zu Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern, was den Druck auf die Ausgabenseite nochmals erhöht“, heißt es dazu in der Vorlage weiter.

Auseinanderlaufen von Ausgaben und Einnahmen

In der Gesamtschau führt dies dem Bericht zufolge bei einem unveränderten Beitragssatz und gleichzeitiger Konstanthaltung des Realwertes der Leistungen zu einem Auseinanderlaufen von Ausgaben und Einnahmen der Pflegeversicherung. Hierdurch würden sowohl die Finanzierbarkeit als auch die Leistungsfähigkeit gefährdet. Darüber hinaus gefährdeten Preis- und Lohnentwicklung, und damit einhergehende steigende Eigenanteile die Akzeptanz des Teilleistungssystems.

Finanzielle Überforderung pflegebedürftiger Menschen

Daneben verweisen die Autoren darauf, dass die Empfängerzahlen und die Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung durch die „zum Teil deutlichen Leistungsausweitungen“ vor allem in der letzten Dekade stark gestiegen sind. Gleichzeitig stiegen die pflegebedingten Eigenanteile in der vollstationären Pflege respektive die Zuzahlungen in der ambulanten Pflege weiter. Dies führe zunehmend zu einer finanziellen Überforderung pflegebedürftiger Menschen. Ursächlich hierfür seien insbesondere „die krisenbedingte Verteuerung der Sachkosten, die gesetzlich verpflichtende Bezahlung von professionell Pflegenden auf Tarifniveau, sowie die gesetzlichen Vorgaben für die personelle Ausstattung und der gleichzeitig wirkende Fachkräfteengpass in der Pflege“.

Vier Grundszenarien

In dem Bericht werden zugleich „Grundszenarien möglicher Ausgestaltungsoptionen eines zukünftigen Systems“ aufgezeigt. Ausgehend vom Teilleistungscharakter und der Umlagefinanzierung des jetzigen Systems (inklusive ergänzender Kapitaldeckung zur Beitragssatzstabilisierung) seien alternative Ausgestaltungsoptionen entwickelt worden. „In der Kombination der systemprägenden Elemente Teil- versus Vollleistungssystem und Umlage- versus Kapitaldeckungsverfahren (mit Augenmerk auf Demografiefestigkeit) ergeben sich vier Grundszenarien für die konstitutive Ausgestaltung der sozialen Pflegeversicherung, wird dazu in der Vorlage des Weiteren ausgeführt.

Reformbedarf

Damit werden den Autoren zufolge die Möglichkeiten unterschiedlicher Reichweiten der Absicherung des Risikos Pflegebedürftigkeit von einer sozialen Teilabsicherung bis hin zur sozialen Vollabsicherung dargelegt. Diese könnten laut Unterrichtung jeweils über eine verpflichtende ergänzende Kapitaldeckung in unterschiedlicher Organisationsform und Ausprägung bis hin über ein reines Umlageverfahren finanziert werden. Je nach Ausgestaltung seien die künftige Finanzierungslücke sowie der sich daraus ergebende notwendige Reformbedarf in der sozialen Pflegeversicherung auf der Ausgaben- und Einnahmenseite kleiner oder größer.

Quellen: Bundesregierung, Bundestag, FOKUS-Soziarecht

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Entlastungsbetrag in der Pflegeversicherung

Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen (Entlastungsbetrag) nach § 45b SGB XI sollen Pflegepersonen entlasten sowie dem Pflegebedürftigen helfen, möglichst lange in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrecht zu erhalten und den Alltag weiterhin möglichst selbständig bewältigen zu können. Der dafür einzusetzende Entlastungsbetrag bis zu 125 EUR monatlich für die Pflegegrade 1 bis 5 ist als Kostenerstattungsanspruch gestaltet.

Frist läuft Ende Juni ab

Der VDK weist jetzt darauf hin, dass nur noch bis Ende Juni 2024 nicht eingeforderte Leistungen aus 2023 bei der Pflegekasse abgerufen werden können. Der Entlastungsbetrag kann innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch genommen werden; wird die Leistung in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden. Danach verfällt der Anspruch.

Bestandteil der häuslichen Pflege

Zusätzliche Betreuungsleistungen gelten bei pflegebedürftigen Personen als Bestandteil der häuslichen Pflege. Sie ergänzen also die Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege. Dies kann der eigene Haushalt, der Haushalt der Pflegeperson oder ein Haushalt sein, in dem der Pflegebedürftige aufgenommen wurde. Auch wenn der Pflegebedürftige in einer Wohngruppe oder in einem Altenheim wohnt, ist ein Leistungsanspruch gegeben.

Bei diesen zusätzlichen Betreuungsleistungen muss es sich um Angebote handeln, die auf die Entlastung der Pflegeperson ausgerichtet sind.

niedrigschwellige Betreuungsangebote

Zu den niedrigschwelligen Betreuungsangeboten zählen insbesondere:

Betreuungsgruppen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (z.B. Alzheimergruppen),
Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger bzw. Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
Tagesbetreuung in Kleingruppen (Tagesmuttermodell)
Einzelbetreuung
Familienentlastenden Dienste

Voraussetzung für die Leistungserbringung ist, dass es sich um geförderte bzw. förderungsfähige Angebote nach § 45c SGB XI handelt. Um welche niedrigschwelligen Betreuungsangebote es sich im Einzelnen handelt, bestimmt das jeweilige Bundesland auf der Grundlage einer Rechtsverordnung.

Antrag erforderlich

Die zusätzlichen Betreuungsleistungen müssen beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Versicherte oder ein von dieser Person Bevollmächtigter bzw. dessen Betreuer oder gesetzlicher Vertreter.

Die in einem Kalenderjahr nicht in Anspruch genommenen Leistungen dürfen auf das nächste Kalenderhalbjahr übertragen werden. Ein gesonderter Antrag ist hierzu nicht erforderlich. Wird der auf das folgende Kalenderhalbjahr übertragene Leistungsanspruch nicht ausgeschöpft, verfällt dieser Anspruch.

Informations-Defizite

Laut VDK nehmen bis zu 80 Prozent der Berechtigten den Entlastungsbetrag gar nicht in Anspruch, oftmals, weil sie nicht informiert wurden, dass es ihn gibt. Aber auch andere Schwierigkeiten verhindern die Inanspruchnahme:

  • Es fehlt oft an Angeboten von Dienstleistern, die mit den Pflegekassen abrechnen dürfen.
  • Auch ambulante Dienste streichen bei Personalmangel häufig kurzfristig solche Angebote.
  • In einigen Bundesländern sind zudem die Hürden für eine Anerkennung sehr hoch, weshalb sich nur wenige Privatpersonen zertifizieren lassen.

Informatives Video

So entgehen nach VdK-Berechnungen den Versicherten dadurch rund zwölf Milliarden Euro im Jahr. Der VDK hat ein informatives Video veröffentlicht, das über den Entlastungsbetrag informiert, aber auch die Schwierigkeiten bei der Umsetzung anspricht.

Quellen: Sozialverband VDK, SOLEX

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Statistisches Bundesamt veröffentlicht Engpassbetrachtung für erwerbsmäßig tätige Pflegekräfte

Der Pflegeberuf steht bereits seit einigen Jahren im Fokus des öffentlichen Diskurses als sogenannter Engpassberuf. Aufgrund demografischer Entwicklungen und deren Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt hat das Statistische Bundesamt den Beruf in einer Engpassbetrachtung im Rahmen der Pflegekräftevorausberechnung 2024 bewertet. Diese Analyse beleuchtet die zukünftigen Herausforderungen und den erwarteten Bedarf an Pflegekräften, der durch den demografischen Wandel sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite erheblich beeinflusst wird.

Demografische Entwicklung

Demografische Entwicklungen beeinflussen den Pflegearbeitsmarkt sowohl auf der Angebots- als auch auf der Nachfrageseite erheblich. In den kommenden drei Jahrzehnten erreichen die geburtenstarken Jahrgänge das Alter von 80 Jahren. Die Wahrscheinlichkeit, pflegebedürftig zu werden, liegt in der Altersgruppe der 80- bis 84-Jährigen bereits bei 25 % der Männer und 35 % der Frauen. Ab 90 Jahren steigt diese Wahrscheinlichkeit auf 70 % bei den Männern und 86 % bei den Frauen. Diese Entwicklung erhöht den Bedarf an Pflegekräften erheblich. Gleichzeitig wirkt sich die demografische Entwicklung auch auf der Angebotsseite aus: Die Babyboomer-Generation wird in den nächsten 10 bis 15 Jahren den Arbeitsmarkt verlassen, während aus den jüngeren Jahrgängen weniger Menschen nachrücken.

Bedarf und Angebot von Pflegekräften bis 2049

Diese Vorausberechnungen dienen dazu, den potenziellen Engpass am Pflegearbeitsmarkt in der Zukunft zu quantifizieren. Der Vergleich zwischen dem vorausberechneten Bedarf und dem Angebot an Pflegekräften zeigt, dass der künftige Bedarf deutlich höher sein wird als die zu erwartende Zahl an Pflegekräften. Laut Statistischem Bundesamt könnten bei einer positiven Trendentwicklung in zehn Jahren bereits rund 90.000 Pflegekräfte fehlen. Bis 2049 könnte sich diese Zahl auf fast 280.000 verdreifachen. Insgesamt würden somit knapp ein Fünftel mehr Pflegekräfte benötigt als 2019 im Einsatz waren. Sollte der positive Trend nicht anhalten, könnte die Lücke zwischen verfügbaren und benötigten Pflegekräften noch größer werden: In zehn Jahren könnte der Engpass bei rund 350.000 Pflegekräften liegen, und bis 2049 würden in diesem Szenario etwa 690.000 Pflegekräfte fehlen, was mehr als einem Drittel der 2019 tätigen Pflegekräfte entspricht.

Quellen: destatis.de, Beraterbrief Pflege Ausgabe Juni 2024/11

vdek-Studie: Finanzielle Belastung von Pflegebedürftigen in Pflegeheimen nimmt zu

Dass Pflege in Deutschland immer teurer wird, beweist eine kürzlich vom Spitzenverband der Ersatzkassen (vdek) veröffentlichte Auswertung, in der die finanzielle Belastung Pflegebedürftiger in vollstationären Einrichtungen untersucht wurde. Dabei ist vor allem der sogenannte Eigenanteil im Zeitraum vom 01.01.2023 bis 01.01.2024 gestiegen.

Zwar gelten seit dem 01.01.2024 für die vollstationäre Pflege höhere Leistungszuschläge, in der Realität bedeutet dies jedoch keineswegs eine finanzielle Entlastung für pflegebedürftige Personen. Denn die Eigenanteile steigen schneller als die Zuschläge.

Zusätzlich zu den steigenden Eigenanteilen sind auch die durchschnittlichen Investitionskosten sowie die Kosten für Unterkunft und Verpflegung angestiegen. Eine mögliche Lösung des Problems wäre eine Übernahme der Investitionskosten durch die Bundesländer, wie von den Pflegekassen und vom Bundesgesundheitsministerium bereits mehrfach gefordert wurde. Dadurch könnten Bewohner vollstationärer Pflegeeinrichtungen im Durchschnitt monatlich 485 Euro einsparen. Eine gesetzliche Verankerung auf Übernahme der Investitionskosten durch die Bundesländer besteht aktuell nicht, könnte jedoch bei der für dieses Jahr durch das Bundesgesundheitsministerium angekündigten Finanzreform der sozialen Pflegeversicherung eine Rolle spielen.

 (Grafik entnommen aus dem Beraterbrief Pflege 2024/08)

Entwicklungen im Pflegemarkt

Wegen der Insolvenzwelle im Pflegebereich stellte die CDU/CSU-Fraktion eine kleine Anfrage an die Bundesregierung zu ihrer Einschätzung der mittel- bis langfristigen Entwicklungen im Pflegemarkt.

Anstieg der pflegebedürftigen Menschen

In ihrer Antwort berichtet die Bundesregierung, dass den Ergebnissen der Pflegevorausberechnung 2023 des Statistischen Bundesamtes zufolge die Zahl der pflegebedürftigen Menschen in Deutschland von rund fünf Millionen Ende 2021 auf etwa 6,8 Millionen im Jahr 2055 ansteigen werde.  Dies entspreche einer Zunahme von rund 37 Prozent, führt die Bundesregierung weiter aus. Insofern sei zu erwarten, dass auch die Nachfrage nach Angeboten der pflegerischen Versorgung in den nächsten Jahren weiter ansteigen wird.

Pflege zu Hause stegt weiter

Dabei ist der Antwort zufolge zu beachten, dass hinsichtlich der prognostizierten Anstiege Unterschiede zwischen den Ländern beziehungsweise zwischen einzelnen Regionen zu erwarten sind. Die Entwicklung des Pflegemarkts wird zudem auch von den nachgefragten Versorgungsarten beeinflusst, wie die Bundesregierung des Weiteren schreibt. So sei der Anteil der pflegebedürftigen Personen, die in der eigenen Häuslichkeit versorgt wurden, in den vergangenen Jahren weiter angestiegen.

Neue Wohnformen

„Laut aktueller Pflegestatistik werden etwa 84 Prozent der Pflegebedürftigen (4,17 Millionen) zu Hause durch pflegende An- und Zugehörige und/oder ambulante Pflegedienste versorgt“, heißt es in der Antwort ferner. Auch vor diesem Hintergrund sei zu beobachten, dass viele Träger neue Wohnformen aufbauen, die das Ziel verfolgen, Angebote klassischer Pflegeheime zu substituieren. In der Regel seien dies Angebote, die betreutes Wohnen, Tagespflege sowie Unterstützung durch ambulante Pflegedienste kombinieren.

Zentrale Rolle privater Träger

In Bezug auf den prognostizierten Ausbau der Pflegeinfrastruktur nehmen private Träger von Pflegeeinrichtungen der Bundesregierung zufolge eine zentrale Rolle ein. Bereits seit Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 trügen private Träger dazu bei, „dass das Angebot an Pflegeeinrichtungen den steigenden Bedarfen für pflegerische Leistungen entsprechen kann und die pflegerische Versorgung der Bevölkerung sichergestellt wird“.

Anteil der Privaten im ambulanten Bereich

Insbesondere im ambulanten Bereich sei der Anteil privater Träger dabei stetig gewachsen, schreibt die Bundesregierung. Dieser betrage laut der aktuellen Pflegestatistik rund 68 Prozent (10.430 von insgesamt 15.376 ambulanten Pflegediensten). Im stationären Bereich, wo ein weniger starker Anstieg der privaten Träger zu verzeichnen sei, betrieben private Träger laut aktueller Pflegestatistik zirka 43 Prozent aller stationären Einrichtungen (6.876 von insgesamt 16.115 Einrichtungen).

Vorrang privater Träger

Wie aus der Antwort zudem hervorgeht, besteht nach dem Recht der Pflegeversicherung die Verpflichtung, die Vielfalt der Träger von Pflegeeinrichtungen zu wahren sowie deren Selbstständigkeit, Selbstverständnis und Unabhängigkeit zu achten. Freigemeinnützige und private Träger haben den Angaben zufolge Vorrang gegenüber öffentlichen Trägern. Unabhängig von ihrer Trägerschaft haben alle zugelassenen Pflegeeinrichtungen laut Bundesregierung „die gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Vorgaben und Nachweispflichten – insbesondere zur Personalausstattung und -entlohnung sowie zur Qualitätssicherung – einzuhalten“.

Quellen: Bundestag, Tagesschau

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Pflege-Mindestentgelte ab dem 1. Mai 2024

Auf Empfehlung der 5. Pflegekommission hatte das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche (Sechste Pflegearbeitsbedingungenverordnung – 6. PflegeArbbV) erlassen. Sie sieht Steigerungen der Mindestentgelte in Pflegebetrieben für Pflegekräfte in drei Stufen vor.

Erste Erhöhung war im Februar

Die erste Erhöhung auf 14,15 Euro brutto je Stunde für Pflegehilfskräfte, auf 15,25 Euro brutto je Stunde für Pflegekräfte mit einer mindestens einjährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit, und auf 18,25 Euro brutto je Stunde für Pflegefachkräfte war bereits ab dem 1. Februar 2024 erfolgt.

Die nächste Erhöhung der Mindestentgelte auf 15,50 Euro brutto je Stunde / 16,50 Euro brutto je Stunde / 19,50 Euro brutto je Stunde steht nun ab dem 1. Mai 2024 an.

Eine dritte und letzte Erhöhung auf 16,10 brutto je Stunde / 17,35 Euro brutto je Stunde / 20,50 Euro brutto je Stunde wird ab dem 1. Juli 2025 wirksam werden.

Erhöhung

Die Erhöhungsschritte im Einzelnen:

Für Pflegehilfskräfte

Datum Höhe Steigerung
seit 01.02.2024 14,15 €
ab 01.05.2024 15,50 € 9,54 %
ab 01.07.2025 16,10 € 3,87 %

Für qualifizierte Pflegehilfskräfte (Pflegekräfte mit einer mindestens 1-jährigen Ausbildung und einer entsprechenden Tätigkeit)

Datum Höhe Steigerung
seit 01.02.2024 15,25 €
ab 01.05.2024 16,50 € 8,20 %
ab 01.07.2025 17,35 € 5,15 %

Für Pflegefachkräfte

Datum Höhe Steigerung
seit 01.02.2024 18,25 €
ab 01.05.2024 19,50 € 6,85 %
ab 01.07.2025 20,50 € 5,13 %

Quellen: Bundesgesetzblatt, FOKUS-Sozialrecht, Paritätischer Gesamtverband

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