Letzte Bundesratssitzung vor den Wahlen

In ihrer ersten Sitzung des Jahres und der zugleich letzten in dieser Legislaturperiode behandelten die Mitglieder des Bundesrates mehr als 60 Punkte, darunter 17 Gesetze aus dem Bundestag, die nun in Kraft treten können. Darunter sind auch einige aus dem Bereich Sozialrecht:

Gewalthilfegesetz

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu stellen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt seien ein strukturelles Problem mit massiven Folgen für die Betroffenen, aber auch für die Gesellschaft insgesamt. Nach wie vor fänden nicht alle Betroffenen bedarfsgerechten Schutz und Unterstützung. Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen seien nicht flächendeckend vorhanden. Zudem fehle es an Personal und passgenauen Angeboten.

Verlässliches Hilfesystem schaffen

Ziel des Gesetzes sei es daher, ein verlässliches Hilfesystem zu schaffen. Der Zugang von Gewaltbetroffenen zu Schutz und Beratung soll durch die Einführung eines Rechtsanspruchs sichergestellt werden. Die Länder werden verpflichtet, hierfür ein ausreichendes Netz von Schutz- und Beratungseinrichtungen vorzuhalten. 

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.

Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie bis zu zwei Wochen, ab der 17. bis zu sechs Wochen und ab der 20. bis zu acht Wochen. Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Bundesrat hatte Ausweitung des Mutterschutzes gefordert

Der Bundesrat hatte am 5. Juli 2024 in einer Entschließung an die Bundesregierung das Eingreifen des Mutterschutzes deutlich vor der 20. Woche gefordert. Dadurch könne verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele so das Abrutschen in den Krankengeldbezug, hatten die Länder argumentiert.

Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Kommune

Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist es, Patientinnen und Patienten den Zugang zu Hausarztterminen zu erleichtern. Es umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:

Abschaffung der Budgets

Alle hausärztlichen Leistungen, einschließlich Hausbesuchen, werden zukünftig ohne Kürzungen vergütet. Die Einführung von Quartalsbudgets entfällt, so dass die Honorare steigen können, wenn neue Patientinnen und Patienten aufgenommen werden oder mehr Leistungen erbracht werden als bisher.

Versorgungs- und Vorhaltepauschalen

Müssen viele chronisch kranke Patientinnen und Patienten derzeit aus abrechnungstechnischen Gründen in jedem Quartal neu einbestellt werden, kann künftig stattdessen eine Versorgungspauschale für bis zu ein Jahr abgerechnet werden. Somit entfallen unnötige Abrechnungstermine. Darüber hinaus sollen Praxen, die einen wesentlichen Beitrag zur hausärztlichen Versorgung leisten, durch eine Vorhaltepauschale besonders honoriert werden.

Schnellere Bewilligungsverfahren für Hilfsmittel

Das Gesetz sieht ebenso vor, die Bewilligungsverfahren für medizinisch notwendige Hilfsmittel zu vereinfachen und zu beschleunigen. Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen sollen so schneller und unbürokratischer Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten.

Erweiterte Notfallverhütung

In Fällen von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung können zukünftig alle Frauen – und nicht nur unter 23-Jährige – Notfallverhütungsmittel vom Hausarzt oder der Hausärztin verordnet bekommen.

Entschädigungsleistungen für Opfer des SED-Regimes

Das Gesetz sieht vor, die Opfer des SED-Regimes in der ehemaligen DDR angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten besser abzusichern. So steigt die monatliche Rente für ehemalige DDR-Häftlinge ab Juli 2025 von 330 auf 400 Euro. Außerdem steigt die Opferrente künftig automatisch mit der allgemeinen Rentenentwicklung und ist nicht mehr an die Bedürftigkeit der Empfänger gekoppelt.

Auch für in der DDR beruflich Verfolgte steigt ab Juli 2025 die Ausgleichsleistung von 240 auf 291 Euro. Ab dem Jahr 2026 ist dafür ebenfalls eine Dynamisierung vorgesehen. Die erforderliche Mindestverfolgungszeit für den Bezug dieser Leistung wird um ein Jahr verkürzt.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Mutterschutz nach Fehlgeburt

Frauen, die zwischen der 13. und der 24. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, sollen künftig besseren Schutz erhalten: Union, SPD und Grüne einigten sich am 29.1.25 im Gesundheitsausschuss darauf, einen entsprechenden Gesetzentwurf der Unionsfraktion heute Abend im Bundestag gemeinsam verabschieden zu wollen. Auch die FDP signalisierte Unterstützung.

Am späten Abend des 30. Januar 2025 stimmte der Bundestag dem „Mutterschutzanpassungsgesetz“ (20/14231) einstimmig zu.

Der Begriff Entbindung

Die Unionsfraktion erläutert unter anderem: „Nach der Intention des Mutterschutzgesetzes und auch aus medizinischer Sicht ist es nicht sachgerecht, den Begriff Entbindung an die personenstandsrechtlichen Regelungen und mithin ausschließlich an die Gewichtsgrenze von 500 Gramm beziehungsweise an die 24. Schwangerschaftswoche zu koppeln. Auch unabhängig davon sind Frauen nach einer Fehlgeburt einer besonderen Belastungssituation ausgesetzt.“ Das Gesetz sieht deshalb vor, Unklarheiten bezüglich des Begriffs „Entbindung“ auszuräumen. 

ab der 13. Schwangerschaftswoche

Die Neuregelung soll der besonderen Belastungssituation von Frauen nach einer Fehlgeburt gerecht werden und einen Schutzraum für diese Frauen schaffen. „Mit der Einführung der Mutterschutzfristen ab der 13. Schwangerschaftswoche wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass im Allgemeinen die Schwangerschaft der Frau aus psychologischer Sicht als ,sicher‘ bewertet wird und sich die Bindung der Mutter zu ihrem ungeborenen Kind ab diesem Zeitraum besonders intensiviert.“

Krankschreibung ist nicht nötig

Ein Beschäftigungsverbot nach der Fehlgeburt soll nur dann gelten, wenn sich die betroffene Frau nicht ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt. Betroffene Frauen sollen damit künftig nicht auf eine Krankschreibung einer Ärztin oder eines Arztes nach einer Fehlgeburt angewiesen sein. „Der Arbeitgeber der betroffenen Frau hat im Fall eines entsprechenden Beschäftigungsverbots Anspruch auf Erstattung der mutterschutzrechtlichen Leistungen im Rahmen des U2-Umlageverfahres in Höhe von 100 Prozent“, heißt es im Gesetz.

Quelle: Bundestag

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Mutterschutz auch bei Fehlgeburten

Beim Mutterschutz zwischen Fehl- und Totgeburt unterschieden. Um eine Totgeburt handelt es sich, wenn das Gewicht des Kindes mindestens 500 Gramm beträgt oder die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde. In diesem Fällen hat die Mutter ein Anrecht auf 18 Wochen Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Stirbt der Embryo hingegen vorher und wiegt unter 500 Gramm, wird von einer Fehlgeburt gesprochen. In diesen Fällen besteht bisher kein Anspruch auf Mutterschutz.

Bundesrats-Entschließung

Diesen Anspruch fordert nun der Bundesrat. Mit einer am 5. Juli 2024 gefassten Entschließung fordert er die Bundesregierung auf, für Betroffene von Fehlgeburten Schutzfristen im Sinne des Mutterschutzgesetzes einzuführen. Die Entschließung geht auf eine Initiative des Saarlands, Niedersachsen und Hamburg zurück.

Die Entschließung spricht sich für einen freiwilligen Anspruch aus, um den individuellen Umständen und Bedürfnissen der Betroffenen gerecht zu werden. Der Mutterschutz bei Fehlgeburten solle deutlich vor der 20. Schwangerschaftswoche beginnen und sich gestaffelt entsprechend der Schwangerschaftsdauer verlängern.

Ungleichbehandlung

Die aktuelle Rechtslage führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Betroffenen einer Tot- und einer Fehlgeburt, heißt es in der Begründung des Bundesrates. Nach ca. 20 Schwangerschaftswochen seien die Embryos bereits so weit entwickelt, dass entbunden werde müsse und Schwangere einen Geburtsvorgang erlebten. Für eine Reform des Mutterschutzes sprächen neben der Gleichbehandlung psychologische Aspekte, da eine Fehlgeburt oft eine traumatische Erfahrung darstelle.

Notlösung: Krankschreibung

Ein angemessener Mutterschutz könne zudem sicherstellen, dass sich Betroffene erholen und so mögliche gesundheitliche Komplikationen vermieden werden. Bisher bliebe ihnen nur die ärztliche Krankschreibung. Durch eine Erweiterung des Mutterschutzes könne daher verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele das Abrutschen in den Krankengeldbezug.

Bundesregierung ist am Zug

Die Entschließung wurde an die Bundesregierung weitergeleitet. Diese kann entscheiden, ob und wann sie sich der Forderung annimmt. Gesetzliche Fristen dafür gibt es nicht.

Quellen: Bundesrat

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Wokeness und Sonderurlaub

Wenn man zwei sehr unterschiedliche Dinge miteinander verknüpft, kann das für heftige Aufregung sorgen. Zum einen gab es einen Gesetzentwurf des Familienministeriums („Familienstartzeitgesetz„) und zum anderen die vermeintliche Abschaffung des Begriffs „Mutter“ durch die Tagesschau.

10 Arbeitstage nach der Geburt

Aber der Reihe nach: Das BMFSFJ setzt mit dem Familienstartzeitgesetz eine EU-Richtlinie und ein Vorhaben aus dem Koalititonsvertrag um. Kernpunkt ist ein zweiwöchiger Sonderurlaub nach einer Geburt, parallel zum Mutterschaftsurlaub, der in der Regel 12 Wochen nach der Geburt dauert.

Zehn Arbeitstage sollen Partnerinnen oder Partner der Mutter künftig nach der Geburt freigestellt werden. Alleinerziehende können eine Person aus ihrem Bekanntenkreis benennen, der der Anspruch auf den Sonderurlaub dann zugesprochen wird.

Umlageverfahren

Die Kosten hierfür sollen laut dem Gesetzentwurf nicht die Arbeitgeber*innen tragen, sondern werden durch ein Umlageverfahren finanziert. Es ist das gleiche Verfahren, das bislang für die Mutterschaftsleistungen gilt. Dabei zahlen Arbeitgeber*innen eine Umlage und bekommen dann die zu zahlenden Mutterschaftsbezüge von der Krankenkasse erstattet.

Die bezahlte Freistellung, der zehntägige Sonderurlaub läßt insbesondere ärmere Familien profitieren. Die Begründung aus dem Familienministerium lautet: Mütter und Väter, die nicht über große finanzielle Mittel verfügen, arbeiteten oft in körperlich anstrengenden Berufen, im Schichtdienst oder sie hätten lange Wege zur Arbeit zurückzulegen. Durch den Sonderurlaub würde folglich grade ihnen der Start in die erweiterte Familienzeit erleichtert werden.

Länger Elterngeld bei Frühgeburten

Zeitgleich mit der Partnerfreistellung nach der Geburt soll die Änderung des Mutterschutzgesetzes auch Eltern von Frühchen stärker berücksichtigen. Eltern, deren Kinder vor der 37. Schwangerschaftswoche geboren werden, sollen künftig einen weiteren Monat Basiselterngeld erhalten. Damit sollen Familien besser unterstützt werden, die einen höheren Bedarf für Pflege und Erziehung benötigen.

Nicht alle Mütter sind Gebärende

Bei der Berichterstattung über den Gesetzentwurf verwendete die Tagesschau zunächst statt den Begriff „Mutter“ die Begriffe „entbindende Person“ und „gebärende Personen“. Es gibt nun mal Familien mit zwei Müttern statt Vater und Mutter. Mit der Formulierung soll klargestellt werden, dass natürlich der neue Sonderurlaub für die Partnerin der gebärenden Mutter gilt.

Was ist woke?

Das verschaffte dem eigentlich unspektakulären Gesetzentwurf eine enorme Resonanz. Man darf nun nicht mehr „Mutter“ sagen! Der Untergang des Abendlands droht! Und alles nur wegen der „woken“ Verbotspolitik!

Ich bin sicher, dass die meisten Menschen, die andere als „woke“ beschimpfen, gar nicht wissen, was das bedeutet. Der Begriff „woke“ entstand in den 30er Jahren des letzten Jahhunderts in den USA und beschreibt ein „erwachtes“ Bewusstsein für mangelnde soziale Gerechtigkeit und Rassismus.

Der Begriff wird von Konservativen und Rechten bis hin zu Rechtsextremen abwertend verwendet und politisch instrumentalisiert. Bemühungen gegen Rassismus, Sexismus, Homophobie oder Transphobie werden als „abartig, verrückt, gefährlich und als unmittelbare Bedrohung“ für die althergebrachte Lebensweise dargestellt.

Aufschrei bei den üblichen Verdächtigen

Kein Wunder also, dass der Versuch der Tagesschau, eine möglichst genaue und alle einschließende Formulierung zu wählen einen Aufschrei bei den üblichen konservativen Politikern im Einklang mit der AFD und den Propagandisten der Springer-Presse auslöste.

Die Tagesschau hat den Begriff später korrigiert, leider ohne Erklärung, nur dass es „Missverständnisse“ gegeben habe, und wieder „Mutter“ verwendet.

Das Familienstartzeitgesetz soll übrigens ab 1. Januar 2024 gelten.

Quellen: Tagesschau, buerger-geld.org

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Mutterschutz

Mutterschutz ist in vielen Teilen der Welt keine Selbstverständlichkeit. Die USA hat beispielsweise als einziges Industrieland keinen Mutterschutz. In den meisten Ländern Afrikas ist es üblich, dass Frauen direkt nach der Geburt die Arbeit wieder aufnehmen. Nur selten gibt es gesetzliche Regelungen, die einen Mutterschutz vorsehen. In den meisten europäischen Ländern ist der Mutterschutz geregelt, vor allem osteuropäische Länder gewähren oft eine lange Zeit Mutterschaftsurlaub.

Kein angemessener Rechtsschutz

Laut der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) erhalten weltweit rund 830 Millionen arbeitende Frauen keinen angemessenen Rechtsschutz – 80 Prozent von ihnen leben in Afrika und Asien. Laut der ILO hat das in vielen Fällen zur Folge, dass Arbeitgeber zögern, schwanger Frauen anzustellen, zu befördern oder ihren Job zu garantieren. Oftmals kann das auch bedeuten, dass Frauen im gebärfähigen Alter gar nicht erst angestellt werden.

Übereinkommen 183

Die Internationale Arbeitsorganisation ist eine Sonderorganisation der Vereinten Nationen und damit beauftragt, soziale Gerechtigkeit sowie Menschen- und Arbeitsrechte zu fördern. Im Jahr 2000 wurde von der ILO das Übereinkommen Nr. 183 verabschiedet und bislang von 38 Staaten ratifiziert.

Es zielt darauf ab, durch umfassende Regelungen über den Mutterschutz die Gleichstellung aller erwerbstätigen Frauen sowie den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Mutter und Kind weltweit zu fördern, während gleichzeitig die unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird.

Inhaltliche Schwerpunkte

Die inhaltlichen Schwerpunkte des Übereinkommens sind:

  • Der Gesundheitsschutz und die ärztliche Betreuung von Mutter und Kind,
  • der Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen mit einer Geldleistung von mindestens zwei Dritteln des bisherigen Arbeitsentgelts der Frau,
  • der Kündigungsschutz,
  • das Rückkehrrecht zur selben oder gleichwertigen Arbeit sowie
  • das Verbot der Diskriminierung der Beschäftigten wegen einer Schwangerschaft oder Stillzeit.

Deutschland ratifiziert

Deutschland hat am 30.9.2021 das ILO-Übereinkommen Nr. 183 über den Mutterschutz ratifiziert. Mit der Ratifizierung der ILO-Konvention 183 über den Mutterschutz vollzieht die Bundesregierung eine Selbstverständlichkeit, die in Deutschland im Mutterschutzgesetz bereits geregelt ist. 14 Wochen Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub ist im europäischen Vergleich allerdings der Mindestschutz für werdende und stillende Mütter.

Quellen: BMAS, ILO, Deutschlandfunk, Tagesschau

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