Rentenpaket 2025

Anfang Juli 2025 hat das Bundesministerium für Arbeit den Referentenentwurf für das das „Rentenpaket 2025“ vorgestellt. Es trägt den Titel: „Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“.

Ziele

Ziel des Gesetzes sei, so das BMAS, die gesetzliche Rente als tragende Säule der Alterssicherung über 2025 hinaus im Hinblick auf das Rentenniveau stabil zu halten, also bei 48 Prozent. Des Weiteren soll im Hinblick auf die Kindererziehungszeiten mit der Anerkennung von drei Jahren für alle Kinder – unabhängig vom Jahr der Geburt des Kindes – die vollständige Gleichstellung der Kindererziehungszeiten geschaffen werden.

Das sogenannte Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen soll für Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze aufgehoben werden.

Lösung: Steuermittel

Die Haltelinie für das Rentenniveau bei 48 Prozent wird bis zum Jahr 2031 verlängert, so dass die Abkopplung der Renten von den Löhnen bis dahin verhindert wird. Die sich daraus ergebenden Mehraufwendungen der Rentenversicherung werden aus Steuermitteln vom Bund erstattet. Durch die Erstattung werden Auswirkungen auf den Beitragssatz grundsätzlich vermieden.

Zudem wird geregelt, dass die Bundesregierung im Jahr 2029 einen Bericht über die Entwicklung des Beitragssatzes und der Bundeszuschüsse vorzulegen hat. Ziel dieses Berichts ist es, zu prüfen, ob und welche Maßnahmen erforderlich sind, um das Rentenniveau von 48 Prozent über das Jahr 2031 hinaus beizubehalten.

Mütterrente III

Die Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung wird künftig für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses am 2. Juli 2025 soll die Mütterrente III bereits zum 1. Januar 2027 umgesetzt werden.

In einer Stellungnahme zum Referentenentwurf hat die Deutsche Rentenversicherung Bund allerdings darauf hingewiesen, dass dass die Umsetzung der Mütterrente III aufgrund des erheblichen Aufwands in der Programmierung frühestens ab 2028 erfolgen könne. Sie müsse bei mehr als 10 Millionen Renten, die zunächst aus dem Gesamtbestand von 26 Millionen Renten herauszufiltern sind, unter Berücksichtigung der individuellen Erwerbsbiografien und aller Rechtsstände der Vergangenheit eingepflegt und umgesetzt werden. Die Neuberechnung unter Berücksichtigung der oft Jahrzehnte zurückliegenden Kindererziehungszeiten erforderten umfassende Anpassungen der IT-Systeme.

Vorbeschäftigungsverbot bei sachgrundlosen Befristungen

Das Anschlussverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit-Befristungsgesetz (TzBfG) beschränkt die Befristung eines Arbeitsvertrages nach auf Neueinstellungen, womit Befristungsketten verhindert werden. Um Personen nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern, wird das Anschlussverbot für diesen Personenkreis aufgehoben.

Damit wird der Abschluss eines nach § 14 Absatz 2 Satz 1 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit dem bisherigen Arbeitgeber ermöglicht. Die Erleichterung einer freiwilligen Weiterarbeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze soll insbesondere einen Beitrag zur Fachkräftesicherung leisten.

Die Aufhebung wird begrenzt

  • durch die maximale Anzahl von zwölf befristeten Arbeitsverträgen oder
  • durch die Gesamtdauer von acht Jahren von befristeten Arbeitsverträgen.

Quelle: BMAS, DRV-Bund

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Mütterrente 2025

„Wir werden die Mütterrente mit drei Rentenpunkten für alle vollenden – unabhängig vom Geburtsjahr der Kinder –, um gleiche Wertschätzung und Anerkennung für alle Mütter zu gewährleisten.“

So steht es im Koalitionsvertrag. „Die Mütterrente vollenden“ bedeutet, dass künftig für jedes Kind, ob vor oder nach dem 1. Januar 1992 geboren, drei Rentenpunkte und damit 36 Kalendermonate Kindererziehungszeiten anerkannt werden sollen – auch für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren wurden. Die Finanzierung soll aus Steuermitteln erfolgen, um die Rentenbeiträge nicht zusätzlich zu belasten.

Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung

Die sogenannte „Mütterrente“ hat sich in verschiedenen Stufen zu einer wichtigen sozialpolitischen Maßnahme zur Anerkennung von Kindererziehungsleistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung entwickelt.

1986 „Babyjahr“

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten und zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten (HEZG) vom 11. Juli 1985 (BGBl I S. 1450) führte Arbeits- und Sozialminister Norbert Blüm erstmals die Anrechnung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung ein, die damlas noch in der „Reichsversicherungsordnung“ (RVO) geregelt war.

1992 – Einführung SGB VI

1992 löste das SGB VI den Teil der RVO ab, der die Rente regelte. Rechtsgrundlage ist seitdem § 56 SGB VI, wonach für jedes Kind in den ersten drei Lebensjahren rentenrechtliche Pflichtbeitragszeiten gewährt werden, allerdings nur für ab 1. Januar 1992 geborene Kinder. Für Kinder, die davor geboren wurden jedoch nur ein Jahr.

Mütterrente I – Reform 2014

Vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder bekamen historisch nur ein Jahr Kindererziehungszeit anerkannt (§ 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI; bis Juni 2014). Am 23. Mai 2014 beschloss der Bundestag im Rahmen des Rentenpakets, diese Zeiten auf zwei Jahre zu verdoppeln. Die Neuregelung trat zum 1. Juli 2014 in Kraft und gilt also für alle vor diesem Stichtag geborenen Kinder.

Mütterrente II – Erweiterung 2019

Um die noch verbleibende Ungleichbehandlung weiter zu verringern, wurde ab 1. Januar 2019 ein zusätzliches halbes Jahr angerechnet – insgesamt also bis zu zweieinhalb Jahre pro Kind. Diese „Mütterrente II“ findet ihre gesetzliche Grundlage weiterhin in § 56 SGB VI sowie ergänzend in § 249a SGB VI, der die Berechnung des pauschalen Zuschlags für Bestandsrentner regelt.

Umsetzung noch 2025?

Ob die Mütterrente III tatsächlich gesetzlich umgesetzt wird, ist aktuell noch nicht absehbar. Kritik an der Einführung der Mütterrente III kommt von mehreren Seiten. Insbesondere wird die Finanzierung kritisiert, welche jährlich mit fünf Milliarden Euro zu Buche schlagen würde.

Wenn die parlamentarischen Beratungen zur Mütterrente noch im Jahr 2025 abgeschlossen würden, müssten die Rentenversicherungsträger von Amts wegen entsprechende Neuberechnungen vornehmen.

Nicht nur für Mütter

Die Mütterrente hat ihre Bezeichnung deshalb bekommen, da von den (erweiterten) Kindererziehungszeiten in erster Linie Mütter profitieren. Dennoch können auch Väter von den Leistungsverbesserungen profitieren, welche mit der Mütterrente I und Mütterrente II umgesetzt wurden, wenn diese die Kinder erzogen und die Kindererziehungszeit in ihrem Rentenversicherungskonto erhalten haben.

Quellen: Koalitionsvertrag 2025, sozialversicherung-kompetent.de, FOKUS-Sozialrecht, wikipedia

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Immer mehr Frauen brauchen Grundsicherung im Alter

Immer mehr Frauen sind im Rentenalter auf Grundsicherung im Alter angewiesen. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung (20/14874) auf eine Kleine Anfrage (20/13164) der Gruppe Die Linke hervorgeht, ist die Zahl von 312.388 im Jahr 2014 auf 413.955 im vergangenen Jahr gestiegen.

ungenutztes Arbeitskräftepotenzial von Frauen

Die Bundesregierung äußert sich in der Antwort unter anderem zu Auswirkungen von Kindererziehungszeiten auf die Rente, zum Gender Pension Gap oder zur Erwerbsbeteiligung von Frauen in Deutschland. Diese sei in den vergangenen zehn Jahren von 2014 bis 2023 von 73,1 Prozent auf 77,2 Prozent gestiegen. Im dritten Quartal 2024 lag die Erwerbstätigenquote von Frauen demnach bei 77,6 Prozent. Mit diesen Zahlen liege Deutschland über dem EU-Durchschnitt von 71,0 Prozent, wie die Regierung betont. Sie verweist aber darauf, dass das ungenutzte Arbeitskräftepotenzial von Frauen weiterhin hoch sei. Denn noch immer würden die Hälfte aller Frauen in Teilzeit arbeiten und die durchschnittliche Arbeitszeit vergleichsweise gering sein. „Die hohe Teilzeitquote und die durchschnittlich niedrigen Wochenarbeitszeiten weisen auf unzureichende Rahmenbedingungen für die substanzielle Erwerbstätigkeit von Frauen hin“, stellt die Bundesregierung fest.

Freistellungen für Sorgearbeit

In der Begründung der Fragestellung heißt es:

Frauen nehmen nach wie vor deutlich häufiger Freistellungen für Sorgearbeit wie Elternzeit in Anspruch. Nach der Schonzeit kommt es jedoch immer wieder zu Kündigungen, und die Diskriminierung von Eltern und Pflegenden im Job ist weit verbreitet. Abgesehen davon müssen Menschen mit negativen Konsequenzen auf dem Arbeitsmarkt rechnen, wenn sie sich entscheiden, Kinder zu bekommen oder Angehörige zu pflegen. Besonders Mütter, aber auch Väter, erleben aufgrund der Elternschaft schlechtere Karrierechancen, niedrigere Erwerbseinkommen und Renten.

Armutsrisiko von Rentnerinnen steigt

Zuletzt wurde die Abschaffung der sogenannten Mütterrente diskutiert, was die Situation von Frauen noch weiter verschlechtern würde, so die Befürchtungen vieler Expertinnen und Experten. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung warnt, dass die Abschaffung der Mütterrente die Altersarmut und den Gender Pension Gap verstärken würde. Eine bessere Lösung wäre es, der Ungleichheit während der Erwerbsphase entgegenzuwirken. Fiele die vor zehn Jahren eingeführte Mütterrente wieder weg, könnte die Bundesregierung jährlich zwar rund 14 Milliarden Euro sparen. Fast neun Millionen Rentnerinnen, die vor 1992 Kinder geboren haben, würden aber durchschnittlich 107 Euro im Monat fehlen. Insbesondere träfe es Frauen aus den unteren Einkommensgruppen, Frauen mit mehr als drei Kindern und geschiedene Frauen. Die Armutsrisikoquote der Rentnerinnen stiege von 19,4 auf 22,3 Prozent.

Mütterrente

Kindererziehungszeiten bis zu einem Jahr nach dem Monat der Geburt, bei Geburten ab 1992 bis zu drei Jahren, sind Pflichtbeitragszeiten für die Rentenversicherung. Mütter (und Väter) erhalten seit 1.7.2014 zwei volle Entgeltpunkte pro Jahr (0,0833 pro Monat) zugeschrieben (sog. Mütterrente). Dadurch wirkt sich ein Jahr Kindererziehung zurzeit mit einem Betrag in Höhe des doppelten aktuellen Rentenwerts (39,32 EUR) aus.

Quellen: Bundestag, SOLEX, DIW

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