Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf Long-COVID oder eine Erkrankung, die eine ähnliche Ursache oder Krankheitsausprägung aufweist, sollen schneller und bedarfsgerechter behandelt werden.
Versorgungspfade
Das ist das Ziel einer neuen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Darin werden Anforderungen an die Versorgung der Patientinnen und Patienten definiert und sogenannte Versorgungspfade beschrieben. Versorgungspfade können bei den noch ungenügend erforschten Krankheitsbildern weitgehend sicherstellen, dass ein Erkrankungsverdacht sorgfältig und strukturiert abgeklärt wird. Zudem tragen sie dazu bei, dass nach der Diagnose die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft werden, um die Symptome zu lindern und den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen.
Vorgesehen ist eine ärztliche Ansprechperson, in der Regel wird das eine Hausärztin oder ein Hausarzt sein. Sie übernimmt die notwendige spezifische Koordination bei Diagnostik und Therapie. So werden die bestehenden ambulanten Strukturen und Angebote je nach Schweregrad und Komplexität der Erkrankung bedarfsgerecht genutzt und die richtigen Gesundheitsberufe eingebunden.
Keine wirksamen Therapien
Derzeit kann die medizinische Forschung nicht die Frage beantworten, was genau Long-COVID auslöst. Bislang gibt es auch keine wirksamen Therapien, sondern nur Behandlungsansätze ohne wirklich klare Evidenz. Betroffen von der unklaren Situation sind nicht nur Long-Covid-Patienten, sondern auch Erkrankte nach einer Covid-19-Impfung. Die neue Richtlinie des G-BA soll auch Patientinnen und Patienten, deren Erkrankungen ganz ähnliche Ursachen oder Symptome aufweisen helfen, nämlich postinfektiöse Krankheitsbilder, zu denen auch ME/CFS gehört. Die Betroffenen sind körperlich und psychisch sehr belastet und die Lebensqualität ist oftmals ganz erheblich eingeschränkt. Ärztinnen und Ärzte sollen mit der Richtlinie auch für das mögliche Vorhandensein einer PEM – einer Post-Exertionellen Malaise sensibilisiert werden, bei der sich alle Symptome auch nach geringer körperlicher oder geistiger Belastung verschlechtern.
Der Zugang zu einer geeigneten Behandlung soll in der Regel über die Hausärztin bzw. den Hausarzt erfolgen, die oder der sich im Bedarfsfall zusätzliche fachärztliche Unterstützung bei Diagnostik, Behandlung und Betreuung einholt. In besonders schweren Fällen und bei komplexem Versorgungsbedarf steht die spezialisierte Versorgung in Hochschulambulanzen und anderen spezialisierten Einrichtungen zur Verfügung.
In Kraft Treten
Der G-BA legt seinen Richtlinienbeschluss nun dem Bundesministerium für Gesundheit zur rechtlichen Prüfung vor. Nach Nichtbeanstandung wird die Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt in Kraft. Anschließend prüft der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – inwieweit der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) ggf. angepasst werden muss. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit. Der EBM bildet die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen.
Quelle: G-BA
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