FDP blockiert Lieferkettengesetz

Wieder scheint es der immer noch mächtigen Fossil-Lobby mit ihren Erfüllungsgehilfen in der FDP gelungen zu sein, ein wichtiges EU-Vorhaben zu Fall zu bringen. Gestern (6.2.2024) musste Bundesarbeitsminister Heil die Kompromisssuche für die EU-Lieferketten-Richtlinie für gescheitert erklären.

Die FDP argumentiert, das geplante Gesetz schaffe Nachteile für die deutsche Wirtschaft. Zudem gehe es über ein bereits bestehendes deutsches Lieferkettengesetz hinaus. Dass das so ist, stört die FDP aber erst kurz vor der Zielgerade.

Worum geht es?

Es geht um eine Richtlinie, mit der große und mittelständische Unternehmen in Europa dazu verpflichtet werden sollen, Menschenrechte und Umweltschutz in ihrer Lieferkette einzuhalten. Beispielsweise müssen Autohersteller müssen nachweisen, dass die Rohstoffe für ihre Autobatterien nicht von Kindern geschürft werden oder giftige Chemikalien bei der Produktion nicht in Flüsse gelangen. Bei Verstoß könnten Betroffene dagegen klagen.

Vertrauensverlust befürchtet

Grüne und SPD – Mitglieder der Regierung befürchten einen massiven Vertrauensverlust in der EU, in der Zeit wird abermals die Führungsschwäche des Kanzlers beklagt.

Offene Briefe von Wissenschaftlern und Organisationen

Ein offener Brief von in unterschiedlichen Disziplinen forschender, lehrender und zu Fragen der nachhaltigen Transformation der Wirtschaft beratender Wissenschaftler teilt seine „große Sorge“ mit. Die aktuellen Pläne gegen eine Annahme der im Trilog abgestimmten EU-Lieferkettenregulierung stelle auch die Nachhaltigkeitstransformation der Wirtschaft in der EU nach dem EU-Green-Deal-Projekt in Frage. Auch aus der Wirtschaft kommen nicht nur ablehnende Statements. Viele Unternehmen befürworten ein starkes europäisches Gesetz.

Ein Bündnis aus mehr als 130 zivilgesellschaftlichen Organisationen fordern mit der Initiative Lieferkettengesetz ein starkes EU-Lieferkettengesetz, das europaweit verpflichtende Menschenrechts- und Umweltstandards für Unternehmen schafft.

Blockade ist Programm

Es ist nicht das erste Mal, dass die FDP durch Blockade-Haltung auffällt. In der EU hat sie besipielsweise damit erreicht, dass beim Verbot des Verbrennungsmotors wichtige Schlupflöcher für die deutsche Autoindustrie verbleiben. Heute wurde bekannt, dass die FDP auch die EU – CO2-Regelungen für Lastwagen ausbremsen werde. Wie die Tagesschau berichtet, ist mittlerweile auch die Automobilindustrie verärgert über den kleinen Koalitionspartner. Sie brächten schließlich in erster Linie Verlässlichkeit.

Von Tempolimit bis Klimageld

Die Liste der verhinderten Reformen wird immer länger. Angefangen hat es schon im Koalitionsvertrag mit dem strikten „Nein“ zum Tempolimit. Seitdem reißt das FDP-Verkehrsministerium krachend jede Klima-Zielvorgabe, stattdessen fließt viel Geld in den Autobahnausbau. „Technolgieoffen“ träumen die Liberalen weiter von Atom, Kernusion, Efuels für PKWs und Wasserstoff für Heizungen. Klimageld wird es mit der FDP nicht geben.

Schutz vor Vergewaltigung torpediert

Nebenbei sorgte sie auch beim Thema Schutz von Frauen vor sexualisierter Gewalt dafür, dass ausgerechnet einheitliche Standards für den Straftatbestand Vergewaltigung ausgeklammert wurden.

Das für viele hoffnungsvolle Projekt „Ampel“ droht zu scheitern. Nicht etwa an den massiven weltweiten Krisen, wie sie noch keine Bundesregierung zuvor bewältigen musste, sondern am kleinen Koalitionspartner.

Quellen: FOKUS-Sozialrecht, ZEIT, TAZ, Verfassungsblog, Initiative Lieferkettengesetz, Tagesschau

Abbildung: pixabay.com one-way-street-gba8e86a34_1280.jpg

Deutsches Lieferkettengesetz reicht nicht

Das „Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz“ ist das deutsche Lieferkettengesetz. Es wurde am 11. Juni 2021 verabschiedet und wird zum 1. Januar 2023 in Kraft treten. Mit dem Gesetz werden Unternehmen ab 3000 Mitarbeiter (2024: 1000 Mitarbeiter) dazu verpflichtet, „menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten mit dem Ziel, menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 LkSG). Über das Gesetzesvorhaben und seine Unzulänglichkeiten berichteten wir hier am 19. Mai 2021.

Nun haben sich am 1. Dezember 2022 der Rat der Europäischen Union auf ein EU-Lieferkettengesetz geeinigt. Dieses neue EU-Gesetz wird unterschiedliche nationale Lieferkettengesetze auf ähnliche Standards bringen. Als europäisches Gesetz kann es strenger und konsequenter sein als die nationalen Gesetze wie z.B. das deutsche oder das französische Lieferkettengesetz.

Wesentlicher Inhalt:

  1.  Unternehmen sind nur erfasst, wenn sie mehr als 500 Arbeitnehmer*innen und einen Umsatz von >150 Mio. Euro haben. Wenn sie mehr als 20 Mio. Euro Umsatz in Risikosektoren machen, sinkt die Umsatzschwelle auf 40 Mio. Euro und die Arbeitnehmer*innenschwelle auf 250. Die Risikosektoren umfassen u.a. Textil, Landwirtschaft, Lebensmittel, Rohstoffgewinnung, Metallverarbeitung. Ausgenommen ist der Maschinenbau. Für Unternehmen aus Drittstaaten gilt eine Schwelle von >150 Mio € Umsatz im Jahr in der EU (d.h. keine Arbeitnehmerschwelle) oder 40 – 150 Mio € Umsatz p.a. in der EU bei mind. 20 Mio Euro in Risikosektoren.
  2. Anders als im deutschen Lieferkettengesetz können Opfer von Menschenrechtsverletzungen auch zivilrechtliche Haftung durchsetzen.
  3. Das EU-Gesetz verpflichtet nun grundsätzlich alle Zulieferer – nicht nur solche mit einer längerfristig etablierten Geschäftsbeziehung, wie ursprünglich von der EU-Kommission geplant.
  4. Im deutschen Lieferkettengesetz kann die Einschaltung von Zwischengesellschaften die Verpflichtungen umgehen. Nach dem Willen der Mitgliedsstaaten ist diese Umgehungsmöglichkeit nun europaweit verschlossen.

Lücke bei Zertifizierungen

Der Vorschlag der Europäischen Kommission sieht vor, dass Unternehmen auf private Zertifizierungen und Industrieinitiativen zurückgreifen können, um die Erfüllung von Sorgfaltspflichten nachzuweisen. Dafür gibt es bisher keine verbindlichen Anforderungen oder staatliche Kontrolle. Das wäre für Unternehmen ein gutes Schlupfloch, um die Regelungen zu umgehen.

Das Europäische Parlament wird voraussichtlich im Mai 2023 über seine Position darüber abstimmen. Erfahrungsgemäß ist aber mit dem Beschluss des Rates der Europäischen Union die größte Hürde für ein EU-Gesetz überwunden. Allerdings könnte das Europäische Parlament noch Nachbesserungen einfordern.

Das Gesetz abgelehnt oder sich enthalten haben Österreich, Belgien, Bulgarien, Estland, Litauen, Niederlande und der Slowakei.

Quellen: Verbraucherzentrale Bundesverband, wikipedia, Sven Giegold (Staatssekretär im Bundeswirtschaftsministerium)

Abbildung: wikimedia.org: Samynandpartners – Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0 Europa_building_February_2016.jpg

Lieferketten und Kinderrechte

Am 17. Mai fand eine öffentliche Anhörung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung über ein „Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten“ statt.

Ziel

Die Bundesregierung will Unternehmen verpflichten, menschenrechtliche Standards in all ihren globalen Produktionsstätten einzuhalten. Die Verantwortung der Unternehmen soll sich auf die gesamte Lieferkette erstrecken, abgestuft nach den Einflussmöglichkeiten. Die Pflichten sollen durch die Unternehmen in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber ihren unmittelbaren Zulieferern umgesetzt werden. Mittelbare Zulieferer sollen einbezogen werden, sobald das Unternehmen über substanzielle Kenntnisse von Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene verfügt. Die Unternehmen werden verpflichtet, eine menschenrechtliche Risikoanalyse durchzuführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen, Beschwerdemöglichkeiten einzurichten und über ihre Aktivitäten zu berichten.

Freiwillige Selbstverpflichtung reicht nicht

In den vergangenen Jahrzehnten ist die Bedeutung der Unternehmensverantwortung bei transnationalen Aktivitäten stetig gestiegen. 2011 hat die Weltgemeinschaft mit den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte erstmals einen globalen Verhaltensstandard für Unternehmen zur Achtung der Menschenrechte in Lieferketten geschaffen. Die dort verankerten, rechtlich nicht bindenden Sorgfaltspflichten auf dem Gebiet der Menschenrechte sind in die wesentlichen Rahmenwerke der ILO und der OECD zur verantwortungsvollen Unternehmensführung eingeflossen. Gleichzeitig bilden sie die Grundlage für den Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und
Menschenrechte (Nationaler Aktionsplan), den die Bundesregierung 2016 beschlossen hat. Im Zuge der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans ist deutlich geworden, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung nicht ausreicht, damit Unternehmen ihrer menschenrechtlichen Sorgfalt angemessen nachkommen. Deshalb ist eine gesetzliche Verankerung mit behördlichen Durchsetzungsmechanismen geboten.

Nur Unternehmen mit mehr als 3000 Beschäftigten

Das Lieferkettengesetz sieht vor, ab 2023 Unternehmen ab 3000 Beschäftigten zu verpflichten, menschenrechtliche Risiken in ihren Lieferketten zu analysieren, Beschwerdemöglichkeiten einzurichten und über ihre Aktivitäten zu berichten. Der Anwendungsbereich soll dabei schrittweise auf Unternehmen ab 1000 Beschäftigten ausgeweitet werden.

Nicht die ganze Lieferkette betroffen

Der aktuelle Regierungsentwurf verpflichtet Großunternehmen lediglich dazu, menschenrechtliche Risiken in ihren eigenen Betrieben und bei ihren direkten Zulieferern zu bewerten und auf solche Risiken zu reagieren. Bei Zulieferern, die weiter unten in der Lieferkette angesiedelt sind, sieht das Gesetz vor, dass Unternehmen nur eine „anlassbezogene“ menschenrechtliche Sorgfaltsprüfung durchführen müssen, sobald sie „substantiierte Kenntnisse“ von potenziellen Menschenrechtsverletzungen haben. Damit fällt der Entwurf hinter die Empfehlungen der EU-Kommission zur Sorgfalts- und Rechenschaftspflicht für Unternehmen zurück, in denen auch die Berücksichtigung branchenspezifischer Leitlinien gefordert wird.

Kinderarbeit am Beginn der Kette

Unicef und andere Kinderrechtsorganisationen (Kindernothilfe, Plan International Deutschland, Save the Children) betonen in einem gemeinsamen Appell, die Größe eines Unternehmens sei nicht in jedem Fall aussagekräftig. Auch kleinere Unternehmen in Risikobranchen, wie dem Textilsektor oder in der Landwirtschaft, können zu schweren Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden beitragen. Daher ist aus kinderrechtlicher Sicht ein risikobasierter Ansatz zielführender als die ausschließliche Konzentration auf die Größe der Unternehmen.

Die meisten der Rechtsverletzungen, darunter auch Kinderarbeit, finden am Beginn der Wertschöpfungskette statt, wie in Minen und in der Landwirtschaft. Deshalb sollte ein Sorgfaltspflichtengesetz den gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder einer Dienstleistung und deren umfassende Wertschöpfung einbeziehen.

Quelle: Bundestag, Unicef

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