Kabinett beschließt SGB III – Modernisierung

Das Bundeskabinett hat den Entwurf des SGB-III-Modernisierungsgesetzes beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält

  • weitere Schritte zur Digitalisierung und Automatisierung vor,
  • die Anpassung und den Ausbau von Förderinstrumenten,
  • die Verstetigung der Anerkennungs- und Qualifizierungsberatung für Personen im In- und Ausland,

Weitere Änderungen:

  • Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird durch einen neuen Kooperationsplan ersetzt.
  • Die Beratung junger Menschen wird umfassender.
  • Die Zusammenarbeit der verschiedenen Sozialleistungsträger, wie sie etwa in Jugendberufsagenturen erfolgt, soll gestärkt werden.
  • Ein zusätzlicher Anreiz zu mehr Mobilität mit einem höheren Zuschuss bei auswärtiger Unterbringung im Rahmen von Praktika zur Berufsorientierung. (Siehe auch Beitrag zur Ausbildungsgarantie)

Ausführlich wurde der Gesetzentwurf hier schon Ende Juli vorgestellt.

Stellungnahme

Der Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit, in welchem der Paritätische Gesamtverband Mitglied ist, hat zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.

wichtige Weichenstellungen

Der Referentenentwurf nehme wichtige Weichenstellungen vor: Eine wirksame Unterstützung und Beratung junger Menschen im Übergang in Ausbildung und Beruf sowie eine starke Kooperation der Rechtskreise in den Jugendberufsagenturen. Der Ausbau der Maßnahmen und die Kooperation mit anderen Rechtskreisen sollte die Situation junger Menschen insgesamt verbessern.

Finanzierung fraglich

Angesichts der Entwicklungen im Bundeshaushalt, angekündigter Kürzungen bei den Jobcentern, der Haushaltslage in den Kommunen und der finanziellen Ausstattung der Jugendhilfe darauf, bezweifeln die Autoren der Stellungnahme aber,  ob das Gesetz den Weg für einen Systemwechsel ebne. Es sei vielmehr notwendig, die meist prekäre Finanzierung des Übergangsbereiches zu ergänzen. Eine Stärkung der Rolle der Agenturen für Arbeit in der rechtskreisübergreifenden Zusammenarbeit vor Ort dürfe weder einen Rückzug der Jobcenter und der Jugendhilfe anreizen noch deren Verdrängung befördern.

Ergänzung, nicht Ersetzung

Die grundsätzliche Erweiterung des Auftrags der Bundesagentur für Arbeit und infolgedessen der Agenturen für Arbeit vor Ort im § 28b SGB III RE dürfe nicht die bestehende Beratung, Betreuung und Unterstützung junger Menschen durch andere Rechtskreise ersetzen. Sie müsss als notwendige Ergänzung formuliert werden. Zur Unterstützung junger Menschen sollten Förderinstrumente, die im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der Integration junger Menschen mit einer Vielzahl von Unterstützungsbedarfen zur Anwendung kommen, auch im Recht der Arbeitsförderung eingeführt werden. Der Bezug zum SGB VIII und SGB IX sei in diesem Kontext zusätzlich unbedingt herzustellen.

Quellen: BMAS, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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BAföG Kabinettsentwurf

Das Bundeskabinett hat in seiner letzten Sitzung am 6. April 2022 den Entwurf eines Siebenundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) beschlossen. Dieser Kabinettsentwurf enthält nun auch die Anpassung und Anhebung (im selben Umfang) der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung.

Geplante Bedarfssätze und Freibeträge

Im kürzlich, am 10. März, hier erschienenen Beitrag über den BAföG-Referentenentwurf wurde ein detaillierter Bericht über die Erhöhungen der Bedarfssätze und Freibeträge angekündigt:

Weitere Inhalte

Weiter Inhalte der Reform sind

  • Anhebung und zugleich Vereinheitlichung der Altersgrenze auf 45 Jahre zu Beginn des zu fördernden Ausbildungsabschnitts,
  • Anhebung des Vermögensfreibetrags für Geförderte auf 45 000 Euro, sodass er dem Vermögensfreibetrag für mit einem Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz Geförderte gleichgestellt ist,
  • Erleichterung insbesondere der digitalen Antragstellung durch Verzicht auf das Schriftformerfordernis,
  • Ermöglichen der Förderung einjähriger, in sich abgeschlossener Studiengänge, auch wenn sie komplett in Drittstaaten (außerhalb der EU) absolviert werden,
  • Ausweitung der Erlassmöglichkeit der Darlehensrestschuld nach 20 Jahren für Altfälle auch auf Rückzahlungsverpflichtete, die die im 26. BAföGÄndG nur befristet eröffnete Wahlrechtsmöglichkeit zur Anwendung neuen Rechts versäumt haben,
  • Aufnahme einer Verordnungsermächtigung, die es der Bundesregierung ermöglicht, bei gravierenden Krisensituationen, die den Hochschulbetrieb nicht nur regional erheblich einschränken, die Förderungshöchstdauer nach dem BAföG entsprechend angemessen zu verlängern.
  • Anhebung der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berufsausbildungsbeihilfe, das Ausbildungsgeld und die Einstiegsqualifizierung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) während einer beruflichen Ausbildung oder einer Berufsvorbereitung im selben Umfang wie bei den Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, um die gleichmäßige Entwicklung der Ausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler, für Studierende sowie für Auszubildende in beruflicher Ausbildung und Berufsvorbereitung sicherzustellen.

Inkrafttreten und weitere Planungen

Laut Bildungsministerin Stark-Watzinger soll das Gesetz ab Sommer 2022 gelten, also zu Beginn des neuen Schuljahrs, bzw. des Wintersemesters.

Das 27. BAföG-Änderungsgesetz sei erst der Einstieg in eine umfassendere Neuausrichtung der individuellen Bildungsförderung, die der Koalitionsvertrag enthält und die im weiteren Verlauf der Wahlperiode angegangen werden sollen. Ein Nothilfeinstrument im BAföG für künftige Krisen sei in Arbeit und soll noch in diesem Jahr kommen. Auf der Agenda stehe ferner die Einführung einer Studienstarthilfe für junge Menschen aus Familien, die den finanziellen Aufwand beispielsweise für Umzug, Immatrikulation, IT-Ausstattung bei Beginn eines Studiums nicht stemmen können. Ebenso seien Flexibilisierungen im BAföG angedacht, insbesondere bei der Förderungshöchstdauer und beim Fachrichtungswechsel.

Quellen: Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF), Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht

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Drittes Bevölkerungsschutzgesetz

Das „Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ ist am 27.10.2020 im Kabinett beschlossen worden. Es bedarf der Zustimmung des Bundesrats und soll am 1. Dezember in Kraft treten. Wesentlicher Inhalt:

Impfprogramme

In Bezug auf Schutzimpfungen und Testungen sollen nicht nur Versicherte, sondern auch Nichtversicherte einen entsprechenden Anspruch haben können, wenn eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit dies vorsieht. Die Rechtsverordnung kann für die entsprechenden Leistungen auch Regelungen u. a. zur Vergütung und Abrechnung vorsehen.

Bessere Nachverfolgung des Infektionsgeschehens durch digitale Einreiseanmeldung

Die bislang vorgesehenen Regelungen zum Reiseverkehr werden für den Fall einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite angepasst. Eine digitale Einreiseanmeldung kann nach Aufenthalt in Risikogebieten verordnet werden, um eine bessere Nachvollziehbarkeit der Quarantäneeinhaltung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen.

Weitere Unterstützung für erwerbstätige Eltern

Der Begriff des Risikogebiets wird legaldefiniert. In diesem Zusammenhang soll Entschädigung wegen Verdienstausfalls künftig ausgeschlossen sein, wenn der Absonderung eine vermeidbare Reise in ein Risikogebiet zugrunde liegt.

Die Entschädigungsregelung des § 56 Absatz 1a IfSG wird bis zum 31. März 2021 verlängert. Gleichzeitig soll eine entsprechende Entschädigung ermöglicht werden, wenn Personen eine abgesonderte Person betreuen müssen.

Mehr Laborkapazitäten für Corona-Tests

Im Sinne einer effizienten Nutzung der vorhandenen Testkapazität wird der Arztvorbehalt modifiziert, um patientennahe Schnelltests auf das Coronavirus SARS-CoV-2 einsetzen zu können und bei Bedarf auch Kapazitäten der veterinärmedizinischen Labore abrufen zu können.

Quelle: BMG

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Elterngeld-Reform

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes beschlossen. Über den Entwurf berichteten wir im Februar 2020.

Vorgesehen Änderungen:

  • Die bisher geltende Höchstarbeitszeitgrenze wird für die Dauer des Elterngeldbezugs von 30 Wochenstunden auf 32 Wochenstunden erhöht.
  • Der Partnerschaftsbonus wird flexibler gestaltet. Zum Beispiel sollen höhere Teilzeitumfänge möglich sein und der Partnerschaftsbonus soll vorzeitig beendet werden können. Wenn in einzelnen Monaten die Voraussetzungen nicht vorlagen, sollen Eltern nicht den ganzen Partnerschaftsbonus verlieren.
  • Mehr Elterngeld für besonders frühgeborene Kinder. Eltern, deren Kind sechs Wochen oder früher vor dem voraussichtlichen Tag der Entbindung geboren wurde, erhalten einen weiteren Basiselterngeldmonat bzw. zwei weitere Elterngeld Plus – Monate.
  • Die Einkommensgrenze, ab der der Elterngeldanspruch entfällt, wird für Paare mit einem gemeinsamen Elterngeldanspruch abgesenkt von 500.000 auf 300.000 Euro. Bei einem derart hohen Einkommen, so die Begründung, ist davon auszugehen, dass Elterngeld für die Entscheidung, in welchem Umfang zugunsten der Betreuung des Kindes auf Erwerbstätigkeit verzichtet werden soll, unerheblich ist.

Kritik

  • Die fehlende Anhebung des seit 13 Jahren unveränderten Mindestbetrags von 300 Euro.
  • Zwar nehmen mittlerweile 40 Prozent der Väter Elternzeit, vor Einführung der Elternzeit waren es noch 3 Prozent. Allerdings bezogen Väter nur durchschnittlich (2019) 3,7 Monate Elterngeld, Mütter 14,3 Monate. (Antwort auf eine kleine Anfrage der Linksfraktion)

Änderungsvorschlag der Linksfraktion: 12 Monate Elterngeldanspruch pro Elternteil, und zwar nicht übertragbar. Für Alleinerziehende Anspruch auf 24 Monate Elterngeld geben.
Änderungsvorschlag der Grünen: Das Elterngeld sollte 24 Monate gezahlt werden. Beide Elternteile hätten jeweils acht Monate. Weitere acht Monate könnten flexibel aufgeteilt werden. Ab dem 14. Monat würde damit eine Reduzierung der Arbeitszeit finanziell abgefedert.

Oft bedingt die Höchstgrenze von 1.800 Euro Elterngeld, dass der besser verdienende der Eltern lieber auf Elterngeld verzichtet, weil die Einkommenseinbußen sonst nicht tragbar wären. Meistens ist der besser Verdienende immer noch der Mann.

Lebenspartnerschaften und Ehen

Im Gesetzentwurf wird die Formulierung „des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin“ nach „Ehegatten“ gestrichen. Begründet wird das damit, dass im Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) seit 22.12.2018 § 21 gilt, der besagt, dass Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften gelten, wenn nichts anderes bestimmt ist.

Quellen: Bundeskabinett, FOKUS-Sozialrecht

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