Letzte Bundesratssitzung vor den Wahlen

In ihrer ersten Sitzung des Jahres und der zugleich letzten in dieser Legislaturperiode behandelten die Mitglieder des Bundesrates mehr als 60 Punkte, darunter 17 Gesetze aus dem Bundestag, die nun in Kraft treten können. Darunter sind auch einige aus dem Bereich Sozialrecht:

Gewalthilfegesetz

Das Grundgesetz verpflichtet den Staat, sich schützend und fördernd vor das Leben und die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen zu stellen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt seien ein strukturelles Problem mit massiven Folgen für die Betroffenen, aber auch für die Gesellschaft insgesamt. Nach wie vor fänden nicht alle Betroffenen bedarfsgerechten Schutz und Unterstützung. Beratungsstellen und Schutzeinrichtungen seien nicht flächendeckend vorhanden. Zudem fehle es an Personal und passgenauen Angeboten.

Verlässliches Hilfesystem schaffen

Ziel des Gesetzes sei es daher, ein verlässliches Hilfesystem zu schaffen. Der Zugang von Gewaltbetroffenen zu Schutz und Beratung soll durch die Einführung eines Rechtsanspruchs sichergestellt werden. Die Länder werden verpflichtet, hierfür ein ausreichendes Netz von Schutz- und Beratungseinrichtungen vorzuhalten. 

Änderung des Mutterschutzgesetzes

Nach der Entbindung gilt für Mütter eine achtwöchige Schutzfrist, in der sie nicht arbeiten dürfen. Frauen, die ihr Kind vor der 24. Schwangerschaftswoche durch eine Fehlgeburt verloren haben, stand dieser Mutterschutz nach bisheriger Rechtslage nicht zu.

Die Neuregelung sieht bei Fehlgeburten einen Mutterschutz ab der 13. Schwangerschaftswoche vor. Dieser ist hinsichtlich der Dauer der Schutzfrist gestaffelt. Ab der 13. Schwangerschaftswoche beträgt sie bis zu zwei Wochen, ab der 17. bis zu sechs Wochen und ab der 20. bis zu acht Wochen. Das Beschäftigungsverbot gilt jedoch nur, wenn sich die Betroffene nicht ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklärt.

Bundesrat hatte Ausweitung des Mutterschutzes gefordert

Der Bundesrat hatte am 5. Juli 2024 in einer Entschließung an die Bundesregierung das Eingreifen des Mutterschutzes deutlich vor der 20. Woche gefordert. Dadurch könne verhindert werden, dass sich Frauen nach einer Fehlgeburt unnötigen Belastungen am Arbeitsplatz aussetzten. Bei Mutterschutz, der zeitlich über eine Krankschreibung hinausginge, entfiele so das Abrutschen in den Krankengeldbezug, hatten die Länder argumentiert.

Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Kommune

Ein zentrales Ziel des Gesetzes ist es, Patientinnen und Patienten den Zugang zu Hausarztterminen zu erleichtern. Es umfasst unter anderem folgende Maßnahmen:

Abschaffung der Budgets

Alle hausärztlichen Leistungen, einschließlich Hausbesuchen, werden zukünftig ohne Kürzungen vergütet. Die Einführung von Quartalsbudgets entfällt, so dass die Honorare steigen können, wenn neue Patientinnen und Patienten aufgenommen werden oder mehr Leistungen erbracht werden als bisher.

Versorgungs- und Vorhaltepauschalen

Müssen viele chronisch kranke Patientinnen und Patienten derzeit aus abrechnungstechnischen Gründen in jedem Quartal neu einbestellt werden, kann künftig stattdessen eine Versorgungspauschale für bis zu ein Jahr abgerechnet werden. Somit entfallen unnötige Abrechnungstermine. Darüber hinaus sollen Praxen, die einen wesentlichen Beitrag zur hausärztlichen Versorgung leisten, durch eine Vorhaltepauschale besonders honoriert werden.

Schnellere Bewilligungsverfahren für Hilfsmittel

Das Gesetz sieht ebenso vor, die Bewilligungsverfahren für medizinisch notwendige Hilfsmittel zu vereinfachen und zu beschleunigen. Menschen mit schweren Krankheiten oder Behinderungen sollen so schneller und unbürokratischer Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten.

Erweiterte Notfallverhütung

In Fällen von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung können zukünftig alle Frauen – und nicht nur unter 23-Jährige – Notfallverhütungsmittel vom Hausarzt oder der Hausärztin verordnet bekommen.

Entschädigungsleistungen für Opfer des SED-Regimes

Das Gesetz sieht vor, die Opfer des SED-Regimes in der ehemaligen DDR angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten besser abzusichern. So steigt die monatliche Rente für ehemalige DDR-Häftlinge ab Juli 2025 von 330 auf 400 Euro. Außerdem steigt die Opferrente künftig automatisch mit der allgemeinen Rentenentwicklung und ist nicht mehr an die Bedürftigkeit der Empfänger gekoppelt.

Auch für in der DDR beruflich Verfolgte steigt ab Juli 2025 die Ausgleichsleistung von 240 auf 291 Euro. Ab dem Jahr 2026 ist dafür ebenfalls eine Dynamisierung vorgesehen. Die erforderliche Mindestverfolgungszeit für den Bezug dieser Leistung wird um ein Jahr verkürzt.

Quellen: Bundesrat, FOKUS-Sozialrecht

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Gewalthilfegesetz beschlossen

Mit dem Gesetzentwurf von SPD und Bündnis 90/Die Grünen sollen Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt künftig besser unterstützt werden. Das Gesetz (20/1402520/14798) zielt auf ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt, auf das verschiedene Verbände schon länger gedrungen hatten. Die Fraktionen beziehen sich in dem Entwurf auf aktuelle Zahlen: „In Deutschland werden laut Lagebild Häusliche Gewalt des Bundeskriminalamtes (Berichtsjahr 2023) jeden Tag mehr als 364 Frauen Opfer von Partnerschaftsgewalt, das heißt von strafbaren Gewalthandlungen durch ihren aktuellen oder früheren Lebenspartner. Im Jahr 2023 ist nahezu jeden zweiten Tag eine Frau durch Partnerschaftsgewalt gestorben. Das ‚Lagebild Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten‘ des Bundeskriminalamtes weist für das Jahr 2023 insgesamt 938 Frauen und Mädchen als Opfer von versuchten und vollendeten Tötungsdelikten aus.“

Zu wenig Schutzeinrichtungen

Das Angebot an Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen sei nicht flächendeckend und regional sehr unterschiedlich ausgeprägt, hieß es zur Begründung in dem Entwurf. Auch würden Kapazitäten in Schutzeinrichtungen und Fachberatungsstellen fehlen. Darüber hinaus verhinderten fehlende passgenaue Angebote für Menschen mit besonderen Bedarfen, wie zum Beispiel Frauen mit Behinderungen oder Frauen mit (mehreren) Kindern oder jugendlichen Söhnen den Zugang zu Schutz- und Beratungsangeboten. 

Rechtsanspruch auf Schutz und Beratung

Hauptelement des Gesetzes ist die Absicherung des Zugangs zu Schutz und Beratung der gewaltbetroffenen Person. Dies soll über die Einführung eines Rechtsanspruchs auf Schutz und Beratung bei Gewaltbetroffenheit gesichert werden. Die Länder werden verpflichtet, ein Netz an zahlenmäßig ausreichenden und den Bedarf verschiedener Personengruppen berücksichtigenden Schutz- und Beratungsangeboten sicherzustellen. Deshalb sollen die Länder in einem ersten Schritt den tatsächlichen Bedarf an Schutz- und Beratungsangeboten in angemessener geografischer Verteilung analysieren und die Entwicklung des Netzes an Schutz- und Beratungsangeboten planen.

Gesetz wurde in namentlichen Abstimmung mit 390 Stimmen verabschiedet. Es gab keine Gegenstimme und 70 Enthaltungen. Zu beiden Abstimmungen lagen Beschlussempfehlungen des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vor (20/1478420/14785 Buchstabe a). Der Ausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren an beiden Entwürfen noch zahlreiche Änderungen vorgenommen.

Geflüchtete Frauen vergessen?

PRO ASYL vermisst in dem Gesetzentwurf notwendige Verbesserungen für geflüchtete Frauen und Frauen ohne Aufenthaltsstatus. Denn:

• Lange Aufenthalte in Erstaufnahmeeinrichtungen mit restriktiven Residenzpflichten und mangelhafter Gesundheitsversorgung sorgen dafür, dass geflüchtete Frauen von Beginn ihres Aufenthalts an in Deutschland unzureichend geschützt sind.
• In kommunalen Gemeinschaftsunterkünften gibt es meist keine verbindlichen Gewaltschutzstandards.
• Wohnsitzauflagen verhindern in der Praxis oft den Zugang zu Frauenhäusern, trotz bestehender Härtefallregelung.
• Die behördliche Meldepflicht sorgt dafür, dass Frauen ohne Aufenthaltsstatus aus Angst vor Abschiebung keine Hilfe vor Gewalt suchen.

PRO ASYL fordert von der derzeitigen und der zukünftigen Regierung, endlich den Gewaltschutz-Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention im Hinblick auf marginalisierte und besonders schutzbedürftige Gruppen nachzukommen.

Quellen: Bundestag, Pro Asyl, FOKUS-Sozialrecht

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Gewaltschutzgesetz

Bis zur Verabschiedung des Gewaltschutzgesetzes im Januar 2002 herrschte Rechtsunsicherheit im Umgang mit Gewalt, die sich innerhalb von Beziehungen im häuslichen bzw. privaten Umfeld ereignete (Häusliche Gewalt, Belästigung wie Stalking). Neu am Gewaltschutzgesetz war, dass die Person, von der eine Gewaltgefährdung ausgeht, polizeilich der Wohnung verwiesen werden kann, während das Opfer häuslicher Gewalt bleibt und nicht Zuflucht suchen muss.

Kabinettsbeschluss

Nun will die Bundesregierung Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt besser unterstützen. Das Bundeskabinett hat deshalb am 8. Januar einen Entwurf eines Gesetzes (20/14342) für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt vorgelegt, auf das verschiedene Verbände schon länger gedrungen hatten. Einen gleichlautenden Entwurf hatten im Dezember bereits die Fraktionen von SPD und Grünen vorgelegt.

Betroffene von häuslicher Gewalt bekommen bereits jetzt zivilgerichtlichen Rechtsschutz. Sie können dort eine Schutzanordnung beantragen. Das heißt: Ein Verbot, eine Wohnung zu betreten, oder eine Anordnung, einen bestimmt Abstand zu wahren, können ausgesprochen werden.

Fußfessel für mehr Schutz

In schweren Fällen soll nun auch die Möglichkeit geschaffen werden, Tätern eine sogenannte elektronische Fußfessel anzulegen. Dazu hat das Bundeskabinett eine Änderung des Gewaltschutzgesetzes auf den Weg gebracht – in Form einer Formulierungshilfe für den Deutschen Bundestag.

Mit der Regelung sollen Täter davon abgehalten werden, gegen eine Gewaltschutzanordnung zu verstoßen. Kommt es dennoch zum Verstoß, kann die Polizei unmittelbar eingreifen. Ferner soll es die Möglichkeit geben, dass die Opfer ebenfalls mit einem Gerät ausgestattet werden. Damit kann die Einhaltung von Abstandsgeboten umfassender sichergestellt werden.

Grundrechte werden geachtet

Die neuen Regeln erhöhen den Schutz der Opfer, gewährleisten aber auch, dass der Eingriff in die Grundrechte der Täter gerechtfertigt ist. Maßnahmen sind auf höchstens drei Monate zu befristen. Sie können um weitere drei Monate verlängert werden, sofern die Gefahr für das Opfer fortbesteht.

Pflicht zur Teilnahme an Kursen

Künftig sollen Täter auch zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen verpflichten werden können. Damit sollen Wege aufgezeigt werden, Konflikte gewaltfrei zu lösen. Das kann einen wichtigen Beitrag leisten, um künftige Gewalt zu verhindern und Opfer nachhaltig zu schützen.

Quelle: Bundesregierung, Bundeskabinett, wikipedia

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Gewalthilfegesetz im Kabinett

Die Bundesregierung hat das Gesetz für ein verlässliches Hilfesystem bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt beschlossen. Im Mittelpunkt des Gesetzes steht ein kostenfreier und niedrigschwelliger Zugang zu Schutz- und Beratungseinrichtungen. Leider hat ein Kabinettsbeschluss in der aktuellen politischen Situation kaum mehr als symbolischen Charakter.

BKA-Lagebild

Geschlechtsspezifische und häusliche Gewalt, insbesondere gegen Frauen, ist in Deutschland nach wie vor alltägliche Realität und zieht sich durch alle sozialen Schichten. Das Lagebild „Geschlechtsspezifisch gegen Frauen gerichtete Straftaten“ für das Jahr 2023 zeigt, dass allein im letzten Jahr 360 Mädchen und Frauen durch ihren Partner getötet wurden. Das bedeutet, dass in Deutschland fast jeden Tag ein Femizid stattfand. Das Gewalthilfegesetz soll daher ein entscheidender Meilenstein für den Schutz von Gewaltopfern von geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt sein.

Bessere Vernetzung

Darüber hinaus sollen Hilfs- und Beratungseinrichtungen, insbesondere des Gesundheitswesens, der Jugendhilfe, der Polizei, der Justiz, von Bildungseinrichtungen oder zivilgesellschaftlichen Organisationen besser vernetzt werden. 

Istanbul-Konvention

Das Gesetz stellt einen entscheidenden Schritt zur nachhaltigen und vollständigen Umsetzung der Istanbul-Konvention, dem Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt, dar.

Beratung im Bundestag fraglich

Ob das Gesetz allerdings Bundestag verabschiedet wird, ist sehr fraglich. Zwar hat der Finanzminister (der neue) die Kosten (2 Milliarden) bewilligt, aber für eine Verabschiedung des Gesetzes im Parlament braucht die Restregierung Stimmen aus der CDU oder der FDP. Der Bundestag hält seine nächste Sitzung am 4. Dezember ab – bislang steht jedoch nur die Befragung der Bundesregierung auf der Tagesordnung. Dass das Gesetz dort zur Abstimmung stehen wird, ist nach jetzigem Stand unwahrscheinlich – auch, weil die Union angekündigt hatte, vor der Neuwahl keine inhaltlichen Entscheidungen mehr zur Abstimmung stellen zu wollen.

Stellungnahme des Paritätischen Gesamtverbands

Der Paritätische Gesamtverband begrüßt den Entwurf eines Gewalthilfegesetzes zur Stärkung des Hilfesystems bei geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt ausdrücklich.

Quellen: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Bundeskriminalamt, Tagesschau, Paritätischer Gesamtverband, FOKUS-Sozialrecht

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Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen

Zur Zeit legt dem EU-Rat der Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vor.

Maßnahmen

Mit diesem Vorschlag sollen Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt in der EU wirksam bekämpft werden. Zu diesem Zweck werden darin Maßnahmen in den folgenden Bereichen vorgeschlagen:

  • Strafbarkeit von und
  • Strafen für einschlägige Straftaten,
  • Schutz der Opfer und Zugang zur Justiz,
  • Unterstützung der Opfer,
  • Verhütung,
  • Koordinierung und Zusammenarbeit.

geschlechtsspezifische Gewalt

Gewalt gegen Frauen ist geschlechtsspezifische Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark trifft. Sie umfasst jede gegenüber Frauen aufgrund ihres Geschlechts vorgenommene Gewalttat, die bei ihnen einen körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schaden oder Leidensdruck verursacht oder zu verursachen droht, einschließlich der Androhung solcher Handlungen.

Sie umfasst Straftaten wie

  • sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung,
  • weibliche Genitalverstümmelung,
  • Zwangsehen,
  • Zwangsabtreibung oder Zwangssterilisation,
  • Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung,
  • Stalking,
  • sexuelle Belästigung,
  • Femizid,
  • Hassreden und Straftaten aufgrund des Geschlechts sowie
  • verschiedene Formen der Online-Gewalt (im Folgenden „Cybergewalt“), einschließlich der Weitergabe oder der Manipulation von intimen Materialien ohne Zustimmung, Cyberstalking und Cybermobbing.

Wurzeln der Gewalt

Diese Gewalt hat ihre Wurzeln in der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern und ist Ausdruck der strukturellen Diskriminierung von Frauen. Häusliche Gewalt ist eine Form der Gewalt gegen Frauen, da Frauen unverhältnismäßig stark davon betroffen sind. Sie findet innerhalb der Familie oder des Haushalts statt, unabhängig von biologischen oder rechtlichen familiären Bindungen, entweder zwischen Intimpartnern oder zwischen anderen Familienmitgliedern, einschließlich zwischen Eltern und Kindern. Frauen sind aufgrund der zugrunde liegenden Muster von Nötigung, Macht und/oder Kontrolle als Opfer beider Formen von Gewalt überdurchschnittlich stark betroffen. Allerdings kann jede Person unabhängig vom biologischen oder sozialen Geschlecht ein potenzielles Opfer solcher Gewalt sein. Insbesondere von häuslicher Gewalt kann jede Person betroffen sein, auch Männer, jüngere oder ältere Menschen, Kinder und LGBTIQ-Personen.

Ziel ist die Verhütung von Gewalt

Ziel dieses Vorschlags ist es, Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt zu verhüten und zu bekämpfen, um ein hohes Maß an Sicherheit und die uneingeschränkte Wahrnehmung der Grundrechte in der Union, einschließlich des Rechts auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung von Frauen und Männern, zu gewährleisten. Der Vorschlag trägt somit zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Titel V AEUV) bei. Um diese Ziele zu erreichen, ist im Vorschlag Folgendes vorgesehen:

  • ·wirksamere Gestaltung der bestehenden Rechtsinstrumente der EU, die für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt relevant sind,
  • ·Aufwärtskonvergenz und Schließung der Lücken in den Bereichen Schutz, Zugang zur Justiz, Unterstützung, Verhütung sowie Koordinierung und Zusammenarbeit, und
  • ·Angleichung des EU-Rechts an einschlägige internationale Normen.

Blockade einiger EU-Staaten

Insbesondere Deutschland und Frankreich blockieren allerdings den Richtlinien-Vorschlag. Das deutsche Justizministerium glaubt nicht, dass der Vorschlag der Kommission mit dem Europarecht vereinbar wäre. Die EU überschreite mit dem Artikel zu Vergewaltigungen ihre Regelungskompetenz, so das Argument. Da sich Mitgliedstaaten, EU-Parlament und Kommission bisher nicht auf einen gemeinsamen Vorschlag einigen konnten, droht die gesamte Richtlinie zu scheitern.

Offener Brief an den Justizminister

In einem offenen Brief appellieren über 100 namhafte Frauen aus Politik, Kultur und Wirtschaft an Justizminister Marco Buschmann (FDP) und die Bundesregierung, von ihrem Widerstand gegen eine EU-Richtlinie zur Bekämpfung von geschlechtsspezifischer Gewalt abzurücken.

2.300 Opfer pro Jahr in Europa

In dem Schreiben heißt es, mit dieser EU-Richtlinie habe es noch nie einen besseren Schutz von Frauen vor männlicher Gewalt gegeben. Die Situation verlange es aber, denn sie sei tragisch: „Jeden Tag werden zwischen 6 und 7 Frauen in Europa von ihrem Partner oder Ex-Partner getötet. Das sind 2.300 tote Frauen jedes Jahr – und das ist nur die offizielle Schätzung der UN. Jedes Jahr werden ca. 1,5 Millionen Frauen laut einer Schätzung auf Basis von EU-Daten vergewaltigt. Im Schnitt hat in der EU schon jede zweite Frau sexuelle Belästigung und jede dritte Frau sexualisierte oder körperliche Gewalt erfahren.“

Hauptstreitpunkt

Doch Hauptstreitpunkt in den Verhandlungen zwischen Europäischen Parlament und dem Rat ist die Harmonisierung des Vergewaltigungsstraftatbestands. Endlich soll EU-weit auf den Willen der Personen entscheidend abgestellt werden. Das ist wichtig, denn 11 EU-Mitgliedsstaaten verwenden immer noch Definitionen von Vergewaltigung, die Gewaltanwendung oder Drohung als entscheidendes Unrechtsmerkmal markieren: Bulgarien, Tschechien, Estland, Frankreich, Ungarn, Italien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien und die Slowakei, d.h., dass ein einfaches “Nein” des Opfers in diesen Fällen nicht ausreicht, um den Tatbestand zu erfüllen. Diese Gesetzgebung bietet dadurch nicht ausreichenden Schutz für Opfer, da sie typische Fälle von Vergewaltigungen, insbesondere in Nähebeziehungen wie Partnerschaften, nicht erfasst.

Glaubwürdigkeit nicht verspielen

Deutschland müsse die Blockade-Haltung aufgeben, appelieren die Frauen an die Bundesregierung und insbesondere an Justizminister Buschmann, und sich klar positionieren, denn auch auf internationaler Ebene verspiele Deutschland sonst jede Glaubwürdigkeit und verliere an Verhandlungsmacht: Wenn ein Zugeständnis auf EU-Ebene Frauenrechte adäquat zu schützen ausbleibe, könne Deutschland sich nicht international als Vorreiter und Verfechter für diese Rechte positionieren. Eine Zustimmung zu einer umfassenden EU-Richtlinie hätte somit eine bedeutende Signalwirkung auch an andere Länder.

Quellen: EUR-Lex, Center for Feminist Foreign Policy (CFFP), Spiegel, Tagesschau

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Istanbul-Konvention

2018 hat die damalige Bundesregierung die Istanbul-Konvention ratifiziert, allerdings Vorbehalte gegen einzelne Bestimmungen angemeldet. Damit war Deutschland formal bisher nicht zur vollständigen Umsetzung der Artikel 59 und 44 verpflichtet.

Die Vorbehalte laufen fünf Jahre nach der Einlegung automatisch aus. Dies sieht die Istanbul-Konvention so vor, wenn der Vertragsstaat diese nicht erneut verlängert und begründet.  Die aktuelle Bundesregierung will die Vorbehaltelte nicht verlängern. Daher wird die Istanbul-Konvention ab Februar 2023 uneingeschränkt gelten.

Worum geht’s?

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, auch bekannt als Istanbul-Konvention, ist ein 2011 ausgearbeiteter völkerrechtlicher Vertrag. Es schafft verbindliche Rechtsnormen gegen Gewalt an Frauen und häusliche Gewalt. Auf seiner Grundlage sollen sie verhütet und bekämpft werden. Es trat am 1. August 2014 in Kraft.

Das Übereinkommen schreibt vor, dass die Gleichstellung der Geschlechter in den Verfassungen und Rechtssystemen der Unterzeichnerstaaten verankert sein muss und sämtliche diskriminierenden Vorschriften abzuschaffen sind. Außerdem sollen Hilfsangebote für Frauen verbessert und die Menschen über Bildungsangebote für das Problem sensibilisiert werden. Die einzelnen Maßnahmen sehen eine Rechtsberatung, psychologische Betreuung, finanzielle Beratung, Hilfe im Zugang zu Unterbringungsmöglichkeiten (Einrichtung von Frauenhäusern), Aus- und Weiterbildung sowie Unterstützung bei der Suche nach Arbeit vor.

Zudem verpflichten sich die Unterzeichnerstaaten, offensiv vorzugehen gegen psychische Gewalt (Artikel 33), Nachstellung (Artikel 34), körperliche Gewalt (Artikel 35), sexuelle Gewalt einschließlich Vergewaltigung (Artikel 36), Zwangsheirat (Artikel 37), Verstümmelung weiblicher Genitalien (Artikel 38), Zwangsabtreibung und Zwangssterilisierung (Artikel 39), sexuelle Belästigung (Artikel 40). Ein vorsätzliches Verhalten hierzu ist demzufolge unter Strafe zu stellen. Ebenso ist nach Artikel 41 die Anstiftung zu den Handlungen nach ArtikelnDer 33 bis 39 und der Versuch unter Strafe zu stellen.

Vorbehalte

Artikel 44 enthält unter anderem Vorgaben zur Geltung des nationalen Strafrechts bei im Ausland durch Ausländer*innen und Ausländer begangene Straftaten, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland haben. Der bisherige und noch gültige Vorbehalt beruht darauf, dass das deutsche Strafrecht bislang diese Vorgaben formell nicht vollständig umsetzt.

Die Vorbehalte gegen Artikel 59 I und 59 II beruhten darauf, dass die Vorschriften deutschen Gesetzen schon umgesetzt seien oder (59 II) inhaltlich nicht eindeutig seien.

Artikel 59 I der Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass gewaltbetroffene Frauen, deren Aufenthaltsstatus von dem Aufenthaltsstatus ihres Ehemanns oder Partners abhängt, im Fall der Auflösung der Ehe oder Beziehung bei besonders schwierigen Umständen auf Antrag einen eigenständigen Aufenthaltstitel unabhängig von der Dauer der Ehe oder Beziehung erhalten können. Artikel 59 II verpflichtet zur Aussetzung von Ausweisungsverfahren (bzw. Abschiebeverfahren), um Betroffenen von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht die Möglichkeit zu geben, einen eigenständigen Aufenthaltstitel zu beantragen. Den Betroffenen soll damit ermöglicht werden, einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen zu erlangen. Betroffene von Gewalt gegen Frauen oder häuslicher Gewalt sollen überdies gemäß Artikel 59 III einen verlängerbaren Aufenthaltstitel erhalten, wenn ihr Aufenthalt auf Grund ihrer persönlichen Lage oder zur Mitwirkung in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren erforderlich ist.

Bericht zur Umsetzung

Der Europarat hat am 7. Oktober 2022 einen Bericht zum Stand der Umsetzung der Istanbul-Konvention vorgelegt. Der Bericht evaluiert, welche Vorgaben der Istanbul-Konvention bereits umgesetzt sind und wo in Deutschland noch Handlungsbedarf besteht.

Die Expertinnen- und Expertengruppe zum Thema Gewalt gegen Frauen
und häusliche Gewalt (GEVIO) fordert die zuständigen staatlichen Ebenen in Deutschland auf, mehr Frauenhausplätze zu schaffen und das Beratungsangebot für von Gewalt betroffene Frauen weiter auszubauen. Dabei soll auf eine ausgeglichene geografische Verteilung geachtet werden. Außerdem sollen die Bedürfnisse besonders verletzlicher Gruppen, etwa von Frauen mit Behinderungen, geflüchteten Frauen oder queeren Menschen, berücksichtigt werden. Jede Frau und ihre Kinder müssten einen gesicherten Zugang zum Hilfesystem haben.

Weiter mahnt der GREVIO-Bericht an, dass Deutschland die Verpflichtung noch nicht ausreichend umsetzt, koordinierte politische Maßnahmen gegen Gewalt zu beschließen. Deutschland brauche daher eine Koordinierungsstelle auf Bundesebene und die Entwicklung einer langfristigen Gesamtstrategie zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen. Auch solle es künftig verpflichtende Trainings für alle Berufsgruppen geben, die in Kontakt mit Opfern oder Tätern von Gewalt kommen. Zudem solle das Umgangsrecht mit Rücksicht auf die Interessen von Gewaltopfern reformiert werden.

Den Bericht des Europarats und die Stellungnahme der Bundesregierung finden Sie auf deutsch unter: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/aktuelles/alle-meldungen/frauen-besser-vor-gewalt-schuetzen-202368
Zur deutschen Kurzfassung: https://rm.coe.int/executive-summary-grevio-germany-in-german/1680a8693a.

Quellen: BMFSFJ, Europarat, Paritätischer Gesamtverband

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Gewaltschutzstrukturen in Einrichtungen

Menschen mit Behinderungen sind einem besonders hohen Risiko ausgesetzt, Gewalt in verschiedenen Lebensbereichen zu erfahren. Gleichzeitig sind sie im Hinblick auf den Schutz vor Gewalt, vor allem, wenn sie in Einrichtungen leben und arbeiten, strukturell und rechtlich in einer besonders schwierigen Lage. Aus diesem Grund hat das Institut für empirische Soziologie im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales eine Studie zu Gewaltschutzstrukturen für Menschen mit Behinderungen in Deutschland durchgeführt.

Interviews mit Betroffenen und Expert*innen

Anhand von 52 Einzel- und neun Gruppenin­terviews in Einrichtungen der Behindertenhilfe sowie 22 Interviews mit Expertinnen und Experten wurde zunächst eine Ist-Situationsanalyse erstellt, die die juristischen und struk­turellen Rahmenbedingungen im Gewaltschutz systematisch darstellt, sowie die konkrete Situation in den Einrichtungen aus der Perspektive der Betroffenen und Handelnden be­leuchtet. Daraus konnten Verbesserungsmöglichkeiten und zentral zu bearbeitende Hand­lungsfelder im Gewaltschutz sowie Handlungsempfehlungen abgeleitet werden.

Bestandsaufnahme

Der Abschlussbericht enthält eine Bestandsaufnahme der aktuellen Gewaltschutzsituation in Wohnrichtungen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, identifiziert Handlungsfelder sowie Lücken im Gewaltschutz und gibt zwölf Handlungsempfehlungen für eine wirksame und Ebenen übergreifende Gewaltschutzstrategie für Menschen mit Behinderungen.

Problemfelder

Auch wenn die Studienergebnisse auf Fortschritte und Beispiele guter Praxis im Gewalt­schutz für Menschen mit Behinderungen in Wohnheimen und Werkstätten verweisen, wurden bestehende Problemfelder und Lücken im Gewaltschutz identifiziert. Als Grund hierfür werden unter anderem der Personalmangel, das eingeschränkte Mitbestimmungs­recht der Bewohnerinnen und Bewohner, die marginale Kooperation und Vernetzung mit externen Unterstützungsstrukturen sowie die zum Teil schwache Position von Selbstver­tretungsstrukturen, wie der Frauenbeauftragten in den Werkstätten, benannt.

Angebote oft schwer erreichbar

Die vorhandenen Unterstützungsstrukturen und Angebote sind für Menschen mit Behinderungen häufig nicht barrierefrei erreichbar und nutzbar. Vor allem für Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Wohneinrichtungen ist die Suche nach Unterstützung oftmals sehr herausfordernd.

Verbesserungsvorschläge

Aus den Erkenntnissen der empirischen Studie wurden Verbesserungsvorschläge abgeleitet, die abschließend in zentrale Handlungsempfehlungen münden. Die Auseinandersetzung mit Gewalt und Gewaltschutz hat in den letzten Jahren zunehmend Einzug in die soziale Arbeit erhalten. Mit Blick auf die in der Studie ermittelten Verbesserungsbedarfe bleibt eine kontinuierliche Weiterentwicklung und Evaluation der vorhandenen Schutz- und Unterstützungsstrukturen für von Gewalt betroffene Menschen mit Beeinträchtigungen auch zukünftig unabdingbar.

wissenschaftli­che Grundlage

Die Studienergebnisse und Handlungsempfehlungen bilden erstmalig eine wissenschaftli­che Grundlage für die Erstellung einer umfassenden und wirksamen Gewaltschutzstrate­gie.

Quelle: BMAS, Institut für empirische Soziologie an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

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