Mehr Befugnisse für Pflegefachkräfte

Mit einer Anpassung der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie (HKP-RL) gesteht der Gemeinsame Bundesausschuss qualifizierten Pflegefachkräften bei der häuslichen Krankenpflege mehr Verantwortung zu. Pflegefachkräfte dürfen bei bestimmten medizinischen Maßnahmen eigenständig entscheiden, wie oft und wie lange diese eingesetzt werden sollen, wenn die ärztliche Verordnung dazu keine Vorgaben macht. Dies geht aus einer Pressemitteilung des G-BA vom 21. Juli 2022 hervor.

Um welche Leistungen geht es?

Welche Leistungen sich für eine eigenständige Entscheidung von qualifizierten Pflegefachkräften im Hinblick auf Dauer und Häufigkeit eignen, ist künftig in der HKP-Richtlinie aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise Maßnahmen bei der Stomabehandlung oder beim Versorgen von akuten Wunden. Die Richtlinie listet quantitative Orientierungswerte für die Häufigkeit und Dauer von Maßnahmen bezogen auf den Regelfall auf – von ihnen können die verordnenden Ärztinnen und Ärzte und nunmehr ggf. auch die Pflegefachkräfte abweichen, wenn das im Einzelfall notwendig ist. Bereits bisher sieht die Richtlinie einen regelmäßigen Austausch zwischen Pflegefachkräften und den verordnenden Ärztinnen und Ärzten vor. Dieser Austausch soll nun intensiviert werden und erfolgt bei Leistungen mit erweiterter Pflegeverantwortung der Pflegefachkraft regelmäßig. Das grundsätzliche Verfahren bei der häuslichen Krankenpflege – Verordnung durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte sowie die Genehmigung durch die Krankenkasse – ist von den neuen Befugnissen für Pflegefachkräfte nicht betroffen. Allerdings werden die Krankenkassen den Pflegedienst als möglichen Adressaten zukünftig in den Austausch zum Genehmigungsverfahren mit einbinden.

Welche Qualifikation ist nötig?

Welche Qualifikationen Pflegefachkräfte für diese neue Kompetenzerweiterung haben sollen, werden künftig entsprechende Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen und Pflegeverbänden vorgeben. Da bei der heutigen Entscheidung diese Rahmenempfehlungen noch nicht vorlagen, ist der G-BA von diesen Überlegungen als Mindestvoraussetzung für eine gute Versorgung ausgegangen: Die fachlichen Anforderungen für die beschriebene eigenständige Tätigkeit sind nur erfüllt, wenn die Pflegefachkräfte eine mindestens 3-jährige Ausbildung vorweisen und einschlägige Berufserfahrung besitzen.

Auftrag des Gesetzgebers

Mit diesem Beschluss setzt der G-BA einen Auftrag des Gesetzgebers aus dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz um. Durch den Kompetenzzuwachs im Bereich der häuslichen Krankenpflege hofft der Gesetzgeber, dass der Pflegeberuf attraktiver wird.

HKP-RL

Die G-BA-Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege regelt Details für die Versorgung. So wird beispielsweise definiert, welche Leistungen und Maßnahmen verordnungsfähig sind, welche Voraussetzungen für eine Verordnung vorliegen müssen und wie Verordnerinnen und Verordner mit den ambulanten Pflegediensten und den Krankenhäusern zusammenarbeiten sollen. Das Sozialgesetzbuch V eröffnet den grundsätzlichen Anspruch für Versicherte auf häusliche Krankenpflege. Der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Pflegebranche schließen eine Rahmenempfehlung ab, auf deren Basis einzelne Krankenkassen und Pflegeanbieter individuelle Verträge vereinbaren.

Quellen: G-BA, FOKUS-Sozialrecht

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Rehabilitations-Richtlinie

Seit Freitag, den 1. Juli 2022 ist die Anpassung der Rehabilitations-Richtlinie in Kraft. Dies teilte der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Pressemitteilung mit.

Damit wird für Patientinnen und Patienten der Zugang zu Rehabilitationsleistungen erleichtert. Das betrifft

  • den Zugang zur geriatrischen Rehabilitation und
  • Anschlussrehabilitationen nach einem Krankenhausaufenthalt.

Geriatrische Rehabilitation

Verordnen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte künftig Versicherten ab 70 Jahren eine geriatrische Rehabilitation, prüfen gesetzliche Krankenkassen nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Damit dieses schlanke Verfahren greifen kann, überprüfen die Vertragsärztinnen und -ärzte anhand festgelegter Kriterien den medizinischen Bedarf der geriatrischen Rehabilitation und machen auf der Verordnung die rehabilitationsbegründenden Angaben.

Zu den erforderlichen Angaben gehören neben dem Alter der Patientin oder des Patienten Informationen zur medizinischen Diagnose (rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose) sowie zu den körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen – denn diese haben Auswirkungen auf die Aktivitäts- und Teilhabemöglichkeiten der Betroffenen. Fachleute sprechen hier von sogenannten geriatrietypischen Diagnosen. Mit zwei Funktionstests müssen diese Diagnosen durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt überprüft und auf der Verordnung dokumentiert werden.

Anschlussrehabilitation

In einigen Fällen entfällt zukünftig eine Vorab-Überprüfung der Krankenkassen, ob eine medizinische Erforderlichkeit vorliegt.

Zum Beispiel bei erheblichen funktionalen Einschränkungen der Patientinnen und Patienten, die bereits vor einer stationären Behandlung bestehen und bei denen der Krankenhausaufenthalt oft mit schweren Verläufen und/oder Komplikationen einhergeht. Zu den dafür in Frage kommenden Fallkonstellationen gehören z. B.

  • Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems,
  • Krebserkrankungen,
  • Behandlungen des Bewegungsapparats,
  • der Atmungsorgane und
  • neurologische Erkrankungen. 

Nach dem Willen des Gesetzgebers wird somit der Zugang zu einer Anschlussrehabilitation für Patientinnen und Patienten erleichtert. Grundvoraussetzung bleibt, dass bei den Versicherten die Voraussetzungen für eine Rehabilitation (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -ziele und positive Rehabilitationsprognose) vorliegen.

Richtlinie

Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Verfahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der ambulanten Versorgung für gesetzlich Versicherte verordnet werden können, regelt die Rehabilitations-Richtlinie des G-BA.

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV‑IPReG) hatte der G-BA den Auftrag erhalten, bis Ende 2021 die geriatrische Rehabilitation zu stärken sowie einen schnelleren Zugang zu einer Anschlussrehabilitation zu ermöglichen. Bereits im Gesetz war vorgegeben, dass der G-BA Details zur Auswahl und zum Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente definieren (§ 40 Absatz 3 Satz 2 SGB V) soll. Ebenso sollte er jene Fälle festlegen, in denen Anschlussrehabilitation erbracht werden kann, ohne dass eine gesetzliche Krankenkasse vorab überprüft (§ 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V).

Quelle: G-BA

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Krankschreibung per Videosprechstunde

Am 19. November 2021 beschloss der G-BA, dass Ärztinnen und Ärzte nicht nur Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde bescheinigen können, die bereits als Patient*innen in der Praxis bekannt sind, sondern auch Versicherten, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt zum Zeitpunkt der Sprechstunde noch unbekannt sind.

auch für unbekannte Versicherte

Seit Oktober 2020 besteht bereits die Möglichkeit einer Krankschreibung per Videosprechstunde für Versicherte. Die Erweiterung auf Versicherte, die das erste Mal Kontakt zu der Ärztin oder dem Arzt haben, unterscheidet sich jedoch in der Dauer der erstmaligen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. In einer Arztpraxis bekannte Versicherte können bis zu 7 Kalendertage krank geschrieben werden, für unbekannte Versicherte ist dies lediglich für bis zu 3 Kalendertage möglich.

Kein Anspruch auf Krankschreibung per Video

Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Die Änderung der Richtlinie wurde am 18. Januar 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 19. Januar in Kraft.

AU per Telefon

Die Corona-Sonderregelung, dass Patienten und Patientinnen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, sich telefonisch für bis zu 7 Kalendertage krankschreiben lassen können, gilt (zunächst noch) bis 31.3.2022.

Quellen: G-BA, Bundesanzeiger, FOKUS-Sozialrecht

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Mehr Spielraum bei U6 bis U9

Eltern von Kindern im Alter von 1 bis 6 Jahren können weiterhin die Vorsorgeuntersuchungen U6 bis U9 auch außerhalb der eigentlich vorgesehenen Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten in Anspruch nehmen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Mitte Dezember die Corona-Sonderregelungen für Vorsorgeuntersuchungen bei Kindern bis Ende März 2022 verlängert.

Hohe Inzidenz bei Kindern

In der derzeit vorherrschenden vierten Corona-Welle sind gerade Kinder stark von Infektionen betroffen. Ziel der Verlängerung der Sonderregelung ist es, Kinderarztpraxen zu entlasten und Infektionsrisiken für Kinder zu minimieren.

Keine Ausnahmen bei unter 1-jährigen Kindern

Für die Untersuchungen U1 bis U5 gilt dagegen keine Ausnahme. Denn in den ersten 6 Lebensmonaten bedarf es einer zeitlich engmaschigen ärztlichen Betreuung der Kinder und Eltern, um Auffälligkeiten in der Säuglingsentwicklung möglichst frühzeitig erkennen und behandeln zu können.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage für die Kinder-Vorsorgeuntersuchungen stehen in § 26 SGB V. In dieser Vorschrift wird auch der G-BA beauftragt, eine entsprechende Richtlinie zu erlassen.

Kinder-Richtlinie

Um Erkrankungen und Entwicklungsstörungen rechtzeitig behandeln zu können, sind regelmäßige Früherkennungsuntersuchungen für Kinder ein fester Bestandteil des GKV-Leistungsspektrums. In der Kinder-Richtlinie legt der G-BA alle Details hierzu fest. Neben speziellen Früherkennungsuntersuchungen für Neugeborene gehören die Kinderuntersuchungen in festgelegten Abständen dazu.

Auch zahnärztliche Früherkennungsmaßnahmen sind für Kinder und Jugendliche eine Leistung der GKV. Der G-BA legt in der Richtlinie über die Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie in der Richtlinie über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe) die Details hierzu fest.

Kinderuntersuchungsheft

Die vorgesehenen Untersuchungen müssen innerhalb bestimmter Zeiträume wahrgenommen werden. Im Kinderuntersuchungsheft, dem sogenannten Gelben Heft, dokumentieren die Ärztinnen und Ärzte ihre Befunde.

Das Gelbe Heft wird den Eltern nach der Geburt von der Entbindungsstation oder durch die Hebamme übergeben.

Untersuchungen im Überblick

 ZeitraumMaßnahmen
U1Neugeborenen-ErstuntersuchungKontrolle von Hautfarbe, Atmung, Muskeltätigkeit, Herzschlag und Reflexen, Screening auf kritische angeborene Herzfehler, Screening zur Früherkennung von angeborenen Störungen des Stoffwechsels, des Hormon-, des Blut-, des Immunsystems und des neuromuskulären Systems sowie Mukoviszidose, Hörscreening zur Erkennung beidseitiger Hörstörungen ab einem Hörverlust von 35 dB
U23. – 10. LebenstagUntersuchung von Organen, Sinnesorganen und Reflexen
U34. – 5. LebenswochePrüfung der altersgemäßen Entwicklung der Reflexe, der Motorik, des Gewichts und der Reaktionen, Untersuchung der Organe und der Hüften, Abfrage des Trinkverhaltens
U43. – 4. LebensmonatUntersuchung der Organe, Sinnesorgane, Geschlechtsorgane und der Haut, von Wachstum, Motorik und Nervensystem
U56. – 7. LebensmonatUntersuchung der Organe, Sinnesorgane, Geschlechtsorgane und der Haut, von Wachstum, Motorik und Nervensystem
U610. – 12. LebensmonatKontrolle der geistigen Entwicklung, der Sinnesorgane und der Bewegungsfähigkeit
U721. – 24. LebensmonatTest der sprachlichen Entwicklung, Feinmotorik und Körperbeherrschung
U7a34. – 36. LebensmonatFrühzeitige Erkennung von Sehstörungen und sonstigen Auffälligkeiten
U846. – 48. LebensmonatIntensive Prüfung der Entwicklung von Sprache, Aussprache und Verhalten, um eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen im Vorschulalter gezielt behandeln zu können.
U960. – 64. LebensmonatPrüfung der Motorik und Sprachentwicklung, um eventuelle Krankheiten und Fehlentwicklungen vor dem Schuleintritt zu erkennen und zu heilen.
 0 – 6 JahreFrüherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten: sechs Untersuchungen ab dem 6. Lebensmonat, Beratung und Aufklärung der Betreuungspersonen unter anderem zu Kariesrisiken und zur richtigen Mundhygiene des Kindes, Auftragen von Fluoridlack zur Schmelzhärtung bzw. bei hohem Kariesrisiko.
 6 – 18 JahreMaßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen: Ab dem 12. Lebensjahr werden die jährlichen Untersuchungen in ein Bonusheft eingetragen. Diese Eintragungen dienen später als Nachweis für den Anspruch auf erhöhte Zuschüsse zum Zahnersatz.
 13 – 14 JahreJugendgesundheitsuntersuchung

Quelle: G-BA – Kinderrichtlinie

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Einfacher zur Reha

Mit dem Beschluss des G-BA (Gemeinsamen Bundesausschuss) vom 16.12.2021 zu den Rehabilitations-Verfahren wird der Zugang für Patientinnen und Patienten zu Rehabilitationsleistungen erleichtert.

Das betrifft

  • den Zugang zur geriatrischen Rehabilitation und
  • Anschlussrehabilitationen nach einem Krankenhausaufenthalt.

Geriatrische Rehabilitation

Verordnen niedergelassene Ärztinnen und Ärzte künftig Versicherten ab 70 Jahren eine geriatrische Rehabilitation, prüfen gesetzliche Krankenkassen nicht mehr, ob die Maßnahme medizinisch erforderlich ist. Damit dieses schlanke Verfahren greifen kann, überprüfen die Vertragsärztinnen und -ärzte anhand festgelegter Kriterien den medizinischen Bedarf der geriatrischen Rehabilitation und machen auf der Verordnung die rehabilitationsbegründenden Angaben.

Zu den erforderlichen Angaben gehören neben dem Alter der Patientin oder des Patienten Informationen zur medizinischen Diagnose (rehabilitationsbegründende Funktionsdiagnose) sowie zu den körperlichen, geistigen oder seelischen Einschränkungen – denn diese haben Auswirkungen auf die Aktivitäts- und Teilhabemöglichkeiten der Betroffenen. Fachleute sprechen hier von sogenannten geriatrietypischen Diagnosen. Mit zwei Funktionstests müssen diese Diagnosen durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt überprüft und auf der Verordnung dokumentiert werden.

Anschlussrehabilitation

In einigen Fällen entfällt zukünftig eine Vorab-Überprüfung der Krankenkassen, ob eine medizinische Erforderlichkeit vorliegt.

Zum Beispiel bei erheblichen funktionalen Einschränkungen der Patientinnen und Patienten, die bereits vor einer stationären Behandlung bestehen und bei denen der Krankenhausaufenthalt oft mit schweren Verläufen und/oder Komplikationen einhergeht. Zu den dafür in Frage kommenden Fallkonstellationen gehören z. B.

  • Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufsystems,
  • Krebserkrankungen,
  • Behandlungen des Bewegungsapparats,
  • der Atmungsorgane und
  • neurologische Erkrankungen. 

Nach dem Willen des Gesetzgebers wird somit der Zugang zu einer Anschlussrehabilitation für Patientinnen und Patienten erleichtert. Grundvoraussetzung bleibt, dass bei den Versicherten die Voraussetzungen für eine Rehabilitation (Rehabilitationsbedürftigkeit, -fähigkeit, -ziele und positive Rehabilitationsprognose) vorliegen.

Richtlinie

Unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Verfahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der ambulanten Versorgung für gesetzlich Versicherte verordnet werden können, regelt die Rehabilitations-Richtlinie des G-BA.

Mit dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (GKV‑IPReG) hatte der G-BA den Auftrag erhalten, bis Ende 2021 die geriatrische Rehabilitation zu stärken sowie einen schnelleren Zugang zu einer Anschlussrehabilitation zu ermöglichen. Bereits im Gesetz war vorgegeben, dass der G-BA Details zur Auswahl und zum Einsatz geeigneter Abschätzungsinstrumente definieren (§ 40 Absatz 3 Satz 2 SGB V) soll. Ebenso sollte er jene Fälle festlegen, in denen Anschlussrehabilitation erbracht werden kann, ohne dass eine gesetzliche Krankenkasse vorab überprüft (§ 40 Absatz 6 Satz 1 SGB V).

Inkrafttreten

Der Beschluss mit den angepassten Regelungen der Rehabilitations-Richtlinie tritt frühestens am 1. Juli 2022 in Kraft. Zuvor muss das Bundesgesundheitsministerium (BMG) den Beschluss rechtlich prüfen; bei einer Nichtbeanstandung durch das BMG folgt die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

Quelle: G-BA

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Krankschreibung per Videosprechstunde

Im letztjährigen Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege – DVPMG schrieb der Gesetzgeber folgenden Absatz 4a in den § 92 des SGB V:

Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt bis zum 31. Dezember 2021 in den Richtlinien … Regelungen zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung in geeigneten Fällen. Bei der Festlegung der Regelungen … ist zu beachten, dass im Falle der erstmaligen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der ausschließlichen Fernbehandlung diese nicht über einen Zeitraum von bis zu drei Kalendertagen hinausgehen und ihr keine Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit folgen soll. …

Bekanntmachung des G-BA

Diese Regelungen hat der Gemeinsame Bundesausschuss nun beschlossen und am 19.November 2021 bekanntgegeben. Der Beschluss wird dem Bundesministerium für Gesundheit vorgelegt und tritt nach Nichtbeanstandung und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Bereits seit Oktober 2020 können Ärztinnen und Ärzte auch mittels Videosprechstunde die Arbeitsunfähigkeit von Versicherten feststellen. Allerdings gilt dies bislang nur für die Versicherten, die in der Arztpraxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Patientinnen und Patienten per Videosprechstunde krankgeschrieben werden, die der Vertragsärztin oder dem Vertragsarzt unbekannt sind. 

Bekannte oder Unbekannte

Unterschiede gibt es jedoch bei der Dauer der erstmaligen Krankschreibung: Für in der Arztpraxis unbekannte Versicherte ist diese bis zu 3 Kalendertage möglich, wie auch schon im Gesetzestext vorgegeben, für bekannte Versicherte bis zu 7 Kalendertage.

Als generelle Voraussetzung für die Krankschreibung per Videosprechstunde gilt unverändert: Die Erkrankung muss eine Untersuchung per Videosprechstunde zulassen. Zudem ist eine Folgekrankschreibung über Videosprechstunde weiterhin nur dann zulässig, wenn die vorherige Krankschreibung auf Grundlage einer unmittelbaren persönlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Ein Anspruch der Versicherten auf Krankschreibung per Videosprechstunde besteht nicht.

Corona Sonderregelung bis 31.12.2021

Unabhängig vom getroffenen Beschluss zur Krankmeldung per Videosprechstunde gilt die Corona-Sonderregelung zur telefonischen Krankschreibung bis zum 31. Dezember 2021: Patientinnen und Patienten, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden, können nach einer telefonischen Befragung bis zu 7 Kalendertage krankgeschrieben werden. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann auf diesem Weg für weitere 7 Kalendertage erfolgen.

Quelle: G-BA

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Außerklinische Intensivpflege – Richtlinien

Mit dem Gesetz zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-IPReG) überführte der Gesetzgeber die bisherigen Regelungen zum ambulanten intensivpflegerischen Versorgungsbedarf in einen neuen Leistungsanspruch auf außerklinische Intensivpflege (§ 37c SGB V). Ziel ist es, die individuelle bedarfsgerechte Versorgung zu stärken. Zudem soll besser gegen kriminelle Geschäftspraktiken im Bereich der außerklinischen Intensivpflege vorgegangen werden können. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hatte den Auftrag, noch im Oktober diesen Jahres eine Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) vorzulegen. Diese Richtlinie hat der G-BA am Freitag, 19.11.2021 mit ein paar Wochen Verspätung veröffentlicht.

Turbulentes Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren zum IPReG war begleitet von Protesten und Petitionen, vor allem von betroffenen Personen, die vor allem gegen drohende Fremdbestimmung kämpften, vor allem in der Frage, ob der Medizinische Dienst Patienten gegen ihren Willen in stationäre Behandlung einweisen könne. Trotz mehrmaliger Veränderung des Gesetzes wurde dies nicht zur Zufriedenheit der Betroffenen gelöst.

Vor über einem Jahr gab es hier einen Artikel über den Beginn der Beratungen des G-BA mit Links zu sämtlichen Beiträgen zu dem Gesetzgebungsverfahren.

Betroffen sind etwa 25.000 Menschen

Vorsichtigen Schätzungen zufolge sind in Deutschland etwa 25.000 Menschen auf eine künstliche Beatmung angewiesen. An der Versorgung der Patienten sind außer Ärzten zumeist spezialisierte ambulante Pflegedienste, Therapeuten, Medizinprodukte-Dienstleister und teils auch Krankenhäuser beteiligt. Die Situation von intensivpflegebedürftigen Patienten war auch wegen Berichten über „Abrechnungsbetrug und kriminelle Fehlleistungen“ in sogenannten Beatmungs-Wohngemeinschaften in den Fokus von Politik und Gesellschaft gerückt.

Die Richtlinie

Der G-BA listet in seiner Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege (AKI-RL) eine Auswahl von Therapieleistungen auf, die verordnet werden können, konkretisiert, welche Voraussetzungen dabei gelten und wie die Zusammenarbeit der verschiedenen betreuenden Berufsgruppen koordiniert werden soll. Eine wesentliche Neuerung im Vergleich zum bisherigen Leistungsanspruch besteht darin, dass bei beatmungspflichtig eingestuften Patientinnen und Patienten sehr frühzeitig und regelmäßig überprüft wird, ob eine Entwöhnung von der Beatmung in Frage kommt.

Telemedizinische Einschätzung möglich

Vorgabe des G-BA ist es, dass das Entwöhnungspotenzial nicht vorrangig in Kliniken, sondern dort erhoben wird, wo die Patientinnen und Patienten versorgt werden. Ist dies nicht möglich, weil dafür zum Beispiel vor Ort qualifizierte Ärztinnen und Ärzte fehlen, und ist auch ein Transport zu Spezialisten den Betroffenen nicht zuzumuten, kann eine telemedizinische Einschätzung erfolgen. 

Vier Jahre nach dem Inkrafttreten evaluiert der G-BA, wie die Richtlinie umgesetzt wird und wie sie sich auf die Versorgung auswirkt.

Hürden für die häusliche Versorgung vermeiden

Dazu Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des G-BA: „Gesetzlich neu festgelegt ist auch, dass der Medizinische Dienst mindestens einmal im Jahr die Versorgung in der Umgebung überprüft, in der die Patienten versorgt werden. Einerseits soll dies eine gute Betreuung sicherstellen, andererseits löst es aber bei vielen Betroffenen und ihren Familien, die bereits eine sehr gut funktionierende Versorgung erleben, Ängste aus, nicht mehr selbst ihr Lebensumfeld bestimmen zu können. Hier sollte der Gesetzgeber genau beobachten, ob er mit seinen strikten Vorgaben, die der G-BA zu beachten hatte, nicht ungewollt Hürden für eine funktionierende und gute Versorgung in der Häuslichkeit aufgebaut hat. Er müsste dann gegebenenfalls auch aktiv werden und das Gesetz ändern. Im Zuge der von uns beschlossenen sehr kurzfristigen Evaluation haben wir auch für den Gesetzgeber die Chance geschaffen, eventuelle Fehlentwicklungen und Beeinträchtigungen selbstbestimmter Lebensführung, die niemand möchte, schnell zu erkennen.“

In der Pressemitteilung des G-BA wird ausführlich auf folgende Fragen eingegangen:

  • Was leistet die außerklinische Intensivpflege?
  • Wie wird die außerklinische Intensivpflege verordnet und koordiniert?
  • Wie gelingt der Übergang aus der stationären in die außerklinische Versorgung?

Zeitplan

Sofern das Bundesministerium für Gesundheit keine rechtlichen Einwände hat, wird die neue Richtlinie im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt einen Tag später in Kraft. Aufgrund der dann erst beginnenden Arbeit an den Rahmenempfehlungen und den sich anschließenden Vertragsverhandlungen zwischen dem GKV-Spitzenverband und spezialisierten Leistungserbringern wird eine Verordnung jedoch erst ab dem 1. Januar 2023 möglich sein. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten unverändert die bisherigen Verordnungsmöglichkeiten, die bei einem besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege bestehen. Sie sind in der Häusliche Krankenpflege-Richtlinie des G-BA (HKP-RL) geregelt. Dort hat der G-BA per heutigem Beschluss eine Übergangsregelung eingefügt, wonach vor dem 1. Januar 2023 nach den Regelungen der HKP-RL ausgestellte Verordnungen über den 1. Januar 2023 hinaus weiter gelten. Sie verlieren erst ab dem 31. Oktober 2023 ihre Gültigkeit.

Quellen: G-BA, aerzteblatt.de, FOKUS-Sozialrecht;

Mehr zur Außerklinischen Intensivpflege auch in SOLEX.

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Heilmittelbehandlungen per Video

Bisher können Heilmittelbehandlungen wie Sprach- und Ergotherapie – abgesehen von den zeitlich befristeten Corona-Sonderregelungen – ausschließlich in der Praxis der Therapeutin oder des Therapeuten oder im häuslichen Umfeld stattfinden.

G-BA ermöglicht, Kassen verhandeln

Am 21.10.2021 hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA)  mit einer Änderung der Heilmittel-Richtlinien ermöglicht, dass Heilmittelleistungen zukünftig auch telemedizinisch erbracht werden können. Welche der konkreten verordnungsfähigen Heilmittel hierfür geeignet sind, sollen hingegen der GKV-Spitzenverband und die Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer bis Ende 2021 vertraglich festlegen. Das hatte das „Gesetzes zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege“ vorgegeben.

Bedenken des G-BA

In der Pressemitteilung kritisiert der G-BA dieses Verfahren wegen mangelnder Transparenz. Die sei bei den Verhandlungen zwischen Krankenkassen und Heilmittelerbringer darüber, welche Heilmittel und welche Therapiesituation für eine Videobehandlung geeignet seien, nicht gegeben. Werde die Videotherapie nicht sachgerecht angewendet, könne es zu schwerwiegenden negativen Effekten in der Patientenversorgung kommen. Genau das könne der G-BA mit seinen Verfahren unter wissenschaftlicher Begleitung verhindern – Vertragsverhandlungen könnten das nicht leisten.

Vorteile

Trotzdem weist der G-BA auf die Vorteile der Videobehandlung hin. Gerade im ländlichen Raum könne die Videobehandlung dazu beitragen, lange Fahrtwege einzusparen.

welche Therapien?

Zu den Therapien, die zukünftig per Video angeboten werden, könnten Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, Ergotherapie, bestimmte Arten der Physiotherapie und Ernährungstherapie. Diese können aufgrund pandemiebedingter Corona-Sonderregelungen des G-BA bis 31. Dezember 2021 schon jetzt als Videobehandlung erfolgen.

Zunächst die Verträge

Die regelhafte Möglichkeit für eine telemedizinische Heilmittelbehandlung besteht, sobald die Beschlüsse zur Änderung der Heilmittel-Richtlinien für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung in Kraft getreten sind und der GKV-Spitzenverband mit den Spitzenorganisationen der Heilmittelerbringer entsprechende bundeseinheitliche Verträge geschlossen hat. 

Vereinbarung zwischen Therapeut*in und Patient*in

Sofern keine medizinischen Gründe gegen eine telemedizinische Versorgung sprechen, verständigen sich die Therapeutin oder der Therapeut mit der Patientin oder dem Patienten gemeinsam darüber, ob Behandlungseinheiten auch per Video erbracht werden sollen. Dies ist für beide Seiten freiwillig und ein Wechsel zu einer Behandlung in Präsenz jederzeit möglich.

Quelle: G-BA

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Drei neue Leistungen in der KV

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) entscheidte darüber, welche Leistungen die gesetzlichen Krankenkassen erbringen müssen. Wenn der G-BA eine neue Leistung aufnimmt, kann sie in der ambulanten Versorgung erst dann erbracht und abgerechnet werden, wenn der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen über die Vergütung entschieden hat. Dieser Schritt ist nun für drei Leistungen erfolgt. Der Bewertungsausschuss hat die notwendigen Abrechnungsziffern im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) festgelegt. Ab 1. Oktober 2021 umfasst der Leistungskatalog folgende neue Angebote:

Neugeborenen-Screening auch auf SMA und Sichelzellkrankheit

Mit Hilfe des Neugeborenen-Screenings, bei dem einige Tropfen Blut untersucht werden, können seltene angeborene Erkrankungen bereits in den ersten Lebenstagen entdeckt werden.

Die Früherkennungsuntersuchung umfasst künftig auch

  • die spinale Muskelatrophie (SMA) und die
  • Sichelzellkrankheit.

Die SMA ist eine neuromuskuläre Erkrankung, bei der die motorischen Nervenzellen im Rückenmark absterben. Für die schwerste Form stehen neue Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung.

Bei der Sichelzellkrankheit sind die roten Blutkörperchen (Erythrozyten) sichelförmig verkrümmt und können ihre Aufgabe, den Sauerstoff zu transportieren, nicht gut erfüllen. Unbehandelt kann dies zu gravierenden Schäden an lebenswichtigen Organen und zum Tod führen.

Einmaliges Hepatitis-Screening neuer Bestandteil des „Check-ups“

Versicherte ab 35 Jahren haben ab 1. Oktober 2021 einmalig den Anspruch, sich auf die Viruserkrankungen Hepatitis B und Hepatitis C testen zu lassen. Das Screening-Angebot ist neuer Bestandteil des sogenannten Check-ups (Gesundheitsuntersuchung alle 3 Jahre). Die Tests können übergangsweise auch separat durchgeführt werden, wenn der letzte Check-up weniger als 3 Jahre zurückliegt. Damit können Infektionen erkannt werden, die bislang noch symptomlos verlaufen. Spätfolgen einer unbehandelten chronischen Hepatitis wie Leberzirrhose oder Leberkrebs lassen sich durch eine Therapie mit antiviralen Medikamenten sehr wirksam verhindern.

Gruppenpsychotherapeutische Grundversorgung als neues Angebot

Mit der gruppenpsychotherapeutischen Grundversorgung steht ab 1. Oktober 2021 in der ambulanten Psychotherapie ein neues Versorgungsangebot zur Verfügung. Patientinnen und Patienten können hier erste Erfahrungen mit dem Gruppen-­Setting sammeln und prüfen, ob eine Gruppentherapie für sie infrage kommen könnte. Therapeutinnen oder Therapeuten informieren in bis zu vier Sitzungen à 100 Minuten oder in bis zu acht Sitzungen à 50 Minuten über psychische Störungen sowie über Arbeitsweise und Wirkmechanismen, Chancen und Nutzen einer Gruppentherapie. Gleichzeitig geht es aber auch um eine erste Symptomlinderung. Um den niedrigschwelligen Zugang abzusichern, ist kein Anzeige- oder Antragsverfahren gegenüber den Krankenkassen notwendig. Neu ab 1. Oktober 2021 ist außerdem, dass auch probatorische Sitzungen im Gruppen-Setting möglich sind.

Hintergrundinformationen über die Grundlagen der Beschlüsse und über die erwähnten Krankheiten findet man auf der Homepage des G-BA.

Quelle: G-BA

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Systematische Behandlung von Parodontitis

Patientinnen und Patienten mit schwerer Parodontitis können seit 1. Juli 2021 von einer systematischen Diagnostik und Behandlung profitieren. Diese zusätzliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung basiert auf einer neuen Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Die sogenannte PAR-Richtlinie tritt zu diesem Datum in Kraft.

Die systematische Behandlung muss von der gesetzlichen Krankenkasse vorab genehmigt werden.

Was heißt systematisch?

Die neue PAR-Richtlinie regelt das Leistungsspektrum der Parodontitisbehandlung für schwierige Erkrankungsverläufe: Ist bei einer Patientin oder einem Patienten eine systematische Behandlung medizinisch angezeigt, werden in einem Aufklärungs- und Therapiegespräch die weiteren Schritte besprochen. In Abhängigkeit von Stadium und Grad der Erkrankung sind eine antiinfektiöse und ggf. auch eine chirurgische Therapie möglich.

Zweijährige Therapie

Als Teil des systematischen Behandlungskonzeptes beginnt drei bis sechs Monate nach der antiinfektiösen und ggf. chirurgischen Therapie die Unterstützende Parodontitistherapie (UPT). Ziel der zweijährigen UPT ist es, den Behandlungserfolg möglichst langfristig zu sichern.

Ein erstes Screening auf Parodontalerkrankungen sowie die zahnmedizinischen Leistungen bei akuten und leichten Verläufen sind weiterhin über die vertragszahnärztliche Behandlungsrichtlinie des G-BA in der Versorgung verankert.

Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderung

Seit sieben Jahren gibt es im SGB V die Vorschrift § 22a – Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen.

Versicherte, die einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 erhalten oder dauerhaft erheblich in ihrer Alltagskompetenz nach § 45a SGB XI eingeschränkt sind, haben Anspruch auf Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen. Die Leistungen umfassen insbesondere die Erhebung eines Mundgesundheitsstatus, die Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene und über Maßnahmen zu deren Erhaltung, die Erstellung eines Planes zur individuellen Mund- und Prothesenpflege sowie die Entfernung harter Zahnbeläge. Pflegepersonen des Versicherten sollen in die Aufklärung und Planerstellung einbezogen werden.

Das Nähere wird in einer Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) geregelt werden.

Diese Richtlinie wurde nun ergänzt:

Versicherte, die einem Pflegegrad nach § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 99 Neuntes Buch Sozialgesetzgesetzbuch (SGB IX) erhalten

  • und bei denen die Fähigkeit zur Aufrechterhaltung der Mundhygiene nicht oder nur eingeschränkt gegeben ist,
  • oder die einer Behandlung in Allgemeinnarkose bedürfen,
  • oder bei denen die Kooperationsfähigkeit nicht oder nur eingeschränkt
    gegeben ist,
    können aufgrund vertragszahnärztlicher Entscheidung anstelle der systematischen Behandlung gemäß der PAR-Richtlinie Leistungen in einem bedarfsgerecht modifizierten Umfang zur Behandlung einer Parodontitis erhalten.

Bedarfsgerechtes Angebot

Für Menschen, die pflegebedürftig sind oder aufgrund ihrer Behinderung Eingliederungshilfe beziehen, gibt es also ab 1. Juli 2021 ein bedarfsgerecht zugeschnittenes Angebot der systematischen Parodontitistherapie.

Diese systematische Parodontitisbehandlung ist bei der Krankenkasse lediglich anzuzeigen.

Quellen: G-BA, Solex

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